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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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aus der gantzen Handlung des Philippi genugsam abzunehmen, daß er des juris Devolutionis überzeuget gewesen, weil er aber aus sonderlichem Absehe, lieber jure donationis, als Devolutionis, seiner Tochter die Niederlande zueignen wollen, so hätte er deshalb expresse von ihr stipuliret, dieselbe als ein Geschencke anzunehmen; Ihr Bruder Philippus III hätte auch so leicht in solche donation nicht consentiret, wann er nicht gewust, daß die Infantin Isabella ohne dem ein Recht dazu hätte; Und eben diese Furcht vor dem Devolutions-Recht hätte Philippum III bewogen, daß die Infantin Anna des Königs Ludovici XIII Gemahlin sich unter andern auch in specie ihres Rechtes auf die Niederlande begeben müssen; Des Philippi IV alienation könte nicht praejudiciren, weil die alienirten Stücke cum onere auf die Kauffer kämen, und hätten sich diese selber bey zu messen, daß sie sich nicht besser vorgesehen. (8) Ob die Proprietät der Güter jure successionis oder alio jure auf die Kinder käme, thäte zur Sache nichts, genung, daß sie durch dieses besondere Recht der Devolution auf selbe transferiret würde.

Der Erfolg. Es wurd dieser Streit anfänglich eine Weile mit der Feder geführet, weil Franckreich aber dadurch nicht zu seinem Zweck gelangte, so gieng der König anno 1667 mit einer Armee nach Flandern, um diese in Anspruch genommene Länder zu occupiren, und bemächtigte sich auch vieler Oerter; doch kam es anno 1668 zu Aachen zu einem Frieden, worinnen ihme das meiste von den occupirten Oertern gelassen werden muste. Was itzo nach des Köngs Caroli II Tod, da der König in Franckreich die Niederlande nebst der gantzen Spanischen Monarchie im Nahmen des Duc d' Anjou occupiren lassen, vorgangen, ist bekandt.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Oberherrschafft von Flandern.

OB die Oberherrschafft über Flandern dem Käyser und dem Reich, oder den Königen in Franckreich zustehe, darüber ist vor diesem grosser Streit gewesen , endlich ist es dahin kommen, daß man davor gehalten, es bestünde diese Grafschafft aus 3 unterschiedenen Stücken; davon ein Theil, so eine Herrschafft genennet worden, vor ein Reichs-Lehen, das andere vor der Grafen Erb- und Eigenthum, darüber ihnen die Souverainite zustünde , und das dritte Theil, so den Nahmen einer Grafschafft geführet, vor ein Frantzösisches Lehen, und der Graf in Ansehung dieses vor ein Pair von Franckreich gehalten worden. Wie dann auch die Frantzosen viele Oberherrschafftliche Actus anzuführen wissen. Und ob wohl Spanischer Seiten eines und das andere dawider pfleget eingewandt zu werden; so scheinet es doch nicht suffiaeant zu seyn, das wiedrige zu beweisen, weil auch Carolus V selbst die Lehens-Pflicht deshalb König Francisco I soll abgestattet haben. Dem sey aber wie ihm wolle, so hat sich solcher Zustand seit dem Madritischen Frieden sehr geändert; Dann wie König Franciscus I in Franckreich an. 1525 von Käyser Carolo V geschlagen, gefangen, und nach Spanien geführet wurde, so muste er an stat der Ranzion unter andern auch der Oberherrschafft über Flandern und Artois sich begeben. Weil Franciscus aber nachdem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte; so kam es zu einem neuen Kriege, der an. 1529 zu Cambray beygeleget, und die vorige Renunciation in dem Friedens-Schluß wiederholet wurde. Dessen aber ungeachtet ließ Franciscus den Käyser

vid. Tabulae Pacis, quae extant in Diar. Europ. Contin. XVI in Append. & ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17.
Conring. de Fin. c. 6. §. 5.
vid. Jac. Marchant L. 1. Descr. Fland. p. 30. Bucelin. in Gallo-Flandria. L. 1. c. 1. p. 1.
vid. Guicciardin. in Descript. Flandr. p. 371. 404.
vid. late Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France. L. 2. c. 5. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 245. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 15.
vid. Zypaei hyatus Cassani obstrictus L. 1. c. 16. p. 111. seqq. Burgoldens. d. l. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 33.
Cassan. d. l. p. 660. Du Puy d. l. p. 254. Burgoldens. d. l.
vid Art. X. & XI. Pacis Madrit. quae extat ap. Vlloam in Vita Caroli V. L. 2. p. 70. Guicciardin. L. 16. Descript. Flandr. p. 608. Chytrae. Tom. 11. p. 74. Brautlach in hist. Pacif. c. 6. p. 76. seqq.
vid. Artic. 6. 7. & 17. d. Pacis ap. Guicciardin. L. 19. p. 888. Jovium L. 26. hist. p. 39. Vlloam d. l. L. 2. Chytrae. d. l. p. 122.

aus der gantzen Handlung des Philippi genugsam abzunehmen, daß er des juris Devolutionis überzeuget gewesen, weil er aber aus sonderlichem Absehe, lieber jure donationis, als Devolutionis, seiner Tochter die Niederlande zueignen wollen, so hätte er deshalb expresse von ihr stipuliret, dieselbe als ein Geschencke anzunehmen; Ihr Bruder Philippus III hätte auch so leicht in solche donation nicht consentiret, wann er nicht gewust, daß die Infantin Isabella ohne dem ein Recht dazu hätte; Und eben diese Furcht vor dem Devolutions-Recht hätte Philippum III bewogen, daß die Infantin Anna des Königs Ludovici XIII Gemahlin sich unter andern auch in specie ihres Rechtes auf die Niederlande begeben müssen; Des Philippi IV alienation könte nicht praejudiciren, weil die alienirten Stücke cum onere auf die Kauffer kämen, und hätten sich diese selber bey zu messen, daß sie sich nicht besser vorgesehen. (8) Ob die Proprietät der Güter jure successionis oder alio jure auf die Kinder käme, thäte zur Sache nichts, genung, daß sie durch dieses besondere Recht der Devolution auf selbe transferiret würde.

Der Erfolg. Es wurd dieser Streit anfänglich eine Weile mit der Feder geführet, weil Franckreich aber dadurch nicht zu seinem Zweck gelangte, so gieng der König anno 1667 mit einer Armee nach Flandern, um diese in Anspruch genommene Länder zu occupiren, und bemächtigte sich auch vieler Oerter; doch kam es anno 1668 zu Aachen zu einem Frieden, worinnen ihme das meiste von den occupirten Oertern gelassen werden muste. Was itzo nach des Köngs Caroli II Tod, da der König in Franckreich die Niederlande nebst der gantzen Spanischen Monarchie im Nahmen des Duc d' Anjou occupiren lassen, vorgangen, ist bekandt.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Oberherrschafft von Flandern.

OB die Oberherrschafft über Flandern dem Käyser und dem Reich, oder den Königen in Franckreich zustehe, darüber ist vor diesem grosser Streit gewesen , endlich ist es dahin kommen, daß man davor gehalten, es bestünde diese Grafschafft aus 3 unterschiedenen Stücken; davon ein Theil, so eine Herrschafft genennet worden, vor ein Reichs-Lehen, das andere vor der Grafen Erb- und Eigenthum, darüber ihnen die Souverainité zustünde , und das dritte Theil, so den Nahmen einer Grafschafft geführet, vor ein Frantzösisches Lehen, und der Graf in Ansehung dieses vor ein Pair von Franckreich gehalten worden. Wie dann auch die Frantzosen viele Oberherrschafftliche Actus anzuführen wissen. Und ob wohl Spanischer Seiten eines und das andere dawider pfleget eingewandt zu werden; so scheinet es doch nicht suffiaeant zu seyn, das wiedrige zu beweisen, weil auch Carolus V selbst die Lehens-Pflicht deshalb König Francisco I soll abgestattet haben. Dem sey aber wie ihm wolle, so hat sich solcher Zustand seit dem Madritischen Frieden sehr geändert; Dann wie König Franciscus I in Franckreich an. 1525 von Käyser Carolo V geschlagen, gefangen, und nach Spanien geführet wurde, so muste er an stat der Ranzion unter andern auch der Oberherrschafft über Flandern und Artois sich begeben. Weil Franciscus aber nachdem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte; so kam es zu einem neuen Kriege, der an. 1529 zu Cambray beygeleget, und die vorige Renunciation in dem Friedens-Schluß wiederholet wurde. Dessen aber ungeachtet ließ Franciscus den Käyser

vid. Tabulae Pacis, quae extant in Diar. Europ. Contin. XVI in Append. & ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17.
Conring. de Fin. c. 6. §. 5.
vid. Jac. Marchant L. 1. Descr. Fland. p. 30. Bucelin. in Gallo-Flandria. L. 1. c. 1. p. 1.
vid. Guicciardin. in Descript. Flandr. p. 371. 404.
vid. late Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France. L. 2. c. 5. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 245. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 15.
vid. Zypaei hyatus Cassani obstrictus L. 1. c. 16. p. 111. seqq. Burgoldens. d. l. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 33.
Cassan. d. l. p. 660. Du Puy d. l. p. 254. Burgoldens. d. l.
vid Art. X. & XI. Pacis Madrit. quae extat ap. Vlloam in Vita Caroli V. L. 2. p. 70. Guicciardin. L. 16. Descript. Flandr. p. 608. Chytrae. Tom. 11. p. 74. Brautlach in hist. Pacif. c. 6. p. 76. seqq.
vid. Artic. 6. 7. & 17. d. Pacis ap. Guicciardin. L. 19. p. 888. Jovium L. 26. hist. p. 39. Vlloam d. l. L. 2. Chytrae. d. l. p. 122.
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aus der gantzen Handlung des Philippi genugsam            abzunehmen, daß er des juris Devolutionis überzeuget gewesen, weil er aber aus            sonderlichem Absehe, lieber jure donationis, als Devolutionis, seiner Tochter die            Niederlande zueignen wollen, so hätte er deshalb expresse von ihr stipuliret, dieselbe als            ein Geschencke anzunehmen; Ihr Bruder Philippus III hätte auch so leicht in solche            donation nicht consentiret, wann er nicht gewust, daß die Infantin Isabella ohne dem ein            Recht dazu hätte; Und eben diese Furcht vor dem Devolutions-Recht hätte Philippum III            bewogen, daß die Infantin Anna des Königs Ludovici XIII Gemahlin sich unter andern auch in            specie ihres Rechtes auf die Niederlande begeben müssen; Des Philippi IV alienation könte            nicht praejudiciren, weil die alienirten Stücke cum onere auf die Kauffer kämen, und            hätten sich diese selber bey zu messen, daß sie sich nicht besser vorgesehen. (8) Ob die            Proprietät der Güter jure successionis oder alio jure auf die Kinder käme, thäte zur Sache            nichts, genung, daß sie durch dieses besondere Recht der Devolution auf selbe transferiret            würde.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg.</note> Es wurd dieser Streit anfänglich eine Weile mit            der Feder geführet, weil Franckreich aber dadurch nicht zu seinem Zweck gelangte, so gieng            der König anno 1667 mit einer Armee nach Flandern, um diese in Anspruch genommene Länder            zu occupiren, und bemächtigte sich auch vieler Oerter; doch kam es anno 1668 zu Aachen zu            einem Frieden, worinnen ihme das meiste von den occupirten Oertern gelassen werden muste.              <note place="foot">vid. Tabulae Pacis, quae extant in Diar. Europ. Contin. XVI in              Append. &amp; ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17.</note> Was itzo nach des Köngs            Caroli II Tod, da der König in Franckreich die Niederlande nebst der gantzen Spanischen            Monarchie im Nahmen des Duc d' Anjou occupiren lassen, vorgangen, ist bekandt.</p>
        <p>Sechstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Oberherrschafft von            Flandern.</p>
        <p>OB die Oberherrschafft über Flandern dem Käyser und dem Reich, oder den Königen in            Franckreich zustehe, darüber ist vor diesem grosser Streit gewesen <note place="foot">Conring. de Fin. c. 6. §. 5.</note>, endlich ist es dahin kommen, daß man davor            gehalten, es bestünde diese Grafschafft aus 3 unterschiedenen Stücken; davon ein Theil, so            eine Herrschafft genennet worden, vor ein Reichs-Lehen, das andere vor der Grafen Erb- und            Eigenthum, darüber ihnen die Souverainité zustünde <note place="foot">vid. Jac. Marchant              L. 1. Descr. Fland. p. 30. Bucelin. in Gallo-Flandria. L. 1. c. 1. p. 1.</note>, und das            dritte Theil, so den Nahmen einer Grafschafft geführet, vor ein Frantzösisches Lehen, und            der Graf in Ansehung dieses vor ein Pair von Franckreich gehalten worden. <note place="foot">vid. Guicciardin. in Descript. Flandr. p. 371. 404.</note> Wie dann auch            die Frantzosen viele Oberherrschafftliche Actus anzuführen wissen. <note place="foot">vid.              late Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France. L. 2. c. 5. Du Puy des              Droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 245. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac.              Part. 1. Diss. 6. §. 15.</note> Und ob wohl Spanischer Seiten eines und das andere            dawider pfleget eingewandt zu werden; <note place="foot">vid. Zypaei hyatus Cassani              obstrictus L. 1. c. 16. p. 111. seqq. Burgoldens. d. l. Spener in hist. Insign. L. 1. c.              38. §. 33.</note> so scheinet es doch nicht suffiaeant zu seyn, das wiedrige zu            beweisen, weil auch Carolus V selbst die Lehens-Pflicht deshalb König Francisco I soll            abgestattet haben. <note place="foot">Cassan. d. l. p. 660. Du Puy d. l. p. 254.              Burgoldens. d. l.</note> Dem sey aber wie ihm wolle, so hat sich solcher Zustand seit            dem Madritischen Frieden sehr geändert; Dann wie König Franciscus I in Franckreich an.            1525 von Käyser Carolo V geschlagen, gefangen, und nach Spanien geführet wurde, so muste            er an stat der Ranzion unter andern auch der Oberherrschafft über Flandern und Artois sich            begeben. <note place="foot">vid Art. X. &amp; XI. Pacis Madrit. quae extat ap. Vlloam in              Vita Caroli V. L. 2. p. 70. Guicciardin. L. 16. Descript. Flandr. p. 608. Chytrae. Tom.              11. p. 74. Brautlach in hist. Pacif. c. 6. p. 76. seqq.</note> Weil Franciscus aber            nachdem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte; so kam es zu einem neuen Kriege, der            an. 1529 zu Cambray beygeleget, und die vorige Renunciation in dem Friedens-Schluß            wiederholet wurde. <note place="foot">vid. Artic. 6. 7. &amp; 17. d. Pacis ap.              Guicciardin. L. 19. p. 888. Jovium L. 26. hist. p. 39. Vlloam d. l. L. 2. Chytrae. d. l.              p. 122.</note> Dessen aber ungeachtet ließ Franciscus den Käyser
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[174/0202] aus der gantzen Handlung des Philippi genugsam abzunehmen, daß er des juris Devolutionis überzeuget gewesen, weil er aber aus sonderlichem Absehe, lieber jure donationis, als Devolutionis, seiner Tochter die Niederlande zueignen wollen, so hätte er deshalb expresse von ihr stipuliret, dieselbe als ein Geschencke anzunehmen; Ihr Bruder Philippus III hätte auch so leicht in solche donation nicht consentiret, wann er nicht gewust, daß die Infantin Isabella ohne dem ein Recht dazu hätte; Und eben diese Furcht vor dem Devolutions-Recht hätte Philippum III bewogen, daß die Infantin Anna des Königs Ludovici XIII Gemahlin sich unter andern auch in specie ihres Rechtes auf die Niederlande begeben müssen; Des Philippi IV alienation könte nicht praejudiciren, weil die alienirten Stücke cum onere auf die Kauffer kämen, und hätten sich diese selber bey zu messen, daß sie sich nicht besser vorgesehen. (8) Ob die Proprietät der Güter jure successionis oder alio jure auf die Kinder käme, thäte zur Sache nichts, genung, daß sie durch dieses besondere Recht der Devolution auf selbe transferiret würde. Es wurd dieser Streit anfänglich eine Weile mit der Feder geführet, weil Franckreich aber dadurch nicht zu seinem Zweck gelangte, so gieng der König anno 1667 mit einer Armee nach Flandern, um diese in Anspruch genommene Länder zu occupiren, und bemächtigte sich auch vieler Oerter; doch kam es anno 1668 zu Aachen zu einem Frieden, worinnen ihme das meiste von den occupirten Oertern gelassen werden muste. Was itzo nach des Köngs Caroli II Tod, da der König in Franckreich die Niederlande nebst der gantzen Spanischen Monarchie im Nahmen des Duc d' Anjou occupiren lassen, vorgangen, ist bekandt. Der Erfolg. Sechstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Oberherrschafft von Flandern. OB die Oberherrschafft über Flandern dem Käyser und dem Reich, oder den Königen in Franckreich zustehe, darüber ist vor diesem grosser Streit gewesen , endlich ist es dahin kommen, daß man davor gehalten, es bestünde diese Grafschafft aus 3 unterschiedenen Stücken; davon ein Theil, so eine Herrschafft genennet worden, vor ein Reichs-Lehen, das andere vor der Grafen Erb- und Eigenthum, darüber ihnen die Souverainité zustünde , und das dritte Theil, so den Nahmen einer Grafschafft geführet, vor ein Frantzösisches Lehen, und der Graf in Ansehung dieses vor ein Pair von Franckreich gehalten worden. Wie dann auch die Frantzosen viele Oberherrschafftliche Actus anzuführen wissen. Und ob wohl Spanischer Seiten eines und das andere dawider pfleget eingewandt zu werden; so scheinet es doch nicht suffiaeant zu seyn, das wiedrige zu beweisen, weil auch Carolus V selbst die Lehens-Pflicht deshalb König Francisco I soll abgestattet haben. Dem sey aber wie ihm wolle, so hat sich solcher Zustand seit dem Madritischen Frieden sehr geändert; Dann wie König Franciscus I in Franckreich an. 1525 von Käyser Carolo V geschlagen, gefangen, und nach Spanien geführet wurde, so muste er an stat der Ranzion unter andern auch der Oberherrschafft über Flandern und Artois sich begeben. Weil Franciscus aber nachdem an solchen Frieden nicht gehalten seyn wolte; so kam es zu einem neuen Kriege, der an. 1529 zu Cambray beygeleget, und die vorige Renunciation in dem Friedens-Schluß wiederholet wurde. Dessen aber ungeachtet ließ Franciscus den Käyser vid. Tabulae Pacis, quae extant in Diar. Europ. Contin. XVI in Append. & ap. Fritsch. in Elect. jur. publ. c. 17. Conring. de Fin. c. 6. §. 5. vid. Jac. Marchant L. 1. Descr. Fland. p. 30. Bucelin. in Gallo-Flandria. L. 1. c. 1. p. 1. vid. Guicciardin. in Descript. Flandr. p. 371. 404. vid. late Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France. L. 2. c. 5. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats p. 245. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Diss. 6. §. 15. vid. Zypaei hyatus Cassani obstrictus L. 1. c. 16. p. 111. seqq. Burgoldens. d. l. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 33. Cassan. d. l. p. 660. Du Puy d. l. p. 254. Burgoldens. d. l. vid Art. X. & XI. Pacis Madrit. quae extat ap. Vlloam in Vita Caroli V. L. 2. p. 70. Guicciardin. L. 16. Descript. Flandr. p. 608. Chytrae. Tom. 11. p. 74. Brautlach in hist. Pacif. c. 6. p. 76. seqq. vid. Artic. 6. 7. & 17. d. Pacis ap. Guicciardin. L. 19. p. 888. Jovium L. 26. hist. p. 39. Vlloam d. l. L. 2. Chytrae. d. l. p. 122.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/202>, abgerufen am 27.11.2024.