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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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gekommen, daraus leiße sich noch lange keine subjection inferiren. Und wann Henricus dergleichen auch endlich solte gethan haben, so hätte er dadurch doch seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit da die Könige in Spanien ihr Recht nicht von ihm, sondern von seiner Gemahlin Blanca Manuelia Cerdana hätten.

Itziger Zustand. Die Könige in Spanien sind bißhero in Possession geblieben, und findet man nicht daß die Könige in Franckreich in einigen Seculis diese praetension moviret, oder davon in denen mit den Königen in Castilien aufgerichteten Friedens-Schlüssen, Verträgen, oder Ehe-pacten die geringste Meldung gethan; ob aber der 89 und 90 Articul des Pyrenaeischen Friedens, worinnen beyden Königen, nehmlich in Franckreich und Spanien, ihre gegen einander habende praetensiones reserviret worden, auch hieher zu appliciren, überlaße andern zu judiciren.

Zehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Königreich Arragonien.

Historie. ALs Carolus M. von König Alphonso in Oviedo und Castilien nach Spanien beruffen wurde, [wie im vorhergehenden Cap. gemeldet worden] so jug er die Moren nicht allein aus Castilien, sondern auch aus Arragonien, welches dazumahl ein kleines Ländchen war, und gab es unter dem Titul einer Grafschafft, einem Nahmens Avilera zu Lehen, doch findet man nicht, daß seine Nachkommen Lehens-Pflicht weiter abgestattet. Um das Jahr 950 kam diese Grafschafft an Navarra durch die Heyrath des Königs Alphonsi, mit des letzten Grafen zu Arragonien Fortunii Ximenis Tochter und Erbin Urraca, wobey es biß anno 1034 blieb, da König Sancho zu Navarra diese Grafschafft seinem unechten Sohne Ramiro, weil er die Unschuld der Königin wegen Ehebruchs gegen Garsam seinen Halb-Bruder in einem Duel defendirte, zu Belohnung seiner Treue gab; welcher solche von dem Pabst zu einem Königreich machen ließ, und solch neues Königreich diesem dagegen zu Lehen auftrug, dahero der Pabst nach der Zeit immer die Souverainite über Arragonien praetendiret. Des Ramiri Nachkommen aber besaßen Arragonien geruhig biß anno 1132, da König Alphonsus, weil er keine Kinder hatte, die Tempel-Herren mit Ubergehung seines Bruders Ramiri, und anderer Verwandten, zu Erben einsetzte, und hätte der Ordens-Meister Raymundus nach Alphons. Tod Arragonien auch in Besitz genommen, wann sich demselben Ramirus und sein Schwieger-Sohn Berengarius nicht widersetzet hätten; dahero sich jener mit diesen anno 1143 in Güte verglich, und wurd solcher Vergleich von dem Patriarchen zu Jerusalem und Pabst Hororio IV confirmiret.

Anno 1282 giengen die in den Historien so berühmte Vesperae Siculae vor, da die Frantzosen auf einmahl in gantz Sicilien erschlagen worden, weil man nun großen Verdacht auf König Petrum in Arragonien hatte, daß er solche anstifften helffen, so that ihn der Pabst in Bann, und verordnete Königs Philippi Audacis in Franckreich zweyten Sohn Carolum zum Könige in Arragonien, welchen Philippus einzusetzen mit einer großen Armee dahin zog, aber nicht sonderlichs ausrichtete; dagegen bekamen die Arragonier des Caroli von Anjou, Königs in Sicilien und Neapolis Sohn, Carolum den hinckenden in einer Seeschlacht gefangen, und wolten ihn nicht eher erlaßen, als biß er versprach 30000 Marck Silbers vor seine Rantzion zu zahlen, und zu verschaffen, daß Königs Philippi in Franckreich Sohn Carolus sich seines Rechtes auf Arragonien, so er durch die neuliche Päbstliche

Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. in fin.
vid. Annal. Fuldens. ad ann. 777. 778. Surit. in Indic. rer. Arrag. ad ann. 778. & 806. marian. L. 7. hist. Hisp. c. 11.
vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. § 13. & Autores ibi citati.
vid. Mariana L. 8. c. 14. Vasaeus in Chron. Hispan. ad ann. 1012. Pufendorf. Einleitung zur HIstorie part. 1. c. 2. §. 4.
vid. Autores citati, & Baron. Annal. Tom. II. Bodin. de Rep. L. 1.
vid. Blanca in Reg. Alphonso. Surit. in Indic. rer. Arrag. ad ann. 1132. & 1136.
Surita ad ann. 1141. 1143.
vid. P. AEmil. in Philippo III.

gekommen, daraus leiße sich noch lange keine subjection inferiren. Und wann Henricus dergleichen auch endlich solte gethan haben, so hätte er dadurch doch seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit da die Könige in Spanien ihr Recht nicht von ihm, sondern von seiner Gemahlin Blanca Manuelia Cerdana hätten.

Itziger Zustand. Die Könige in Spanien sind bißhero in Possession geblieben, und findet man nicht daß die Könige in Franckreich in einigen Seculis diese praetension moviret, oder davon in denen mit den Königen in Castilien aufgerichteten Friedens-Schlüssen, Verträgen, oder Ehe-pacten die geringste Meldung gethan; ob aber der 89 und 90 Articul des Pyrenaeischen Friedens, worinnen beyden Königen, nehmlich in Franckreich und Spanien, ihre gegen einander habende praetensiones reserviret worden, auch hieher zu appliciren, überlaße andern zu judiciren.

Zehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Königreich Arragonien.

Historie. ALs Carolus M. von König Alphonso in Oviedo und Castilien nach Spanien beruffen wurde, [wie im vorhergehenden Cap. gemeldet worden] so jug er die Moren nicht allein aus Castilien, sondern auch aus Arragonien, welches dazumahl ein kleines Ländchen war, und gab es unter dem Titul einer Grafschafft, einem Nahmens Avilera zu Lehen, doch findet man nicht, daß seine Nachkommen Lehens-Pflicht weiter abgestattet. Um das Jahr 950 kam diese Grafschafft an Navarra durch die Heyrath des Königs Alphonsi, mit des letzten Grafen zu Arragonien Fortunii Ximenis Tochter und Erbin Urraca, wobey es biß anno 1034 blieb, da König Sancho zu Navarra diese Grafschafft seinem unechten Sohne Ramiro, weil er die Unschuld der Königin wegen Ehebruchs gegen Garsam seinen Halb-Bruder in einem Duel defendirte, zu Belohnung seiner Treue gab; welcher solche von dem Pabst zu einem Königreich machen ließ, und solch neues Königreich diesem dagegen zu Lehen auftrug, dahero der Pabst nach der Zeit immer die Souverainité über Arragonien praetendiret. Des Ramiri Nachkommen aber besaßen Arragonien geruhig biß anno 1132, da König Alphonsus, weil er keine Kinder hatte, die Tempel-Herren mit Ubergehung seines Bruders Ramiri, und anderer Verwandten, zu Erben einsetzte, und hätte der Ordens-Meister Raymundus nach Alphons. Tod Arragonien auch in Besitz genommen, wann sich demselben Ramirus und sein Schwieger-Sohn Berengarius nicht widersetzet hätten; dahero sich jener mit diesen anno 1143 in Güte verglich, und wurd solcher Vergleich von dem Patriarchen zu Jerusalem und Pabst Hororio IV confirmiret.

Anno 1282 giengen die in den Historien so berühmte Vesperae Siculae vor, da die Frantzosen auf einmahl in gantz Sicilien erschlagen worden, weil man nun großen Verdacht auf König Petrum in Arragonien hatte, daß er solche anstifften helffen, so that ihn der Pabst in Bann, und verordnete Königs Philippi Audacis in Franckreich zweyten Sohn Carolum zum Könige in Arragonien, welchen Philippus einzusetzen mit einer großen Armee dahin zog, aber nicht sonderlichs ausrichtete; dagegen bekamen die Arragonier des Caroli von Anjou, Königs in Sicilien und Neapolis Sohn, Carolum den hinckenden in einer Seeschlacht gefangen, und wolten ihn nicht eher erlaßen, als biß er versprach 30000 Marck Silbers vor seine Rantzion zu zahlen, und zu verschaffen, daß Königs Philippi in Franckreich Sohn Carolus sich seines Rechtes auf Arragonien, so er durch die neuliche Päbstliche

Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. in fin.
vid. Annal. Fuldens. ad ann. 777. 778. Surit. in Indic. rer. Arrag. ad ann. 778. & 806. marian. L. 7. hist. Hisp. c. 11.
vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. § 13. & Autores ibi citati.
vid. Mariana L. 8. c. 14. Vasaeus in Chron. Hispan. ad ann. 1012. Pufendorf. Einleitung zur HIstorie part. 1. c. 2. §. 4.
vid. Autores citati, & Baron. Annal. Tom. II. Bodin. de Rep. L. 1.
vid. Blanca in Reg. Alphonso. Surit. in Indic. rer. Arrag. ad ann. 1132. & 1136.
Surita ad ann. 1141. 1143.
vid. P. AEmil. in Philippo III.
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gekommen, daraus leiße sich noch lange            keine subjection inferiren. Und wann Henricus dergleichen auch endlich solte gethan haben,            so hätte er dadurch doch seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit da die            Könige in Spanien ihr Recht nicht von ihm, sondern von seiner Gemahlin Blanca Manuelia            Cerdana hätten.</p>
        <p><note place="left">Itziger Zustand.</note> Die Könige in Spanien sind bißhero in            Possession geblieben, und findet man nicht daß die Könige in Franckreich in einigen            Seculis diese praetension moviret, oder davon in denen mit den Königen in Castilien            aufgerichteten Friedens-Schlüssen, Verträgen, oder Ehe-pacten die geringste Meldung            gethan; <note place="foot">Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. in fin.</note> ob            aber der 89 und 90 Articul des Pyrenaeischen Friedens, worinnen beyden Königen, nehmlich            in Franckreich und Spanien, ihre gegen einander habende praetensiones reserviret worden,            auch hieher zu appliciren, überlaße andern zu judiciren.</p>
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        <p>Anno 1282 giengen die in den Historien so berühmte Vesperae Siculae vor, da die            Frantzosen auf einmahl in gantz Sicilien erschlagen worden, weil man nun großen Verdacht            auf König Petrum in Arragonien hatte, daß er solche anstifften helffen, so that ihn der            Pabst in Bann, und verordnete Königs Philippi Audacis in Franckreich zweyten Sohn Carolum            zum Könige in Arragonien, welchen Philippus einzusetzen mit einer großen Armee dahin zog,            aber nicht sonderlichs ausrichtete; <note place="foot">vid. P. AEmil. in Philippo              III.</note> dagegen bekamen die Arragonier des Caroli von Anjou, Königs in Sicilien und            Neapolis Sohn, Carolum den hinckenden in einer Seeschlacht gefangen, und wolten ihn nicht            eher erlaßen, als biß er versprach 30000 Marck Silbers vor seine Rantzion zu zahlen, und            zu verschaffen, daß Königs Philippi in Franckreich Sohn Carolus sich seines Rechtes auf            Arragonien, so er durch die neuliche Päbstliche
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[186/0214] gekommen, daraus leiße sich noch lange keine subjection inferiren. Und wann Henricus dergleichen auch endlich solte gethan haben, so hätte er dadurch doch seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit da die Könige in Spanien ihr Recht nicht von ihm, sondern von seiner Gemahlin Blanca Manuelia Cerdana hätten. Die Könige in Spanien sind bißhero in Possession geblieben, und findet man nicht daß die Könige in Franckreich in einigen Seculis diese praetension moviret, oder davon in denen mit den Königen in Castilien aufgerichteten Friedens-Schlüssen, Verträgen, oder Ehe-pacten die geringste Meldung gethan; ob aber der 89 und 90 Articul des Pyrenaeischen Friedens, worinnen beyden Königen, nehmlich in Franckreich und Spanien, ihre gegen einander habende praetensiones reserviret worden, auch hieher zu appliciren, überlaße andern zu judiciren. Itziger Zustand. Zehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf das Königreich Arragonien. ALs Carolus M. von König Alphonso in Oviedo und Castilien nach Spanien beruffen wurde, [wie im vorhergehenden Cap. gemeldet worden] so jug er die Moren nicht allein aus Castilien, sondern auch aus Arragonien, welches dazumahl ein kleines Ländchen war, und gab es unter dem Titul einer Grafschafft, einem Nahmens Avilera zu Lehen, doch findet man nicht, daß seine Nachkommen Lehens-Pflicht weiter abgestattet. Um das Jahr 950 kam diese Grafschafft an Navarra durch die Heyrath des Königs Alphonsi, mit des letzten Grafen zu Arragonien Fortunii Ximenis Tochter und Erbin Urraca, wobey es biß anno 1034 blieb, da König Sancho zu Navarra diese Grafschafft seinem unechten Sohne Ramiro, weil er die Unschuld der Königin wegen Ehebruchs gegen Garsam seinen Halb-Bruder in einem Duel defendirte, zu Belohnung seiner Treue gab; welcher solche von dem Pabst zu einem Königreich machen ließ, und solch neues Königreich diesem dagegen zu Lehen auftrug, dahero der Pabst nach der Zeit immer die Souverainité über Arragonien praetendiret. Des Ramiri Nachkommen aber besaßen Arragonien geruhig biß anno 1132, da König Alphonsus, weil er keine Kinder hatte, die Tempel-Herren mit Ubergehung seines Bruders Ramiri, und anderer Verwandten, zu Erben einsetzte, und hätte der Ordens-Meister Raymundus nach Alphons. Tod Arragonien auch in Besitz genommen, wann sich demselben Ramirus und sein Schwieger-Sohn Berengarius nicht widersetzet hätten; dahero sich jener mit diesen anno 1143 in Güte verglich, und wurd solcher Vergleich von dem Patriarchen zu Jerusalem und Pabst Hororio IV confirmiret. Historie. Anno 1282 giengen die in den Historien so berühmte Vesperae Siculae vor, da die Frantzosen auf einmahl in gantz Sicilien erschlagen worden, weil man nun großen Verdacht auf König Petrum in Arragonien hatte, daß er solche anstifften helffen, so that ihn der Pabst in Bann, und verordnete Königs Philippi Audacis in Franckreich zweyten Sohn Carolum zum Könige in Arragonien, welchen Philippus einzusetzen mit einer großen Armee dahin zog, aber nicht sonderlichs ausrichtete; dagegen bekamen die Arragonier des Caroli von Anjou, Königs in Sicilien und Neapolis Sohn, Carolum den hinckenden in einer Seeschlacht gefangen, und wolten ihn nicht eher erlaßen, als biß er versprach 30000 Marck Silbers vor seine Rantzion zu zahlen, und zu verschaffen, daß Königs Philippi in Franckreich Sohn Carolus sich seines Rechtes auf Arragonien, so er durch die neuliche Päbstliche Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 8. in fin. vid. Annal. Fuldens. ad ann. 777. 778. Surit. in Indic. rer. Arrag. ad ann. 778. & 806. marian. L. 7. hist. Hisp. c. 11. vid. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. § 13. & Autores ibi citati. vid. Mariana L. 8. c. 14. Vasaeus in Chron. Hispan. ad ann. 1012. Pufendorf. Einleitung zur HIstorie part. 1. c. 2. §. 4. vid. Autores citati, & Baron. Annal. Tom. II. Bodin. de Rep. L. 1. vid. Blanca in Reg. Alphonso. Surit. in Indic. rer. Arrag. ad ann. 1132. & 1136. Surita ad ann. 1141. 1143. vid. P. AEmil. in Philippo III.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/214>, abgerufen am 28.11.2024.