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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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auf halben Theil desjenigen, so sie occupiren würden. Und endlich so sey auch nicht zu praesumiren, daß Käyser Fridericus I gegen Waldemaro wegen Pommern grosse excuse solte gebraucht haben, weil solches nicht seyn Humeur gewesen; er solches auch zu thun nicht eben nöthig gehabt, weil die Pommern nicht den Dänen, sondern Henrico Leoni mit Pflicht verwand gewesen.

Ad III. Ob König Canutus in Dännemarck Macht gehabt die Slaven unter sich zu bringen, stünde noch dahin, dann es ohne Wissen und Willen des Reichs geschehen; er solche occupation auch sonst nirgends mit zu bescheinigen gewust, als daß die Slaven vordem den Dänen viel Ungemach zugefüget.

Was Ad IV. geantwortet wird, habe nicht gelesen.

Ad V. Die Slaven wären ohne gegebene Ursache, und also wider alles Recht von den Dänen subjugiret worden, dahero ihnen nicht zu verdencken, daß sie sich von dem Dänischen Joch, bey gehabter Gelegenheit wieder loß gemachet.

Itziger Zustand. Was den itzigen Zustand betrifft, so ist solcher bereits oben mit berühret, daß nehmlich die Könige in Dännemarck in die 500 Jahr nichts weiter wider diese Slavische oder Wendische Länder tentiret, dennoch aber beständig den Titul König in Wenden führen.

Anderes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Insel Rügen.

ES hat diese Insul ehemahlen seine eigene Fürsten gehabt, die auch zu weilen Könige sind genennet worden ; weil sie aber dem Königreich Dännemarck sehr nahe gelegen, so ist selten zwischen ihnen Friede gewesen. Es mochten es aber die Rügianer den Dänen zu letzt mit Schmähungen, und Thätligkeiten gar zu bund machen, dahero König Waldemarus I in Dännemarck um das Jahr 1166 sie mit aller Macht angrieff, und die Insul mit Hülffe Henrici des Löwens Hertzogs in Sachsen, Bogislai und Casimiri Fürsten in Pommern, und anderer Nachbahren, unter seine Gewalt brachte, ihre Götzen zerstörte, die Christliche Religion daselbst einführte, und sie zwang denen Königen in Dännemarck einen jährlichen Tribut zu zahlen. Die Rügische Kirche aber unterwarff der König dem Bischof zu Rotschild, weil der Bischoff daselbst, nahmens Absolon, die Bekehrung der Rügianer sich am meisten angelegen seyn ließ. In solchem Stande blieb es biß es biß an. 1259, da Jarimarus II Fürst zu Rügen von der Dänen Herrschafft sich wieder loß machte, dessen Sohn Witzlaus IV dieses Fürstenthum um mehrer Sicherheit, willen dem Käyser Rudolpho I und dem H. Röm. Reich an. 1283 zu Lehen auftrug.

Nach Abgang dieser Fürstlichen Familie, so an. 1325 geschahe, kam Rügen auf Hertzog Wartislaum IX in Pommern, theils wegen naher Verwandschafft, theils wegen eines zwischen beyden Familien aufgerichteten Erb-Vertrages , und ist es nachdem bey den Pommerischen Hertzogen beständig und geruhig geblieben. Zwar entstand nach der Reformation zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen in Pommern, derer Güter und Gerechtigkeiten wegen, so denen Bischöffen zu Rotschild in der Insel Rügen zugestanden, einige Streitigkeit; in dem die Hertzoge nunmehro als domini territoriales, nachdem durch den Religions-Frieden die JCtio Ecclesiastica suspendiret, auch dieser Bischöfflichen Güter und Einkünffte sich anmasseten, der König in Dännemarck solches aber nicht zugeben wolte, sondern solche denen Bischöffen vormahlen zustehende Gerechtigkeiten ihme als Bischoffe zueignete. Es wurd diese Sache jedoch an. 1570 zu Kiehl in Holstein dergestalt verglichen; daß die Proprietät, und die Nutz-Nüssung solcher

vid. Hildebrandi Geneal. Duc. Pom. & Rug. p. 16. Crameri Pom. Kirchen-Chronic. L. 1. c. 40.
Cramer. d. l. c. 38.
vid. Helmond. L. 2. Chron. Slav. c. 12. p. 234. & c. 141. Micrael. L. 2. Chron. Pom. n. 82. Cramer. d. l. c. 46. seqq. Hartkn. de Orig. Pom. §. 26. Hildebrand. d. l. p. 17. Conring. de Fin. L. 1. c. 16. §. 18.
Cramer. d. l. c. 51. Egidius von der Mylen in Diss. de Antiq. Pom. Rep. §. 9.
Crantz. L. 7. Wandal. c. 28. Hildebrand. d. l. p. 18.
Micrael. L. 3. Chron. Pom. Part. 1. n. 48. Hildebrand. d. l. Conring. de fin. d. c. 16. §. 21.
vid. Hildebrand. d. l. & p. 8.
Cramer. d. l. c. 4. in fin. Micrael. d. l. Crantz. L. 8. c. 2. Schurtzfleisch in Disp. de Belgard. Pom. §. 18.

auf halben Theil desjenigen, so sie occupiren würden. Und endlich so sey auch nicht zu praesumiren, daß Käyser Fridericus I gegen Waldemaro wegen Pommern grosse excuse solte gebraucht haben, weil solches nicht seyn Humeur gewesen; er solches auch zu thun nicht eben nöthig gehabt, weil die Pommern nicht den Dänen, sondern Henrico Leoni mit Pflicht verwand gewesen.

Ad III. Ob König Canutus in Dännemarck Macht gehabt die Slaven unter sich zu bringen, stünde noch dahin, dann es ohne Wissen und Willen des Reichs geschehen; er solche occupation auch sonst nirgends mit zu bescheinigen gewust, als daß die Slaven vordem den Dänen viel Ungemach zugefüget.

Was Ad IV. geantwortet wird, habe nicht gelesen.

Ad V. Die Slaven wären ohne gegebene Ursache, und also wider alles Recht von den Dänen subjugiret worden, dahero ihnen nicht zu verdencken, daß sie sich von dem Dänischen Joch, bey gehabter Gelegenheit wieder loß gemachet.

Itziger Zustand. Was den itzigen Zustand betrifft, so ist solcher bereits oben mit berühret, daß nehmlich die Könige in Dännemarck in die 500 Jahr nichts weiter wider diese Slavische oder Wendische Länder tentiret, dennoch aber beständig den Titul König in Wenden führen.

Anderes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Insel Rügen.

ES hat diese Insul ehemahlen seine eigene Fürsten gehabt, die auch zu weilen Könige sind genennet worden ; weil sie aber dem Königreich Dännemarck sehr nahe gelegen, so ist selten zwischen ihnen Friede gewesen. Es mochten es aber die Rügianer den Dänen zu letzt mit Schmähungen, und Thätligkeiten gar zu bund machen, dahero König Waldemarus I in Dännemarck um das Jahr 1166 sie mit aller Macht angrieff, und die Insul mit Hülffe Henrici des Löwens Hertzogs in Sachsen, Bogislai und Casimiri Fürsten in Pommern, und anderer Nachbahren, unter seine Gewalt brachte, ihre Götzen zerstörte, die Christliche Religion daselbst einführte, und sie zwang denen Königen in Dännemarck einen jährlichen Tribut zu zahlen. Die Rügische Kirche aber unterwarff der König dem Bischof zu Rotschild, weil der Bischoff daselbst, nahmens Absolon, die Bekehrung der Rügianer sich am meisten angelegen seyn ließ. In solchem Stande blieb es biß es biß an. 1259, da Jarimarus II Fürst zu Rügen von der Dänen Herrschafft sich wieder loß machte, dessen Sohn Witzlaus IV dieses Fürstenthum um mehrer Sicherheit, willen dem Käyser Rudolpho I und dem H. Röm. Reich an. 1283 zu Lehen auftrug.

Nach Abgang dieser Fürstlichen Familie, so an. 1325 geschahe, kam Rügen auf Hertzog Wartislaum IX in Pommern, theils wegen naher Verwandschafft, theils wegen eines zwischen beyden Familien aufgerichteten Erb-Vertrages , und ist es nachdem bey den Pommerischen Hertzogen beständig und geruhig geblieben. Zwar entstand nach der Reformation zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen in Pommern, derer Güter und Gerechtigkeiten wegen, so denen Bischöffen zu Rotschild in der Insel Rügen zugestanden, einige Streitigkeit; in dem die Hertzoge nunmehro als domini territoriales, nachdem durch den Religions-Frieden die JCtio Ecclesiastica suspendiret, auch dieser Bischöfflichen Güter und Einkünffte sich anmasseten, der König in Dännemarck solches aber nicht zugeben wolte, sondern solche denen Bischöffen vormahlen zustehende Gerechtigkeiten ihme als Bischoffe zueignete. Es wurd diese Sache jedoch an. 1570 zu Kiehl in Holstein dergestalt verglichen; daß die Proprietät, und die Nutz-Nüssung solcher

vid. Hildebrandi Geneal. Duc. Pom. & Rug. p. 16. Crameri Pom. Kirchen-Chronic. L. 1. c. 40.
Cramer. d. l. c. 38.
vid. Helmond. L. 2. Chron. Slav. c. 12. p. 234. & c. 141. Micrael. L. 2. Chron. Pom. n. 82. Cramer. d. l. c. 46. seqq. Hartkn. de Orig. Pom. §. 26. Hildebrand. d. l. p. 17. Conring. de Fin. L. 1. c. 16. §. 18.
Cramer. d. l. c. 51. Egidius von der Mylen in Diss. de Antiq. Pom. Rep. §. 9.
Crantz. L. 7. Wandal. c. 28. Hildebrand. d. l. p. 18.
Micrael. L. 3. Chron. Pom. Part. 1. n. 48. Hildebrand. d. l. Conring. de fin. d. c. 16. §. 21.
vid. Hildebrand. d. l. & p. 8.
Cramer. d. l. c. 4. in fin. Micrael. d. l. Crantz. L. 8. c. 2. Schurtzfleisch in Disp. de Belgard. Pom. §. 18.
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        <p>Ad III. Ob König Canutus in Dännemarck Macht gehabt die Slaven unter sich zu bringen,            stünde noch dahin, dann es ohne Wissen und Willen des Reichs geschehen; er solche            occupation auch sonst nirgends mit zu bescheinigen gewust, als daß die Slaven vordem den            Dänen viel Ungemach zugefüget.</p>
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        <p>Nach Abgang dieser Fürstlichen Familie, so an. 1325 geschahe, kam Rügen auf Hertzog            Wartislaum IX in Pommern, theils wegen naher Verwandschafft, <note place="foot">vid.              Hildebrand. d. l. &amp; p. 8.</note> theils wegen eines zwischen beyden Familien            aufgerichteten Erb-Vertrages <note place="foot">Cramer. d. l. c. 4. in fin. Micrael. d. l.              Crantz. L. 8. c. 2. Schurtzfleisch in Disp. de Belgard. Pom. §. 18.</note>, und ist es            nachdem bey den Pommerischen Hertzogen beständig und geruhig geblieben. Zwar entstand nach            der Reformation zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen in Pommern, derer            Güter und Gerechtigkeiten wegen, so denen Bischöffen zu Rotschild in der Insel Rügen            zugestanden, einige Streitigkeit; in dem die Hertzoge nunmehro als domini territoriales,            nachdem durch den Religions-Frieden die JCtio Ecclesiastica suspendiret, auch dieser            Bischöfflichen Güter und Einkünffte sich anmasseten, der König in Dännemarck solches aber            nicht zugeben wolte, sondern solche denen Bischöffen vormahlen zustehende Gerechtigkeiten            ihme als Bischoffe zueignete. Es wurd diese Sache jedoch an. 1570 zu Kiehl in Holstein            dergestalt verglichen; daß die Proprietät, und die Nutz-Nüssung solcher
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[117/0145] auf halben Theil desjenigen, so sie occupiren würden. Und endlich so sey auch nicht zu praesumiren, daß Käyser Fridericus I gegen Waldemaro wegen Pommern grosse excuse solte gebraucht haben, weil solches nicht seyn Humeur gewesen; er solches auch zu thun nicht eben nöthig gehabt, weil die Pommern nicht den Dänen, sondern Henrico Leoni mit Pflicht verwand gewesen. Ad III. Ob König Canutus in Dännemarck Macht gehabt die Slaven unter sich zu bringen, stünde noch dahin, dann es ohne Wissen und Willen des Reichs geschehen; er solche occupation auch sonst nirgends mit zu bescheinigen gewust, als daß die Slaven vordem den Dänen viel Ungemach zugefüget. Was Ad IV. geantwortet wird, habe nicht gelesen. Ad V. Die Slaven wären ohne gegebene Ursache, und also wider alles Recht von den Dänen subjugiret worden, dahero ihnen nicht zu verdencken, daß sie sich von dem Dänischen Joch, bey gehabter Gelegenheit wieder loß gemachet. Was den itzigen Zustand betrifft, so ist solcher bereits oben mit berühret, daß nehmlich die Könige in Dännemarck in die 500 Jahr nichts weiter wider diese Slavische oder Wendische Länder tentiret, dennoch aber beständig den Titul König in Wenden führen. Itziger Zustand. Anderes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Insel Rügen. ES hat diese Insul ehemahlen seine eigene Fürsten gehabt, die auch zu weilen Könige sind genennet worden ; weil sie aber dem Königreich Dännemarck sehr nahe gelegen, so ist selten zwischen ihnen Friede gewesen. Es mochten es aber die Rügianer den Dänen zu letzt mit Schmähungen, und Thätligkeiten gar zu bund machen, dahero König Waldemarus I in Dännemarck um das Jahr 1166 sie mit aller Macht angrieff, und die Insul mit Hülffe Henrici des Löwens Hertzogs in Sachsen, Bogislai und Casimiri Fürsten in Pommern, und anderer Nachbahren, unter seine Gewalt brachte, ihre Götzen zerstörte, die Christliche Religion daselbst einführte, und sie zwang denen Königen in Dännemarck einen jährlichen Tribut zu zahlen. Die Rügische Kirche aber unterwarff der König dem Bischof zu Rotschild, weil der Bischoff daselbst, nahmens Absolon, die Bekehrung der Rügianer sich am meisten angelegen seyn ließ. In solchem Stande blieb es biß es biß an. 1259, da Jarimarus II Fürst zu Rügen von der Dänen Herrschafft sich wieder loß machte, dessen Sohn Witzlaus IV dieses Fürstenthum um mehrer Sicherheit, willen dem Käyser Rudolpho I und dem H. Röm. Reich an. 1283 zu Lehen auftrug. Nach Abgang dieser Fürstlichen Familie, so an. 1325 geschahe, kam Rügen auf Hertzog Wartislaum IX in Pommern, theils wegen naher Verwandschafft, theils wegen eines zwischen beyden Familien aufgerichteten Erb-Vertrages , und ist es nachdem bey den Pommerischen Hertzogen beständig und geruhig geblieben. Zwar entstand nach der Reformation zwischen denen Königen in Dännemarck und denen Hertzogen in Pommern, derer Güter und Gerechtigkeiten wegen, so denen Bischöffen zu Rotschild in der Insel Rügen zugestanden, einige Streitigkeit; in dem die Hertzoge nunmehro als domini territoriales, nachdem durch den Religions-Frieden die JCtio Ecclesiastica suspendiret, auch dieser Bischöfflichen Güter und Einkünffte sich anmasseten, der König in Dännemarck solches aber nicht zugeben wolte, sondern solche denen Bischöffen vormahlen zustehende Gerechtigkeiten ihme als Bischoffe zueignete. Es wurd diese Sache jedoch an. 1570 zu Kiehl in Holstein dergestalt verglichen; daß die Proprietät, und die Nutz-Nüssung solcher vid. Hildebrandi Geneal. Duc. Pom. & Rug. p. 16. Crameri Pom. Kirchen-Chronic. L. 1. c. 40. Cramer. d. l. c. 38. vid. Helmond. L. 2. Chron. Slav. c. 12. p. 234. & c. 141. Micrael. L. 2. Chron. Pom. n. 82. Cramer. d. l. c. 46. seqq. Hartkn. de Orig. Pom. §. 26. Hildebrand. d. l. p. 17. Conring. de Fin. L. 1. c. 16. §. 18. Cramer. d. l. c. 51. Egidius von der Mylen in Diss. de Antiq. Pom. Rep. §. 9. Crantz. L. 7. Wandal. c. 28. Hildebrand. d. l. p. 18. Micrael. L. 3. Chron. Pom. Part. 1. n. 48. Hildebrand. d. l. Conring. de fin. d. c. 16. §. 21. vid. Hildebrand. d. l. & p. 8. Cramer. d. l. c. 4. in fin. Micrael. d. l. Crantz. L. 8. c. 2. Schurtzfleisch in Disp. de Belgard. Pom. §. 18.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/145>, abgerufen am 21.11.2024.