Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

schoffs jura excipiret worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, der Bischoff zu Malaga sich darein meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen, dergleichen feuda spiritualia aber, die in alten Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können.

Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita bezeuge, und hätte also andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur Succession gehabt hätte.

In genere wird von den Spaniern auch opponiret.

I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch die Praescription von aller Ansprache befreyet

II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller Ansprüche begeben.

Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien.

Historie. WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen welches auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, worüber zwischen denen Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, mit welchem sie nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen:

vid. Bernh. Gomes histor. Jacobi I. L. 7. in fin.
De quibus vid. Joh. Caramuel Lobcovviz in Philippo Reg. Lusit. L. 5. Disp. 1. qu. 1. art. 3. seqq.
In Indice Rerum Arragon. ad ann. 1358.
vid. supra des Reichs Praetens. auf Sardinien & infra des Pabsts praetension auf Sardinien.
vid. Bzovius Tom. XIII. Annal. ad ann. 1295. n. 3. Surita Indic. rerum Arragon. ad ann. 1295. & 1297. Blanca rer. Arrag. in regno Jacob. II.
Bzovius ad ann. 1323. §. 13. Surita ad d. Ann.
Dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. i.

schoffs jura excipiret worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, der Bischoff zu Malaga sich darein meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen, dergleichen feuda spiritualia aber, die in alten Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können.

Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita bezeuge, und hätte also andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur Succession gehabt hätte.

In genere wird von den Spaniern auch opponiret.

I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch die Praescription von aller Ansprache befreyet

II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller Ansprüche begeben.

Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien.

Historie. WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen welches auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, worüber zwischen denen Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, mit welchem sie nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen:

vid. Bernh. Gomes histor. Jacobi I. L. 7. in fin.
De quibus vid. Joh. Caramuel Lobcovviz in Philippo Reg. Lusit. L. 5. Disp. 1. qu. 1. art. 3. seqq.
In Indice Rerum Arragon. ad ann. 1358.
vid. supra des Reichs Praetens. auf Sardinien & infra des Pabsts praetension auf Sardinien.
vid. Bzovius Tom. XIII. Annal. ad ann. 1295. n. 3. Surita Indic. rerum Arragon. ad ann. 1295. & 1297. Blanca rer. Arrag. in regno Jacob. II.
Bzovius ad ann. 1323. §. 13. Surita ad d. Ann.
Dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. i.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0223" n="195"/>
schoffs jura excipiret            worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man            auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen            Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, <note place="foot">vid.              Bernh. Gomes histor. Jacobi I. L. 7. in fin.</note> der Bischoff zu Malaga sich darein            meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches            Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen            Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu            verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß            Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß            er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen,            dergleichen feuda spiritualia <note place="foot">De quibus vid. Joh. Caramuel Lobcovviz in              Philippo Reg. Lusit. L. 5. Disp. 1. qu. 1. art. 3. seqq.</note> aber, die in alten            Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann            man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die            Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey            der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von            Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft            verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können.</p>
        <p>Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die            Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita <note place="foot">In Indice Rerum Arragon. ad ann. 1358.</note> bezeuge, und hätte also            andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären            mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen            Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht            Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine            Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur            Succession gehabt hätte.</p>
        <p>In genere wird von den Spaniern auch opponiret.</p>
        <p>I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in            geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch            die Praescription von aller Ansprache befreyet</p>
        <p>II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller            Ansprüche begeben.</p>
        <p>Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet            wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit            Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen <note place="foot">vid. supra des Reichs              Praetens. auf Sardinien &amp; infra des Pabsts praetension auf Sardinien.</note> welches            auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er            damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, <note place="foot">vid.              Bzovius Tom. XIII. Annal. ad ann. 1295. n. 3. Surita Indic. rerum Arragon. ad ann. 1295.              &amp; 1297. Blanca rer. Arrag. in regno Jacob. II.</note> worüber zwischen denen            Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich            derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, <note place="foot">Bzovius ad ann. 1323. §. 13. Surita ad d. Ann.</note> mit welchem sie            nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in            Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus <note place="foot">Dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c.              i.</note> doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen:</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[195/0223] schoffs jura excipiret worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, der Bischoff zu Malaga sich darein meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen, dergleichen feuda spiritualia aber, die in alten Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können. Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita bezeuge, und hätte also andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur Succession gehabt hätte. In genere wird von den Spaniern auch opponiret. I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch die Praescription von aller Ansprache befreyet II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller Ansprüche begeben. Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien. WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen welches auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, worüber zwischen denen Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, mit welchem sie nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen: Historie. vid. Bernh. Gomes histor. Jacobi I. L. 7. in fin. De quibus vid. Joh. Caramuel Lobcovviz in Philippo Reg. Lusit. L. 5. Disp. 1. qu. 1. art. 3. seqq. In Indice Rerum Arragon. ad ann. 1358. vid. supra des Reichs Praetens. auf Sardinien & infra des Pabsts praetension auf Sardinien. vid. Bzovius Tom. XIII. Annal. ad ann. 1295. n. 3. Surita Indic. rerum Arragon. ad ann. 1295. & 1297. Blanca rer. Arrag. in regno Jacob. II. Bzovius ad ann. 1323. §. 13. Surita ad d. Ann. Dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. i.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/223
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/223>, abgerufen am 04.12.2024.