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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und Hamburgern permission gegeben, ihre Wehren ungehindert zur See nach Spanien zu bringen.

X. Daß König Jacobus ann. 1602 allen Fremden verbothen, ohne seine Erlaubnüß auf den Schottischen Küsten zu fischen.

XI. Daß alle Sachen, so an die Küsten geflossen kämen, und alle Schiffe, so an Strand lieffen, dem Königlichen Fisco heimfielen.

XII. Daß endlich solche Herrschafft von allen Ausländern durch das gewöhnliche Seegelstreichen auf der Englischen See erkant würde; welche Gewohnheit schon zu Zeiten Königs Johannis üblich gewesen, der deshalb anno 1200 ein absonderliches Edict hätte ausgehen lassen.

Die Holländer dagegen behaupten die Gemeinschafft der See damit:

Holländische Gründe. I. Daß die Natur das Meer so groß gemachet, daß alle Völcker daran genung hätten, so wohl in Ansehung der Fischerey, als der Schiffarth, und andern Dingen.

II. Daß das Meer wegen seiner Beweglichkeit keine Gräntzmahle litte, und nicht getheilet, dahero auch nicht occupiret werden könte, cum res indeterminata occupari non possit.

III. Daß nach Seldeni Bericht, die Engeländer zur Zeit der Königin Elisabeth selber davor gehalten, daß das Meer keine Herrschafft litte; dann wie König Christianus IV in Dännemarck die Fischerey und Schiffart zwischen Norwegen, und Island den Fremden verbiethen wollen, hätte die Königin Elisabeth demselben durch ihren Gesandten vorstellen lassen: die Könige in Engeland hätten die freye Schiffarth, und Fischerey in dem Irländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahls andern verbothen, dahero solches auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht geschehen könte, weil keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers oder der Küsten wäre.

IV. Was in specie den Härings-Fang beträffe, darinnen wären sie über 100 und mehr Jahr in geruhiger Possession, und hätten sie wenigstens lure praesciptionis solches Recht ihnen acquiriret.

Auf der Engeländer Gründe aber wird von denen Holländern, und andern, geantwortet:

Beantwortung der Englischen Gründe. Ad I. Daß alles, woraus Nutzen zu machen, nach dem Völcker-Recht acquiriret und occupiret werden könte, sey zwar wahr, es sey aber solches von dergleichen Sachen zu verstehen, welche sich auch occupiren liessen; Nun könne aber das Meer als res indeterminata nicht occupiret werden; Die Meers-Engen und Meer-Busen admittirten Gräntz-Scheidungen nach der Erde, und wären fast mit Land umgeben, könten also wohl iemandes Eigenthum seyn, mit dem Meer aber hätte es andere Beschaffenheit.

Ad II. Der Canal zwischen Franckreich, Niederland und Engeland, hätte seinen Nahmen nicht von dem itzigen Groß-Britannischen Reiche, sondern von dem Hertzogthum Bretagne in Franckreich, von dessen Einwohnern die Insel Albion, oder Engeland, selbst nur den Nahmen Britannien bekommen, wie diese Colonien dahin gesand; es hätte dieses Meer schon mare Britannicum geheissen, da Engeland noch die Insel Albion genant worden, wie unter andern aus dem Ptolomaeo zu sehen; So finde man auch nicht, daß die Einwohner solcher Insel, wie noch Albiones oder Britanner genant worden, etwas sonderliches zur See ausgerichtet, wohl aber, daß sie von allen Benachbahrten, als den Hibernis oder Irren, den Pictis, Schotten, Dänen, Sachsen, u. den Britannis Armoroacis, oder Britagnern aus Franckr. infestiret, und unter das Joch gebracht worden; Die Britannische Flotte, welche die Römer auf diesem Meer gehalten, hätte Franckreich, und nicht Engeland defendiren müssen, und hätte ihre station in der Provintz Britagne gehabt, von welcher sie den Nahmen Britannische Flotte bekommen; Die Comites littoris Saxonici hätten keine Schiffe unter sich gehabt, und also die Herrschafft der See nicht exerciren können, sondern sie hätten nur bloß allein eine ihnen assignirte Küste wider die Sachsen in denen daselbst angelegten Schantzen und Festungen defendiren müssen.

vid. Grotius in Tr. de mari libero, & de jur. Bel. & Pac. L. 2. c. 2. §. 3. n. 2. Grasvvinckelii Maris liberi vindiciae adversus Gulielmum Welwodum. It. Ejus Structurae ad Censuram Johannis. a Felden ad Grot. L. 2. c. 2. §. 3. p. m. 81.
in Tr. de mari Clauso L. 2. c. 30.
vid. late. Claud. Marisoti Orbis Marit. L. 2. c. 18. per tot.
Tradit id etiam Polyd. Vergil. L. 1. hist. Angl. Paul. Merula Part. 2. Cosmogr. L. 3. c. 31.
in Tabul. 1. Europae, ubi mare appellat Britannicum, sed Insulam Albionem.

und Hamburgern permission gegeben, ihre Wehren ungehindert zur See nach Spanien zu bringen.

X. Daß König Jacobus ann. 1602 allen Fremden verbothen, ohne seine Erlaubnüß auf den Schottischen Küsten zu fischen.

XI. Daß alle Sachen, so an die Küsten geflossen kämen, und alle Schiffe, so an Strand lieffen, dem Königlichen Fisco heimfielen.

XII. Daß endlich solche Herrschafft von allen Ausländern durch das gewöhnliche Seegelstreichen auf der Englischen See erkant würde; welche Gewohnheit schon zu Zeiten Königs Johannis üblich gewesen, der deshalb anno 1200 ein absonderliches Edict hätte ausgehen lassen.

Die Holländer dagegen behaupten die Gemeinschafft der See damit:

Holländische Gründe. I. Daß die Natur das Meer so groß gemachet, daß alle Völcker daran genung hätten, so wohl in Ansehung der Fischerey, als der Schiffarth, und andern Dingen.

II. Daß das Meer wegen seiner Beweglichkeit keine Gräntzmahle litte, und nicht getheilet, dahero auch nicht occupiret werden könte, cum res indeterminata occupari non possit.

III. Daß nach Seldeni Bericht, die Engeländer zur Zeit der Königin Elisabeth selber davor gehalten, daß das Meer keine Herrschafft litte; dann wie König Christianus IV in Dännemarck die Fischerey und Schiffart zwischen Norwegen, und Island den Fremden verbiethen wollen, hätte die Königin Elisabeth demselben durch ihren Gesandten vorstellen lassen: die Könige in Engeland hätten die freye Schiffarth, und Fischerey in dem Irländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahls andern verbothen, dahero solches auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht geschehen könte, weil keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers oder der Küsten wäre.

IV. Was in specie den Härings-Fang beträffe, darinnen wären sie über 100 und mehr Jahr in geruhiger Possession, und hätten sie wenigstens lure praesciptionis solches Recht ihnen acquiriret.

Auf der Engeländer Gründe aber wird von denen Holländern, und andern, geantwortet:

Beantwortung der Englischen Gründe. Ad I. Daß alles, woraus Nutzen zu machen, nach dem Völcker-Recht acquiriret und occupiret werden könte, sey zwar wahr, es sey aber solches von dergleichen Sachen zu verstehen, welche sich auch occupiren liessen; Nun könne aber das Meer als res indeterminata nicht occupiret werden; Die Meers-Engen und Meer-Busen admittirten Gräntz-Scheidungen nach der Erde, und wären fast mit Land umgeben, könten also wohl iemandes Eigenthum seyn, mit dem Meer aber hätte es andere Beschaffenheit.

Ad II. Der Canal zwischen Franckreich, Niederland und Engeland, hätte seinen Nahmen nicht von dem itzigen Groß-Britannischen Reiche, sondern von dem Hertzogthum Bretagne in Franckreich, von dessen Einwohnern die Insel Albion, oder Engeland, selbst nur den Nahmen Britannien bekommen, wie diese Colonien dahin gesand; es hätte dieses Meer schon mare Britannicum geheissen, da Engeland noch die Insel Albion genant worden, wie unter andern aus dem Ptolomaeo zu sehen; So finde man auch nicht, daß die Einwohner solcher Insel, wie noch Albiones oder Britanner genant worden, etwas sonderliches zur See ausgerichtet, wohl aber, daß sie von allen Benachbahrten, als den Hibernis oder Irren, den Pictis, Schotten, Dänen, Sachsen, u. den Britannis Armoroacis, oder Britagnern aus Franckr. infestiret, und unter das Joch gebracht worden; Die Britannische Flotte, welche die Römer auf diesem Meer gehalten, hätte Franckreich, und nicht Engeland defendiren müssen, und hätte ihre station in der Provintz Britagne gehabt, von welcher sie den Nahmen Britannische Flotte bekommen; Die Comites littoris Saxonici hätten keine Schiffe unter sich gehabt, und also die Herrschafft der See nicht exerciren können, sondern sie hätten nur bloß allein eine ihnen assignirte Küste wider die Sachsen in denen daselbst angelegten Schantzen und Festungen defendiren müssen.

vid. Grotius in Tr. de mari libero, & de jur. Bel. & Pac. L. 2. c. 2. §. 3. n. 2. Grasvvinckelii Maris liberi vindiciae adversus Gulielmum Welwodum. It. Ejus Structurae ad Censuram Johannis. a Felden ad Grot. L. 2. c. 2. §. 3. p. m. 81.
in Tr. de mari Clauso L. 2. c. 30.
vid. late. Claud. Marisoti Orbis Marit. L. 2. c. 18. per tot.
Tradit id etiam Polyd. Vergil. L. 1. hist. Angl. Paul. Merula Part. 2. Cosmogr. L. 3. c. 31.
in Tabul. 1. Europae, ubi mare appellat Britannicum, sed Insulam Albionem.
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        <p>X. Daß König Jacobus ann. 1602 allen Fremden verbothen, ohne seine Erlaubnüß auf den            Schottischen Küsten zu fischen.</p>
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        <p>XII. Daß endlich solche Herrschafft von allen Ausländern durch das gewöhnliche            Seegelstreichen auf der Englischen See erkant würde; welche Gewohnheit schon zu Zeiten            Königs Johannis üblich gewesen, der deshalb anno 1200 ein absonderliches Edict hätte            ausgehen lassen.</p>
        <p>Die Holländer dagegen behaupten die Gemeinschafft der See damit: <note place="foot">vid.              Grotius in Tr. de mari libero, &amp; de jur. Bel. &amp; Pac. L. 2. c. 2. §. 3. n. 2.              Grasvvinckelii Maris liberi vindiciae adversus Gulielmum Welwodum. It. Ejus Structurae              ad Censuram Johannis. a Felden ad Grot. L. 2. c. 2. §. 3. p. m. 81.</note></p>
        <p><note place="left">Holländische Gründe.</note> I. Daß die Natur das Meer so groß            gemachet, daß alle Völcker daran genung hätten, so wohl in Ansehung der Fischerey, als der            Schiffarth, und andern Dingen.</p>
        <p>II. Daß das Meer wegen seiner Beweglichkeit keine Gräntzmahle litte, und nicht getheilet,            dahero auch nicht occupiret werden könte, cum res indeterminata occupari non possit.</p>
        <p>III. Daß nach Seldeni <note place="foot">in Tr. de mari Clauso L. 2. c. 30.</note>            Bericht, die Engeländer zur Zeit der Königin Elisabeth selber davor gehalten, daß das Meer            keine Herrschafft litte; dann wie König Christianus IV in Dännemarck die Fischerey und            Schiffart zwischen Norwegen, und Island den Fremden verbiethen wollen, hätte die Königin            Elisabeth demselben durch ihren Gesandten vorstellen lassen: die Könige in Engeland hätten            die freye Schiffarth, und Fischerey in dem Irländischen Meer, zwischen Engeland und            Irland, niemahls andern verbothen, dahero solches auch von Dännemarck auf dem Meer            zwischen Island und Norwegen nicht geschehen könte, weil keiner ein Herr des Meeres,            sondern nur des Ufers oder der Küsten wäre.</p>
        <p>IV. Was in specie den Härings-Fang beträffe, darinnen wären sie über 100 und mehr Jahr in            geruhiger Possession, und hätten sie wenigstens lure praesciptionis solches Recht ihnen            acquiriret.</p>
        <p>Auf der Engeländer Gründe aber wird von denen Holländern, und andern, geantwortet: <note place="foot">vid. late. Claud. Marisoti Orbis Marit. L. 2. c. 18. per tot.</note></p>
        <p><note place="right">Beantwortung der Englischen Gründe.</note> Ad I. Daß alles, woraus            Nutzen zu machen, nach dem Völcker-Recht acquiriret und occupiret werden könte, sey zwar            wahr, es sey aber solches von dergleichen Sachen zu verstehen, welche sich auch occupiren            liessen; Nun könne aber das Meer als res indeterminata nicht occupiret werden; Die            Meers-Engen und Meer-Busen admittirten Gräntz-Scheidungen nach der Erde, und wären fast            mit Land umgeben, könten also wohl iemandes Eigenthum seyn, mit dem Meer aber hätte es            andere Beschaffenheit.</p>
        <p>Ad II. Der Canal zwischen Franckreich, Niederland und Engeland, hätte seinen Nahmen nicht            von dem itzigen Groß-Britannischen Reiche, sondern von dem Hertzogthum Bretagne in            Franckreich, von dessen Einwohnern die Insel Albion, oder Engeland, selbst nur den Nahmen            Britannien bekommen, wie diese Colonien dahin gesand; <note place="foot">Tradit id etiam              Polyd. Vergil. L. 1. hist. Angl. Paul. Merula Part. 2. Cosmogr. L. 3. c. 31.</note> es            hätte dieses Meer schon mare Britannicum geheissen, da Engeland noch die Insel Albion            genant worden, wie unter andern aus dem Ptolomaeo <note place="foot">in Tabul. 1. Europae,              ubi mare appellat Britannicum, sed Insulam Albionem.</note> zu sehen; So finde man auch            nicht, daß die Einwohner solcher Insel, wie noch Albiones oder Britanner genant worden,            etwas sonderliches zur See ausgerichtet, wohl aber, daß sie von allen Benachbahrten, als            den Hibernis oder Irren, den Pictis, Schotten, Dänen, Sachsen, u. den Britannis            Armoroacis, oder Britagnern aus Franckr. infestiret, und unter das Joch gebracht worden;            Die Britannische Flotte, welche die Römer auf diesem Meer gehalten, hätte Franckreich, und            nicht Engeland defendiren müssen, und hätte ihre station in der Provintz Britagne gehabt,            von welcher sie den Nahmen Britannische Flotte bekommen; Die Comites littoris Saxonici            hätten keine Schiffe unter sich gehabt, und also die Herrschafft der See nicht exerciren            können, sondern sie hätten nur bloß allein eine ihnen assignirte Küste wider die Sachsen            in denen daselbst angelegten Schantzen und Festungen defendiren müssen.</p>
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[154/0182] und Hamburgern permission gegeben, ihre Wehren ungehindert zur See nach Spanien zu bringen. X. Daß König Jacobus ann. 1602 allen Fremden verbothen, ohne seine Erlaubnüß auf den Schottischen Küsten zu fischen. XI. Daß alle Sachen, so an die Küsten geflossen kämen, und alle Schiffe, so an Strand lieffen, dem Königlichen Fisco heimfielen. XII. Daß endlich solche Herrschafft von allen Ausländern durch das gewöhnliche Seegelstreichen auf der Englischen See erkant würde; welche Gewohnheit schon zu Zeiten Königs Johannis üblich gewesen, der deshalb anno 1200 ein absonderliches Edict hätte ausgehen lassen. Die Holländer dagegen behaupten die Gemeinschafft der See damit: I. Daß die Natur das Meer so groß gemachet, daß alle Völcker daran genung hätten, so wohl in Ansehung der Fischerey, als der Schiffarth, und andern Dingen. Holländische Gründe. II. Daß das Meer wegen seiner Beweglichkeit keine Gräntzmahle litte, und nicht getheilet, dahero auch nicht occupiret werden könte, cum res indeterminata occupari non possit. III. Daß nach Seldeni Bericht, die Engeländer zur Zeit der Königin Elisabeth selber davor gehalten, daß das Meer keine Herrschafft litte; dann wie König Christianus IV in Dännemarck die Fischerey und Schiffart zwischen Norwegen, und Island den Fremden verbiethen wollen, hätte die Königin Elisabeth demselben durch ihren Gesandten vorstellen lassen: die Könige in Engeland hätten die freye Schiffarth, und Fischerey in dem Irländischen Meer, zwischen Engeland und Irland, niemahls andern verbothen, dahero solches auch von Dännemarck auf dem Meer zwischen Island und Norwegen nicht geschehen könte, weil keiner ein Herr des Meeres, sondern nur des Ufers oder der Küsten wäre. IV. Was in specie den Härings-Fang beträffe, darinnen wären sie über 100 und mehr Jahr in geruhiger Possession, und hätten sie wenigstens lure praesciptionis solches Recht ihnen acquiriret. Auf der Engeländer Gründe aber wird von denen Holländern, und andern, geantwortet: Ad I. Daß alles, woraus Nutzen zu machen, nach dem Völcker-Recht acquiriret und occupiret werden könte, sey zwar wahr, es sey aber solches von dergleichen Sachen zu verstehen, welche sich auch occupiren liessen; Nun könne aber das Meer als res indeterminata nicht occupiret werden; Die Meers-Engen und Meer-Busen admittirten Gräntz-Scheidungen nach der Erde, und wären fast mit Land umgeben, könten also wohl iemandes Eigenthum seyn, mit dem Meer aber hätte es andere Beschaffenheit. Beantwortung der Englischen Gründe. Ad II. Der Canal zwischen Franckreich, Niederland und Engeland, hätte seinen Nahmen nicht von dem itzigen Groß-Britannischen Reiche, sondern von dem Hertzogthum Bretagne in Franckreich, von dessen Einwohnern die Insel Albion, oder Engeland, selbst nur den Nahmen Britannien bekommen, wie diese Colonien dahin gesand; es hätte dieses Meer schon mare Britannicum geheissen, da Engeland noch die Insel Albion genant worden, wie unter andern aus dem Ptolomaeo zu sehen; So finde man auch nicht, daß die Einwohner solcher Insel, wie noch Albiones oder Britanner genant worden, etwas sonderliches zur See ausgerichtet, wohl aber, daß sie von allen Benachbahrten, als den Hibernis oder Irren, den Pictis, Schotten, Dänen, Sachsen, u. den Britannis Armoroacis, oder Britagnern aus Franckr. infestiret, und unter das Joch gebracht worden; Die Britannische Flotte, welche die Römer auf diesem Meer gehalten, hätte Franckreich, und nicht Engeland defendiren müssen, und hätte ihre station in der Provintz Britagne gehabt, von welcher sie den Nahmen Britannische Flotte bekommen; Die Comites littoris Saxonici hätten keine Schiffe unter sich gehabt, und also die Herrschafft der See nicht exerciren können, sondern sie hätten nur bloß allein eine ihnen assignirte Küste wider die Sachsen in denen daselbst angelegten Schantzen und Festungen defendiren müssen. vid. Grotius in Tr. de mari libero, & de jur. Bel. & Pac. L. 2. c. 2. §. 3. n. 2. Grasvvinckelii Maris liberi vindiciae adversus Gulielmum Welwodum. It. Ejus Structurae ad Censuram Johannis. a Felden ad Grot. L. 2. c. 2. §. 3. p. m. 81. in Tr. de mari Clauso L. 2. c. 30. vid. late. Claud. Marisoti Orbis Marit. L. 2. c. 18. per tot. Tradit id etiam Polyd. Vergil. L. 1. hist. Angl. Paul. Merula Part. 2. Cosmogr. L. 3. c. 31. in Tabul. 1. Europae, ubi mare appellat Britannicum, sed Insulam Albionem.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/182>, abgerufen am 25.11.2024.