Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.schoffs jura excipiret worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, der Bischoff zu Malaga sich darein meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen, dergleichen feuda spiritualia aber, die in alten Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können. Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita bezeuge, und hätte also andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur Succession gehabt hätte. In genere wird von den Spaniern auch opponiret. I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch die Praescription von aller Ansprache befreyet II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller Ansprüche begeben. Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien. Historie. WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen welches auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, worüber zwischen denen Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, mit welchem sie nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen: vid. Bernh. Gomes histor. Jacobi I. L. 7. in fin. De quibus vid. Joh. Caramuel Lobcovviz in Philippo Reg. Lusit. L. 5. Disp. 1. qu. 1. art. 3. seqq. In Indice Rerum Arragon. ad ann. 1358. vid. supra des Reichs Praetens. auf Sardinien & infra des Pabsts praetension auf Sardinien. vid. Bzovius Tom. XIII. Annal. ad ann. 1295. n. 3. Surita Indic. rerum Arragon. ad ann. 1295. & 1297. Blanca rer. Arrag. in regno Jacob. II. Bzovius ad ann. 1323. §. 13. Surita ad d. Ann. Dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. i.
schoffs jura excipiret worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, der Bischoff zu Malaga sich darein meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen, dergleichen feuda spiritualia aber, die in alten Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können. Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita bezeuge, und hätte also andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur Succession gehabt hätte. In genere wird von den Spaniern auch opponiret. I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch die Praescription von aller Ansprache befreyet II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller Ansprüche begeben. Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien. Historie. WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen welches auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, worüber zwischen denen Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, mit welchem sie nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen: vid. Bernh. Gomes histor. Jacobi I. L. 7. in fin. De quibus vid. Joh. Caramuel Lobcovviz in Philippo Reg. Lusit. L. 5. Disp. 1. qu. 1. art. 3. seqq. In Indice Rerum Arragon. ad ann. 1358. vid. supra des Reichs Praetens. auf Sardinien & infra des Pabsts praetension auf Sardinien. vid. Bzovius Tom. XIII. Annal. ad ann. 1295. n. 3. Surita Indic. rerum Arragon. ad ann. 1295. & 1297. Blanca rer. Arrag. in regno Jacob. II. Bzovius ad ann. 1323. §. 13. Surita ad d. Ann. Dans ses Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 1. c. i.
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schoffs jura excipiret worden, welches aber nur von denen zu verstehen, die er in Montpellier gehabt; dahero man auch nicht finde, daß, wie der König der Balearischen Insuln mit denen barcelloniern wegen Anlegung eines neuen Bischoffthums in Majorca streitig gewesen, der Bischoff zu Malaga sich darein meliret hätte, welches er nicht würde unterlassen haben, dafern Majorca ein Stifftisches Lehen gewesen. Und solchem nach sey alles dasjenige, so die Bischöffe zu Magelone denen Königen in Franckreich cediret, oder cediren können, bloß allein von Montpellier zu verstehen. bloß allein von Montpellier zu verstehen. Wann aber auch zugegeben würde, daß Jacobus sich zu einer Lehens-Verbindlichkeit obligiret hätte, so finde man soch nicht, daß er sich dem Bischoffe, sondern des Stiffts Patronin der Heil. Mariä unterworffen, dergleichen feuda spiritualia aber, die in alten Zeiten sehr gebräuchlich gewesen, inferirten keine Superiorität in temporalibus; Ja wann man auch noch weiter gehen, und zustehen wolte, die Balearischen Könige hätten die Magelonische Bischöffe vor ihre Obere erkennet, so hätte solche Ober-Herrschafft doch bey der Magelonischen Kirche verbleiben müssen, und hätten die Bischöffe dasjenige, so von Jacobo aus devotion, und also sub tacita conditione, daß es stets bey dem Stifft verbleiben solte, dem Stifft conferiret, an keinen weltlichen Fürsten cediren können.
Ad II. Die Marggräffin Johanna hätte bey ihrer Vermählung sich ihres Rechtes an die Balearischen Insuln in faveur des Kön. in Arragonien begeben, wie Surita bezeuge, und hätte also andern nicht cediren können, woran sie selber kein Recht mehr gehabt; Die Arragonier wären mit denen Königen der Balearischen Inseln eines Stammes, dahero nach Abgang der einen Linie, die andere das nechste Recht zur Succession gehabt; Renatus von Anjou hätte nicht Macht gehabt seine Länder und Gerechtigkeiten dem Duc de Maine zu vermachen, weil er eine Tochter hinterlaßen, die nach Lothringen vermählet gewesen, welche das nechste Recht zur Succession gehabt hätte.
In genere wird von den Spaniern auch opponiret.
I. Daß sie seit anno 1344 da König Petrus IV in Arragonien diese Insuln occupiret, in geruhigem Besitz geblieben, von Franckreich nie turbiret worden, und also wenigstens durch die Praescription von aller Ansprache befreyet
II. Daß König Franciscus I in Franckreich in dem Madritischen Frieden §. 12. sich aller Ansprüche begeben.
Funffzehendes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf Sardinien.
WIe diese Insul noch von den Saracenen beherrschet wurde, schenckte sie der Pabst denen Pisanern und Genuesern als ein Päbstl. Lehen, mit Bedingung denen Saracenen solche abzunehmen welches auch geschahe; wie diese aber nachgehends dem Pabste nicht länger anstunden, belehnte er damit König Jabobum aus Arragonien, um das Jahr 1295 oder 1297, worüber zwischen denen Pisanern, und Arragoniern lange Krieg geführet worden, biß daß Jacobi Sohn Alphonsus sich derselben endlich bemächtiget, und mit dem Arragonischen Reiche verknüpffet, mit welchem sie nachgehends auf Spanien kommen, und dabey bißhero verblieben; Und ob die Könige in Franckreich zwar nie einige praetension darauff gemachet, so will Cassanus doch denenselben einiges Recht daran zuschreiben, aus folgenden Ursachen:
Historie.
vid. Bernh. Gomes histor. Jacobi I. L. 7. in fin.
De quibus vid. Joh. Caramuel Lobcovviz in Philippo Reg. Lusit. L. 5. Disp. 1. qu. 1. art. 3. seqq.
In Indice Rerum Arragon. ad ann. 1358.
vid. supra des Reichs Praetens. auf Sardinien & infra des Pabsts praetension auf Sardinien.
vid. Bzovius Tom. XIII. Annal. ad ann. 1295. n. 3. Surita Indic. rerum Arragon. ad ann. 1295. & 1297. Blanca rer. Arrag. in regno Jacob. II.
Bzovius ad ann. 1323. §. 13. Surita ad d. Ann.
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