Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.bens-Zeit war überlaßen worden, so permittirte er anno 1236 Jacobo es nur gleich zu behalten. Nach Königs Jacobi Tod, der anno 1276 erfolgte, kamen die Balearischen Inseln auf seinen andern Sohn Jacobum, der mit seinem ältesten Bruder, dem Könige in Arragonien, wegen der Ober-Herrschafft, die er diesem überlassen muste, in großen Krieg gerieth, sich aber anno 1295 mit demselben wieder verglich; welcher Friede zwar anno 1327 renoviret wurde, nichts destoweniger suchte König Petrus IV in Arragonien seinem Vetter König Jacobo die Balearischen Insuln, aus allerhand erdichteten Ursachen, zu entziehen, welches er auch ann. 1344 mit Gewalt bewerckstelligte. Und ob Jacobus zwar alle Mühe, anwande, seine Länder wieder zu bekommen, auch zu dem Ende seine Grafschafft Montpellier König Philippo Valesio in Franckreich vor 120000 Duc. an. 1347 verkauffte, so war doch alles vergebens; retirirte sich deshalb nach Franckreich, und starb daselbst anno 1375 ohne Leibes-Erben; seine Schwester Johanna aber, eine Marggräffin von Montferrat, cedirte nach des Brudern Tode ihr Recht auf diese Balearische Insuln Ludovico, Hertzoge von Anjou, weil er ihrem Bruder viele Gutthat erwiesen; welcher diese Insuln auch zwar zu occupiren suchte, aber durch die Neapolitanische Expedition daran verhindert wurde, und blieben sie also bey denen Arragoniern. Nun machen die Könige in Franckreich aber aus folgenden Ursachen auf diese Inseln praetension: Frantzösische Gründe. I. Daß König Jacobus I in Arragonien Majorcam dem Stifft zu Magelone oder Montpellier zu Lehen aufgetragen; dieses Stifftes Ober-Herrschafft oder dominium directum aber über Majorca sey aus 3 recht unterschiedlichen titulis auf Franckreich kommen; dann 1) hätte das Stifft diese Oberherrschafft, weil es davon nur Ehre und wenig profit gehabt, denen Königen in Franckreich um das Jahr 1285 cediret, 2) hätte Jacobus König der Balearischen Insuln, und Graf zu Montpellier, die Grafschafft Montpellier anno 1347 König Philippo Valesio verkauffet, dieser aber hätte dem Stifft pro Rectoratu Monpelico die Lehen Poussant und Frescalin gegeben, 3) hätten die Könige in Franckreich die Ober-Herrschafft über alle Stiffter, und müsten die Frantzösische Bischöffe denen Königen wegen ihrer Güter, so sie besässen, die Huldigung abstatten, in specie aber hätte das Magalonische Stifft die Stadt Magalona von den Königen in Franckreich zu Lehen. II. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Schwester, ihr an diesen Insuln habendes Recht Ludovico Hertzogen von Anjougeschencket; welcher zwar sein äusserstes gethan hätte, denen Königen in Arragonien solche zu entreissen, wegen seiner Neapolitanischen expedition aber daran wäre verhindert worden; Indessen hätte er sein Recht auf seinen Bruder Renatum transferiret, welcher weil er ohne männliche Erben verstorben, Carolum von Maine, und dieser hinwieder König Ludovicum XI In Franckreich, zum Erben aller Güter und Gerechtigkeiten eingesetzet hätte, von welchem es weiter auf die itzigen Könige transferiret worden. Wowieder Spanischer Seiten eingewand wird: Der Spanier Einwendung. Ad I. Ob Jacobus Majorcam dem Stifft zu Lehen aufgetragen, daran würde annoch gezweiffelt, dann wie dieses Jacobi Sohn Jacobus von seinem Bruder gezwungen worden die Ober-Herrschafft der Könige in Arragonien zu recognosciren, hätte er solches damit ablehnen wollen, daß das Balearische Reich gantz frey und keinem unterworffen wäre, wie Surita gedencke; wie er aber dessen ungeachtet sich dazu verstehen müssen, hätte sich das Magelonische Stifft im geringsten nicht gemeldet, dahero es entweder kein Recht an Majorca müste gehabt, oder sich dessen tacite begeben haben. Zwar wären des Magelonischen Bi- Bernhard. Gomes de Jacob. I. L. 5. 6. & 7. Mariana L. 12. Rerum Hisp. c. 14. vid. Surita In dic. rer. Arrag. ad ann. 1295. Mariana d. L. 12. c. 14. & 16. vid. Concordata inter Jacob. R. Arrag. & Jacob. R. Majorcens. ap. Leibnitz in Cod. Diplom. Part. 1. n. 60. p. 122. vid. Mariana L. 15. c. 12. Surita ad ann. 1343. & 1344. Mariana. L. 14. c. 24. & L. 16. c. 12. Surita L. 3. ad ann. 1349. Surita ad ann. 1375. Mariana. L. 17. c. 18. vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. 6. & ex eo Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 50. Autor des Interests des Princes p. 92. vid. Spener d. l. Autor des Interests des Princes. p. 95. seqq. In Indic. rerum Arrag. ad ann. 1279.
bens-Zeit war überlaßen worden, so permittirte er anno 1236 Jacobo es nur gleich zu behalten. Nach Königs Jacobi Tod, der anno 1276 erfolgte, kamen die Balearischen Inseln auf seinen andern Sohn Jacobum, der mit seinem ältesten Bruder, dem Könige in Arragonien, wegen der Ober-Herrschafft, die er diesem überlassen muste, in großen Krieg gerieth, sich aber anno 1295 mit demselben wieder verglich; welcher Friede zwar anno 1327 renoviret wurde, nichts destoweniger suchte König Petrus IV in Arragonien seinem Vetter König Jacobo die Balearischen Insuln, aus allerhand erdichteten Ursachen, zu entziehen, welches er auch ann. 1344 mit Gewalt bewerckstelligte. Und ob Jacobus zwar alle Mühe, anwande, seine Länder wieder zu bekommen, auch zu dem Ende seine Grafschafft Montpellier König Philippo Valesio in Franckreich vor 120000 Duc. an. 1347 verkauffte, so war doch alles vergebens; retirirte sich deshalb nach Franckreich, und starb daselbst anno 1375 ohne Leibes-Erben; seine Schwester Johanna aber, eine Marggräffin von Montferrat, cedirte nach des Brudern Tode ihr Recht auf diese Balearische Insuln Ludovico, Hertzoge von Anjou, weil er ihrem Bruder viele Gutthat erwiesen; welcher diese Insuln auch zwar zu occupiren suchte, aber durch die Neapolitanische Expedition daran verhindert wurde, und blieben sie also bey denen Arragoniern. Nun machen die Könige in Franckreich aber aus folgenden Ursachen auf diese Inseln praetension: Frantzösische Gründe. I. Daß König Jacobus I in Arragonien Majorcam dem Stifft zu Magelone oder Montpellier zu Lehen aufgetragen; dieses Stifftes Ober-Herrschafft oder dominium directum aber über Majorca sey aus 3 recht unterschiedlichen titulis auf Franckreich kommen; dann 1) hätte das Stifft diese Oberherrschafft, weil es davon nur Ehre und wenig profit gehabt, denen Königen in Franckreich um das Jahr 1285 cediret, 2) hätte Jacobus König der Balearischen Insuln, und Graf zu Montpellier, die Grafschafft Montpellier anno 1347 König Philippo Valesio verkauffet, dieser aber hätte dem Stifft pro Rectoratu Monpelico die Lehen Poussant und Frescalin gegeben, 3) hätten die Könige in Franckreich die Ober-Herrschafft über alle Stiffter, und müsten die Frantzösische Bischöffe denen Königen wegen ihrer Güter, so sie besässen, die Huldigung abstatten, in specie aber hätte das Magalonische Stifft die Stadt Magalona von den Königen in Franckreich zu Lehen. II. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Schwester, ihr an diesen Insuln habendes Recht Ludovico Hertzogen von Anjougeschencket; welcher zwar sein äusserstes gethan hätte, denen Königen in Arragonien solche zu entreissen, wegen seiner Neapolitanischen expedition aber daran wäre verhindert worden; Indessen hätte er sein Recht auf seinen Bruder Renatum transferiret, welcher weil er ohne männliche Erben verstorben, Carolum von Maine, und dieser hinwieder König Ludovicum XI In Franckreich, zum Erben aller Güter und Gerechtigkeiten eingesetzet hätte, von welchem es weiter auf die itzigen Könige transferiret worden. Wowieder Spanischer Seiten eingewand wird: Der Spanier Einwendung. Ad I. Ob Jacobus Majorcam dem Stifft zu Lehen aufgetragen, daran würde annoch gezweiffelt, dann wie dieses Jacobi Sohn Jacobus von seinem Bruder gezwungen worden die Ober-Herrschafft der Könige in Arragonien zu recognosciren, hätte er solches damit ablehnen wollen, daß das Balearische Reich gantz frey und keinem unterworffen wäre, wie Surita gedencke; wie er aber dessen ungeachtet sich dazu verstehen müssen, hätte sich das Magelonische Stifft im geringsten nicht gemeldet, dahero es entweder kein Recht an Majorca müste gehabt, oder sich dessen tacite begeben haben. Zwar wären des Magelonischen Bi- Bernhard. Gomes de Jacob. I. L. 5. 6. & 7. Mariana L. 12. Rerum Hisp. c. 14. vid. Surita In dic. rer. Arrag. ad ann. 1295. Mariana d. L. 12. c. 14. & 16. vid. Concordata inter Jacob. R. Arrag. & Jacob. R. Majorcens. ap. Leibnitz in Cod. Diplom. Part. 1. n. 60. p. 122. vid. Mariana L. 15. c. 12. Surita ad ann. 1343. & 1344. Mariana. L. 14. c. 24. & L. 16. c. 12. Surita L. 3. ad ann. 1349. Surita ad ann. 1375. Mariana. L. 17. c. 18. vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. 6. & ex eo Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 50. Autor des Interests des Princes p. 92. vid. Spener d. l. Autor des Interests des Princes. p. 95. seqq. In Indic. rerum Arrag. ad ann. 1279.
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bens-Zeit war überlaßen worden, so permittirte er anno 1236 Jacobo es nur gleich zu behalten. Nach Königs Jacobi Tod, der anno 1276 erfolgte, kamen die Balearischen Inseln auf seinen andern Sohn Jacobum, der mit seinem ältesten Bruder, dem Könige in Arragonien, wegen der Ober-Herrschafft, die er diesem überlassen muste, in großen Krieg gerieth, sich aber anno 1295 mit demselben wieder verglich; welcher Friede zwar anno 1327 renoviret wurde, nichts destoweniger suchte König Petrus IV in Arragonien seinem Vetter König Jacobo die Balearischen Insuln, aus allerhand erdichteten Ursachen, zu entziehen, welches er auch ann. 1344 mit Gewalt bewerckstelligte. Und ob Jacobus zwar alle Mühe, anwande, seine Länder wieder zu bekommen, auch zu dem Ende seine Grafschafft Montpellier König Philippo Valesio in Franckreich vor 120000 Duc. an. 1347 verkauffte, so war doch alles vergebens; retirirte sich deshalb nach Franckreich, und starb daselbst anno 1375 ohne Leibes-Erben; seine Schwester Johanna aber, eine Marggräffin von Montferrat, cedirte nach des Brudern Tode ihr Recht auf diese Balearische Insuln Ludovico, Hertzoge von Anjou, weil er ihrem Bruder viele Gutthat erwiesen; welcher diese Insuln auch zwar zu occupiren suchte, aber durch die Neapolitanische Expedition daran verhindert wurde, und blieben sie also bey denen Arragoniern.
Nun machen die Könige in Franckreich aber aus folgenden Ursachen auf diese Inseln praetension:
I. Daß König Jacobus I in Arragonien Majorcam dem Stifft zu Magelone oder Montpellier zu Lehen aufgetragen; dieses Stifftes Ober-Herrschafft oder dominium directum aber über Majorca sey aus 3 recht unterschiedlichen titulis auf Franckreich kommen; dann 1) hätte das Stifft diese Oberherrschafft, weil es davon nur Ehre und wenig profit gehabt, denen Königen in Franckreich um das Jahr 1285 cediret, 2) hätte Jacobus König der Balearischen Insuln, und Graf zu Montpellier, die Grafschafft Montpellier anno 1347 König Philippo Valesio verkauffet, dieser aber hätte dem Stifft pro Rectoratu Monpelico die Lehen Poussant und Frescalin gegeben, 3) hätten die Könige in Franckreich die Ober-Herrschafft über alle Stiffter, und müsten die Frantzösische Bischöffe denen Königen wegen ihrer Güter, so sie besässen, die Huldigung abstatten, in specie aber hätte das Magalonische Stifft die Stadt Magalona von den Königen in Franckreich zu Lehen.
Frantzösische Gründe. II. Daß des letzten Königs der Balearischen Insuln Schwester, ihr an diesen Insuln habendes Recht Ludovico Hertzogen von Anjougeschencket; welcher zwar sein äusserstes gethan hätte, denen Königen in Arragonien solche zu entreissen, wegen seiner Neapolitanischen expedition aber daran wäre verhindert worden; Indessen hätte er sein Recht auf seinen Bruder Renatum transferiret, welcher weil er ohne männliche Erben verstorben, Carolum von Maine, und dieser hinwieder König Ludovicum XI In Franckreich, zum Erben aller Güter und Gerechtigkeiten eingesetzet hätte, von welchem es weiter auf die itzigen Könige transferiret worden.
Wowieder Spanischer Seiten eingewand wird:
Ad I. Ob Jacobus Majorcam dem Stifft zu Lehen aufgetragen, daran würde annoch gezweiffelt, dann wie dieses Jacobi Sohn Jacobus von seinem Bruder gezwungen worden die Ober-Herrschafft der Könige in Arragonien zu recognosciren, hätte er solches damit ablehnen wollen, daß das Balearische Reich gantz frey und keinem unterworffen wäre, wie Surita gedencke; wie er aber dessen ungeachtet sich dazu verstehen müssen, hätte sich das Magelonische Stifft im geringsten nicht gemeldet, dahero es entweder kein Recht an Majorca müste gehabt, oder sich dessen tacite begeben haben. Zwar wären des Magelonischen Bi-
Der Spanier Einwendung.
Bernhard. Gomes de Jacob. I. L. 5. 6. & 7. Mariana L. 12. Rerum Hisp. c. 14.
vid. Surita In dic. rer. Arrag. ad ann. 1295. Mariana d. L. 12. c. 14. & 16.
vid. Concordata inter Jacob. R. Arrag. & Jacob. R. Majorcens. ap. Leibnitz in Cod. Diplom. Part. 1. n. 60. p. 122.
vid. Mariana L. 15. c. 12. Surita ad ann. 1343. & 1344.
Mariana. L. 14. c. 24. & L. 16. c. 12. Surita L. 3. ad ann. 1349.
Surita ad ann. 1375. Mariana. L. 17. c. 18.
vid. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. 6. & ex eo Spener in hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 50. Autor des Interests des Princes p. 92.
vid. Spener d. l. Autor des Interests des Princes. p. 95. seqq.
In Indic. rerum Arrag. ad ann. 1279.
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