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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ungehindert, durch diesen anderwertigen neuen Rechts-Titul, Lothringen billig in Anspruch nehmen können.

IV. Daß alle Renunciationes und Verzichte von jungen oder schwachsinnigen, und der Regierung nicht genugsam fähigen, und von solchen Königen geschehen, welche mit innerlichen Unruhen verwickelt gewesen, dahero solche zu keinem beständigen Recht gedeyen mögen.

V. Daß der Capetinische Stamm, oder die itzigen Könige in Franckreich, von der Merovingischen Linie seinen Ursprung nähme, dahero nach Abgang des Carolingischen Stammes alles recht zu denen Ländern auf den Capetinischen kommen.

Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Derer Beantwortung Ad I. Es hätten die itzigen Könige in Franckreich weder von Carolo M. noch von den alten Fränckischen und Austrasischen Königen einiges Recht zu deduciren, weil sie von denselben nicht abstammeten: es könte auch Lothringen als kein domaine consideriret werden, weil nach Ludovici P. Tod dieses Stück, so vor dem Austrasien, und nachdem Lothringen genennet worden, durch die von seinen Söhnen vorgenommene Theilung von den West- und Ost-Fränckischen Reichen gantz abgesondert worden; nach Abgang der Königlichen Familie demnach, sey es an die Stände desselben Reichs zurück gefallen, welchen es hier nechst frey gestanden, nach Belieben ihnen ein Oberhaupt zu erwehlen, hätten sich dahero den Ost-Fränckischen oder Teutschen Königen überlassen. Was das Salische Gesetze beträffe, solches sey ein figmentum, davon man vor König Philippo Pulchro in Franckreich nichts gewust; und sey sonderlich zu zweifeln, ob darinnen enthalten, daß der König nicht Macht haben solte etwas zu veräußern, zumahlen die Fränckischen Könige solchem öffters entgegen gehandelt: Dann die Könige der Francken Merovingischen Geschlechtes hätten ihre Länder vielmahl unter ihre Kinder getheilet; Carolus M. hätte Italien seinem Sohn Pipino gegeben, und Ludovicus P. hätte seine Länder unter seine Söhne ebenfals getheilet; zugeschweigen, daß nachdem Burgund, Normandie, und andere Provintzien denen Königlichen Printzen zur Appanage erblich hingegebe worden. Und wann es auch endlich seine Richtigkeit damit hätte, so gingen dergleichen Gesetze als Leges Civiles ejusdem Reipubl. nur desselben Regenten an, nicht aber andern Völckern, die bona fide mit den Königen in Franckreich tractirten, als welchen solche nicht praejudictren könten.

Ad II. Ob Ludovicus und Carolomannus von Ludovico Balbo aus befleckter Beywohnung gezeuget, sey noch ungewiß, indem viele davor hielten, Ludovicus habe sich ihre Mutter, die zumahl vornehmen Standes gewesen, ehelich, ohne des Vaters Wissen antrauen lassen; Wann aber solches auch nichts, weil in vorigen Zeiten bey denen Francken sehr üblich gewesen, die Bastarten mit denen Ehelichen zu der Reichs-Folge zu lassen; Die Stände hätten dazumahl auch in Erledigungs-Fällen viel zu sprechen gehabt: und sey genung, daß diese sie vor ihre Könige erkannt; Zu geschweigen daß sie auch itzo noch unter die rechtmässigen Könige von den Frantzosen gezählet würden, weil der itzige König nicht Ludovicus XIV solches Nahmens seyn könte, wann Ludovicus, Balbi Sohn, nicht mitgerechnet würde.

Ad III. Die Vorbeygehung des Carolingischen Geschlechtes könne denen Lothringern nicht Verdacht, und denen Frantzosen kein Recht auf Lothringen geben; Dann weil die Stände nach der Verstossung des Caroli Crasi wohl gesehen, daß dem Zustande des Reiches mit einem blödsinnigen und von seinen eigenen Unterthanen verworffenen Kinde nicht gedienet, so hätten sie sich nach andern umsehen müssen; Wie denn auch das West-Fränckische Reich selbst sich die freye Wahl eines Königes nach Wilkühr zugeschrieben, und Odonem erwählet hätte. Wann aber auch gleich zugestanden würde, daß nach Ludovici IV Tod die Erb-Folge Carolo Simplici gehöret, und daß er auch von den Lothringern, und denen Teutschen, gleich wie von den Frantzosen würcklich angenommen worden wäre; so hätte ihnen doch damahls, da die Frantzosen Hugoni Capeto die Crone aufgesetzet, und Hertzog Carolum in Nieder-Lothringen, so noch von dem Carolingischen Geschlechte,

Ultimum hoc argumentum imprimis ürger & late deducere annisus est d. Roger de Prade in d. tr. de Orig. Capetin.
v. H. G. D. C. Francopol. d. l. §. 16. seqq. Kipping ii Not. & Animadversion. in Auberii Axiom. Martini Libertas Aquilae triumphans. Vindiciae Rom. Imperii contra Pradii Origines. It. L' Advocal Condemne.
v. Chifflet. in Vind. Hisp. c. 1. seqq. Blondell. in praefat. Apolog.

ungehindert, durch diesen anderwertigen neuen Rechts-Titul, Lothringen billig in Anspruch nehmen können.

IV. Daß alle Renunciationes und Verzichte von jungen oder schwachsinnigen, und der Regierung nicht genugsam fähigen, und von solchen Königen geschehen, welche mit innerlichen Unruhen verwickelt gewesen, dahero solche zu keinem beständigen Recht gedeyen mögen.

V. Daß der Capetinische Stamm, oder die itzigen Könige in Franckreich, von der Merovingischen Linie seinen Ursprung nähme, dahero nach Abgang des Carolingischen Stammes alles recht zu denen Ländern auf den Capetinischen kommen.

Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird:

Derer Beantwortung Ad I. Es hätten die itzigen Könige in Franckreich weder von Carolo M. noch von den alten Fränckischen und Austrasischen Königen einiges Recht zu deduciren, weil sie von denselben nicht abstammeten: es könte auch Lothringen als kein domaine consideriret werden, weil nach Ludovici P. Tod dieses Stück, so vor dem Austrasien, und nachdem Lothringen genennet worden, durch die von seinen Söhnen vorgenommene Theilung von den West- und Ost-Fränckischen Reichen gantz abgesondert worden; nach Abgang der Königlichen Familie demnach, sey es an die Stände desselben Reichs zurück gefallen, welchen es hier nechst frey gestanden, nach Belieben ihnen ein Oberhaupt zu erwehlen, hätten sich dahero den Ost-Fränckischen oder Teutschen Königen überlassen. Was das Salische Gesetze beträffe, solches sey ein figmentum, davon man vor König Philippo Pulchro in Franckreich nichts gewust; und sey sonderlich zu zweifeln, ob darinnen enthalten, daß der König nicht Macht haben solte etwas zu veräußern, zumahlen die Fränckischen Könige solchem öffters entgegen gehandelt: Dann die Könige der Francken Merovingischen Geschlechtes hätten ihre Länder vielmahl unter ihre Kinder getheilet; Carolus M. hätte Italien seinem Sohn Pipino gegeben, und Ludovicus P. hätte seine Länder unter seine Söhne ebenfals getheilet; zugeschweigen, daß nachdem Burgund, Normandie, und andere Provintzien denen Königlichen Printzen zur Appanage erblich hingegebe worden. Und wann es auch endlich seine Richtigkeit damit hätte, so gingen dergleichen Gesetze als Leges Civiles ejusdem Reipubl. nur desselben Regenten an, nicht aber andern Völckern, die bona fide mit den Königen in Franckreich tractirten, als welchen solche nicht praejudictren könten.

Ad II. Ob Ludovicus und Carolomannus von Ludovico Balbo aus befleckter Beywohnung gezeuget, sey noch ungewiß, indem viele davor hielten, Ludovicus habe sich ihre Mutter, die zumahl vornehmen Standes gewesen, ehelich, ohne des Vaters Wissen antrauen lassen; Wann aber solches auch nichts, weil in vorigen Zeiten bey denen Francken sehr üblich gewesen, die Bastarten mit denen Ehelichen zu der Reichs-Folge zu lassen; Die Stände hätten dazumahl auch in Erledigungs-Fällen viel zu sprechen gehabt: und sey genung, daß diese sie vor ihre Könige erkannt; Zu geschweigen daß sie auch itzo noch unter die rechtmässigen Könige von den Frantzosen gezählet würden, weil der itzige König nicht Ludovicus XIV solches Nahmens seyn könte, wann Ludovicus, Balbi Sohn, nicht mitgerechnet würde.

Ad III. Die Vorbeygehung des Carolingischen Geschlechtes könne denen Lothringern nicht Verdacht, und denen Frantzosen kein Recht auf Lothringen geben; Dann weil die Stände nach der Verstossung des Caroli Crasi wohl gesehen, daß dem Zustande des Reiches mit einem blödsinnigen und von seinen eigenen Unterthanen verworffenen Kinde nicht gedienet, so hätten sie sich nach andern umsehen müssen; Wie denn auch das West-Fränckische Reich selbst sich die freye Wahl eines Königes nach Wilkühr zugeschrieben, und Odonem erwählet hätte. Wann aber auch gleich zugestanden würde, daß nach Ludovici IV Tod die Erb-Folge Carolo Simplici gehöret, und daß er auch von den Lothringern, und denen Teutschen, gleich wie von den Frantzosen würcklich angenommen worden wäre; so hätte ihnen doch damahls, da die Frantzosen Hugoni Capeto die Crone aufgesetzet, und Hertzog Carolum in Nieder-Lothringen, so noch von dem Carolingischen Geschlechte,

Ultimum hoc argumentum imprimis ürger & late deducere annisus est d. Roger de Prade in d. tr. de Orig. Capetin.
v. H. G. D. C. Francopol. d. l. §. 16. seqq. Kipping ii Not. & Animadversion. in Auberii Axiom. Martini Libertas Aquilae triumphans. Vindiciae Rom. Imperii contra Pradii Origines. It. L' Advocal Condemné.
v. Chifflet. in Vind. Hisp. c. 1. seqq. Blondell. in praefat. Apolog.
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        <p>Ad II. Ob Ludovicus und Carolomannus von Ludovico Balbo aus befleckter Beywohnung            gezeuget, sey noch ungewiß, indem viele davor hielten, Ludovicus habe sich ihre Mutter,            die zumahl vornehmen Standes gewesen, ehelich, ohne des Vaters Wissen antrauen lassen;            Wann aber solches auch nichts, weil in vorigen Zeiten bey denen Francken sehr üblich            gewesen, die Bastarten mit denen Ehelichen zu der Reichs-Folge zu lassen; Die Stände            hätten dazumahl auch in Erledigungs-Fällen viel zu sprechen gehabt: und sey genung, daß            diese sie vor ihre Könige erkannt; Zu geschweigen daß sie auch itzo noch unter die            rechtmässigen Könige von den Frantzosen gezählet würden, weil der itzige König nicht            Ludovicus XIV solches Nahmens seyn könte, wann Ludovicus, Balbi Sohn, nicht mitgerechnet            würde.</p>
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[162/0190] ungehindert, durch diesen anderwertigen neuen Rechts-Titul, Lothringen billig in Anspruch nehmen können. IV. Daß alle Renunciationes und Verzichte von jungen oder schwachsinnigen, und der Regierung nicht genugsam fähigen, und von solchen Königen geschehen, welche mit innerlichen Unruhen verwickelt gewesen, dahero solche zu keinem beständigen Recht gedeyen mögen. V. Daß der Capetinische Stamm, oder die itzigen Könige in Franckreich, von der Merovingischen Linie seinen Ursprung nähme, dahero nach Abgang des Carolingischen Stammes alles recht zu denen Ländern auf den Capetinischen kommen. Worauf aber von Seiten des Reichs geantwortet wird: Ad I. Es hätten die itzigen Könige in Franckreich weder von Carolo M. noch von den alten Fränckischen und Austrasischen Königen einiges Recht zu deduciren, weil sie von denselben nicht abstammeten: es könte auch Lothringen als kein domaine consideriret werden, weil nach Ludovici P. Tod dieses Stück, so vor dem Austrasien, und nachdem Lothringen genennet worden, durch die von seinen Söhnen vorgenommene Theilung von den West- und Ost-Fränckischen Reichen gantz abgesondert worden; nach Abgang der Königlichen Familie demnach, sey es an die Stände desselben Reichs zurück gefallen, welchen es hier nechst frey gestanden, nach Belieben ihnen ein Oberhaupt zu erwehlen, hätten sich dahero den Ost-Fränckischen oder Teutschen Königen überlassen. Was das Salische Gesetze beträffe, solches sey ein figmentum, davon man vor König Philippo Pulchro in Franckreich nichts gewust; und sey sonderlich zu zweifeln, ob darinnen enthalten, daß der König nicht Macht haben solte etwas zu veräußern, zumahlen die Fränckischen Könige solchem öffters entgegen gehandelt: Dann die Könige der Francken Merovingischen Geschlechtes hätten ihre Länder vielmahl unter ihre Kinder getheilet; Carolus M. hätte Italien seinem Sohn Pipino gegeben, und Ludovicus P. hätte seine Länder unter seine Söhne ebenfals getheilet; zugeschweigen, daß nachdem Burgund, Normandie, und andere Provintzien denen Königlichen Printzen zur Appanage erblich hingegebe worden. Und wann es auch endlich seine Richtigkeit damit hätte, so gingen dergleichen Gesetze als Leges Civiles ejusdem Reipubl. nur desselben Regenten an, nicht aber andern Völckern, die bona fide mit den Königen in Franckreich tractirten, als welchen solche nicht praejudictren könten. Derer Beantwortung Ad II. Ob Ludovicus und Carolomannus von Ludovico Balbo aus befleckter Beywohnung gezeuget, sey noch ungewiß, indem viele davor hielten, Ludovicus habe sich ihre Mutter, die zumahl vornehmen Standes gewesen, ehelich, ohne des Vaters Wissen antrauen lassen; Wann aber solches auch nichts, weil in vorigen Zeiten bey denen Francken sehr üblich gewesen, die Bastarten mit denen Ehelichen zu der Reichs-Folge zu lassen; Die Stände hätten dazumahl auch in Erledigungs-Fällen viel zu sprechen gehabt: und sey genung, daß diese sie vor ihre Könige erkannt; Zu geschweigen daß sie auch itzo noch unter die rechtmässigen Könige von den Frantzosen gezählet würden, weil der itzige König nicht Ludovicus XIV solches Nahmens seyn könte, wann Ludovicus, Balbi Sohn, nicht mitgerechnet würde. Ad III. Die Vorbeygehung des Carolingischen Geschlechtes könne denen Lothringern nicht Verdacht, und denen Frantzosen kein Recht auf Lothringen geben; Dann weil die Stände nach der Verstossung des Caroli Crasi wohl gesehen, daß dem Zustande des Reiches mit einem blödsinnigen und von seinen eigenen Unterthanen verworffenen Kinde nicht gedienet, so hätten sie sich nach andern umsehen müssen; Wie denn auch das West-Fränckische Reich selbst sich die freye Wahl eines Königes nach Wilkühr zugeschrieben, und Odonem erwählet hätte. Wann aber auch gleich zugestanden würde, daß nach Ludovici IV Tod die Erb-Folge Carolo Simplici gehöret, und daß er auch von den Lothringern, und denen Teutschen, gleich wie von den Frantzosen würcklich angenommen worden wäre; so hätte ihnen doch damahls, da die Frantzosen Hugoni Capeto die Crone aufgesetzet, und Hertzog Carolum in Nieder-Lothringen, so noch von dem Carolingischen Geschlechte, Ultimum hoc argumentum imprimis ürger & late deducere annisus est d. Roger de Prade in d. tr. de Orig. Capetin. v. H. G. D. C. Francopol. d. l. §. 16. seqq. Kipping ii Not. & Animadversion. in Auberii Axiom. Martini Libertas Aquilae triumphans. Vindiciae Rom. Imperii contra Pradii Origines. It. L' Advocal Condemné. v. Chifflet. in Vind. Hisp. c. 1. seqq. Blondell. in praefat. Apolog.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/190>, abgerufen am 26.11.2024.