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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Die Engeländer behaupten die Herrschafft der See in genere so wohl, als ihre Herrschafft über die Nord-See, damit:

Der Engeländer Gründe. I. Daß das Meer zwar nach Römischen, nicht aber nach allgemeinen Rölcker- und Englischen Rechten allen gemein sey; Denn nach diesen könne alles dasjenige, woraus Nutzen zu schassen, durch occupation acquiriret, und zu eigen gemachet werden. Daß nun aber aus dem Meer nicht wenig Nutze zu machen bedürffe keines Beweises; So würde auch gerne von allen zugestanden, daß ein Theil des Meeres, z. e. Freta, oder Meeres-Enge, die Sinus oder Meer-Busen sc. theils wegen des Nutzens, so die Anwohner aus der Fischerey hätten, theils wegen des Schutzes wider feindliche Anfälle, jemandes eigen seyn könten; nun sey aber unter einem Theil des Meeres, und dem gantzen Meer, in diesem Stück kein Unterscheid. sc.

II. Daß der Canal, so zwischen Engeland und Franckreich wäre, so wohl vor alters als noch itzt, wegen der Engeländer Herrschafft Mare Britannicum genant würde; dann vor des Julii Caesaris Ankunfft in Britannien hätte niemand als die Britannier darauff Schiffe gehabt: Nach dem die Römer sich aber dieses Reichs bemächtiget, hätten sie solche Herrschafft der See auch an sich gezogen, und eine starcke Flotte darauf gehalten, welche die Britannische Flotte dahero genennet worden; Von Käyser Constantino an, biß so lange die Römer noch etwas in Britannien gehabt, wären daselbst die Comites littoris Saxonici bestellet worden, welche nicht allein die Küsten wider die Sachsen und andere schützen müssen, sondern auch die Herrschafft über die See um Engeland herum exerciret.

III. Daß die Anglo-Saxones, nachdem sie die Römer vertrieben, die Herrschafft über die um Engeland fliessende Meere eben so wohl exerciret; Dann König Edgardus, und nach ihm Haraldus, hätten alle Küsten befestiget, und umsegelt, um zu sehen, ob die See-Räuber auch wo anländen könten; Ethelredus hätte zu Erhaltung einiger Schiffe, und Anschaffung der Ammunition zur Flotte, Tribut ausgeschrieben, und hätten die ihme unterworffene Provintzien ihme Eydlich versichert, daß sie ihme zu Wasser und Lande Hülffe leisten wolten; Edgarus, der um das Jahr 964 regieret, hätte folgenden Titel geführet: Ego Edgarus totius Albionis Basileus, nec non maritimorum seu Insulanorum Regum circumhabitantium.

IV. Daß solche Herrschafft auch die Könige Normandischer Ankunfft continuiret: Henricus I hätte seinen Schiffs-Capitainen befohlen, das Meer wohl zu observiren, damit niemand aus der Normandie nach Engeland käme; Henricus III hätte Thoman Moletonium zum Schiff-Capitain gemachet, und ihme die Aufsicht über die Englische Küsten, und über die 5 Häfen anbefohlen; Unter Eduardo I sey der Nahme Custos quinque portium (den die See-Capitains wegen der Aufsicht über die 5 Häfen erhalten) in den Titul Admiral verändert worden; und wären unter diesem Eduardo so wohl, als unter Eduardo II 3 Admirale von denen 3 Flaggen in Engeland gewesen, sc.

V. Eduardus III hätte die so genante Oleronnische Gesetze, welche Richardus, wie er aus dem gelobten Lande zurück kommen, von den See-Streitigkeiten und Sachen auf der Insel Oleron gegeben, wieder retabliret; sich auch einen Herrn und Beherrscher der Englischen und Frantzösischen Küsten genennet; und Rosenoble schlagen lassen, worauff er mit einem Schwerd in einem Schiff stehend gepräget gewesen; womit er die Herrschafft über die See anzeigen wollen.

VI. Daß Henricus IV denen Spaniern die frcye Schiffart von Londen biß Rochelle concediret.

VII. Daß unter Henrico VI im öffentlichen Parlement ein Tribut zu Beschützung des Meeres ausgeschrieben worden; und daß die Nieder-Länder und der Hertzog zu Britagne von diesem Henrico die Permission auf den Englischen Küsten zu fischen, gesuchet und erhalten.

VIII. Daß Henricus VIII das Britannische Meer von den See-Räubern gereiniget, und denen Schiffahrenden Sicherheit verschaffet.

IX. Daß die Königin Maria im ersten Jahr ihrer Regierung denen Spaniern die freye Schiffart, und Frischerey auf der Englischen See, jedoch nur auf 21 Jahr vergönnet; und daß sie auch den Dähnen

vid. Selden in d. Tr. Gulielm. Welvvod Diss. de Dominio maris. L' Auteur de la Declaration de la Guerre p. 19. seqq. qui laudat Jean Borough. scriptorem Anglum. Claudius Marisotus in Orb. Marit. L. 2. c. 18. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 192. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 470.
Angli appellant Butsecarlos.

Die Engeländer behaupten die Herrschafft der See in genere so wohl, als ihre Herrschafft über die Nord-See, damit:

Der Engeländer Gründe. I. Daß das Meer zwar nach Römischen, nicht aber nach allgemeinen Rölcker- und Englischen Rechten allen gemein sey; Denn nach diesen könne alles dasjenige, woraus Nutzen zu schassen, durch occupation acquiriret, und zu eigen gemachet werden. Daß nun aber aus dem Meer nicht wenig Nutze zu machen bedürffe keines Beweises; So würde auch gerne von allen zugestanden, daß ein Theil des Meeres, z. e. Freta, oder Meeres-Enge, die Sinus oder Meer-Busen sc. theils wegen des Nutzens, so die Anwohner aus der Fischerey hätten, theils wegen des Schutzes wider feindliche Anfälle, jemandes eigen seyn könten; nun sey aber unter einem Theil des Meeres, und dem gantzen Meer, in diesem Stück kein Unterscheid. sc.

II. Daß der Canal, so zwischen Engeland und Franckreich wäre, so wohl vor alters als noch itzt, wegen der Engeländer Herrschafft Mare Britannicum genant würde; dann vor des Julii Caesaris Ankunfft in Britannien hätte niemand als die Britannier darauff Schiffe gehabt: Nach dem die Römer sich aber dieses Reichs bemächtiget, hätten sie solche Herrschafft der See auch an sich gezogen, und eine starcke Flotte darauf gehalten, welche die Britannische Flotte dahero genennet worden; Von Käyser Constantino an, biß so lange die Römer noch etwas in Britannien gehabt, wären daselbst die Comites littoris Saxonici bestellet worden, welche nicht allein die Küsten wider die Sachsen und andere schützen müssen, sondern auch die Herrschafft über die See um Engeland herum exerciret.

III. Daß die Anglo-Saxones, nachdem sie die Römer vertrieben, die Herrschafft über die um Engeland fliessende Meere eben so wohl exerciret; Dann König Edgardus, und nach ihm Haraldus, hätten alle Küsten befestiget, und umsegelt, um zu sehen, ob die See-Räuber auch wo anländen könten; Ethelredus hätte zu Erhaltung einiger Schiffe, und Anschaffung der Ammunition zur Flotte, Tribut ausgeschrieben, und hätten die ihme unterworffene Provintzien ihme Eydlich versichert, daß sie ihme zu Wasser und Lande Hülffe leisten wolten; Edgarus, der um das Jahr 964 regieret, hätte folgenden Titel geführet: Ego Edgarus totius Albionis Basileus, nec non maritimorum seu Insulanorum Regum circumhabitantium.

IV. Daß solche Herrschafft auch die Könige Normandischer Ankunfft continuiret: Henricus I hätte seinen Schiffs-Capitainen befohlen, das Meer wohl zu observiren, damit niemand aus der Normandie nach Engeland käme; Henricus III hätte Thoman Moletonium zum Schiff-Capitain gemachet, und ihme die Aufsicht über die Englische Küsten, und über die 5 Häfen anbefohlen; Unter Eduardo I sey der Nahme Custos quinque portium (den die See-Capitains wegen der Aufsicht über die 5 Häfen erhalten) in den Titul Admiral verändert worden; und wären unter diesem Eduardo so wohl, als unter Eduardo II 3 Admirale von denen 3 Flaggen in Engeland gewesen, sc.

V. Eduardus III hätte die so genante Oleronnische Gesetze, welche Richardus, wie er aus dem gelobten Lande zurück kommen, von den See-Streitigkeiten und Sachen auf der Insel Oleron gegeben, wieder retabliret; sich auch einen Herrn und Beherrscher der Englischen und Frantzösischen Küsten genennet; und Rosenoble schlagen lassen, worauff er mit einem Schwerd in einem Schiff stehend gepräget gewesen; womit er die Herrschafft über die See anzeigen wollen.

VI. Daß Henricus IV denen Spaniern die frcye Schiffart von Londen biß Rochelle concediret.

VII. Daß unter Henrico VI im öffentlichen Parlement ein Tribut zu Beschützung des Meeres ausgeschrieben worden; und daß die Nieder-Länder und der Hertzog zu Britagne von diesem Henrico die Permission auf den Englischen Küsten zu fischen, gesuchet und erhalten.

VIII. Daß Henricus VIII das Britannische Meer von den See-Räubern gereiniget, und denen Schiffahrenden Sicherheit verschaffet.

IX. Daß die Königin Maria im ersten Jahr ihrer Regierung denen Spaniern die freye Schiffart, und Frischerey auf der Englischen See, jedoch nur auf 21 Jahr vergönnet; und daß sie auch den Dähnen

vid. Selden in d. Tr. Gulielm. Welvvod Diss. de Dominio maris. L' Auteur de la Declaration de la Guerre p. 19. seqq. qui laudat Jean Borough. scriptorem Anglum. Claudius Marisotus in Orb. Marit. L. 2. c. 18. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 192. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 470.
Angli appellant Butsecarlos.
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        <p>Die Engeländer behaupten die Herrschafft der See in genere so wohl, als ihre Herrschafft            über die Nord-See, damit: <note place="foot">vid. Selden in d. Tr. Gulielm. Welvvod Diss.              de Dominio maris. L' Auteur de la Declaration de la Guerre p. 19. seqq. qui laudat Jean              Borough. scriptorem Anglum. Claudius Marisotus in Orb. Marit. L. 2. c. 18. Gastel de              statu publ. Europ. c. 6. p. 192. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 470.</note></p>
        <p><note place="left">Der Engeländer Gründe.</note> I. Daß das Meer zwar nach Römischen,            nicht aber nach allgemeinen Rölcker- und Englischen Rechten allen gemein sey; Denn nach            diesen könne alles dasjenige, woraus Nutzen zu schassen, durch occupation acquiriret, und            zu eigen gemachet werden. Daß nun aber aus dem Meer nicht wenig Nutze zu machen bedürffe            keines Beweises; So würde auch gerne von allen zugestanden, daß ein Theil des Meeres, z.            e. Freta, oder Meeres-Enge, die Sinus oder Meer-Busen sc. theils wegen des Nutzens, so die            Anwohner aus der Fischerey hätten, theils wegen des Schutzes wider feindliche Anfälle,            jemandes eigen seyn könten; nun sey aber unter einem Theil des Meeres, und dem gantzen            Meer, in diesem Stück kein Unterscheid. sc.</p>
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        <p>III. Daß die Anglo-Saxones, nachdem sie die Römer vertrieben, die Herrschafft über die um            Engeland fliessende Meere eben so wohl exerciret; Dann König Edgardus, und nach ihm            Haraldus, hätten alle Küsten befestiget, und umsegelt, um zu sehen, ob die See-Räuber auch            wo anländen könten; Ethelredus hätte zu Erhaltung einiger Schiffe, und Anschaffung der            Ammunition zur Flotte, Tribut ausgeschrieben, und hätten die ihme unterworffene            Provintzien ihme Eydlich versichert, daß sie ihme zu Wasser und Lande Hülffe leisten            wolten; Edgarus, der um das Jahr 964 regieret, hätte folgenden Titel geführet: Ego Edgarus            totius Albionis Basileus, nec non maritimorum seu Insulanorum Regum circumhabitantium.</p>
        <p>IV. Daß solche Herrschafft auch die Könige Normandischer Ankunfft continuiret: Henricus I            hätte seinen Schiffs-Capitainen <note place="foot">Angli appellant Butsecarlos.</note>            befohlen, das Meer wohl zu observiren, damit niemand aus der Normandie nach Engeland käme;            Henricus III hätte Thoman Moletonium zum Schiff-Capitain gemachet, und ihme die Aufsicht            über die Englische Küsten, und über die 5 Häfen anbefohlen; Unter Eduardo I sey der Nahme            Custos quinque portium (den die See-Capitains wegen der Aufsicht über die 5 Häfen            erhalten) in den Titul Admiral verändert worden; und wären unter diesem Eduardo so wohl,            als unter Eduardo II 3 Admirale von denen 3 Flaggen in Engeland gewesen, sc.</p>
        <p>V. Eduardus III hätte die so genante Oleronnische Gesetze, welche Richardus, wie er aus            dem gelobten Lande zurück kommen, von den See-Streitigkeiten und Sachen auf der Insel            Oleron gegeben, wieder retabliret; sich auch einen Herrn und Beherrscher der Englischen            und Frantzösischen Küsten genennet; und Rosenoble schlagen lassen, worauff er mit einem            Schwerd in einem Schiff stehend gepräget gewesen; womit er die Herrschafft über die See            anzeigen wollen.</p>
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        <p>VII. Daß unter Henrico VI im öffentlichen Parlement ein Tribut zu Beschützung des Meeres            ausgeschrieben worden; und daß die Nieder-Länder und der Hertzog zu Britagne von diesem            Henrico die Permission auf den Englischen Küsten zu fischen, gesuchet und erhalten.</p>
        <p>VIII. Daß Henricus VIII das Britannische Meer von den See-Räubern gereiniget, und denen            Schiffahrenden Sicherheit verschaffet.</p>
        <p>IX. Daß die Königin Maria im ersten Jahr ihrer Regierung denen Spaniern die freye            Schiffart, und Frischerey auf der Englischen See, jedoch nur auf 21 Jahr vergönnet; und            daß sie auch den Dähnen
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[153/0181] Die Engeländer behaupten die Herrschafft der See in genere so wohl, als ihre Herrschafft über die Nord-See, damit: I. Daß das Meer zwar nach Römischen, nicht aber nach allgemeinen Rölcker- und Englischen Rechten allen gemein sey; Denn nach diesen könne alles dasjenige, woraus Nutzen zu schassen, durch occupation acquiriret, und zu eigen gemachet werden. Daß nun aber aus dem Meer nicht wenig Nutze zu machen bedürffe keines Beweises; So würde auch gerne von allen zugestanden, daß ein Theil des Meeres, z. e. Freta, oder Meeres-Enge, die Sinus oder Meer-Busen sc. theils wegen des Nutzens, so die Anwohner aus der Fischerey hätten, theils wegen des Schutzes wider feindliche Anfälle, jemandes eigen seyn könten; nun sey aber unter einem Theil des Meeres, und dem gantzen Meer, in diesem Stück kein Unterscheid. sc. Der Engeländer Gründe. II. Daß der Canal, so zwischen Engeland und Franckreich wäre, so wohl vor alters als noch itzt, wegen der Engeländer Herrschafft Mare Britannicum genant würde; dann vor des Julii Caesaris Ankunfft in Britannien hätte niemand als die Britannier darauff Schiffe gehabt: Nach dem die Römer sich aber dieses Reichs bemächtiget, hätten sie solche Herrschafft der See auch an sich gezogen, und eine starcke Flotte darauf gehalten, welche die Britannische Flotte dahero genennet worden; Von Käyser Constantino an, biß so lange die Römer noch etwas in Britannien gehabt, wären daselbst die Comites littoris Saxonici bestellet worden, welche nicht allein die Küsten wider die Sachsen und andere schützen müssen, sondern auch die Herrschafft über die See um Engeland herum exerciret. III. Daß die Anglo-Saxones, nachdem sie die Römer vertrieben, die Herrschafft über die um Engeland fliessende Meere eben so wohl exerciret; Dann König Edgardus, und nach ihm Haraldus, hätten alle Küsten befestiget, und umsegelt, um zu sehen, ob die See-Räuber auch wo anländen könten; Ethelredus hätte zu Erhaltung einiger Schiffe, und Anschaffung der Ammunition zur Flotte, Tribut ausgeschrieben, und hätten die ihme unterworffene Provintzien ihme Eydlich versichert, daß sie ihme zu Wasser und Lande Hülffe leisten wolten; Edgarus, der um das Jahr 964 regieret, hätte folgenden Titel geführet: Ego Edgarus totius Albionis Basileus, nec non maritimorum seu Insulanorum Regum circumhabitantium. IV. Daß solche Herrschafft auch die Könige Normandischer Ankunfft continuiret: Henricus I hätte seinen Schiffs-Capitainen befohlen, das Meer wohl zu observiren, damit niemand aus der Normandie nach Engeland käme; Henricus III hätte Thoman Moletonium zum Schiff-Capitain gemachet, und ihme die Aufsicht über die Englische Küsten, und über die 5 Häfen anbefohlen; Unter Eduardo I sey der Nahme Custos quinque portium (den die See-Capitains wegen der Aufsicht über die 5 Häfen erhalten) in den Titul Admiral verändert worden; und wären unter diesem Eduardo so wohl, als unter Eduardo II 3 Admirale von denen 3 Flaggen in Engeland gewesen, sc. V. Eduardus III hätte die so genante Oleronnische Gesetze, welche Richardus, wie er aus dem gelobten Lande zurück kommen, von den See-Streitigkeiten und Sachen auf der Insel Oleron gegeben, wieder retabliret; sich auch einen Herrn und Beherrscher der Englischen und Frantzösischen Küsten genennet; und Rosenoble schlagen lassen, worauff er mit einem Schwerd in einem Schiff stehend gepräget gewesen; womit er die Herrschafft über die See anzeigen wollen. VI. Daß Henricus IV denen Spaniern die frcye Schiffart von Londen biß Rochelle concediret. VII. Daß unter Henrico VI im öffentlichen Parlement ein Tribut zu Beschützung des Meeres ausgeschrieben worden; und daß die Nieder-Länder und der Hertzog zu Britagne von diesem Henrico die Permission auf den Englischen Küsten zu fischen, gesuchet und erhalten. VIII. Daß Henricus VIII das Britannische Meer von den See-Räubern gereiniget, und denen Schiffahrenden Sicherheit verschaffet. IX. Daß die Königin Maria im ersten Jahr ihrer Regierung denen Spaniern die freye Schiffart, und Frischerey auf der Englischen See, jedoch nur auf 21 Jahr vergönnet; und daß sie auch den Dähnen vid. Selden in d. Tr. Gulielm. Welvvod Diss. de Dominio maris. L' Auteur de la Declaration de la Guerre p. 19. seqq. qui laudat Jean Borough. scriptorem Anglum. Claudius Marisotus in Orb. Marit. L. 2. c. 18. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 192. Luca de Linda in Descript. Orb. p. 470. Angli appellant Butsecarlos.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/181>, abgerufen am 24.05.2024.