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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Stände ihren Willen und Meynung, quatenus & in quantum sie ihren Consens und Genehmhaltung in puncto Satisfactionis Gallicanae, und specialiter auch quoad ad hunc passum ertheilen könten und wolten, in eine formale und solenne Declaration abfassen, und solche nicht allein in perpetuam rei memoriam reponiren, sondern auch denen Käyserl. Schwedischen und Frantzösischen Plenipotentiariis insinuiren lassen; Wie aber der Königl. Frantzösische Plenipotentiariis solche declaration anzunehmen sich wägerte, und defectum instructionis vorwandte, haben Churfürsten und Stände solche nebst einem an Ihr. Königl. Majest. in Franckreich selbst abgelassenen Schreiben übersendet, und ist darauf, nachdem nichts widriges dawider eingeloffen, der Friede von beyden Theilen unterschrieben, und ratificiret worden.

Ob man nun zwar nicht anders vermeynte, als daß es hierbey sein Verbleiben haben würde, so fieng doch Franckreich nicht nur bald darauf an die Oberherrschafft über ein und andere Graf- und Herrschafften, als Metzische Lehen zu praetendiren ; sondern das Frantzösische Parlement zu Metz ließ auch ein Edict ergehen, und darinnen allen denen freyen Reichs-Ständen, welche von mehr gedachtem Stifft einige Lehen zu agnosciren hätten, sub poena privationis & confiscationis anbefehlen, daß sie hinführo niemand anders, als Ihr. Königl. Maj. in Franckreich pro supremo domino erkennen solten. Die gedachte interessirte Vasallen, und immediate Reichs-Stände beklagten sich zwar hierüber anfangs am behörigen Orte, und bathen solches Edict wieder aufzuheben, erhielten auch gute Vertröstung; weil aber doch keine Würcklichkeit ergolgte, sondern vielmehr die gesuchte Belehnungen difficultiret wurden, so kamen sie bey Ihr. Käyserl. Maj. und auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg ein, und brachten es endlich dahin, daß von dem Reich, und der Cron Franckreich wegen dieser Lehen-Sache so wohl, als der 10 Elsaßischen Verein- und Hagenauischen Landvogtey-Städten halber , ein gewisses Arbitrium und Compromiss versgestellet, und dazu von des Reichs wegen Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg; von Seiten der Cron Franckreich aber der Churfürst zu Mayntz und Cöllen, der König in Schweden, als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden. Und wurd dieses Arbitrium an. 1667 den [unleserliches Material] Sept. zu Regenspurg in dem Chur- Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, und darinnen agendo, excipiendo, replicando, duplicando, und quadruplicando biß anno 1672 procediret.

Das Reich und die interessirten Fürsten und Grafen wandten wider solche extensive interpretation des Frieden-Schlusses ein:

Des Reichs Einwürffe wider die Frantzösische Interpret. I. Daß die Interessenten in denen von gedachten Stifftern zu Lehen habenden, und ihren Graf- und Herrschafften incorporirten Gütern, von undencklichen Jahren alle Superiorität, Regalien, und JCtion hergebracht, und exerciret, die Reichs- und Cräyß-Collecten davon abgestattet, vota & fessiones deshalb auf Reichs- und Cräyß-Tagen gehabt, ohne daß sich die gewesene zeitliche Bischöffe solcher Stiffter dergleichen etwas angemasset, oder bey kommenden Fällen die Investitur verwägert hätten.

II. Daß die Possessores solcher Bischöfflichen, aber außer der Bischoffthümer district gelegenen Lehen, auch a tempore der von der Cron Franckreich vor 100 und mehr Jahren geschehenen occupation gedachter Stiffter, bey ihren hergebrachten Freyheiten, Reichs-Immedietät, hohen JCtion, Regalien, und deren Gebrauch, gantz ruhig und ohnbeeinträchtiget gelassen worden.

III. Daß in dem Münsterischen Friedens-Schluß, darinnen der Cron Franckr. loco Satisfactionis das supremum dominium über solche schon zuvor occupirte Stiffter Metz, Tull und Verdun, von dem Käyser und dem Reich cediret, von diesen extra districtum eorum Episcopatuum gelegenen Lehen nicht die geringste Meldung geschehen, welches in einer so wichtigen Sache, da von so vieler Fürsten Grafen und Herren immedietät gehandelt würde, nicht

vid. Fritsch. d. l. p. 29. seqq. Pufendorf. d. l. §. 13. ubi simul Documenta exhibentur.
vid. Memorialia der Grafen zu Nassau-Saarbrück, Leiningen, und des Gottes- Hauses Münster im S. Gregorien-Thal. ap. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 176, 232 & 236.
Von dieser Elsaßischen Streit-Sache ist oben L. 1. c. 24. bey des Reichs Praetens. auf Elsaß gehendelt.
vid. haec omnia late in Scripto, cui Tit. Bericht was wegen der Metz-Tull- und Verdunischen Lehen-Sachen bißhero vorgangen; quod extat ap. Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pacis sub fin. & ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 205.

Stände ihren Willen und Meynung, quatenus & in quantum sie ihren Consens und Genehmhaltung in puncto Satisfactionis Gallicanae, und specialiter auch quoad ad hunc passum ertheilen könten und wolten, in eine formale und solenne Declaration abfassen, und solche nicht allein in perpetuam rei memoriam reponiren, sondern auch denen Käyserl. Schwedischen und Frantzösischen Plenipotentiariis insinuiren lassen; Wie aber der Königl. Frantzösische Plenipotentiariis solche declaration anzunehmen sich wägerte, und defectum instructionis vorwandte, haben Churfürsten und Stände solche nebst einem an Ihr. Königl. Majest. in Franckreich selbst abgelassenen Schreiben übersendet, und ist darauf, nachdem nichts widriges dawider eingeloffen, der Friede von beyden Theilen unterschrieben, und ratificiret worden.

Ob man nun zwar nicht anders vermeynte, als daß es hierbey sein Verbleiben haben würde, so fieng doch Franckreich nicht nur bald darauf an die Oberherrschafft über ein und andere Graf- und Herrschafften, als Metzische Lehen zu praetendiren ; sondern das Frantzösische Parlement zu Metz ließ auch ein Edict ergehen, und darinnen allen denen freyen Reichs-Ständen, welche von mehr gedachtem Stifft einige Lehen zu agnosciren hätten, sub poena privationis & confiscationis anbefehlen, daß sie hinführo niemand anders, als Ihr. Königl. Maj. in Franckreich pro supremo domino erkennen solten. Die gedachte interessirte Vasallen, und immediate Reichs-Stände beklagten sich zwar hierüber anfangs am behörigen Orte, und bathen solches Edict wieder aufzuheben, erhielten auch gute Vertröstung; weil aber doch keine Würcklichkeit ergolgte, sondern vielmehr die gesuchte Belehnungen difficultiret wurden, so kamen sie bey Ihr. Käyserl. Maj. und auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg ein, und brachten es endlich dahin, daß von dem Reich, und der Cron Franckreich wegen dieser Lehen-Sache so wohl, als der 10 Elsaßischen Verein- und Hagenauischen Landvogtey-Städten halber , ein gewisses Arbitrium und Compromiss versgestellet, und dazu von des Reichs wegen Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg; von Seiten der Cron Franckreich aber der Churfürst zu Mayntz und Cöllen, der König in Schweden, als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden. Und wurd dieses Arbitrium an. 1667 den [unleserliches Material] Sept. zu Regenspurg in dem Chur- Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, und darinnen agendo, excipiendo, replicando, duplicando, und quadruplicando biß anno 1672 procediret.

Das Reich und die interessirten Fürsten und Grafen wandten wider solche extensive interpretation des Frieden-Schlusses ein:

Des Reichs Einwürffe wider die Frantzösische Interpret. I. Daß die Interessenten in denen von gedachten Stifftern zu Lehen habenden, und ihren Graf- und Herrschafften incorporirten Gütern, von undencklichen Jahren alle Superiorität, Regalien, und JCtion hergebracht, und exerciret, die Reichs- und Cräyß-Collecten davon abgestattet, vota & fessiones deshalb auf Reichs- und Cräyß-Tagen gehabt, ohne daß sich die gewesene zeitliche Bischöffe solcher Stiffter dergleichen etwas angemasset, oder bey kommenden Fällen die Investitur verwägert hätten.

II. Daß die Possessores solcher Bischöfflichen, aber außer der Bischoffthümer district gelegenen Lehen, auch a tempore der von der Cron Franckreich vor 100 und mehr Jahren geschehenen occupation gedachter Stiffter, bey ihren hergebrachten Freyheiten, Reichs-Immedietät, hohen JCtion, Regalien, und deren Gebrauch, gantz ruhig und ohnbeeinträchtiget gelassen worden.

III. Daß in dem Münsterischen Friedens-Schluß, darinnen der Cron Franckr. loco Satisfactionis das supremum dominium über solche schon zuvor occupirte Stiffter Metz, Tull und Verdun, von dem Käyser und dem Reich cediret, von diesen extra districtum eorum Episcopatuum gelegenen Lehen nicht die geringste Meldung geschehen, welches in einer so wichtigen Sache, da von so vieler Fürsten Grafen und Herren immedietät gehandelt würde, nicht

vid. Fritsch. d. l. p. 29. seqq. Pufendorf. d. l. §. 13. ubi simul Documenta exhibentur.
vid. Memorialia der Grafen zu Nassau-Saarbrück, Leiningen, und des Gottes- Hauses Münster im S. Gregorien-Thal. ap. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 176, 232 & 236.
Von dieser Elsaßischen Streit-Sache ist oben L. 1. c. 24. bey des Reichs Praetens. auf Elsaß gehendelt.
vid. haec omnia late in Scripto, cui Tit. Bericht was wegen der Metz-Tull- und Verdunischen Lehen-Sachen bißhero vorgangen; quod extat ap. Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pacis sub fin. & ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 205.
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        <p>Das Reich und die interessirten Fürsten und Grafen wandten wider solche extensive            interpretation des Frieden-Schlusses ein:</p>
        <p><note place="right">Des Reichs Einwürffe wider die Frantzösische Interpret.</note> I. Daß            die Interessenten in denen von gedachten Stifftern zu Lehen habenden, und ihren Graf- und            Herrschafften incorporirten Gütern, von undencklichen Jahren alle Superiorität, Regalien,            und JCtion hergebracht, und exerciret, die Reichs- und Cräyß-Collecten davon abgestattet,            vota &amp; fessiones deshalb auf Reichs- und Cräyß-Tagen gehabt, ohne daß sich die            gewesene zeitliche Bischöffe solcher Stiffter dergleichen etwas angemasset, oder bey            kommenden Fällen die Investitur verwägert hätten.</p>
        <p>II. Daß die Possessores solcher Bischöfflichen, aber außer der Bischoffthümer district            gelegenen Lehen, auch a tempore der von der Cron Franckreich vor 100 und mehr Jahren            geschehenen occupation gedachter Stiffter, bey ihren hergebrachten Freyheiten,            Reichs-Immedietät, hohen JCtion, Regalien, und deren Gebrauch, gantz ruhig und            ohnbeeinträchtiget gelassen worden.</p>
        <p>III. Daß in dem Münsterischen Friedens-Schluß, darinnen der Cron Franckr. loco            Satisfactionis das supremum dominium über solche schon zuvor occupirte Stiffter Metz, Tull            und Verdun, von dem Käyser und dem Reich cediret, von diesen extra districtum eorum            Episcopatuum gelegenen Lehen nicht die geringste Meldung geschehen, welches in einer so            wichtigen Sache, da von so vieler Fürsten Grafen und Herren immedietät gehandelt würde,              nicht
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[168/0196] Stände ihren Willen und Meynung, quatenus & in quantum sie ihren Consens und Genehmhaltung in puncto Satisfactionis Gallicanae, und specialiter auch quoad ad hunc passum ertheilen könten und wolten, in eine formale und solenne Declaration abfassen, und solche nicht allein in perpetuam rei memoriam reponiren, sondern auch denen Käyserl. Schwedischen und Frantzösischen Plenipotentiariis insinuiren lassen; Wie aber der Königl. Frantzösische Plenipotentiariis solche declaration anzunehmen sich wägerte, und defectum instructionis vorwandte, haben Churfürsten und Stände solche nebst einem an Ihr. Königl. Majest. in Franckreich selbst abgelassenen Schreiben übersendet, und ist darauf, nachdem nichts widriges dawider eingeloffen, der Friede von beyden Theilen unterschrieben, und ratificiret worden. Ob man nun zwar nicht anders vermeynte, als daß es hierbey sein Verbleiben haben würde, so fieng doch Franckreich nicht nur bald darauf an die Oberherrschafft über ein und andere Graf- und Herrschafften, als Metzische Lehen zu praetendiren ; sondern das Frantzösische Parlement zu Metz ließ auch ein Edict ergehen, und darinnen allen denen freyen Reichs-Ständen, welche von mehr gedachtem Stifft einige Lehen zu agnosciren hätten, sub poena privationis & confiscationis anbefehlen, daß sie hinführo niemand anders, als Ihr. Königl. Maj. in Franckreich pro supremo domino erkennen solten. Die gedachte interessirte Vasallen, und immediate Reichs-Stände beklagten sich zwar hierüber anfangs am behörigen Orte, und bathen solches Edict wieder aufzuheben, erhielten auch gute Vertröstung; weil aber doch keine Würcklichkeit ergolgte, sondern vielmehr die gesuchte Belehnungen difficultiret wurden, so kamen sie bey Ihr. Käyserl. Maj. und auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg ein, und brachten es endlich dahin, daß von dem Reich, und der Cron Franckreich wegen dieser Lehen-Sache so wohl, als der 10 Elsaßischen Verein- und Hagenauischen Landvogtey-Städten halber , ein gewisses Arbitrium und Compromiss versgestellet, und dazu von des Reichs wegen Chur-Sachsen, die Bischöffe zu Eychstätt und Costnitz, und die Stadt Regenspurg; von Seiten der Cron Franckreich aber der Churfürst zu Mayntz und Cöllen, der König in Schweden, als Hertzog zu Bremen, und der Landgraf zu Hessen-Cassel denominiret worden. Und wurd dieses Arbitrium an. 1667 den _ Sept. zu Regenspurg in dem Chur- Mäyntzischen Qvartier solenniter eröffnet, und darinnen agendo, excipiendo, replicando, duplicando, und quadruplicando biß anno 1672 procediret. Das Reich und die interessirten Fürsten und Grafen wandten wider solche extensive interpretation des Frieden-Schlusses ein: I. Daß die Interessenten in denen von gedachten Stifftern zu Lehen habenden, und ihren Graf- und Herrschafften incorporirten Gütern, von undencklichen Jahren alle Superiorität, Regalien, und JCtion hergebracht, und exerciret, die Reichs- und Cräyß-Collecten davon abgestattet, vota & fessiones deshalb auf Reichs- und Cräyß-Tagen gehabt, ohne daß sich die gewesene zeitliche Bischöffe solcher Stiffter dergleichen etwas angemasset, oder bey kommenden Fällen die Investitur verwägert hätten. Des Reichs Einwürffe wider die Frantzösische Interpret. II. Daß die Possessores solcher Bischöfflichen, aber außer der Bischoffthümer district gelegenen Lehen, auch a tempore der von der Cron Franckreich vor 100 und mehr Jahren geschehenen occupation gedachter Stiffter, bey ihren hergebrachten Freyheiten, Reichs-Immedietät, hohen JCtion, Regalien, und deren Gebrauch, gantz ruhig und ohnbeeinträchtiget gelassen worden. III. Daß in dem Münsterischen Friedens-Schluß, darinnen der Cron Franckr. loco Satisfactionis das supremum dominium über solche schon zuvor occupirte Stiffter Metz, Tull und Verdun, von dem Käyser und dem Reich cediret, von diesen extra districtum eorum Episcopatuum gelegenen Lehen nicht die geringste Meldung geschehen, welches in einer so wichtigen Sache, da von so vieler Fürsten Grafen und Herren immedietät gehandelt würde, nicht vid. Fritsch. d. l. p. 29. seqq. Pufendorf. d. l. §. 13. ubi simul Documenta exhibentur. vid. Memorialia der Grafen zu Nassau-Saarbrück, Leiningen, und des Gottes- Hauses Münster im S. Gregorien-Thal. ap. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 176, 232 & 236. Von dieser Elsaßischen Streit-Sache ist oben L. 1. c. 24. bey des Reichs Praetens. auf Elsaß gehendelt. vid. haec omnia late in Scripto, cui Tit. Bericht was wegen der Metz-Tull- und Verdunischen Lehen-Sachen bißhero vorgangen; quod extat ap. Ahasv. Fritsch. ad Instr. Pacis sub fin. & ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 205.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/196>, abgerufen am 27.11.2024.