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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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worden, und involvire alle Stifftische Lehenschafften, als welche nicht pertinentien derer Herrschafften, darinnen sie gelegen, wie von dem Reiche vorgegeben werden wollen, sondern absonderliche districtus und territoria wären, die in anderer Herren territoriis gelegen, und denen zu Lehen aufgetragen wären, maßen im H. Röm. Reich nicht ungewöhnlich, daß gantze Städte und Herrschafften in anderer Fürsten territoriis gelegen, und doch nicht de territorio ejusdem domini wären; ja wann man gewolt, daß diese Lehen nicht mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit dem jure Metropolitano des Ertz-Stiffts Trier geschehen; die Stadt Moyenvvick sey nur exempli nicht aber restrictionis gratia benennet.

Ad IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft solcher gestalt zu tractiren keinen Befehl gehabt zu tractiren keinen Befehl gehabt sey nicht zu praesumiren; dann sie wohl gewust, daß die Cron Franckreich die Ober Herrschafft und JCtion über offtgemeldete Lehen mit unter dem cedirten supremo dominio verstanden; es wäre darüber lange controvertiret, und das von dem Hertzoge zu Lothringen deshalb eingegebene Memorial verworffen worden.

Ad V. Der Churfürsten und Stände Consens würde praesumiret, weil sie Ihro Käyserl. Maj. die Macht, nach Belieben mit der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgetragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgeragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich nicht angenommen worden; ja in dem 69 Art. dieses Friedens stünde ausdrücklich, daß alles mit Consens und Willen der Churfürsten und Stände des Reichs beliebet, und folge immediate in dem 70 Art. darauff die Cession der Stiffter Metz, Tul und Verdun.

Ad VI. Daß der König auf der Churfürsten und Stände Schreiben und über sandte declaration nicht geantwortet, daraus sey keine Approbation zu schliessen, sondern er habe solches vor unnöthig gehalten, weil er von dem, was einmahl pacisciret, nicht wieder abgehen wollen; zugeschweigen daß Silentium zwar in favorabilibus & concupiscibilibus ratihabitionem involvire, niemahlen aber in praejudicialibus, und andern wichtigen Sachen.

Ad VII. Was die denen Ständen des Reichs reservirte und conservirte jura, immedietät u. d. g. betreffe, solches sey auf die der Cron Franckreich cedirte Oerter nicht zu extendiren, weil es contradictoria wären das summum dominium einem cediren, und die immedietät ihme reserviren; dahero auch dem Artic. Loca ipsa &c. 106 diese Clausul inseriret: Salvis tamen iis, quae & quatenus in praecedentibns articulis circa Satisfactionem Majestatis Christianiss. &c. aliter excepta & disposita sunt.

Ad VIII. Daß die Bischöffe, und Administratotes gedachter Bischoffthümer, nach dem Frieden-Schluß einige eröffnete Lehen denen Vasallen wieder conferiret, sey wider Ihr. Kön. Maj. in Franckr. wissen geschehen, und könte derselben also nicht praejudiciren, sondern solche actus wären null und nichtig.

Ad IX. Wegen der vorgewandten gravation könne ein solenner Transact nicht rescindiret werden, weil sonst kein Frieden Schluß bestehen könte; Es sey auch der Intressenten Consens zu dieser translation nicht nöthig gewesen, weil ein Dominus feudi nicht nöthig hätte der Vasallen consens in transferendo dominio directo zu erfodern; dann daß die interessirende Fürsten in den Stifftischen Lehen die Superiorität, und andere dergleichen Hoheiten gehabt, würde nicht zugegeben, wäre auch wider die Natur der Lehen, wie schon gemeldet, sc.

Was hiewieder von Seiten des Reichs, und der Interessirenden Fürsten replicando, und von Franckreich duplicando &c eingewendet worden, davon können beyderseits Scripta. in obangeführtem Tractate: von dem wahren Bericht was wegen der Metz- Tull- und Verdunischen Lehen-Sachen bißhero vorgangen; bey Londorpio und Ahasv. Fritschio nachgelesen werden.

Der Erfolg Weil sich diese Compromiss-Sache, wie gemeldet, ziemlich verzog, und das Reich anno 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde, so erfolgte kein Ausspruch. Der König in Franckreich aber ließ indessen alle Intressirende Fürsten, Grafen, und Herren, vor die Cammer nach Metz vociren, welche anno 1627 vor den König sprach. Und ob man zwar bey dem Nimwegischen Frieden diese Streit-

Obrecht in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p. 161.
vid. Diar. Europ. Part. 40. in Append. p. 444.

worden, und involvire alle Stifftische Lehenschafften, als welche nicht pertinentien derer Herrschafften, darinnen sie gelegen, wie von dem Reiche vorgegeben werden wollen, sondern absonderliche districtus und territoria wären, die in anderer Herren territoriis gelegen, und denen zu Lehen aufgetragen wären, maßen im H. Röm. Reich nicht ungewöhnlich, daß gantze Städte und Herrschafften in anderer Fürsten territoriis gelegen, und doch nicht de territorio ejusdem domini wären; ja wann man gewolt, daß diese Lehen nicht mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit dem jure Metropolitano des Ertz-Stiffts Trier geschehen; die Stadt Moyenvvick sey nur exempli nicht aber restrictionis gratia benennet.

Ad IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft solcher gestalt zu tractiren keinen Befehl gehabt zu tractiren keinen Befehl gehabt sey nicht zu praesumiren; dann sie wohl gewust, daß die Cron Franckreich die Ober Herrschafft und JCtion über offtgemeldete Lehen mit unter dem cedirten supremo dominio verstanden; es wäre darüber lange controvertiret, und das von dem Hertzoge zu Lothringen deshalb eingegebene Memorial verworffen worden.

Ad V. Der Churfürsten und Stände Consens würde praesumiret, weil sie Ihro Käyserl. Maj. die Macht, nach Belieben mit der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgetragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgeragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich nicht angenommen worden; ja in dem 69 Art. dieses Friedens stünde ausdrücklich, daß alles mit Consens und Willen der Churfürsten und Stände des Reichs beliebet, und folge immediate in dem 70 Art. darauff die Cession der Stiffter Metz, Tul und Verdun.

Ad VI. Daß der König auf der Churfürsten und Stände Schreiben und über sandte declaration nicht geantwortet, daraus sey keine Approbation zu schliessen, sondern er habe solches vor unnöthig gehalten, weil er von dem, was einmahl pacisciret, nicht wieder abgehen wollen; zugeschweigen daß Silentium zwar in favorabilibus & concupiscibilibus ratihabitionem involvire, niemahlen aber in praejudicialibus, und andern wichtigen Sachen.

Ad VII. Was die denen Ständen des Reichs reservirte und conservirte jura, immedietät u. d. g. betreffe, solches sey auf die der Cron Franckreich cedirte Oerter nicht zu extendiren, weil es contradictoria wären das summum dominium einem cediren, und die immedietät ihme reserviren; dahero auch dem Artic. Loca ipsa &c. 106 diese Clausul inseriret: Salvis tamen iis, quae & quatenus in praecedentibns articulis circa Satisfactionem Majestatis Christianiss. &c. aliter excepta & disposita sunt.

Ad VIII. Daß die Bischöffe, und Administratotes gedachter Bischoffthümer, nach dem Frieden-Schluß einige eröffnete Lehen denen Vasallen wieder conferiret, sey wider Ihr. Kön. Maj. in Franckr. wissen geschehen, und könte derselben also nicht praejudiciren, sondern solche actus wären null und nichtig.

Ad IX. Wegen der vorgewandten gravation könne ein solenner Transact nicht rescindiret werden, weil sonst kein Frieden Schluß bestehen könte; Es sey auch der Intressenten Consens zu dieser translation nicht nöthig gewesen, weil ein Dominus feudi nicht nöthig hätte der Vasallen consens in transferendo dominio directo zu erfodern; dann daß die interessirende Fürsten in den Stifftischen Lehen die Superiorität, und andere dergleichen Hoheiten gehabt, würde nicht zugegeben, wäre auch wider die Natur der Lehen, wie schon gemeldet, sc.

Was hiewieder von Seiten des Reichs, und der Interessirenden Fürsten replicando, und von Franckreich duplicando &c eingewendet worden, davon können beyderseits Scripta. in obangeführtem Tractate: von dem wahren Bericht was wegen der Metz- Tull- und Verdunischen Lehen-Sachen bißhero vorgangen; bey Londorpio und Ahasv. Fritschio nachgelesen werden.

Der Erfolg Weil sich diese Compromiss-Sache, wie gemeldet, ziemlich verzog, und das Reich anno 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde, so erfolgte kein Ausspruch. Der König in Franckreich aber ließ indessen alle Intressirende Fürsten, Grafen, und Herren, vor die Cammer nach Metz vociren, welche anno 1627 vor den König sprach. Und ob man zwar bey dem Nimwegischen Frieden diese Streit-

Obrecht in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p. 161.
vid. Diar. Europ. Part. 40. in Append. p. 444.
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worden, und involvire alle Stifftische            Lehenschafften, als welche nicht pertinentien derer Herrschafften, darinnen sie gelegen,            wie von dem Reiche vorgegeben werden wollen, sondern absonderliche districtus und            territoria wären, die in anderer Herren territoriis gelegen, und denen zu Lehen            aufgetragen wären, maßen im H. Röm. Reich nicht ungewöhnlich, daß gantze Städte und            Herrschafften in anderer Fürsten territoriis gelegen, und doch nicht de territorio ejusdem            domini wären; ja wann man gewolt, daß diese Lehen nicht mit cediret seyn sollen, hätte man            solche wohl excipiret, gleich wie mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl            excipiret, gleich wie mit dem jure Metropolitano des Ertz-Stiffts Trier geschehen; die            Stadt Moyenvvick sey nur exempli nicht aber restrictionis gratia benennet.</p>
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        <p>Ad V. Der Churfürsten und Stände Consens würde praesumiret, weil sie Ihro Käyserl. Maj.            die Macht, nach Belieben mit der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgetragen, dahero alle            nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich zu            pacisciren, aufgeragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen,            und von der Cron Franckreich nicht angenommen worden; ja in dem 69 Art. dieses Friedens            stünde ausdrücklich, daß alles mit Consens und Willen der Churfürsten und Stände des            Reichs beliebet, und folge immediate in dem 70 Art. darauff die Cession der Stiffter Metz,            Tul und Verdun.</p>
        <p>Ad VI. Daß der König auf der Churfürsten und Stände Schreiben und über sandte declaration            nicht geantwortet, daraus sey keine Approbation zu schliessen, sondern er habe solches vor            unnöthig gehalten, weil er von dem, was einmahl pacisciret, nicht wieder abgehen wollen;            zugeschweigen daß Silentium zwar in favorabilibus &amp; concupiscibilibus ratihabitionem            involvire, niemahlen aber in praejudicialibus, und andern wichtigen Sachen.</p>
        <p>Ad VII. Was die denen Ständen des Reichs reservirte und conservirte jura, immedietät u.            d. g. betreffe, solches sey auf die der Cron Franckreich cedirte Oerter nicht zu            extendiren, weil es contradictoria wären das summum dominium einem cediren, und die            immedietät ihme reserviren; dahero auch dem Artic. Loca ipsa &amp;c. 106 diese Clausul            inseriret: Salvis tamen iis, quae &amp; quatenus in praecedentibns articulis circa            Satisfactionem Majestatis Christianiss. &amp;c. aliter excepta &amp; disposita sunt.</p>
        <p>Ad VIII. Daß die Bischöffe, und Administratotes gedachter Bischoffthümer, nach dem            Frieden-Schluß einige eröffnete Lehen denen Vasallen wieder conferiret, sey wider Ihr.            Kön. Maj. in Franckr. wissen geschehen, und könte derselben also nicht praejudiciren,            sondern solche actus wären null und nichtig.</p>
        <p>Ad IX. Wegen der vorgewandten gravation könne ein solenner Transact nicht rescindiret            werden, weil sonst kein Frieden Schluß bestehen könte; Es sey auch der Intressenten            Consens zu dieser translation nicht nöthig gewesen, weil ein Dominus feudi nicht nöthig            hätte der Vasallen consens in transferendo dominio directo zu erfodern; dann daß die            interessirende Fürsten in den Stifftischen Lehen die Superiorität, und andere dergleichen            Hoheiten gehabt, würde nicht zugegeben, wäre auch wider die Natur der Lehen, wie schon            gemeldet, sc.</p>
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        <p><note place="right">Der Erfolg</note> Weil sich diese Compromiss-Sache, wie gemeldet,            ziemlich verzog, und das Reich anno 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde,            so erfolgte kein Ausspruch. <note place="foot">Obrecht in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p.              161.</note> Der König in Franckreich aber ließ indessen alle Intressirende Fürsten,            Grafen, und Herren, vor die Cammer nach Metz vociren, welche anno 1627 vor den König            sprach. <note place="foot">vid. Diar. Europ. Part. 40. in Append. p. 444.</note> Und ob            man zwar bey dem Nimwegischen Frieden diese Streit-
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[170/0198] worden, und involvire alle Stifftische Lehenschafften, als welche nicht pertinentien derer Herrschafften, darinnen sie gelegen, wie von dem Reiche vorgegeben werden wollen, sondern absonderliche districtus und territoria wären, die in anderer Herren territoriis gelegen, und denen zu Lehen aufgetragen wären, maßen im H. Röm. Reich nicht ungewöhnlich, daß gantze Städte und Herrschafften in anderer Fürsten territoriis gelegen, und doch nicht de territorio ejusdem domini wären; ja wann man gewolt, daß diese Lehen nicht mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit cediret seyn sollen, hätte man solche wohl excipiret, gleich wie mit dem jure Metropolitano des Ertz-Stiffts Trier geschehen; die Stadt Moyenvvick sey nur exempli nicht aber restrictionis gratia benennet. Ad IV. Daß die Käyserl. Gesandschafft solcher gestalt zu tractiren keinen Befehl gehabt zu tractiren keinen Befehl gehabt sey nicht zu praesumiren; dann sie wohl gewust, daß die Cron Franckreich die Ober Herrschafft und JCtion über offtgemeldete Lehen mit unter dem cedirten supremo dominio verstanden; es wäre darüber lange controvertiret, und das von dem Hertzoge zu Lothringen deshalb eingegebene Memorial verworffen worden. Ad V. Der Churfürsten und Stände Consens würde praesumiret, weil sie Ihro Käyserl. Maj. die Macht, nach Belieben mit der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgetragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich zu pacisciren, aufgeragen, dahero alle nachdem geschehene Contradiction vergeblich gewesen, und von der Cron Franckreich nicht angenommen worden; ja in dem 69 Art. dieses Friedens stünde ausdrücklich, daß alles mit Consens und Willen der Churfürsten und Stände des Reichs beliebet, und folge immediate in dem 70 Art. darauff die Cession der Stiffter Metz, Tul und Verdun. Ad VI. Daß der König auf der Churfürsten und Stände Schreiben und über sandte declaration nicht geantwortet, daraus sey keine Approbation zu schliessen, sondern er habe solches vor unnöthig gehalten, weil er von dem, was einmahl pacisciret, nicht wieder abgehen wollen; zugeschweigen daß Silentium zwar in favorabilibus & concupiscibilibus ratihabitionem involvire, niemahlen aber in praejudicialibus, und andern wichtigen Sachen. Ad VII. Was die denen Ständen des Reichs reservirte und conservirte jura, immedietät u. d. g. betreffe, solches sey auf die der Cron Franckreich cedirte Oerter nicht zu extendiren, weil es contradictoria wären das summum dominium einem cediren, und die immedietät ihme reserviren; dahero auch dem Artic. Loca ipsa &c. 106 diese Clausul inseriret: Salvis tamen iis, quae & quatenus in praecedentibns articulis circa Satisfactionem Majestatis Christianiss. &c. aliter excepta & disposita sunt. Ad VIII. Daß die Bischöffe, und Administratotes gedachter Bischoffthümer, nach dem Frieden-Schluß einige eröffnete Lehen denen Vasallen wieder conferiret, sey wider Ihr. Kön. Maj. in Franckr. wissen geschehen, und könte derselben also nicht praejudiciren, sondern solche actus wären null und nichtig. Ad IX. Wegen der vorgewandten gravation könne ein solenner Transact nicht rescindiret werden, weil sonst kein Frieden Schluß bestehen könte; Es sey auch der Intressenten Consens zu dieser translation nicht nöthig gewesen, weil ein Dominus feudi nicht nöthig hätte der Vasallen consens in transferendo dominio directo zu erfodern; dann daß die interessirende Fürsten in den Stifftischen Lehen die Superiorität, und andere dergleichen Hoheiten gehabt, würde nicht zugegeben, wäre auch wider die Natur der Lehen, wie schon gemeldet, sc. Was hiewieder von Seiten des Reichs, und der Interessirenden Fürsten replicando, und von Franckreich duplicando &c eingewendet worden, davon können beyderseits Scripta. in obangeführtem Tractate: von dem wahren Bericht was wegen der Metz- Tull- und Verdunischen Lehen-Sachen bißhero vorgangen; bey Londorpio und Ahasv. Fritschio nachgelesen werden. Weil sich diese Compromiss-Sache, wie gemeldet, ziemlich verzog, und das Reich anno 1673 mit Franckreich in neuen Krieg verwickelt wurde, so erfolgte kein Ausspruch. Der König in Franckreich aber ließ indessen alle Intressirende Fürsten, Grafen, und Herren, vor die Cammer nach Metz vociren, welche anno 1627 vor den König sprach. Und ob man zwar bey dem Nimwegischen Frieden diese Streit- Der Erfolg Obrecht in Prodrom. Rerum Alsat. c. 8. p. 161. vid. Diar. Europ. Part. 40. in Append. p. 444.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/198>, abgerufen am 27.11.2024.