Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.mittelung des Königs in Franckreich, des Hertzogen von Zell, und anderer benachbarten Potentaten zu Pinneberg den 1. Nov. ein Interims Recess oder Vergleich gemachet, und beliebet; daß Ihr. Königl Maj. in Dännemarck alle ihre habende jura und praetensiones, wie auch der Stadt Hamburg ihre Gerechtigkeiten und jura, biß zu anderweitiger entweder gütlicher Abhandlung, oder rechtlicher Entscheidung, des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten ungekräncket, und ungeschmälert, vorbehalten seyn solten, also daß denenselben durch diesen interims Recess so wenig, als Ihr. Käyserl. Maj. und dem H. Röm. Reichs disfals habender Gerechtigkeit einiger maßen praejudiciret, noch im geringsten derogiret seyn solte. sc. So erklährte sich auch ferner Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck; die Stadt bey der Neutralität, und ihren Commercien, auch hergebrachten Rechten, Privilegien, und Freyheiten, geruhig zu laßen; wogegen Bürger-Meister und Rath versprach; daß sie Ihr. Kön. Maj. in unterthänigst geziemender Devotion zugethan seyn, und verbleiben, dero Bestes befördern, und Schaden, so viel an ihnen, abwenden, und bey Ihr. Kön. Maj. gebührlich halten wolten, sc. Im übrigen muste die Stadt, zur Erkändlichkeit ihrer Fehler, binnen 2 Jahren in 5 Terminen 220000 Reichs-Thaler baar zu erlegen versprechen. Anno 1686 war die Stadt voller innerlicher Unruhe, so auch hernach einigen das Leben gekostet, welches dem Könige in Dännemarck abermahl Gelegenheit gab mit 15000 Mann gegen die Stadt zu rücken, und die Huldigung wieder zu verlangen; welches zu justificiren, der König bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine Gesandten vorstellen ließ, welcher gestalt die Stadt dem Pinnebergischen Vergleich in vielen Stücken zuwider gehandelt, sich auch zu der darinnen beliebten gütlichen Abhandlung des Homagial-Puncts und anderer Streitigkeiten bißhero nicht bequämen wollen; weil aber durch die anno 1618 interponirte Revision alles in vorigen Stand gesetzet worden, und die Stadt pendente Revisione, vermöge des Steinbergischen Vergleichs, zur Leistung der Homagial-Pflicht gehalten, so müste Ihro Königl. Maj. auf andere Wege von der Stadt suchen, wozu sie sich in Güte nicht verstehen wolte, insonderheit da wohl in etlichen Seculis keine Visitation oder Revisiones dürfften gehalten werden. Es kam auch dazumahl vor die Stadt ein Scriptum heraus unter dem Titel: In jure & facto wohl gegründete Remonstration, was es mit der von Ihr. K. Maj. zu Dännemarck praetendirten Huldigung der Stadt Hamburg für eine Bewandnüs habe, und wie berührte Huldigung gemeldeter Stadt mit keinem Fuge, noch vermöge des anno 1679 errichteten Pinnebergischen Interims-Recess mit einigem Zwang angemuthet werden könne; worinnen der Autor weitläufftig zu behaupten sucht: 1) daß der König in Dännemarck, oder das Fürstl. Hauß Holstein, nunmehro dasjenige Homagium, so vor diesem dessen Vorfahren, und denen Grafen zu Holstein, und Schawenburg geleistet worden, nicht mehr praetendiren könten; 2) daß wann sie sich gleich zu Erhaltung angeregter Praetension annoch Hoffnung zu machen, dieselbe dennoch solche Huldigung itzo, und zu dieser Zeit, wider der Stadt Willen nicht urgiren könten, weil der König in den Pinnebergischen Tractaten versprochen, biß zu anderwärtiger gütlicher Abhandlung oder rechtlicher Entscheidung des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten, nichts vorzunehmen; 3) daß mit solchem Homagio, oder Assumption (wie er es nennet) die freye Commercia und Privilegien der Stadt, und consequenter der Benachbahrten Wohlstand und Commercia nicht bestehen könten. Deme von Dänischer Seiten eine andere Schrifft entgegen gesetzet worden, unter dem Titel: Brevis & summaria Refutatio Scripti cujusdam Hamburgensis, typis publ. expressi, cui Titulus: Remonstratio in jure & facto. & c. Endlich wurd diese Sache durch Vermittelung des Churfürsten zu Brandenburg, und der Hertzoge zu Lüneburg-Zell, wieder verglichen, und der vorige Interims Recess biß anno 1700 wie- quae Transactio extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. p. 911. Vid. der Stadt Hamburg Deduction-Schrifft, worinnen der Ursprung und Verlauff des von denen beyden Executirten Lord Jastram und Hieronymus Schnitker, wie auch ihren Adhaerenten, angesponnenen treulosen Complots. ap. Londorp. Tom. XII. L. 13. p. 544. Vid. Londorp. d. l. p. 610. Scriptum hoc extat ap. Londorp. d. l. p. 565.
mittelung des Königs in Franckreich, des Hertzogen von Zell, und anderer benachbarten Potentaten zu Pinneberg den 1. Nov. ein Interims Recess oder Vergleich gemachet, und beliebet; daß Ihr. Königl Maj. in Dännemarck alle ihre habende jura und praetensiones, wie auch der Stadt Hamburg ihre Gerechtigkeiten und jura, biß zu anderweitiger entweder gütlicher Abhandlung, oder rechtlicher Entscheidung, des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten ungekräncket, und ungeschmälert, vorbehalten seyn solten, also daß denenselben durch diesen interims Recess so wenig, als Ihr. Käyserl. Maj. und dem H. Röm. Reichs disfals habender Gerechtigkeit einiger maßen praejudiciret, noch im geringsten derogiret seyn solte. sc. So erklährte sich auch ferner Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck; die Stadt bey der Neutralität, und ihren Commercien, auch hergebrachten Rechten, Privilegien, und Freyheiten, geruhig zu laßen; wogegen Bürger-Meister und Rath versprach; daß sie Ihr. Kön. Maj. in unterthänigst geziemender Devotion zugethan seyn, und verbleiben, dero Bestes befördern, und Schaden, so viel an ihnen, abwenden, und bey Ihr. Kön. Maj. gebührlich halten wolten, sc. Im übrigen muste die Stadt, zur Erkändlichkeit ihrer Fehler, binnen 2 Jahren in 5 Terminen 220000 Reichs-Thaler baar zu erlegen versprechen. Anno 1686 war die Stadt voller innerlicher Unruhe, so auch hernach einigen das Leben gekostet, welches dem Könige in Dännemarck abermahl Gelegenheit gab mit 15000 Mann gegen die Stadt zu rücken, und die Huldigung wieder zu verlangen; welches zu justificiren, der König bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine Gesandten vorstellen ließ, welcher gestalt die Stadt dem Pinnebergischen Vergleich in vielen Stücken zuwider gehandelt, sich auch zu der darinnen beliebten gütlichen Abhandlung des Homagial-Puncts und anderer Streitigkeiten bißhero nicht bequämen wollen; weil aber durch die anno 1618 interponirte Revision alles in vorigen Stand gesetzet worden, und die Stadt pendente Revisione, vermöge des Steinbergischen Vergleichs, zur Leistung der Homagial-Pflicht gehalten, so müste Ihro Königl. Maj. auf andere Wege von der Stadt suchen, wozu sie sich in Güte nicht verstehen wolte, insonderheit da wohl in etlichen Seculis keine Visitation oder Revisiones dürfften gehalten werden. Es kam auch dazumahl vor die Stadt ein Scriptum heraus unter dem Titel: In jure & facto wohl gegründete Remonstration, was es mit der von Ihr. K. Maj. zu Dännemarck praetendirten Huldigung der Stadt Hamburg für eine Bewandnüs habe, und wie berührte Huldigung gemeldeter Stadt mit keinem Fuge, noch vermöge des anno 1679 errichteten Pinnebergischen Interims-Recess mit einigem Zwang angemuthet werden könne; worinnen der Autor weitläufftig zu behaupten sucht: 1) daß der König in Dännemarck, oder das Fürstl. Hauß Holstein, nunmehro dasjenige Homagium, so vor diesem dessen Vorfahren, und denen Grafen zu Holstein, und Schawenburg geleistet worden, nicht mehr praetendiren könten; 2) daß wann sie sich gleich zu Erhaltung angeregter Praetension annoch Hoffnung zu machen, dieselbe dennoch solche Huldigung itzo, und zu dieser Zeit, wider der Stadt Willen nicht urgiren könten, weil der König in den Pinnebergischen Tractaten versprochen, biß zu anderwärtiger gütlicher Abhandlung oder rechtlicher Entscheidung des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten, nichts vorzunehmen; 3) daß mit solchem Homagio, oder Assumption (wie er es nennet) die freye Commercia und Privilegien der Stadt, und consequenter der Benachbahrten Wohlstand und Commercia nicht bestehen könten. Deme von Dänischer Seiten eine andere Schrifft entgegen gesetzet worden, unter dem Titel: Brevis & summaria Refutatio Scripti cujusdam Hamburgensis, typis publ. expressi, cui Titulus: Remonstratio in jure & facto. & c. Endlich wurd diese Sache durch Vermittelung des Churfürsten zu Brandenburg, und der Hertzoge zu Lüneburg-Zell, wieder verglichen, und der vorige Interims Recess biß anno 1700 wie- quae Transactio extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. p. 911. Vid. der Stadt Hamburg Deduction-Schrifft, worinnen der Ursprung und Verlauff des von denen beyden Executirten Lord Jastram und Hieronymus Schnitker, wie auch ihren Adhaerenten, angesponnenen treulosen Complots. ap. Londorp. Tom. XII. L. 13. p. 544. Vid. Londorp. d. l. p. 610. Scriptum hoc extat ap. Londorp. d. l. p. 565.
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mittelung des Königs in Franckreich, des Hertzogen von Zell, und anderer benachbarten Potentaten zu Pinneberg den 1. Nov. ein Interims Recess oder Vergleich gemachet, und beliebet; daß Ihr. Königl Maj. in Dännemarck alle ihre habende jura und praetensiones, wie auch der Stadt Hamburg ihre Gerechtigkeiten und jura, biß zu anderweitiger entweder gütlicher Abhandlung, oder rechtlicher Entscheidung, des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten ungekräncket, und ungeschmälert, vorbehalten seyn solten, also daß denenselben durch diesen interims Recess so wenig, als Ihr. Käyserl. Maj. und dem H. Röm. Reichs disfals habender Gerechtigkeit einiger maßen praejudiciret, noch im geringsten derogiret seyn solte. sc. So erklährte sich auch ferner Ihr. Königl. Maj. in Dännemarck; die Stadt bey der Neutralität, und ihren Commercien, auch hergebrachten Rechten, Privilegien, und Freyheiten, geruhig zu laßen; wogegen Bürger-Meister und Rath versprach; daß sie Ihr. Kön. Maj. in unterthänigst geziemender Devotion zugethan seyn, und verbleiben, dero Bestes befördern, und Schaden, so viel an ihnen, abwenden, und bey Ihr. Kön. Maj. gebührlich halten wolten, sc. Im übrigen muste die Stadt, zur Erkändlichkeit ihrer Fehler, binnen 2 Jahren in 5 Terminen 220000 Reichs-Thaler baar zu erlegen versprechen.
Anno 1686 war die Stadt voller innerlicher Unruhe, so auch hernach einigen das Leben gekostet, welches dem Könige in Dännemarck abermahl Gelegenheit gab mit 15000 Mann gegen die Stadt zu rücken, und die Huldigung wieder zu verlangen; welches zu justificiren, der König bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg durch seine Gesandten vorstellen ließ, welcher gestalt die Stadt dem Pinnebergischen Vergleich in vielen Stücken zuwider gehandelt, sich auch zu der darinnen beliebten gütlichen Abhandlung des Homagial-Puncts und anderer Streitigkeiten bißhero nicht bequämen wollen; weil aber durch die anno 1618 interponirte Revision alles in vorigen Stand gesetzet worden, und die Stadt pendente Revisione, vermöge des Steinbergischen Vergleichs, zur Leistung der Homagial-Pflicht gehalten, so müste Ihro Königl. Maj. auf andere Wege von der Stadt suchen, wozu sie sich in Güte nicht verstehen wolte, insonderheit da wohl in etlichen Seculis keine Visitation oder Revisiones dürfften gehalten werden. Es kam auch dazumahl vor die Stadt ein Scriptum heraus unter dem Titel: In jure & facto wohl gegründete Remonstration, was es mit der von Ihr. K. Maj. zu Dännemarck praetendirten Huldigung der Stadt Hamburg für eine Bewandnüs habe, und wie berührte Huldigung gemeldeter Stadt mit keinem Fuge, noch vermöge des anno 1679 errichteten Pinnebergischen Interims-Recess mit einigem Zwang angemuthet werden könne; worinnen der Autor weitläufftig zu behaupten sucht: 1) daß der König in Dännemarck, oder das Fürstl. Hauß Holstein, nunmehro dasjenige Homagium, so vor diesem dessen Vorfahren, und denen Grafen zu Holstein, und Schawenburg geleistet worden, nicht mehr praetendiren könten; 2) daß wann sie sich gleich zu Erhaltung angeregter Praetension annoch Hoffnung zu machen, dieselbe dennoch solche Huldigung itzo, und zu dieser Zeit, wider der Stadt Willen nicht urgiren könten, weil der König in den Pinnebergischen Tractaten versprochen, biß zu anderwärtiger gütlicher Abhandlung oder rechtlicher Entscheidung des Homagial-Puncts, und anderer Streitigkeiten, nichts vorzunehmen; 3) daß mit solchem Homagio, oder Assumption (wie er es nennet) die freye Commercia und Privilegien der Stadt, und consequenter der Benachbahrten Wohlstand und Commercia nicht bestehen könten. Deme von Dänischer Seiten eine andere Schrifft entgegen gesetzet worden, unter dem Titel: Brevis & summaria Refutatio Scripti cujusdam Hamburgensis, typis publ. expressi, cui Titulus: Remonstratio in jure & facto. & c. Endlich wurd diese Sache durch Vermittelung des Churfürsten zu Brandenburg, und der Hertzoge zu Lüneburg-Zell, wieder verglichen, und der vorige Interims Recess biß anno 1700 wie-
quae Transactio extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. p. 911.
Vid. der Stadt Hamburg Deduction-Schrifft, worinnen der Ursprung und Verlauff des von denen beyden Executirten Lord Jastram und Hieronymus Schnitker, wie auch ihren Adhaerenten, angesponnenen treulosen Complots. ap. Londorp. Tom. XII. L. 13. p. 544.
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