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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Gesandten, als pro tempore Reichs-Städtischen Directore eingelieffert, so wolte man sothane Declaration und Dissensum, in solennissimo hoc actu & Conventu, hiemit nochmahlen wiederholet, benebenst feyerlich contestiret haben, daß durch die extradirende Reichs-Städtische Ratificationes man davon keines weges abweichen, noch ermeldtes Zolls insertionem darunter begriffen, weniger aber zu selbiger Guaranda sich einiger massen verbunden haben wolte, de eo semel pro semper protestando. Es wolte aber das Reichs-Directorium solche Protestation nicht annehmen, sondern gab zur Antwort: Daß man dergleichen Exemption nicht geständig seyn könte; es wäre einmahl eine verglichene Sache, auch bey der Subscription nicht widersprochen worden, dahero es nochmahlen dabey gelassen werden solte. Die Städte wiederholten hiernechst die Contenta derjenigen Declaration, welche Mäyntz von den Cöllnischen Gesandten nicht annehmen wollen, und bathen solche denen Actis zu inseriren, welches aber Mäyntz beständig abschlug.

Ob nun zwar, berichteter massen, das gantze Reichs-Städtische Collegium diesem Oldenburgischen Weser-Zoll zu wider war, so widersetzte sich demselben doch vor allen insonderheit die Stadt Bremen, vorgebend, daß ihr vermöge obangeführter Privilegien das Dominium, und die JCtion auf der Weser competire, der von Käyserl. Majest. aber denen Grafen zu Oldenburg concedirte Zoll, sey nur unter der Condition anzunehmen, dafern sie auf der Weser einige JCtion hätten. Der Graf zu Oldenburg hergegen berieff sich auf die Käyserliche Belehnungen und das Instr. Pac. und extrahirte an. 1650 bey dem Käyser ein mandatum paritorium wider die Stadt; Wie diese aber dawider ihre Exceptiones beybrachte, eine fernere declaration begehrte, und in dessen in der quasi possessione ihrer Gerechtigkeit sich mit gewapneter Hand schützete; wurd sie endlich an. 1652 den [unleserliches Material] Octobr. von dem Reichs-Hof-Rath in den Bann gethan, und in 200 Marck Goldes condemniret. Es kam die Stadt hierauf zwar mit einer Exculpations-Schrifft bey Ihr. Käyserl. Majest. ein, wurd aber damit nicht gehöret, sondern der Bann durch den Käyserlichen Herold Johann Carl Oelmann den 20 Dec. st. v. vor der Stadt unter freyem Himmel publiciret. Nachdem aber die Reichs-Städte, sonderlich Lübeck und Hamburg vor die Bremer intercediret, remittirte Ihr. Käyserl. Majest. diese Sache an. 1653 auf den damahls angehenden Reichs-Tag zu Regenspurg , woselbst die Stadt endlich den 18 Sept. nach erlegter Straffe, abgestatteter Caution, und geleisteter Parition wieder frey gesprochen wurde.

In solchem Zustande blieb es, biß an. 1664 der letzte Graf zu Oldenburg Anthon Günther ohne Leibes-Erben abgieng, und dessen Grafschafft an den König in Dännemarck fiel; Da die Bremer abermahl difficultät machten den Zoll dessen successoren zu entrichten, vorgebend; Graf Anthon Günther habe diesen Zoll an. 1623 von Käyser Ferdinando II nur zum Erb-Lehen vor sich und seine Leibes- und Lehens-Erben erhalten, welches auch an. 1628 dahin wäre erläutert worden, daß die Cron Dännemarck, oder ein anderer Expectativ Erbe, daran kein Theil zu nehmen hätte; ja wie der Graf bey Käyser Leopoldo an. 1661 facultatem disponendi inter vivos & mortis causa gesuchet, wäre der Consens zwar in generalibus ertheilet worden, jedoch mit dem Beding, daß der Graf zu vor durch ausgestellete Reversalien sich verbindlich machen solte, den Zoll an keinen potentiorem extraneum zu alieniren. Dessen allen aber ungeachtet, bezog sich Dännemarck auf das Testament des Grafen, continuirte den Zoll, und ließ eine neue Wage zu Elsfleth anlegen.

vid. Theatr. Europ. Tom. VI. p. 656.
Vitriar. in Inst. jur. publ. L. 3. lit. 4. §. 6. Sententia Banni extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 4. c. 185. & Knipschild de jure Civit. L. 3. c. 6. n. 74.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 183.
vid. Londorp. d. l. c. 186.
vid. Londorp. d. Tom. VI. L. 5. c. 19. & 85.
Sententia Absolutoria extat ap. Londorp. d. l. L. 6. c. 268. Knipschild. d. l. n. 75. Pfeffinger. in Not. ad Vitriar. L. 3. tit. 4. §. 6. lit. b.
Staat von Holstein. p. 92. Oldenburg in Limnaeo Enucl. Addit. p. 215. seqq. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. n. 57. p. 1090.

Gesandten, als pro tempore Reichs-Städtischen Directore eingelieffert, so wolte man sothane Declaration und Dissensum, in solennissimo hoc actu & Conventu, hiemit nochmahlen wiederholet, benebenst feyerlich contestiret haben, daß durch die extradirende Reichs-Städtische Ratificationes man davon keines weges abweichen, noch ermeldtes Zolls insertionem darunter begriffen, weniger aber zu selbiger Guaranda sich einiger massen verbunden haben wolte, de eo semel pro semper protestando. Es wolte aber das Reichs-Directorium solche Protestation nicht annehmen, sondern gab zur Antwort: Daß man dergleichen Exemption nicht geständig seyn könte; es wäre einmahl eine verglichene Sache, auch bey der Subscription nicht widersprochen worden, dahero es nochmahlen dabey gelassen werden solte. Die Städte wiederholten hiernechst die Contenta derjenigen Declaration, welche Mäyntz von den Cöllnischen Gesandten nicht annehmen wollen, und bathen solche denen Actis zu inseriren, welches aber Mäyntz beständig abschlug.

Ob nun zwar, berichteter massen, das gantze Reichs-Städtische Collegium diesem Oldenburgischen Weser-Zoll zu wider war, so widersetzte sich demselben doch vor allen insonderheit die Stadt Bremen, vorgebend, daß ihr vermöge obangeführter Privilegien das Dominium, und die JCtion auf der Weser competire, der von Käyserl. Majest. aber denen Grafen zu Oldenburg concedirte Zoll, sey nur unter der Condition anzunehmen, dafern sie auf der Weser einige JCtion hätten. Der Graf zu Oldenburg hergegen berieff sich auf die Käyserliche Belehnungen und das Instr. Pac. und extrahirte an. 1650 bey dem Käyser ein mandatum paritorium wider die Stadt; Wie diese aber dawider ihre Exceptiones beybrachte, eine fernere declaration begehrte, und in dessen in der quasi possessione ihrer Gerechtigkeit sich mit gewapneter Hand schützete; wurd sie endlich an. 1652 den [unleserliches Material] Octobr. von dem Reichs-Hof-Rath in den Bann gethan, und in 200 Marck Goldes condemniret. Es kam die Stadt hierauf zwar mit einer Exculpations-Schrifft bey Ihr. Käyserl. Majest. ein, wurd aber damit nicht gehöret, sondern der Bann durch den Käyserlichen Herold Johann Carl Oelmann den 20 Dec. st. v. vor der Stadt unter freyem Himmel publiciret. Nachdem aber die Reichs-Städte, sonderlich Lübeck und Hamburg vor die Bremer intercediret, remittirte Ihr. Käyserl. Majest. diese Sache an. 1653 auf den damahls angehenden Reichs-Tag zu Regenspurg , woselbst die Stadt endlich den 18 Sept. nach erlegter Straffe, abgestatteter Caution, und geleisteter Parition wieder frey gesprochen wurde.

In solchem Zustande blieb es, biß an. 1664 der letzte Graf zu Oldenburg Anthon Günther ohne Leibes-Erben abgieng, und dessen Grafschafft an den König in Dännemarck fiel; Da die Bremer abermahl difficultät machten den Zoll dessen successoren zu entrichten, vorgebend; Graf Anthon Günther habe diesen Zoll an. 1623 von Käyser Ferdinando II nur zum Erb-Lehen vor sich und seine Leibes- und Lehens-Erben erhalten, welches auch an. 1628 dahin wäre erläutert worden, daß die Cron Dännemarck, oder ein anderer Expectativ Erbe, daran kein Theil zu nehmen hätte; ja wie der Graf bey Käyser Leopoldo an. 1661 facultatem disponendi inter vivos & mortis causa gesuchet, wäre der Consens zwar in generalibus ertheilet worden, jedoch mit dem Beding, daß der Graf zu vor durch ausgestellete Reversalien sich verbindlich machen solte, den Zoll an keinen potentiorem extraneum zu alieniren. Dessen allen aber ungeachtet, bezog sich Dännemarck auf das Testament des Grafen, continuirte den Zoll, und ließ eine neue Wage zu Elsfleth anlegen.

vid. Theatr. Europ. Tom. VI. p. 656.
Vitriar. in Inst. jur. publ. L. 3. lit. 4. §. 6. Sententia Banni extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 4. c. 185. & Knipschild de jure Civit. L. 3. c. 6. n. 74.
quod extat ap. Londorp. d. l. c. 183.
vid. Londorp. d. l. c. 186.
vid. Londorp. d. Tom. VI. L. 5. c. 19. & 85.
Sententia Absolutoria extat ap. Londorp. d. l. L. 6. c. 268. Knipschild. d. l. n. 75. Pfeffinger. in Not. ad Vitriar. L. 3. tit. 4. §. 6. lit. b.
Staat von Holstein. p. 92. Oldenburg in Limnaeo Enucl. Addit. p. 215. seqq. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. n. 57. p. 1090.
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Gesandten, als pro            tempore Reichs-Städtischen Directore eingelieffert, so wolte man sothane Declaration und            Dissensum, in solennissimo hoc actu &amp; Conventu, hiemit nochmahlen wiederholet,            benebenst feyerlich contestiret haben, daß durch die extradirende Reichs-Städtische            Ratificationes man davon keines weges abweichen, noch ermeldtes Zolls insertionem darunter            begriffen, weniger aber zu selbiger Guaranda sich einiger massen verbunden haben wolte, de            eo semel pro semper protestando. Es wolte aber das Reichs-Directorium solche Protestation            nicht annehmen, sondern gab zur Antwort: Daß man dergleichen Exemption nicht geständig            seyn könte; es wäre einmahl eine verglichene Sache, auch bey der Subscription nicht            widersprochen worden, dahero es nochmahlen dabey gelassen werden solte. Die Städte            wiederholten hiernechst die Contenta derjenigen Declaration, welche Mäyntz von den            Cöllnischen Gesandten nicht annehmen wollen, und bathen solche denen Actis zu inseriren,            welches aber Mäyntz beständig abschlug. <note place="foot">vid. Theatr. Europ. Tom. VI. p.              656.</note></p>
        <p>Ob nun zwar, berichteter massen, das gantze Reichs-Städtische Collegium diesem            Oldenburgischen Weser-Zoll zu wider war, so widersetzte sich demselben doch vor allen            insonderheit die Stadt Bremen, vorgebend, daß ihr vermöge obangeführter Privilegien das            Dominium, und die JCtion auf der Weser competire, der von Käyserl. Majest. aber denen            Grafen zu Oldenburg concedirte Zoll, sey nur unter der Condition anzunehmen, dafern sie            auf der Weser einige JCtion hätten. Der Graf zu Oldenburg hergegen berieff sich auf die            Käyserliche Belehnungen und das Instr. Pac. und extrahirte an. 1650 bey dem Käyser ein            mandatum paritorium wider die Stadt; Wie diese aber dawider ihre Exceptiones beybrachte,            eine fernere declaration begehrte, und in dessen in der quasi possessione ihrer            Gerechtigkeit sich mit gewapneter Hand schützete; wurd sie endlich an. 1652 den <gap reason="illegible"/>            Octobr. von dem Reichs-Hof-Rath in den Bann gethan, und in 200 Marck Goldes condemniret.              <note place="foot">Vitriar. in Inst. jur. publ. L. 3. lit. 4. §. 6. Sententia Banni              extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 4. c. 185. &amp; Knipschild de jure Civit. L.              3. c. 6. n. 74.</note> Es kam die Stadt hierauf zwar mit einer Exculpations-Schrifft              <note place="foot">quod extat ap. Londorp. d. l. c. 183.</note> bey Ihr. Käyserl.            Majest. ein, wurd aber damit nicht gehöret, sondern der Bann durch den Käyserlichen Herold            Johann Carl Oelmann den 20 Dec. st. v. vor der Stadt unter freyem Himmel publiciret. <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 186.</note> Nachdem aber die Reichs-Städte,            sonderlich Lübeck und Hamburg vor die Bremer intercediret, remittirte Ihr. Käyserl.            Majest. diese Sache an. 1653 auf den damahls angehenden Reichs-Tag zu Regenspurg <note place="foot">vid. Londorp. d. Tom. VI. L. 5. c. 19. &amp; 85.</note>, woselbst die Stadt            endlich den 18 Sept. nach erlegter Straffe, abgestatteter Caution, und geleisteter            Parition wieder frey gesprochen wurde. <note place="foot">Sententia Absolutoria extat ap.              Londorp. d. l. L. 6. c. 268. Knipschild. d. l. n. 75. Pfeffinger. in Not. ad Vitriar. L.              3. tit. 4. §. 6. lit. b.</note></p>
        <p>In solchem Zustande blieb es, biß an. 1664 der letzte Graf zu Oldenburg Anthon Günther            ohne Leibes-Erben abgieng, und dessen Grafschafft an den König in Dännemarck fiel; Da die            Bremer abermahl difficultät machten den Zoll dessen successoren zu entrichten, vorgebend;            Graf Anthon Günther habe diesen Zoll an. 1623 von Käyser Ferdinando II nur zum Erb-Lehen            vor sich und seine Leibes- und Lehens-Erben erhalten, welches auch an. 1628 dahin wäre            erläutert worden, daß die Cron Dännemarck, oder ein anderer Expectativ Erbe, daran kein            Theil zu nehmen hätte; ja wie der Graf bey Käyser Leopoldo an. 1661 facultatem disponendi            inter vivos &amp; mortis causa gesuchet, wäre der Consens zwar in generalibus ertheilet            worden, jedoch mit dem Beding, daß der Graf zu vor durch ausgestellete Reversalien sich            verbindlich machen solte, den Zoll an keinen potentiorem extraneum zu alieniren. Dessen            allen aber ungeachtet, bezog sich Dännemarck auf das Testament des Grafen, continuirte den            Zoll, und ließ eine neue Wage zu Elsfleth anlegen. <note place="foot">Staat von Holstein.              p. 92. Oldenburg in Limnaeo Enucl. Addit. p. 215. seqq. Gastel. de statu publ. Europ. c.              32. n. 57. p. 1090.</note></p>
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[140/0168] Gesandten, als pro tempore Reichs-Städtischen Directore eingelieffert, so wolte man sothane Declaration und Dissensum, in solennissimo hoc actu & Conventu, hiemit nochmahlen wiederholet, benebenst feyerlich contestiret haben, daß durch die extradirende Reichs-Städtische Ratificationes man davon keines weges abweichen, noch ermeldtes Zolls insertionem darunter begriffen, weniger aber zu selbiger Guaranda sich einiger massen verbunden haben wolte, de eo semel pro semper protestando. Es wolte aber das Reichs-Directorium solche Protestation nicht annehmen, sondern gab zur Antwort: Daß man dergleichen Exemption nicht geständig seyn könte; es wäre einmahl eine verglichene Sache, auch bey der Subscription nicht widersprochen worden, dahero es nochmahlen dabey gelassen werden solte. Die Städte wiederholten hiernechst die Contenta derjenigen Declaration, welche Mäyntz von den Cöllnischen Gesandten nicht annehmen wollen, und bathen solche denen Actis zu inseriren, welches aber Mäyntz beständig abschlug. Ob nun zwar, berichteter massen, das gantze Reichs-Städtische Collegium diesem Oldenburgischen Weser-Zoll zu wider war, so widersetzte sich demselben doch vor allen insonderheit die Stadt Bremen, vorgebend, daß ihr vermöge obangeführter Privilegien das Dominium, und die JCtion auf der Weser competire, der von Käyserl. Majest. aber denen Grafen zu Oldenburg concedirte Zoll, sey nur unter der Condition anzunehmen, dafern sie auf der Weser einige JCtion hätten. Der Graf zu Oldenburg hergegen berieff sich auf die Käyserliche Belehnungen und das Instr. Pac. und extrahirte an. 1650 bey dem Käyser ein mandatum paritorium wider die Stadt; Wie diese aber dawider ihre Exceptiones beybrachte, eine fernere declaration begehrte, und in dessen in der quasi possessione ihrer Gerechtigkeit sich mit gewapneter Hand schützete; wurd sie endlich an. 1652 den _ Octobr. von dem Reichs-Hof-Rath in den Bann gethan, und in 200 Marck Goldes condemniret. Es kam die Stadt hierauf zwar mit einer Exculpations-Schrifft bey Ihr. Käyserl. Majest. ein, wurd aber damit nicht gehöret, sondern der Bann durch den Käyserlichen Herold Johann Carl Oelmann den 20 Dec. st. v. vor der Stadt unter freyem Himmel publiciret. Nachdem aber die Reichs-Städte, sonderlich Lübeck und Hamburg vor die Bremer intercediret, remittirte Ihr. Käyserl. Majest. diese Sache an. 1653 auf den damahls angehenden Reichs-Tag zu Regenspurg , woselbst die Stadt endlich den 18 Sept. nach erlegter Straffe, abgestatteter Caution, und geleisteter Parition wieder frey gesprochen wurde. In solchem Zustande blieb es, biß an. 1664 der letzte Graf zu Oldenburg Anthon Günther ohne Leibes-Erben abgieng, und dessen Grafschafft an den König in Dännemarck fiel; Da die Bremer abermahl difficultät machten den Zoll dessen successoren zu entrichten, vorgebend; Graf Anthon Günther habe diesen Zoll an. 1623 von Käyser Ferdinando II nur zum Erb-Lehen vor sich und seine Leibes- und Lehens-Erben erhalten, welches auch an. 1628 dahin wäre erläutert worden, daß die Cron Dännemarck, oder ein anderer Expectativ Erbe, daran kein Theil zu nehmen hätte; ja wie der Graf bey Käyser Leopoldo an. 1661 facultatem disponendi inter vivos & mortis causa gesuchet, wäre der Consens zwar in generalibus ertheilet worden, jedoch mit dem Beding, daß der Graf zu vor durch ausgestellete Reversalien sich verbindlich machen solte, den Zoll an keinen potentiorem extraneum zu alieniren. Dessen allen aber ungeachtet, bezog sich Dännemarck auf das Testament des Grafen, continuirte den Zoll, und ließ eine neue Wage zu Elsfleth anlegen. vid. Theatr. Europ. Tom. VI. p. 656. Vitriar. in Inst. jur. publ. L. 3. lit. 4. §. 6. Sententia Banni extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 4. c. 185. & Knipschild de jure Civit. L. 3. c. 6. n. 74. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 183. vid. Londorp. d. l. c. 186. vid. Londorp. d. Tom. VI. L. 5. c. 19. & 85. Sententia Absolutoria extat ap. Londorp. d. l. L. 6. c. 268. Knipschild. d. l. n. 75. Pfeffinger. in Not. ad Vitriar. L. 3. tit. 4. §. 6. lit. b. Staat von Holstein. p. 92. Oldenburg in Limnaeo Enucl. Addit. p. 215. seqq. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. n. 57. p. 1090.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/168>, abgerufen am 24.11.2024.