Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Travene dicitur, eadem, qua & intra Civitatem fruantur per omnia justitia & libertate usque ad terminos pontis, etiam eadem, qua in Civitate, ut diximus, eos uti volumus justitia & libertate. Damit der Gebrauch des Trave-Strohms aber nicht indirecte denen Lübeckern verkümmert werden möchte, so haben sie sich von Käyser Friderico II ein Privilegium geschaffet, daß an solchem Flusse niemand eine Festung aufbauen solle; und lauten die Worte des Privilegii davon also: Nulla persona, alta vel humilis, Ecclesiastica vel secularis praesumat ullo tempore munitionem aedificare, vel Castrum juxta Flumen Travene, ab ipsa Civitate superius usque ad ortum ipsius fluminis, & ab ipsa Civitate inferius usque ad mare, & ex utraque parte ad milliaria duo. Vermöge dieser Privilegien nun hat sich die Stadt, ob ihr gleich die Waldnützung nach der Zeit entzogen worden, bey der JCtion des Strohms immer zu mainteniren gewust, auch deshalb zu gewissen Zeiten mit einem Schiff unter Trompeten-Schall, an die Brücke von Odeslo fahren lassen, da dann ein Raths-Herr, so darinne gesessen, daran gestossen, und überlaut geruffen: Biß hieher gehet meiner Herren JCtion. Seit anno 1660 aber hat Ihr. Kön. Majest. in Dännemarck solches nicht mehr dulden, sondern die Worte des itzt angeführten Privilegii Käysers Friderici I bloß von der freyen Schiffart auslegen wollen; weil solches die Stadt aber nicht einräumen wollen, so ist darüber zu Wien Process entstanden, welcher auch noch nicht ausgemachet. Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit wegen des Weser-Zolles, sonderlich mit der Stadt Bremen. ES hat die Stadt Bremen von Käyser Henrico V ein Privilegium dieses Inhalts bekommen: Daß sie auf dem Weser-Strohm/ von unter der Stadt, biß an die saltze See, an beyden Seiten oder Ufern des Strohms, alle Obrigkeit, Recht, und Gerechtigkeit, JCtion, Gebot, und Verbot haben, und üben solle; It. Daß sie die Seeräuber auf demselben Strohm der Weser, und anderswo zu Land und zu Wasser, zu verfolgen, nieder zu werffen, und zu recht zu bringen, desgleichen mit ihren Schiffen, auch ihren, und andern Kauffmanns Wahren biß an die Stadt Münden, an die Fulda, ohn männlichs Eintrag, und Verhinderung, auf und abzufahren Macht haben solte [unleserliches Material]. Welches Privilegium anno 1541 Käyser Carolus V , und nachdem alle folgende Käyser confirmiret haben. Es hat aber Käyser Ferdinandus II dem Grafen zu Oldenburg Anthon Günthern an. 1623 mit einer neuen Zoll-Gerechtigkeit vor ihn und seine Erben belehnet, und das Diploma der Reichs-Cammer insinu[unleserliches Material]ren lassen; Deme zu Folge der Graf auch an. 1624 zu Elsfleth auf seinem territorio einen Zoll angeleget, und von den Vorüberfahrenden abgefodert. Diese Zollgerechtigkeit hat Käyser Ferdinandus III an. 1638 denen Grafen bestättiget; und ob zwar die Reichs-Städte, sonderlich aber Bremen, sich dawider sehr opponiret, jene davon auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1641 ein sonderlich gravamen gemachet, so richteten sie damit doch wenig aus, vielmehr ward solche nicht allein von neuen an. 1643 von gedachtem Käyser/ sondern auch an. 1648 in dem Münsterischen und Oßnabrüggischen Frieden, mit Consens der Könige in Dännemarck und Schweden, confirmiret. Wider diesen Articul des Westpfählischen Friedens protestirten die Reichs-Städte nicht allein gleich ; sondern auch an. 1649 den 8 Febr. da die Friedens-Ratificationes des Käysers, des Königs in Schweden, und der Stände gegen einander ausgewechselt wurden: massen die Stadt Lübeck im Nahmen der Reichs-Städte die Ratification mit dieser angehängten Protestation exhibirte: Weil bewust, daß das Reichs-Städtische Collegium den praetendirenden Oldenburgischen Wasser-Zoll niemahlen approbiret, sondern deshalben einige Declaration- und Protestation-Schrifft, von denen Stadt-Cöllnischen quod extat ap. Limnae Tom. IV. Addit. ad L. 7. c. 7. p. 175. vid. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 6. n. 68. Limnae. d. l. p. 177. Limnae. d. l. p. 180. vid. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 93. p. 224. vid. Instr. Pac. Caes. Suec. Art. IX. §. 2. & Instr. Caes. Gall. §. Territoriorum. vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 254.
Travene dicitur, eadem, qua & intra Civitatem fruantur per omnia justitia & libertate usque ad terminos pontis, etiam eadem, qua in Civitate, ut diximus, eos uti volumus justitia & libertate. Damit der Gebrauch des Trave-Strohms aber nicht indirecte denen Lübeckern verkümmert werden möchte, so haben sie sich von Käyser Friderico II ein Privilegium geschaffet, daß an solchem Flusse niemand eine Festung aufbauen solle; und lauten die Worte des Privilegii davon also: Nulla persona, alta vel humilis, Ecclesiastica vel secularis praesumat ullo tempore munitionem aedificare, vel Castrum juxta Flumen Travene, ab ipsa Civitate superius usque ad ortum ipsius fluminis, & ab ipsa Civitate inferius usque ad mare, & ex utraque parte ad milliaria duo. Vermöge dieser Privilegien nun hat sich die Stadt, ob ihr gleich die Waldnützung nach der Zeit entzogen worden, bey der JCtion des Strohms immer zu mainteniren gewust, auch deshalb zu gewissen Zeiten mit einem Schiff unter Trompeten-Schall, an die Brücke von Odeslo fahren lassen, da dann ein Raths-Herr, so darinne gesessen, daran gestossen, und überlaut geruffen: Biß hieher gehet meiner Herren JCtion. Seit anno 1660 aber hat Ihr. Kön. Majest. in Dännemarck solches nicht mehr dulden, sondern die Worte des itzt angeführten Privilegii Käysers Friderici I bloß von der freyen Schiffart auslegen wollen; weil solches die Stadt aber nicht einräumen wollen, so ist darüber zu Wien Process entstanden, welcher auch noch nicht ausgemachet. Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit wegen des Weser-Zolles, sonderlich mit der Stadt Bremen. ES hat die Stadt Bremen von Käyser Henrico V ein Privilegium dieses Inhalts bekommen: Daß sie auf dem Weser-Strohm/ von unter der Stadt, biß an die saltze See, an beyden Seiten oder Ufern des Strohms, alle Obrigkeit, Recht, und Gerechtigkeit, JCtion, Gebot, und Verbot haben, und üben solle; It. Daß sie die Seeräuber auf demselben Strohm der Weser, und anderswo zu Land und zu Wasser, zu verfolgen, nieder zu werffen, und zu recht zu bringen, desgleichen mit ihren Schiffen, auch ihren, und andern Kauffmanns Wahren biß an die Stadt Münden, an die Fulda, ohn männlichs Eintrag, und Verhinderung, auf und abzufahren Macht haben solte [unleserliches Material]. Welches Privilegium anno 1541 Käyser Carolus V , und nachdem alle folgende Käyser confirmiret haben. Es hat aber Käyser Ferdinandus II dem Grafen zu Oldenburg Anthon Günthern an. 1623 mit einer neuen Zoll-Gerechtigkeit vor ihn und seine Erben belehnet, und das Diploma der Reichs-Cammer insinu[unleserliches Material]ren lassen; Deme zu Folge der Graf auch an. 1624 zu Elsfleth auf seinem territorio einen Zoll angeleget, und von den Vorüberfahrenden abgefodert. Diese Zollgerechtigkeit hat Käyser Ferdinandus III an. 1638 denen Grafen bestättiget; und ob zwar die Reichs-Städte, sonderlich aber Bremen, sich dawider sehr opponiret, jene davon auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1641 ein sonderlich gravamen gemachet, so richteten sie damit doch wenig aus, vielmehr ward solche nicht allein von neuen an. 1643 von gedachtem Käyser/ sondern auch an. 1648 in dem Münsterischen und Oßnabrüggischen Frieden, mit Consens der Könige in Dännemarck und Schweden, confirmiret. Wider diesen Articul des Westpfählischen Friedens protestirten die Reichs-Städte nicht allein gleich ; sondern auch an. 1649 den 8 Febr. da die Friedens-Ratificationes des Käysers, des Königs in Schweden, und der Stände gegen einander ausgewechselt wurden: massen die Stadt Lübeck im Nahmen der Reichs-Städte die Ratification mit dieser angehängten Protestation exhibirte: Weil bewust, daß das Reichs-Städtische Collegium den praetendirenden Oldenburgischen Wasser-Zoll niemahlen approbiret, sondern deshalben einige Declaration- und Protestation-Schrifft, von denen Stadt-Cöllnischen quod extat ap. Limnae Tom. IV. Addit. ad L. 7. c. 7. p. 175. vid. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 6. n. 68. Limnae. d. l. p. 177. Limnae. d. l. p. 180. vid. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 93. p. 224. vid. Instr. Pac. Caes. Suec. Art. IX. §. 2. & Instr. Caes. Gall. §. Territoriorum. vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 254.
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Travene dicitur, eadem, qua & intra Civitatem fruantur per omnia justitia & libertate usque ad terminos pontis, etiam eadem, qua in Civitate, ut diximus, eos uti volumus justitia & libertate. Damit der Gebrauch des Trave-Strohms aber nicht indirecte denen Lübeckern verkümmert werden möchte, so haben sie sich von Käyser Friderico II ein Privilegium geschaffet, daß an solchem Flusse niemand eine Festung aufbauen solle; und lauten die Worte des Privilegii davon also: Nulla persona, alta vel humilis, Ecclesiastica vel secularis praesumat ullo tempore munitionem aedificare, vel Castrum juxta Flumen Travene, ab ipsa Civitate superius usque ad ortum ipsius fluminis, & ab ipsa Civitate inferius usque ad mare, & ex utraque parte ad milliaria duo. Vermöge dieser Privilegien nun hat sich die Stadt, ob ihr gleich die Waldnützung nach der Zeit entzogen worden, bey der JCtion des Strohms immer zu mainteniren gewust, auch deshalb zu gewissen Zeiten mit einem Schiff unter Trompeten-Schall, an die Brücke von Odeslo fahren lassen, da dann ein Raths-Herr, so darinne gesessen, daran gestossen, und überlaut geruffen: Biß hieher gehet meiner Herren JCtion. Seit anno 1660 aber hat Ihr. Kön. Majest. in Dännemarck solches nicht mehr dulden, sondern die Worte des itzt angeführten Privilegii Käysers Friderici I bloß von der freyen Schiffart auslegen wollen; weil solches die Stadt aber nicht einräumen wollen, so ist darüber zu Wien Process entstanden, welcher auch noch nicht ausgemachet.
Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit wegen des Weser-Zolles, sonderlich mit der Stadt Bremen.
ES hat die Stadt Bremen von Käyser Henrico V ein Privilegium dieses Inhalts bekommen: Daß sie auf dem Weser-Strohm/ von unter der Stadt, biß an die saltze See, an beyden Seiten oder Ufern des Strohms, alle Obrigkeit, Recht, und Gerechtigkeit, JCtion, Gebot, und Verbot haben, und üben solle; It. Daß sie die Seeräuber auf demselben Strohm der Weser, und anderswo zu Land und zu Wasser, zu verfolgen, nieder zu werffen, und zu recht zu bringen, desgleichen mit ihren Schiffen, auch ihren, und andern Kauffmanns Wahren biß an die Stadt Münden, an die Fulda, ohn männlichs Eintrag, und Verhinderung, auf und abzufahren Macht haben solte _ . Welches Privilegium anno 1541 Käyser Carolus V , und nachdem alle folgende Käyser confirmiret haben. Es hat aber Käyser Ferdinandus II dem Grafen zu Oldenburg Anthon Günthern an. 1623 mit einer neuen Zoll-Gerechtigkeit vor ihn und seine Erben belehnet, und das Diploma der Reichs-Cammer insinu_ ren lassen; Deme zu Folge der Graf auch an. 1624 zu Elsfleth auf seinem territorio einen Zoll angeleget, und von den Vorüberfahrenden abgefodert. Diese Zollgerechtigkeit hat Käyser Ferdinandus III an. 1638 denen Grafen bestättiget; und ob zwar die Reichs-Städte, sonderlich aber Bremen, sich dawider sehr opponiret, jene davon auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg an. 1641 ein sonderlich gravamen gemachet, so richteten sie damit doch wenig aus, vielmehr ward solche nicht allein von neuen an. 1643 von gedachtem Käyser/ sondern auch an. 1648 in dem Münsterischen und Oßnabrüggischen Frieden, mit Consens der Könige in Dännemarck und Schweden, confirmiret. Wider diesen Articul des Westpfählischen Friedens protestirten die Reichs-Städte nicht allein gleich ; sondern auch an. 1649 den 8 Febr. da die Friedens-Ratificationes des Käysers, des Königs in Schweden, und der Stände gegen einander ausgewechselt wurden: massen die Stadt Lübeck im Nahmen der Reichs-Städte die Ratification mit dieser angehängten Protestation exhibirte: Weil bewust, daß das Reichs-Städtische Collegium den praetendirenden Oldenburgischen Wasser-Zoll niemahlen approbiret, sondern deshalben einige Declaration- und Protestation-Schrifft, von denen Stadt-Cöllnischen
quod extat ap. Limnae Tom. IV. Addit. ad L. 7. c. 7. p. 175.
vid. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 6. n. 68. Limnae. d. l. p. 177.
Limnae. d. l. p. 180.
vid. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 93. p. 224.
vid. Instr. Pac. Caes. Suec. Art. IX. §. 2. & Instr. Caes. Gall. §. Territoriorum.
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