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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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würde unterlassen worden seyn; vielmehr sey die Cession auf die, so intra districtum gelegen, restringiret, ja auch durch Benennung der Stadt Mayenwick würde das Wort district genugsam interpretiret, und alles übrige excludiret.

IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft selber aus den Protocollis erwiesen, daß sie dergestalt zu tractiren nie im Sinne gehabt, auch von Ihr. Käyserl. Maj. nicht befehliget gewesen.

V. Daß, wenn die Käyserliche Gesandschafft auch also, wie die Frantzosen wollen, tractiret, so doch nicht geschehen, solches doch ungültig wäre, weil es ohne consens der Churfürsten und Stände geschehen, dahero dieselbe auch, so bald sie von einer so extensiven interpretation des zwischen den Käyserlichen und Königl. Frantzösischen Gesandten gemachten Projects, die Frantzösische Satisfaction betreffend, Nachricht erhalten, publicis Scriptis & Instrumentis contradiciret, und ihren dissensum contestiret, auch deme usque ad conclusionem Tractatuum Pacis firmiter inhaeriret.

VI. Daß der König in Franckreich, nachdem schon bey denen Friedens-Tractaten hierüber disput entstanden, bey der von den Churfürsten und Ständen des Reichs gegebenen Declaration endlich acquiesciret, und bey der Unterschrifft, und ratification, dawider nicht protestiren lassen.

VII. Daß so wohl in dem Münsterischen als Oßnabrüggischen Frieden nicht allein generaliter allen Ständen des Reichs ihre jura praerogativa u. d. g. reserviret und confirmiret, sondern in specie auch die interessirende Fürsten und Stände in ihre Güter, Freyheiten sc. restituiret. Massen von der Pfaltz-Grafen zu Veldentz, Grafen zu Hanau sc. restitution dasjenige, was in dem Oßnabrüggischen Frieden geschlossen, in dem Münsterischen wiederholet. Wie unter andern aus dem 35 und 87 artic. des Münsterischen Friedens zu ersehen.

VIII. Daß der König in Franckreich auch nach dem Friede-Schluß biß anno 1662 sich keiner Superiorität, JCtion, und anderer Gerechtigkeiten angemasset, sondern die Bischöffe hätten in solcher Zeit einige solcher Vasallen bey erfolgten Fällen, der Gebühr nach, belehnet.

IX. Daß die interessirende Stände dadurch wider ihr Wissen und Verschulden höchst graviret worden, indem sie an statt der vorhin gehabten, und über etliche 100 Jahr hergebrachten Superiorität und Hoheit, in eine im Reich nie erhörte Subjection, so die Collecten, Musterungen, Folge, Durchzüge, jus religionis, u. d. g. nach sich zögen, gesetzet worden; darinnen aber diese interessirende Stände nie gewilliget, sondern ihren dissensum protestando öffentlich contestiret.

Worauff Frantzösischer Seiten geantwortet wurde:

Frantzösische Beantwortung. Ad I. Daß die Bischöfflichen Lehen mit denen andern Fürstenthümern, Graf- und Herrschafften der interessirenden Fürsten und Grafen, also incorporiret, daß sie davon nicht solten separiret werden können, und daß die Interessenten alle Superiorität, Regalia, u. d. g. wie in ihren andern Herrschafften exerciret, sey ein nichtiger Vorwand, indem die unterschiedlichen Belehnungen, so sie in diesen Stücken von den Käysern, in jenen aber von dem Stiffterhalten, genugsam das contrariuim erwiesen; ja es würde unnöthig seyn die Belehnung zu suchen, oder einen pro summo Domino zu erkennen, wann dieser nichts über die Lehen zu sagen hätte. Wann es aber auch in den Bischöfflichen Lehen ratione der Reichs-Collecten, u. d. g. vor diesen, da die Stiffter noch unter des Reichs Botmäßigkeit gestanden, so accurat nicht wäre gehalten worden, sey doch nicht darauf zu sehen, was geschehen, sondern was geschehen sollen, und sey itzo die Cron Franckreich, nachdem derselben das summum dominiuim über offt gedachte Bischoffthümer cediret, und sich der Zustand also verändert, nicht schuldig, solches weiter zuzugeben, indem sich diese nicht auf die vorige Gewonheit, sondern auf den Friden-Schluß fundire.

Ad II. A tempore occupationis hätte die Cron Franckreich deshalb wider die zu denen Stifftern gehörigen Lehen nichts tentiret, weil sie das summum dominium darüber noch nicht völlig gehabt, nachdem ihr solches aber in dem Münsterischen Frieden cediret, so sey der Zustand gedachter Lehen, wie schon gemeldet, gantz geändert.

Ad III. In dem Münsterischen Frieden wäre durch die Worte, aliaque omnia, alles an Franckreich cediret worden, was nur einiger Maßen zu denen Bischoffthümern gehörig, und litten solche Worte keine restriction; das Wort Districtus sey nicht restrictionis oder diminutionis, sondern ampliationis & extensionis gratia hinzugesetzet

würde unterlassen worden seyn; vielmehr sey die Cession auf die, so intra districtum gelegen, restringiret, ja auch durch Benennung der Stadt Mayenwick würde das Wort district genugsam interpretiret, und alles übrige excludiret.

IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft selber aus den Protocollis erwiesen, daß sie dergestalt zu tractiren nie im Sinne gehabt, auch von Ihr. Käyserl. Maj. nicht befehliget gewesen.

V. Daß, wenn die Käyserliche Gesandschafft auch also, wie die Frantzosen wollen, tractiret, so doch nicht geschehen, solches doch ungültig wäre, weil es ohne consens der Churfürsten und Stände geschehen, dahero dieselbe auch, so bald sie von einer so extensiven interpretation des zwischen den Käyserlichen und Königl. Frantzösischen Gesandten gemachten Projects, die Frantzösische Satisfaction betreffend, Nachricht erhalten, publicis Scriptis & Instrumentis contradiciret, und ihren dissensum contestiret, auch deme usque ad conclusionem Tractatuum Pacis firmiter inhaeriret.

VI. Daß der König in Franckreich, nachdem schon bey denen Friedens-Tractaten hierüber disput entstanden, bey der von den Churfürsten und Ständen des Reichs gegebenen Declaration endlich acquiesciret, und bey der Unterschrifft, und ratification, dawider nicht protestiren lassen.

VII. Daß so wohl in dem Münsterischen als Oßnabrüggischen Frieden nicht allein generaliter allen Ständen des Reichs ihre jura praerogativa u. d. g. reserviret und confirmiret, sondern in specie auch die interessirende Fürsten und Stände in ihre Güter, Freyheiten sc. restituiret. Massen von der Pfaltz-Grafen zu Veldentz, Grafen zu Hanau sc. restitution dasjenige, was in dem Oßnabrüggischen Frieden geschlossen, in dem Münsterischen wiederholet. Wie unter andern aus dem 35 und 87 artic. des Münsterischen Friedens zu ersehen.

VIII. Daß der König in Franckreich auch nach dem Friede-Schluß biß anno 1662 sich keiner Superiorität, JCtion, und anderer Gerechtigkeiten angemasset, sondern die Bischöffe hätten in solcher Zeit einige solcher Vasallen bey erfolgten Fällen, der Gebühr nach, belehnet.

IX. Daß die interessirende Stände dadurch wider ihr Wissen und Verschulden höchst graviret worden, indem sie an statt der vorhin gehabten, und über etliche 100 Jahr hergebrachten Superiorität und Hoheit, in eine im Reich nie erhörte Subjection, so die Collecten, Musterungen, Folge, Durchzüge, jus religionis, u. d. g. nach sich zögen, gesetzet worden; darinnen aber diese interessirende Stände nie gewilliget, sondern ihren dissensum protestando öffentlich contestiret.

Worauff Frantzösischer Seiten geantwortet wurde:

Frantzösische Beantwortung. Ad I. Daß die Bischöfflichen Lehen mit denen andern Fürstenthümern, Graf- und Herrschafften der interessirenden Fürsten und Grafen, also incorporiret, daß sie davon nicht solten separiret werden können, und daß die Interessenten alle Superiorität, Regalia, u. d. g. wie in ihren andern Herrschafften exerciret, sey ein nichtiger Vorwand, indem die unterschiedlichen Belehnungen, so sie in diesen Stücken von den Käysern, in jenen aber von dem Stiffterhalten, genugsam das contrariuim erwiesen; ja es würde unnöthig seyn die Belehnung zu suchen, oder einen pro summo Domino zu erkennen, wann dieser nichts über die Lehen zu sagen hätte. Wann es aber auch in den Bischöfflichen Lehen ratione der Reichs-Collecten, u. d. g. vor diesen, da die Stiffter noch unter des Reichs Botmäßigkeit gestanden, so accurat nicht wäre gehalten worden, sey doch nicht darauf zu sehen, was geschehen, sondern was geschehen sollen, und sey itzo die Cron Franckreich, nachdem derselben das summum dominiuim über offt gedachte Bischoffthümer cediret, und sich der Zustand also verändert, nicht schuldig, solches weiter zuzugeben, indem sich diese nicht auf die vorige Gewonheit, sondern auf den Friden-Schluß fundire.

Ad II. A tempore occupationis hätte die Cron Franckreich deshalb wider die zu denen Stifftern gehörigen Lehen nichts tentiret, weil sie das summum dominium darüber noch nicht völlig gehabt, nachdem ihr solches aber in dem Münsterischen Frieden cediret, so sey der Zustand gedachter Lehen, wie schon gemeldet, gantz geändert.

Ad III. In dem Münsterischen Frieden wäre durch die Worte, aliaque omnia, alles an Franckreich cediret worden, was nur einiger Maßen zu denen Bischoffthümern gehörig, und litten solche Worte keine restriction; das Wort Districtus sey nicht restrictionis oder diminutionis, sondern ampliationis & extensionis gratia hinzugesetzet

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würde unterlassen worden seyn; vielmehr            sey die Cession auf die, so intra districtum gelegen, restringiret, ja auch durch            Benennung der Stadt Mayenwick würde das Wort district genugsam interpretiret, und alles            übrige excludiret.</p>
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        <p>VII. Daß so wohl in dem Münsterischen als Oßnabrüggischen Frieden nicht allein            generaliter allen Ständen des Reichs ihre jura praerogativa u. d. g. reserviret und            confirmiret, sondern in specie auch die interessirende Fürsten und Stände in ihre Güter,            Freyheiten sc. restituiret. Massen von der Pfaltz-Grafen zu Veldentz, Grafen zu Hanau sc.            restitution dasjenige, was in dem Oßnabrüggischen Frieden geschlossen, in dem            Münsterischen wiederholet. Wie unter andern aus dem 35 und 87 artic. des Münsterischen            Friedens zu ersehen.</p>
        <p>VIII. Daß der König in Franckreich auch nach dem Friede-Schluß biß anno 1662 sich keiner            Superiorität, JCtion, und anderer Gerechtigkeiten angemasset, sondern die Bischöffe hätten            in solcher Zeit einige solcher Vasallen bey erfolgten Fällen, der Gebühr nach,            belehnet.</p>
        <p>IX. Daß die interessirende Stände dadurch wider ihr Wissen und Verschulden höchst            graviret worden, indem sie an statt der vorhin gehabten, und über etliche 100 Jahr            hergebrachten Superiorität und Hoheit, in eine im Reich nie erhörte Subjection, so die            Collecten, Musterungen, Folge, Durchzüge, jus religionis, u. d. g. nach sich zögen,            gesetzet worden; darinnen aber diese interessirende Stände nie gewilliget, sondern ihren            dissensum protestando öffentlich contestiret.</p>
        <p>Worauff Frantzösischer Seiten geantwortet wurde:</p>
        <p><note place="right">Frantzösische Beantwortung.</note> Ad I. Daß die Bischöfflichen Lehen            mit denen andern Fürstenthümern, Graf- und Herrschafften der interessirenden Fürsten und            Grafen, also incorporiret, daß sie davon nicht solten separiret werden können, und daß die            Interessenten alle Superiorität, Regalia, u. d. g. wie in ihren andern Herrschafften            exerciret, sey ein nichtiger Vorwand, indem die unterschiedlichen Belehnungen, so sie in            diesen Stücken von den Käysern, in jenen aber von dem Stiffterhalten, genugsam das            contrariuim erwiesen; ja es würde unnöthig seyn die Belehnung zu suchen, oder einen pro            summo Domino zu erkennen, wann dieser nichts über die Lehen zu sagen hätte. Wann es aber            auch in den Bischöfflichen Lehen ratione der Reichs-Collecten, u. d. g. vor diesen, da die            Stiffter noch unter des Reichs Botmäßigkeit gestanden, so accurat nicht wäre gehalten            worden, sey doch nicht darauf zu sehen, was geschehen, sondern was geschehen sollen, und            sey itzo die Cron Franckreich, nachdem derselben das summum dominiuim über offt gedachte            Bischoffthümer cediret, und sich der Zustand also verändert, nicht schuldig, solches            weiter zuzugeben, indem sich diese nicht auf die vorige Gewonheit, sondern auf den            Friden-Schluß fundire.</p>
        <p>Ad II. A tempore occupationis hätte die Cron Franckreich deshalb wider die zu denen            Stifftern gehörigen Lehen nichts tentiret, weil sie das summum dominium darüber noch nicht            völlig gehabt, nachdem ihr solches aber in dem Münsterischen Frieden cediret, so sey der            Zustand gedachter Lehen, wie schon gemeldet, gantz geändert.</p>
        <p>Ad III. In dem Münsterischen Frieden wäre durch die Worte, aliaque omnia, alles an            Franckreich cediret worden, was nur einiger Maßen zu denen Bischoffthümern gehörig, und            litten solche Worte keine restriction; das Wort Districtus sey nicht restrictionis oder            diminutionis, sondern ampliationis &amp; extensionis gratia hinzugesetzet
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[169/0197] würde unterlassen worden seyn; vielmehr sey die Cession auf die, so intra districtum gelegen, restringiret, ja auch durch Benennung der Stadt Mayenwick würde das Wort district genugsam interpretiret, und alles übrige excludiret. IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft selber aus den Protocollis erwiesen, daß sie dergestalt zu tractiren nie im Sinne gehabt, auch von Ihr. Käyserl. Maj. nicht befehliget gewesen. V. Daß, wenn die Käyserliche Gesandschafft auch also, wie die Frantzosen wollen, tractiret, so doch nicht geschehen, solches doch ungültig wäre, weil es ohne consens der Churfürsten und Stände geschehen, dahero dieselbe auch, so bald sie von einer so extensiven interpretation des zwischen den Käyserlichen und Königl. Frantzösischen Gesandten gemachten Projects, die Frantzösische Satisfaction betreffend, Nachricht erhalten, publicis Scriptis & Instrumentis contradiciret, und ihren dissensum contestiret, auch deme usque ad conclusionem Tractatuum Pacis firmiter inhaeriret. VI. Daß der König in Franckreich, nachdem schon bey denen Friedens-Tractaten hierüber disput entstanden, bey der von den Churfürsten und Ständen des Reichs gegebenen Declaration endlich acquiesciret, und bey der Unterschrifft, und ratification, dawider nicht protestiren lassen. VII. Daß so wohl in dem Münsterischen als Oßnabrüggischen Frieden nicht allein generaliter allen Ständen des Reichs ihre jura praerogativa u. d. g. reserviret und confirmiret, sondern in specie auch die interessirende Fürsten und Stände in ihre Güter, Freyheiten sc. restituiret. Massen von der Pfaltz-Grafen zu Veldentz, Grafen zu Hanau sc. restitution dasjenige, was in dem Oßnabrüggischen Frieden geschlossen, in dem Münsterischen wiederholet. Wie unter andern aus dem 35 und 87 artic. des Münsterischen Friedens zu ersehen. VIII. Daß der König in Franckreich auch nach dem Friede-Schluß biß anno 1662 sich keiner Superiorität, JCtion, und anderer Gerechtigkeiten angemasset, sondern die Bischöffe hätten in solcher Zeit einige solcher Vasallen bey erfolgten Fällen, der Gebühr nach, belehnet. IX. Daß die interessirende Stände dadurch wider ihr Wissen und Verschulden höchst graviret worden, indem sie an statt der vorhin gehabten, und über etliche 100 Jahr hergebrachten Superiorität und Hoheit, in eine im Reich nie erhörte Subjection, so die Collecten, Musterungen, Folge, Durchzüge, jus religionis, u. d. g. nach sich zögen, gesetzet worden; darinnen aber diese interessirende Stände nie gewilliget, sondern ihren dissensum protestando öffentlich contestiret. Worauff Frantzösischer Seiten geantwortet wurde: Ad I. Daß die Bischöfflichen Lehen mit denen andern Fürstenthümern, Graf- und Herrschafften der interessirenden Fürsten und Grafen, also incorporiret, daß sie davon nicht solten separiret werden können, und daß die Interessenten alle Superiorität, Regalia, u. d. g. wie in ihren andern Herrschafften exerciret, sey ein nichtiger Vorwand, indem die unterschiedlichen Belehnungen, so sie in diesen Stücken von den Käysern, in jenen aber von dem Stiffterhalten, genugsam das contrariuim erwiesen; ja es würde unnöthig seyn die Belehnung zu suchen, oder einen pro summo Domino zu erkennen, wann dieser nichts über die Lehen zu sagen hätte. Wann es aber auch in den Bischöfflichen Lehen ratione der Reichs-Collecten, u. d. g. vor diesen, da die Stiffter noch unter des Reichs Botmäßigkeit gestanden, so accurat nicht wäre gehalten worden, sey doch nicht darauf zu sehen, was geschehen, sondern was geschehen sollen, und sey itzo die Cron Franckreich, nachdem derselben das summum dominiuim über offt gedachte Bischoffthümer cediret, und sich der Zustand also verändert, nicht schuldig, solches weiter zuzugeben, indem sich diese nicht auf die vorige Gewonheit, sondern auf den Friden-Schluß fundire. Frantzösische Beantwortung. Ad II. A tempore occupationis hätte die Cron Franckreich deshalb wider die zu denen Stifftern gehörigen Lehen nichts tentiret, weil sie das summum dominium darüber noch nicht völlig gehabt, nachdem ihr solches aber in dem Münsterischen Frieden cediret, so sey der Zustand gedachter Lehen, wie schon gemeldet, gantz geändert. Ad III. In dem Münsterischen Frieden wäre durch die Worte, aliaque omnia, alles an Franckreich cediret worden, was nur einiger Maßen zu denen Bischoffthümern gehörig, und litten solche Worte keine restriction; das Wort Districtus sey nicht restrictionis oder diminutionis, sondern ampliationis & extensionis gratia hinzugesetzet

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/197>, abgerufen am 27.11.2024.