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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Vergleich, nebst des Henrici und der Catharinae Ehe-pacten, mit der Condition approbiret hätten, dafern die Regierung des Reichs mit ihrem Rath geführet würde. Des Caroli Sohn, Carolus VII sey aus rechtmäßigen und wichtigen Ursachen von seinem Vater praeteriret worden, indem er nicht allein mit schuld gewesen, daß der Hertzog Johannes in Burgund ums Leben gebracht worden; sondern weil er auch öffters meineydig worden, seine hohe Ankunfft dadurch beflecket, und der Hoffnung der ewigen Seeligkeit gleichsam abgesaget hätte. Und endlich so wäre in diesem Vergleich und Ehe-pacten nicht ein neues Recht concediret, sondern das alte nur approbiret, und, wie es die Gerechtigkeit erfodert, das Königreich seinem rechten Herrn zu restituiren versprochen worden, welches allerdings auch zu praejuditz des Sohnes geschehen können.

Ad III. Die Paires von Franckreich wären mit des Henrici VI Crönung allerdings einig gewesen, und hätten ihn bey seiner Ankunfft selber mit großer Solennität empfangen.

Anderes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Frantzösische Provintzien Normandie, Anjou, Touraine, Maine, Poictou, Ponthieu und Monstreuil. & c.

DAß alle diese Provintzien denen Königen in Engeland vormahlen zugehöret, und deroselben Erb-Lande gewesen, solches gestehen die Frantzosen selber, und verhält sich auch in der That also; Dann die Normandie gehörte Wilhelmo Conquestori, welcher, da er König in Engeland anno 1066 wurd, dieses Hertzogthum mit zu der Crone brachte, dessen Nachkommen ihme auch so wohl in der Normandie als in dem Königreich Engeland succediret.

Die Hertzogthümer Anjou, und Touraine, wie auch obgedachte Normandie nebst der Grafschafft Maine, waren Erblande Königs Henrici II, der solche von seinem Vater Gotofredo Plantagonista Hertzogen zu Anjou & c. und seiner Mutter Mathildis, Henrici I Königs in Engeland, und Hertzogs in der Normandie Tochter, erbete, und da er nach Kön. Henrici I Tod, seiner Fr. Mutter wegen zur Crone beruffen ward, behielte, und auf seine Nachkommen transferirte.

Ein Stück von Aquitanien, oder das Hertzogthum Guyenne, und die Grafschafft Poictou, hat König Henricus II in Engeland durch seine Gemahlin Eleonora, des Hertzogs Wilhelmi IX zu Guyenne Tochter und Erbin, erhalten, und auf die Nachkommen gebracht.

Die Grafschafft Ponthieu und Monstreuil hat König Eduardus II seiner Fr. Mutter wegen, nehmlich der Eleonorae, des Graf Simonis zu Ponthie und Montreuil Tochter und Erbin, erhalten.

Alle diese Provintzien (ausser die Grafschafft Ponthieu, und Monstreuil, so König Eduardus II, wie gemeldet, erst an die Könige in Engeland gebracht) besassen die Engeländer zimlich geruhig, biß um das Jahr 1202; Wie aber dazumahl König Johannes, der auch Johannes ohne Land genannt wird/ seines Brudern Sohn Arthurum, Grafen von Bretagne, ums Leben bringen laßen, und auch mit Pabst Innocentio III wegen eines gewissen Bischoffs Wahl, und der con-

Teste Walsingham in Henrico V. ex quo id refert Chifflet. d. l. p. 273.
vid. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1419. Chiffler. d. l.
vid. Autor. des Interestes des Princes p. 274.
vid. Autores supra citati.
vid. supr. cit. Tractatus cui tit. Discussion des differents entre les Roys de France & d' Angleterre. ap. Leibnitz in Mantissa Cod. Diplom. Part. 1. p. 63. Du Puy des Droits du Roy de France sur Plusieurs Etats. p. 208. seqq. Autor des Interestes des Princes p. 267. seqq.
vid. Ingulph. hist. Angl. p. 509. Malmesbur. hist. Angl. L. 2. c. 13. Rievall. Geneal. Angl. p. 366. seqq.
vid. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. c. 1. Baker. in Chron. Angl. p. 145. Du Puy. d. l. p. 226. Chifflet. in vindic. hisp. c. 8. p. 73.
vid. Bromton. in Chron. Angl. p. 1040 Huntingd. L. 8. hist. Angl. p. 226. Dupuy d. l. Chifflet. d. l. Zeiler in Itin. gall. c. 5. p. 324.
Dupuy. d. l. p. 226.
vid. Westmonaster. in Flor. Angl. ad ann. 1202. Matth. Paris in hist. Angl. p. 119. Knygth. de Event. Angl. L. 2. c. 14.

Vergleich, nebst des Henrici und der Catharinae Ehe-pacten, mit der Condition approbiret hätten, dafern die Regierung des Reichs mit ihrem Rath geführet würde. Des Caroli Sohn, Carolus VII sey aus rechtmäßigen und wichtigen Ursachen von seinem Vater praeteriret worden, indem er nicht allein mit schuld gewesen, daß der Hertzog Johannes in Burgund ums Leben gebracht worden; sondern weil er auch öffters meineydig worden, seine hohe Ankunfft dadurch beflecket, und der Hoffnung der ewigen Seeligkeit gleichsam abgesaget hätte. Und endlich so wäre in diesem Vergleich und Ehe-pacten nicht ein neues Recht concediret, sondern das alte nur approbiret, und, wie es die Gerechtigkeit erfodert, das Königreich seinem rechten Herrn zu restituiren versprochen worden, welches allerdings auch zu praejuditz des Sohnes geschehen können.

Ad III. Die Paires von Franckreich wären mit des Henrici VI Crönung allerdings einig gewesen, und hätten ihn bey seiner Ankunfft selber mit großer Solennität empfangen.

Anderes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Frantzösische Provintzien Normandie, Anjou, Touraine, Maine, Poictou, Ponthieu und Monstreuil. & c.

DAß alle diese Provintzien denen Königen in Engeland vormahlen zugehöret, und deroselben Erb-Lande gewesen, solches gestehen die Frantzosen selber, und verhält sich auch in der That also; Dann die Normandie gehörte Wilhelmo Conquestori, welcher, da er König in Engeland anno 1066 wurd, dieses Hertzogthum mit zu der Crone brachte, dessen Nachkommen ihme auch so wohl in der Normandie als in dem Königreich Engeland succediret.

Die Hertzogthümer Anjou, und Touraine, wie auch obgedachte Normandie nebst der Grafschafft Maine, waren Erblande Königs Henrici II, der solche von seinem Vater Gotofredo Plantagonista Hertzogen zu Anjou & c. und seiner Mutter Mathildis, Henrici I Königs in Engeland, und Hertzogs in der Normandie Tochter, erbete, und da er nach Kön. Henrici I Tod, seiner Fr. Mutter wegen zur Crone beruffen ward, behielte, und auf seine Nachkommen transferirte.

Ein Stück von Aquitanien, oder das Hertzogthum Guyenne, und die Grafschafft Poictou, hat König Henricus II in Engeland durch seine Gemahlin Eleonora, des Hertzogs Wilhelmi IX zu Guyenne Tochter und Erbin, erhalten, und auf die Nachkommen gebracht.

Die Grafschafft Ponthieu und Monstreuil hat König Eduardus II seiner Fr. Mutter wegen, nehmlich der Eleonorae, des Graf Simonis zu Ponthie und Montreuil Tochter und Erbin, erhalten.

Alle diese Provintzien (ausser die Grafschafft Ponthieu, und Monstreuil, so König Eduardus II, wie gemeldet, erst an die Könige in Engeland gebracht) besassen die Engeländer zimlich geruhig, biß um das Jahr 1202; Wie aber dazumahl König Johannes, der auch Johannes ohne Land genannt wird/ seines Brudern Sohn Arthurum, Grafen von Bretagne, ums Leben bringen laßen, und auch mit Pabst Innocentio III wegen eines gewissen Bischoffs Wahl, und der con-

Teste Walsingham in Henrico V. ex quo id refert Chifflet. d. l. p. 273.
vid. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1419. Chiffler. d. l.
vid. Autor. des Interestes des Princes p. 274.
vid. Autores supra citati.
vid. supr. cit. Tractatus cui tit. Discussion des differents entre les Roys de France & d' Angleterre. ap. Leibnitz in Mantissa Cod. Diplom. Part. 1. p. 63. Du Puy des Droits du Roy de France sur Plusieurs Etats. p. 208. seqq. Autor des Interestes des Princes p. 267. seqq.
vid. Ingulph. hist. Angl. p. 509. Malmesbur. hist. Angl. L. 2. c. 13. Rievall. Geneal. Angl. p. 366. seqq.
vid. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. c. 1. Baker. in Chron. Angl. p. 145. Du Puy. d. l. p. 226. Chifflet. in vindic. hisp. c. 8. p. 73.
vid. Bromton. in Chron. Angl. p. 1040 Huntingd. L. 8. hist. Angl. p. 226. Dupuy d. l. Chifflet. d. l. Zeiler in Itin. gall. c. 5. p. 324.
Dupuy. d. l. p. 226.
vid. Westmonaster. in Flor. Angl. ad ann. 1202. Matth. Paris in hist. Angl. p. 119. Knygth. de Event. Angl. L. 2. c. 14.
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Vergleich,            nebst des Henrici und der Catharinae Ehe-pacten, mit der Condition approbiret hätten,            dafern die Regierung des Reichs mit ihrem Rath geführet würde. <note place="foot">Teste              Walsingham in Henrico V. ex quo id refert Chifflet. d. l. p. 273.</note> Des Caroli            Sohn, Carolus VII sey aus rechtmäßigen und wichtigen Ursachen von seinem Vater praeteriret            worden, indem er nicht allein mit schuld gewesen, daß der Hertzog Johannes in Burgund ums            Leben gebracht worden; sondern weil er auch öffters meineydig worden, seine hohe Ankunfft            dadurch beflecket, und der Hoffnung der ewigen Seeligkeit gleichsam abgesaget hätte. <note place="foot">vid. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1419. Chiffler. d. l.</note> Und endlich            so wäre in diesem Vergleich und Ehe-pacten nicht ein neues Recht concediret, sondern das            alte nur approbiret, und, wie es die Gerechtigkeit erfodert, das Königreich seinem rechten            Herrn zu restituiren versprochen worden, welches allerdings auch zu praejuditz des Sohnes            geschehen können. <note place="foot">vid. Autor. des Interestes des Princes p.            274.</note></p>
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        <p>DAß alle diese Provintzien denen Königen in Engeland vormahlen zugehöret, und deroselben            Erb-Lande gewesen, solches gestehen die Frantzosen selber, und verhält sich auch in der            That also; Dann die Normandie gehörte Wilhelmo Conquestori, welcher, da er König in            Engeland anno 1066 wurd, dieses Hertzogthum mit zu der Crone brachte, <note place="foot">vid. Ingulph. hist. Angl. p. 509. Malmesbur. hist. Angl. L. 2. c. 13. Rievall. Geneal.              Angl. p. 366. seqq.</note> dessen Nachkommen ihme auch so wohl in der Normandie als in            dem Königreich Engeland succediret.</p>
        <p>Die Hertzogthümer Anjou, und Touraine, wie auch obgedachte Normandie nebst der            Grafschafft Maine, waren Erblande Königs Henrici II, der solche von seinem Vater Gotofredo            Plantagonista Hertzogen zu Anjou &amp; c. und seiner Mutter Mathildis, Henrici I Königs in            Engeland, und Hertzogs in der Normandie Tochter, erbete, und da er nach Kön. Henrici I            Tod, seiner Fr. Mutter wegen zur Crone beruffen ward, behielte, und auf seine Nachkommen            transferirte. <note place="foot">vid. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. c. 1. Baker. in              Chron. Angl. p. 145. Du Puy. d. l. p. 226. Chifflet. in vindic. hisp. c. 8. p.              73.</note></p>
        <p>Ein Stück von Aquitanien, oder das Hertzogthum Guyenne, und die Grafschafft Poictou, hat            König Henricus II in Engeland durch seine Gemahlin Eleonora, des Hertzogs Wilhelmi IX zu            Guyenne Tochter und Erbin, erhalten, <note place="foot">vid. Bromton. in Chron. Angl. p.              1040 Huntingd. L. 8. hist. Angl. p. 226. Dupuy d. l. Chifflet. d. l. Zeiler in Itin.              gall. c. 5. p. 324.</note> und auf die Nachkommen gebracht.</p>
        <p>Die Grafschafft Ponthieu und Monstreuil hat König Eduardus II seiner Fr. Mutter wegen,            nehmlich der Eleonorae, des Graf Simonis zu Ponthie und Montreuil Tochter und Erbin,            erhalten. <note place="foot">Dupuy. d. l. p. 226.</note></p>
        <p>Alle diese Provintzien (ausser die Grafschafft Ponthieu, und Monstreuil, so König            Eduardus II, wie gemeldet, erst an die Könige in Engeland gebracht) besassen die            Engeländer zimlich geruhig, biß um das Jahr 1202; Wie aber dazumahl König Johannes, der            auch Johannes ohne Land genannt wird/ seines Brudern Sohn Arthurum, Grafen von Bretagne,            ums Leben bringen laßen, <note place="foot">vid. Westmonaster. in Flor. Angl. ad ann.              1202. Matth. Paris in hist. Angl. p. 119. Knygth. de Event. Angl. L. 2. c. 14.</note>            und auch mit Pabst Innocentio III wegen eines gewissen Bischoffs Wahl, und der con-
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[150/0178] Vergleich, nebst des Henrici und der Catharinae Ehe-pacten, mit der Condition approbiret hätten, dafern die Regierung des Reichs mit ihrem Rath geführet würde. Des Caroli Sohn, Carolus VII sey aus rechtmäßigen und wichtigen Ursachen von seinem Vater praeteriret worden, indem er nicht allein mit schuld gewesen, daß der Hertzog Johannes in Burgund ums Leben gebracht worden; sondern weil er auch öffters meineydig worden, seine hohe Ankunfft dadurch beflecket, und der Hoffnung der ewigen Seeligkeit gleichsam abgesaget hätte. Und endlich so wäre in diesem Vergleich und Ehe-pacten nicht ein neues Recht concediret, sondern das alte nur approbiret, und, wie es die Gerechtigkeit erfodert, das Königreich seinem rechten Herrn zu restituiren versprochen worden, welches allerdings auch zu praejuditz des Sohnes geschehen können. Ad III. Die Paires von Franckreich wären mit des Henrici VI Crönung allerdings einig gewesen, und hätten ihn bey seiner Ankunfft selber mit großer Solennität empfangen. Anderes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Frantzösische Provintzien Normandie, Anjou, Touraine, Maine, Poictou, Ponthieu und Monstreuil. & c. DAß alle diese Provintzien denen Königen in Engeland vormahlen zugehöret, und deroselben Erb-Lande gewesen, solches gestehen die Frantzosen selber, und verhält sich auch in der That also; Dann die Normandie gehörte Wilhelmo Conquestori, welcher, da er König in Engeland anno 1066 wurd, dieses Hertzogthum mit zu der Crone brachte, dessen Nachkommen ihme auch so wohl in der Normandie als in dem Königreich Engeland succediret. Die Hertzogthümer Anjou, und Touraine, wie auch obgedachte Normandie nebst der Grafschafft Maine, waren Erblande Königs Henrici II, der solche von seinem Vater Gotofredo Plantagonista Hertzogen zu Anjou & c. und seiner Mutter Mathildis, Henrici I Königs in Engeland, und Hertzogs in der Normandie Tochter, erbete, und da er nach Kön. Henrici I Tod, seiner Fr. Mutter wegen zur Crone beruffen ward, behielte, und auf seine Nachkommen transferirte. Ein Stück von Aquitanien, oder das Hertzogthum Guyenne, und die Grafschafft Poictou, hat König Henricus II in Engeland durch seine Gemahlin Eleonora, des Hertzogs Wilhelmi IX zu Guyenne Tochter und Erbin, erhalten, und auf die Nachkommen gebracht. Die Grafschafft Ponthieu und Monstreuil hat König Eduardus II seiner Fr. Mutter wegen, nehmlich der Eleonorae, des Graf Simonis zu Ponthie und Montreuil Tochter und Erbin, erhalten. Alle diese Provintzien (ausser die Grafschafft Ponthieu, und Monstreuil, so König Eduardus II, wie gemeldet, erst an die Könige in Engeland gebracht) besassen die Engeländer zimlich geruhig, biß um das Jahr 1202; Wie aber dazumahl König Johannes, der auch Johannes ohne Land genannt wird/ seines Brudern Sohn Arthurum, Grafen von Bretagne, ums Leben bringen laßen, und auch mit Pabst Innocentio III wegen eines gewissen Bischoffs Wahl, und der con- Teste Walsingham in Henrico V. ex quo id refert Chifflet. d. l. p. 273. vid. Meyer. L. 16. Annal. ad ann. 1419. Chiffler. d. l. vid. Autor. des Interestes des Princes p. 274. vid. Autores supra citati. vid. supr. cit. Tractatus cui tit. Discussion des differents entre les Roys de France & d' Angleterre. ap. Leibnitz in Mantissa Cod. Diplom. Part. 1. p. 63. Du Puy des Droits du Roy de France sur Plusieurs Etats. p. 208. seqq. Autor des Interestes des Princes p. 267. seqq. vid. Ingulph. hist. Angl. p. 509. Malmesbur. hist. Angl. L. 2. c. 13. Rievall. Geneal. Angl. p. 366. seqq. vid. Polyd. Vergil. L. 13. hist. Angl. c. 1. Baker. in Chron. Angl. p. 145. Du Puy. d. l. p. 226. Chifflet. in vindic. hisp. c. 8. p. 73. vid. Bromton. in Chron. Angl. p. 1040 Huntingd. L. 8. hist. Angl. p. 226. Dupuy d. l. Chifflet. d. l. Zeiler in Itin. gall. c. 5. p. 324. Dupuy. d. l. p. 226. vid. Westmonaster. in Flor. Angl. ad ann. 1202. Matth. Paris in hist. Angl. p. 119. Knygth. de Event. Angl. L. 2. c. 14.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/178>, abgerufen am 25.11.2024.