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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.

Historie. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten

Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente.

Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet:

Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich.

so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den [unleserliches Material] Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret.

Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die

vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552.
Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit.
vid. Conring. d. l.
vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13.
quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.

Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.

Historie. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten

Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente.

Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet:

Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich.

so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den [unleserliches Material] Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret.

Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die

vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552.
Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit.
vid. Conring. d. l.
vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13.
quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.
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        <p>Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten            Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.</p>
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        <p>Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem            Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie            auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem            Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und            unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum            vorbehältlich.</p>
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[167/0195] Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten Historie. Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente. Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet: Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich. so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den _ Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret. Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552. Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit. vid. Conring. d. l. vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13. quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/195>, abgerufen am 27.11.2024.