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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Güter, nebst dem Recht solche jemand zu conferiren, bey denen Königen in Dännemarck, die Herrschafft aber, und JCtion darüber, denen Hertzogen in Pommern verbleiben solte.

Bey dem Westpfählischen Frieden wurd Rügen nebst Vor-Pommern der Cron Schweden cediret; Wie der König in Dännemarck aber nachdem mit dem Könige in Schweden in Krieg verfiel, suchte jener die alte Praetension auf Rügen, wieder hervor, und bemächtigte sich der Insul, restituirte dieselbe doch anno 1658 bey dem Rothschildischen Frieden wieder, und begab sich aller daran habenden Gerechtigkeit, und JCtion, so wohl in geistlichen als weltlichen, welches anno 1660 in dem Coppenhagenschen Frieden Art. IX confirmiret wurde. Wie es aber anno 1676 zwischen Schweden, Dännemarck, und Brandenburg zu einem neuen Kriege kam, bemächtigten sich diese anno 1678 unter andern auch der Insul Rügen: und drang Dännemarck dey denen Nimwegischen Friedens-Tractaten zwar darauf, daß solche der Cron Dännemarck, mit der sie vormahlen verknüpfft gewesen, verbleiben möchte ; wurd aber doch anno 1679 in dem Parisischen und Lundischen Frieden wieder restituiret, und ist auch seit dem bey der Cron Schweden verblieben.

Drittes Capitel, Von der Könige in Dännemarck ehemahligen Praetension auf das Königreich Schweden/ und die Streitigkeit mit Schweden/ wegen des Wapens.

WElchergestalt die Dänische Margaretha alle 3 Nordische Königreiche Dännemarck, Schweden, und Norwegen, mit einer sonderbahren Glückseligkeit beherrschet, ist aus den Historien bekandt . Diese Margaretha nun, machte an. 1397, oder wie andere wollen anno 1388, mit denen Ständen der 3 Königreiche ein ewiges Verbündnüß, vermöge dessen hinführo nur allemahl ein König über alle 3 Königreiche herrschen solte; jedoch solte jedes Königreich seine Gesetze und Privilegia behalten; und wurde solcher Vergleich zu Calmar ratificiret . In diesem Stande blieb es fast biß auf König Christiernum II Denn ob die Schweden zwar an statt des Königs Christierni I Carolum Canutum zu ihrem Könige erwehlten, mit Vorgeben, die Dänen hätten Christiernum I vor ihren eigenen Kopff erwehlet; so schafften sie denselben doch bald wieder ab, und nahmen Christiernum auch vor ihren König an. Weil vorgedachter Christiernus II aber sehr tyrannisch regierete, so fielen so wohl die Dänen als die Schweden von ihm ab, und erwehlten diese Gustaphum I, jene aber Hertzog Friderichen in Schleßwig zu ihrem Könige. Wurden also diese Königreiche getrennet, und sind seit solcher Zeit nicht wieder vereiniget worden.

Es entst und aber nicht gar lange hernach, nemlich anno 1562 zwischen Fridericum II König in Dännemarck, und Ericum XIV König in Schweden theils wegen derer Gräntzen beyder königreiche, theils wegen des von den Dänen geführten Schwedischen Wapens, ein hefftiger Krieg . Welcher zwar anno 1570 auf Vermittelung des Käysers und der Könige in Franckreich und Pohlen zu Stettin dergestalt beygeleget wurde; daß die alten Gräntzen beyder Reiche bleiben, die abgenommene Plätze restituiret, der König in Dännemarck auf alles Recht an Schweden, der König in Schweden aber auf Norwegne, Schonen, Halland, Bleckingen, Gothland, Jempterland, und Herrendahlen Verzicht thun solte; wegen des Wapens solte von gewissen dazu bestelleten Arbitris noch weitere Untersuchung geschehen, indessen aber solten beyde Könige, an statt des Wapens, sich dreyer

vid. Chytrae. L. 16. Chron. Sax. Rango in Orig. Pom. p. 339.
art. X.
vid. Instr. Pac. Rothschild. art. 7.
vid. Propositio Danorum, praesentata Mediatoribus d. 3. Mart quae extat dans les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue. Tom. 2. p. 17.
Art. V.
Art. VI.
vid. Joh. Magnus L. 21. hist. Goth. c. 18. p. 795. Cranz. L. 8. Dan. c. 1 p. 177. Loccen. L. 4. hist. Suec. p. 118.
vid. Pontan. L. 9. rer. Dan. p. 528. Conring. Diss. de Controvers. Sueco-Polonicis. c. 1. p. 9.
vid. Loccen. L. 5. p. 186. Joh. Magnus L. 24. c. 3. Meurs. part. 3. hist. Dan. L. 5. p. 86. Chytrae. L. 9. Chron. p. 259. Sleidan. L. 1. p. 86.
vid. Chytrae. L. 20. Chron. Sax. p. 161. & L. 21. Thuan. L. 36. hist. Sleidan. Contin. p. 354. Olear. in Chron. Holsat. L. 7. c. 9. p. 43.

Güter, nebst dem Recht solche jemand zu conferiren, bey denen Königen in Dännemarck, die Herrschafft aber, und JCtion darüber, denen Hertzogen in Pommern verbleiben solte.

Bey dem Westpfählischen Frieden wurd Rügen nebst Vor-Pommern der Cron Schweden cediret; Wie der König in Dännemarck aber nachdem mit dem Könige in Schweden in Krieg verfiel, suchte jener die alte Praetension auf Rügen, wieder hervor, und bemächtigte sich der Insul, restituirte dieselbe doch anno 1658 bey dem Rothschildischen Frieden wieder, und begab sich aller daran habenden Gerechtigkeit, und JCtion, so wohl in geistlichen als weltlichen, welches anno 1660 in dem Coppenhagenschen Frieden Art. IX confirmiret wurde. Wie es aber anno 1676 zwischen Schweden, Dännemarck, und Brandenburg zu einem neuen Kriege kam, bemächtigten sich diese anno 1678 unter andern auch der Insul Rügen: und drang Dännemarck dey denen Nimwegischen Friedens-Tractaten zwar darauf, daß solche der Cron Dännemarck, mit der sie vormahlen verknüpfft gewesen, verbleiben möchte ; wurd aber doch anno 1679 in dem Parisischen und Lundischen Frieden wieder restituiret, und ist auch seit dem bey der Cron Schweden verblieben.

Drittes Capitel, Von der Könige in Dännemarck ehemahligen Praetension auf das Königreich Schweden/ und die Streitigkeit mit Schweden/ wegen des Wapens.

WElchergestalt die Dänische Margaretha alle 3 Nordische Königreiche Dännemarck, Schweden, und Norwegen, mit einer sonderbahren Glückseligkeit beherrschet, ist aus den Historien bekandt . Diese Margaretha nun, machte an. 1397, oder wie andere wollen anno 1388, mit denen Ständen der 3 Königreiche ein ewiges Verbündnüß, vermöge dessen hinführo nur allemahl ein König über alle 3 Königreiche herrschen solte; jedoch solte jedes Königreich seine Gesetze und Privilegia behalten; und wurde solcher Vergleich zu Calmar ratificiret . In diesem Stande blieb es fast biß auf König Christiernum II Denn ob die Schweden zwar an statt des Königs Christierni I Carolum Canutum zu ihrem Könige erwehlten, mit Vorgeben, die Dänen hätten Christiernum I vor ihren eigenen Kopff erwehlet; so schafften sie denselben doch bald wieder ab, und nahmen Christiernum auch vor ihren König an. Weil vorgedachter Christiernus II aber sehr tyrannisch regierete, so fielen so wohl die Dänen als die Schweden von ihm ab, und erwehlten diese Gustaphum I, jene aber Hertzog Friderichen in Schleßwig zu ihrem Könige. Wurden also diese Königreiche getrennet, und sind seit solcher Zeit nicht wieder vereiniget worden.

Es entst und aber nicht gar lange hernach, nemlich anno 1562 zwischen Fridericum II König in Dännemarck, und Ericum XIV König in Schweden theils wegen derer Gräntzen beyder königreiche, theils wegen des von den Dänen geführten Schwedischen Wapens, ein hefftiger Krieg . Welcher zwar anno 1570 auf Vermittelung des Käysers und der Könige in Franckreich und Pohlen zu Stettin dergestalt beygeleget wurde; daß die alten Gräntzen beyder Reiche bleiben, die abgenommene Plätze restituiret, der König in Dännemarck auf alles Recht an Schweden, der König in Schweden aber auf Norwegne, Schonen, Halland, Bleckingen, Gothland, Jempterland, und Herrendahlen Verzicht thun solte; wegen des Wapens solte von gewissen dazu bestelleten Arbitris noch weitere Untersuchung geschehen, indessen aber solten beyde Könige, an statt des Wapens, sich dreyer

vid. Chytrae. L. 16. Chron. Sax. Rango in Orig. Pom. p. 339.
art. X.
vid. Instr. Pac. Rothschild. art. 7.
vid. Propositio Danorum, praesentata Mediatoribus d. 3. Mart quae extat dans les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue. Tom. 2. p. 17.
Art. V.
Art. VI.
vid. Joh. Magnus L. 21. hist. Goth. c. 18. p. 795. Cranz. L. 8. Dan. c. 1 p. 177. Loccen. L. 4. hist. Suec. p. 118.
vid. Pontan. L. 9. rer. Dan. p. 528. Conring. Diss. de Controvers. Sueco-Polonicis. c. 1. p. 9.
vid. Loccen. L. 5. p. 186. Joh. Magnus L. 24. c. 3. Meurs. part. 3. hist. Dan. L. 5. p. 86. Chytrae. L. 9. Chron. p. 259. Sleidan. L. 1. p. 86.
vid. Chytrae. L. 20. Chron. Sax. p. 161. & L. 21. Thuan. L. 36. hist. Sleidan. Contin. p. 354. Olear. in Chron. Holsat. L. 7. c. 9. p. 43.
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Güter, nebst dem Recht solche jemand zu            conferiren, bey denen Königen in Dännemarck, die Herrschafft aber, und JCtion darüber,            denen Hertzogen in Pommern verbleiben solte. <note place="foot">vid. Chytrae. L. 16.              Chron. Sax. Rango in Orig. Pom. p. 339.</note></p>
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[118/0146] Güter, nebst dem Recht solche jemand zu conferiren, bey denen Königen in Dännemarck, die Herrschafft aber, und JCtion darüber, denen Hertzogen in Pommern verbleiben solte. Bey dem Westpfählischen Frieden wurd Rügen nebst Vor-Pommern der Cron Schweden cediret; Wie der König in Dännemarck aber nachdem mit dem Könige in Schweden in Krieg verfiel, suchte jener die alte Praetension auf Rügen, wieder hervor, und bemächtigte sich der Insul, restituirte dieselbe doch anno 1658 bey dem Rothschildischen Frieden wieder, und begab sich aller daran habenden Gerechtigkeit, und JCtion, so wohl in geistlichen als weltlichen, welches anno 1660 in dem Coppenhagenschen Frieden Art. IX confirmiret wurde. Wie es aber anno 1676 zwischen Schweden, Dännemarck, und Brandenburg zu einem neuen Kriege kam, bemächtigten sich diese anno 1678 unter andern auch der Insul Rügen: und drang Dännemarck dey denen Nimwegischen Friedens-Tractaten zwar darauf, daß solche der Cron Dännemarck, mit der sie vormahlen verknüpfft gewesen, verbleiben möchte ; wurd aber doch anno 1679 in dem Parisischen und Lundischen Frieden wieder restituiret, und ist auch seit dem bey der Cron Schweden verblieben. Drittes Capitel, Von der Könige in Dännemarck ehemahligen Praetension auf das Königreich Schweden/ und die Streitigkeit mit Schweden/ wegen des Wapens. WElchergestalt die Dänische Margaretha alle 3 Nordische Königreiche Dännemarck, Schweden, und Norwegen, mit einer sonderbahren Glückseligkeit beherrschet, ist aus den Historien bekandt . Diese Margaretha nun, machte an. 1397, oder wie andere wollen anno 1388, mit denen Ständen der 3 Königreiche ein ewiges Verbündnüß, vermöge dessen hinführo nur allemahl ein König über alle 3 Königreiche herrschen solte; jedoch solte jedes Königreich seine Gesetze und Privilegia behalten; und wurde solcher Vergleich zu Calmar ratificiret . In diesem Stande blieb es fast biß auf König Christiernum II Denn ob die Schweden zwar an statt des Königs Christierni I Carolum Canutum zu ihrem Könige erwehlten, mit Vorgeben, die Dänen hätten Christiernum I vor ihren eigenen Kopff erwehlet; so schafften sie denselben doch bald wieder ab, und nahmen Christiernum auch vor ihren König an. Weil vorgedachter Christiernus II aber sehr tyrannisch regierete, so fielen so wohl die Dänen als die Schweden von ihm ab, und erwehlten diese Gustaphum I, jene aber Hertzog Friderichen in Schleßwig zu ihrem Könige. Wurden also diese Königreiche getrennet, und sind seit solcher Zeit nicht wieder vereiniget worden. Es entst und aber nicht gar lange hernach, nemlich anno 1562 zwischen Fridericum II König in Dännemarck, und Ericum XIV König in Schweden theils wegen derer Gräntzen beyder königreiche, theils wegen des von den Dänen geführten Schwedischen Wapens, ein hefftiger Krieg . Welcher zwar anno 1570 auf Vermittelung des Käysers und der Könige in Franckreich und Pohlen zu Stettin dergestalt beygeleget wurde; daß die alten Gräntzen beyder Reiche bleiben, die abgenommene Plätze restituiret, der König in Dännemarck auf alles Recht an Schweden, der König in Schweden aber auf Norwegne, Schonen, Halland, Bleckingen, Gothland, Jempterland, und Herrendahlen Verzicht thun solte; wegen des Wapens solte von gewissen dazu bestelleten Arbitris noch weitere Untersuchung geschehen, indessen aber solten beyde Könige, an statt des Wapens, sich dreyer vid. Chytrae. L. 16. Chron. Sax. Rango in Orig. Pom. p. 339. art. X. vid. Instr. Pac. Rothschild. art. 7. vid. Propositio Danorum, praesentata Mediatoribus d. 3. Mart quae extat dans les Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue. Tom. 2. p. 17. Art. V. Art. VI. vid. Joh. Magnus L. 21. hist. Goth. c. 18. p. 795. Cranz. L. 8. Dan. c. 1 p. 177. Loccen. L. 4. hist. Suec. p. 118. vid. Pontan. L. 9. rer. Dan. p. 528. Conring. Diss. de Controvers. Sueco-Polonicis. c. 1. p. 9. vid. Loccen. L. 5. p. 186. Joh. Magnus L. 24. c. 3. Meurs. part. 3. hist. Dan. L. 5. p. 86. Chytrae. L. 9. Chron. p. 259. Sleidan. L. 1. p. 86. vid. Chytrae. L. 20. Chron. Sax. p. 161. & L. 21. Thuan. L. 36. hist. Sleidan. Contin. p. 354. Olear. in Chron. Holsat. L. 7. c. 9. p. 43.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/146>, abgerufen am 25.05.2024.