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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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dovicus P. aber theilete solches unter seine 3 Söhne; weil von solcher Theilung aber schon oben weitläufftige Meldung geschehen, so ist unnöthig solches alhie zu wiederholen, und kan zu wissen genug seyn, daß in der letztern Theilung, so ann. 842 unter denen 3 Söhnen des Ludovici vorgenommen wurde, der älteste Lotharius Italien, und das Stück so zwischen der Maaß, der Schelde und dem Rhein, biß an die See gelegen, und vor dem Austrasien geheissen, erhalten, und nach seinem Nahmen das Königreich Lothringen genennet. Ludovicus bekam Ost-Francken, oder alles, was auf dieser Seite des Rheins gelegen; Carolus Calvus aber West-Francken, oder das itzige Franckreich. Lotharius hinterließ 3 Söhne, welche die väterliche Länder wieder unter sich theileten, und da Carolus ohne Kinder verstarb, fiel dessen Portion denen übrigen 2 Brüdern zu; weil aber auch keiner von den andern 2 Brüdern Erben hatte, so war Carolus Calvus König in West-Francken nur immer bedacht, wie er das Lothringische Reich an sich bringen möchte. Als dahero Lotharius verstarb, und sein Bruder Ludovicus [unleserliches Material] vider die in Italien eingefallene Saracenen zu Felde war, bemächtigte sich Carolus Calvus des gantzen Lotharischen Reiches und ließ sich zu Aachen kröhnen. Weil aber des Caroli Calvi Bruder Ludovicus Germanicus, König in Ost-Francken oder Teutschland, nicht weniger Recht als Calvus dazu hatte, im Fall Ludovicus II, dem es itztovon Rechts wegen gebührte, ohne Erben versterben solte; so nahm er sich dieses seines abwesenden Brudern Sohnes Ludovici II an, und gieng mit einer Armee nach Lothringen. Und ob er Carolum Calvum zwar nicht dahin bringen konte, daß er alles occupirte restituirte; so wurd er doch anno 870 durch den zu Marsan getroffenen Vergleich angehalten, die Helffte des Lothringischen Reiches, nehmlich den jenigen Theil, der mit Teutschland und dem Rhein gräntzete [worunter die Stiffter Basel, Strasburg, Metz, Trier, Cöllen, Utrecht, daneben Elsaß, die Unter-Pfaltz, ein groß Theil des heutigen Lothringen, das Jülichsche, auch Limburg, Eleve, Holland, Seeland, Braband sc. begriffen waren] wieder abzutreten, das übrige aber zu behalten: welches auch geschahe, und entstand aus demjenigen, so Carolus Calvus behielte, nach dem das Königreich Arelat; das restituirte aber stellete [unleserliches Material] udovicus Germanicus seinem Bruder-Sohn obgedachten Käyser Ludovico II wieder zu. Weil Ludovicus Germanicus aber dennoch auch hernach noch in fort währendem Besitz verblieben; so haben einige gemuthmasset daß der Käyser es ihme in geheim, und biß auf den Fall er mit Erben gesegnet würde, wieder zurück gegeben.

Wie hierauf an. 875 auch Käyser Ludovicus II ohne Leibes-Erben verstarb, und Ludovicus Germanicus wegen hohen Alters, und Leibes-Schwachheit, sich zu Hause halten muste, fuhr Carolus Calvus abermahl zu, und drang sich durch List, Drohung, Gewalt, und Geld, mit Hindansetzung seines Bruders, in Provence, Italien, und auf den Käyserl. Stuhl. Wobey er es noch nicht bewenden ließ; sondern da kurtz hernach auch sein Bruder, der alte Ludovicus Germanicus, die Augen zugeschlossen, so fiel er mit Heeres-Krafft auch in das übrige Theil von Lothringen, und brach biß nach Aachen und Cöllen durch. Des Ludovici Germanici Sohn, außer dem Elsas, in der Theilung mit seinen Brüdern zugefallen war, ließ zwar Carolum Calvum durch viel fältige bewegliche Fürstellungen ersuchen, ihn in dem Seinigen unbeeinträchtiget zu lassen; weil aber bey Carolo Calvo nichts verfangen wolte, gieng er mit einer Armee auf denselben loß, schlug ihn biß aufs Haupt, und nahm ihm Lothringen wieder ab , König Carolomannus in Bäyern aber, der Ludovici Bruder, jug ihn zu gleicher Zeit aus Italien, darüber Calvus endlich verstarb

Ob nun Ludovicus wohl befugt gewesen, das eroberte zu behalten; so vergliech er sich doch mit des Caroli Calvi Sohn Ludovico Balbo, und behielte jeder denjenigen Theil von Lothringen, welchen ihre Väter, ver-

sc. L. 1. c. 14. von des Reichs Praetension auf Arelat.
vid. Annal. Metens. ad ann. 870. P. AEmil. L. 3. in Carolo Calvo f. 83. Conring. de fin. c. 7. Obrecht in Prodrom. rerum Alsat. c. 6. p. 60. seqq.
vid. supra von des Reichs Praetension auf das Königreich Arrelat.
Annal. Bertin. ad ann. 872.
H. G. D. C. Francopolitan. wahrer Bericht von Lothringen. §. 7.
vid. Conring. de fin. c. 9. §. 2. 3. & supra von des Reichs Recht auf Italien.
vid. Annal. Metens. & Fuldens. ad ann. 876.
vid. Annal. Metens. & Bertin. ad d. ann. P. AEmil. d. l. f. 84.
Annal. Fuldens. & Pithaei ad d. ann.

dovicus P. aber theilete solches unter seine 3 Söhne; weil von solcher Theilung aber schon oben weitläufftige Meldung geschehen, so ist unnöthig solches alhie zu wiederholen, und kan zu wissen genug seyn, daß in der letztern Theilung, so ann. 842 unter denen 3 Söhnen des Ludovici vorgenommen wurde, der älteste Lotharius Italien, und das Stück so zwischen der Maaß, der Schelde und dem Rhein, biß an die See gelegen, und vor dem Austrasien geheissen, erhalten, und nach seinem Nahmen das Königreich Lothringen genennet. Ludovicus bekam Ost-Francken, oder alles, was auf dieser Seite des Rheins gelegen; Carolus Calvus aber West-Francken, oder das itzige Franckreich. Lotharius hinterließ 3 Söhne, welche die väterliche Länder wieder unter sich theileten, und da Carolus ohne Kinder verstarb, fiel dessen Portion denen übrigen 2 Brüdern zu; weil aber auch keiner von den andern 2 Brüdern Erben hatte, so war Carolus Calvus König in West-Francken nur immer bedacht, wie er das Lothringische Reich an sich bringen möchte. Als dahero Lotharius verstarb, und sein Bruder Ludovicus [unleserliches Material] vider die in Italien eingefallene Saracenen zu Felde war, bemächtigte sich Carolus Calvus des gantzen Lotharischen Reiches und ließ sich zu Aachen kröhnen. Weil aber des Caroli Calvi Bruder Ludovicus Germanicus, König in Ost-Francken oder Teutschland, nicht weniger Recht als Calvus dazu hatte, im Fall Ludovicus II, dem es itztovon Rechts wegen gebührte, ohne Erben versterben solte; so nahm er sich dieses seines abwesenden Brudern Sohnes Ludovici II an, und gieng mit einer Armee nach Lothringen. Und ob er Carolum Calvum zwar nicht dahin bringen konte, daß er alles occupirte restituirte; so wurd er doch anno 870 durch den zu Marsan getroffenen Vergleich angehalten, die Helffte des Lothringischen Reiches, nehmlich den jenigen Theil, der mit Teutschland und dem Rhein gräntzete [worunter die Stiffter Basel, Strasburg, Metz, Trier, Cöllen, Utrecht, daneben Elsaß, die Unter-Pfaltz, ein groß Theil des heutigen Lothringen, das Jülichsche, auch Limburg, Eleve, Holland, Seeland, Braband sc. begriffen waren] wieder abzutreten, das übrige aber zu behalten: welches auch geschahe, und entstand aus demjenigen, so Carolus Calvus behielte, nach dem das Königreich Arelat; das restituirte aber stellete [unleserliches Material] udovicus Germanicus seinem Bruder-Sohn obgedachten Käyser Ludovico II wieder zu. Weil Ludovicus Germanicus aber dennoch auch hernach noch in fort währendem Besitz verblieben; so haben einige gemuthmasset daß der Käyser es ihme in geheim, und biß auf den Fall er mit Erben gesegnet würde, wieder zurück gegeben.

Wie hierauf an. 875 auch Käyser Ludovicus II ohne Leibes-Erben verstarb, und Ludovicus Germanicus wegen hohen Alters, und Leibes-Schwachheit, sich zu Hause halten muste, fuhr Carolus Calvus abermahl zu, und drang sich durch List, Drohung, Gewalt, und Geld, mit Hindansetzung seines Bruders, in Provence, Italien, und auf den Käyserl. Stuhl. Wobey er es noch nicht bewenden ließ; sondern da kurtz hernach auch sein Bruder, der alte Ludovicus Germanicus, die Augen zugeschlossen, so fiel er mit Heeres-Krafft auch in das übrige Theil von Lothringen, und brach biß nach Aachen und Cöllen durch. Des Ludovici Germanici Sohn, außer dem Elsas, in der Theilung mit seinen Brüdern zugefallen war, ließ zwar Carolum Calvum durch viel fältige bewegliche Fürstellungen ersuchen, ihn in dem Seinigen unbeeinträchtiget zu lassen; weil aber bey Carolo Calvo nichts verfangen wolte, gieng er mit einer Armée auf denselben loß, schlug ihn biß aufs Haupt, und nahm ihm Lothringen wieder ab , König Carolomannus in Bäyern aber, der Ludovici Bruder, jug ihn zu gleicher Zeit aus Italien, darüber Calvus endlich verstarb

Ob nun Ludovicus wohl befugt gewesen, das eroberte zu behalten; so vergliech er sich doch mit des Caroli Calvi Sohn Ludovico Balbo, und behielte jeder denjenigen Theil von Lothringen, welchen ihre Väter, ver-

sc. L. 1. c. 14. von des Reichs Praetension auf Arelat.
vid. Annal. Metens. ad ann. 870. P. AEmil. L. 3. in Carolo Calvo f. 83. Conring. de fin. c. 7. Obrecht in Prodrom. rerum Alsat. c. 6. p. 60. seqq.
vid. supra von des Reichs Praetension auf das Königreich Arrelat.
Annal. Bertin. ad ann. 872.
H. G. D. C. Francopolitan. wahrer Bericht von Lothringen. §. 7.
vid. Conring. de fin. c. 9. §. 2. 3. & supra von des Reichs Recht auf Italien.
vid. Annal. Metens. & Fuldens. ad ann. 876.
vid. Annal. Metens. & Bertin. ad d. ann. P. AEmil. d. l. f. 84.
Annal. Fuldens. & Pithaei ad d. ann.
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        <p>Wie hierauf an. 875 auch Käyser Ludovicus II ohne Leibes-Erben verstarb, und Ludovicus            Germanicus wegen hohen Alters, und Leibes-Schwachheit, sich zu Hause halten muste, fuhr            Carolus Calvus abermahl zu, und drang sich durch List, Drohung, Gewalt, und Geld, mit            Hindansetzung seines Bruders, in Provence, Italien, und auf den Käyserl. Stuhl. <note place="foot">vid. Conring. de fin. c. 9. §. 2. 3. &amp; supra von des Reichs Recht auf              Italien.</note> Wobey er es noch nicht bewenden ließ; sondern da kurtz hernach auch sein            Bruder, der alte Ludovicus Germanicus, die Augen zugeschlossen, so fiel er mit            Heeres-Krafft auch in das übrige Theil von Lothringen, und brach biß nach Aachen und            Cöllen durch. <note place="foot">vid. Annal. Metens. &amp; Fuldens. ad ann. 876.</note>            Des Ludovici Germanici Sohn, außer dem Elsas, in der Theilung mit seinen Brüdern            zugefallen war, ließ zwar Carolum Calvum durch viel fältige bewegliche Fürstellungen            ersuchen, ihn in dem Seinigen unbeeinträchtiget zu lassen; weil aber bey Carolo Calvo            nichts verfangen wolte, gieng er mit einer Armée auf denselben loß, schlug ihn biß aufs            Haupt, und nahm ihm Lothringen wieder ab <note place="foot">vid. Annal. Metens. &amp;              Bertin. ad d. ann. P. AEmil. d. l. f. 84.</note>, König Carolomannus in Bäyern aber, der            Ludovici Bruder, jug ihn zu gleicher Zeit aus Italien, darüber Calvus endlich verstarb              <note place="foot">Annal. Fuldens. &amp; Pithaei ad d. ann.</note></p>
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[159/0187] dovicus P. aber theilete solches unter seine 3 Söhne; weil von solcher Theilung aber schon oben weitläufftige Meldung geschehen, so ist unnöthig solches alhie zu wiederholen, und kan zu wissen genug seyn, daß in der letztern Theilung, so ann. 842 unter denen 3 Söhnen des Ludovici vorgenommen wurde, der älteste Lotharius Italien, und das Stück so zwischen der Maaß, der Schelde und dem Rhein, biß an die See gelegen, und vor dem Austrasien geheissen, erhalten, und nach seinem Nahmen das Königreich Lothringen genennet. Ludovicus bekam Ost-Francken, oder alles, was auf dieser Seite des Rheins gelegen; Carolus Calvus aber West-Francken, oder das itzige Franckreich. Lotharius hinterließ 3 Söhne, welche die väterliche Länder wieder unter sich theileten, und da Carolus ohne Kinder verstarb, fiel dessen Portion denen übrigen 2 Brüdern zu; weil aber auch keiner von den andern 2 Brüdern Erben hatte, so war Carolus Calvus König in West-Francken nur immer bedacht, wie er das Lothringische Reich an sich bringen möchte. Als dahero Lotharius verstarb, und sein Bruder Ludovicus _ vider die in Italien eingefallene Saracenen zu Felde war, bemächtigte sich Carolus Calvus des gantzen Lotharischen Reiches und ließ sich zu Aachen kröhnen. Weil aber des Caroli Calvi Bruder Ludovicus Germanicus, König in Ost-Francken oder Teutschland, nicht weniger Recht als Calvus dazu hatte, im Fall Ludovicus II, dem es itztovon Rechts wegen gebührte, ohne Erben versterben solte; so nahm er sich dieses seines abwesenden Brudern Sohnes Ludovici II an, und gieng mit einer Armee nach Lothringen. Und ob er Carolum Calvum zwar nicht dahin bringen konte, daß er alles occupirte restituirte; so wurd er doch anno 870 durch den zu Marsan getroffenen Vergleich angehalten, die Helffte des Lothringischen Reiches, nehmlich den jenigen Theil, der mit Teutschland und dem Rhein gräntzete [worunter die Stiffter Basel, Strasburg, Metz, Trier, Cöllen, Utrecht, daneben Elsaß, die Unter-Pfaltz, ein groß Theil des heutigen Lothringen, das Jülichsche, auch Limburg, Eleve, Holland, Seeland, Braband sc. begriffen waren] wieder abzutreten, das übrige aber zu behalten: welches auch geschahe, und entstand aus demjenigen, so Carolus Calvus behielte, nach dem das Königreich Arelat; das restituirte aber stellete _ udovicus Germanicus seinem Bruder-Sohn obgedachten Käyser Ludovico II wieder zu. Weil Ludovicus Germanicus aber dennoch auch hernach noch in fort währendem Besitz verblieben; so haben einige gemuthmasset daß der Käyser es ihme in geheim, und biß auf den Fall er mit Erben gesegnet würde, wieder zurück gegeben. Wie hierauf an. 875 auch Käyser Ludovicus II ohne Leibes-Erben verstarb, und Ludovicus Germanicus wegen hohen Alters, und Leibes-Schwachheit, sich zu Hause halten muste, fuhr Carolus Calvus abermahl zu, und drang sich durch List, Drohung, Gewalt, und Geld, mit Hindansetzung seines Bruders, in Provence, Italien, und auf den Käyserl. Stuhl. Wobey er es noch nicht bewenden ließ; sondern da kurtz hernach auch sein Bruder, der alte Ludovicus Germanicus, die Augen zugeschlossen, so fiel er mit Heeres-Krafft auch in das übrige Theil von Lothringen, und brach biß nach Aachen und Cöllen durch. Des Ludovici Germanici Sohn, außer dem Elsas, in der Theilung mit seinen Brüdern zugefallen war, ließ zwar Carolum Calvum durch viel fältige bewegliche Fürstellungen ersuchen, ihn in dem Seinigen unbeeinträchtiget zu lassen; weil aber bey Carolo Calvo nichts verfangen wolte, gieng er mit einer Armée auf denselben loß, schlug ihn biß aufs Haupt, und nahm ihm Lothringen wieder ab , König Carolomannus in Bäyern aber, der Ludovici Bruder, jug ihn zu gleicher Zeit aus Italien, darüber Calvus endlich verstarb Ob nun Ludovicus wohl befugt gewesen, das eroberte zu behalten; so vergliech er sich doch mit des Caroli Calvi Sohn Ludovico Balbo, und behielte jeder denjenigen Theil von Lothringen, welchen ihre Väter, ver- sc. L. 1. c. 14. von des Reichs Praetension auf Arelat. vid. Annal. Metens. ad ann. 870. P. AEmil. L. 3. in Carolo Calvo f. 83. Conring. de fin. c. 7. Obrecht in Prodrom. rerum Alsat. c. 6. p. 60. seqq. vid. supra von des Reichs Praetension auf das Königreich Arrelat. Annal. Bertin. ad ann. 872. H. G. D. C. Francopolitan. wahrer Bericht von Lothringen. §. 7. vid. Conring. de fin. c. 9. §. 2. 3. & supra von des Reichs Recht auf Italien. vid. Annal. Metens. & Fuldens. ad ann. 876. vid. Annal. Metens. & Bertin. ad d. ann. P. AEmil. d. l. f. 84. Annal. Fuldens. & Pithaei ad d. ann.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/187>, abgerufen am 26.11.2024.