Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Frantzösische Gründe. I. Daß der Pabst des Königs Philippi Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden, wie Mariana berichte.

II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende [unleserliches Material] des Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen.

III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte.

IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches Recht hätte.

Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird:

Der Spanier Antwort. Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es Petro genommen und denen Frantzosen conferiret.

Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien und Carladesien. Ja es hätte Jacobus Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt, geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester einiges haben und verschencken können.

Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht.

Itziger Zustand. Die Arragonier und Spanier sind, wie schon gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret; welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, von dieser praetension keine Meldung thut.

L. 12. hist. Hisp.
vid. das vorhergehende Cap.
vid. Ibid.
vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 52.
vid. Surita ad ann. 1350.
videri inter alios possunt: Cominae. L. 6. c. 10. Luc. Marin. Sicul. de Reb. Hisp. L. 18. AEl. Anton. Nebriss. rer. Hisp. Dec. 1. L. 3. c. 2. & 30. P. AEmil. L. 10. in Ludov. XI. pr. Arn. Ferron. L. 1. in Carolo VIII.
in hist. Insign. d. l.
in Tr. des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats.

Frantzösische Gründe. I. Daß der Pabst des Königs Philippi Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden, wie Mariana berichte.

II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende [unleserliches Material] des Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen.

III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte.

IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches Recht hätte.

Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird:

Der Spanier Antwort. Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es Petro genommen und denen Frantzosen conferiret.

Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien und Carladesien. Ja es hätte Jacobus Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt, geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester einiges haben und verschencken können.

Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht.

Itziger Zustand. Die Arragonier und Spanier sind, wie schon gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret; welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, von dieser praetension keine Meldung thut.

L. 12. hist. Hisp.
vid. das vorhergehende Cap.
vid. Ibid.
vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 52.
vid. Surita ad ann. 1350.
videri inter alios possunt: Cominae. L. 6. c. 10. Luc. Marin. Sicul. de Reb. Hisp. L. 18. AEl. Anton. Nebriss. rer. Hisp. Dec. 1. L. 3. c. 2. & 30. P. AEmil. L. 10. in Ludov. XI. pr. Arn. Ferron. L. 1. in Carolo VIII.
in hist. Insign. d. l.
in Tr. des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0224" n="196"/>
        <p><note place="left">Frantzösische Gründe.</note> I. Daß der Pabst des Königs Philippi            Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König            Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden,            wie Mariana <note place="foot">L. 12. hist. Hisp.</note> berichte.</p>
        <p>II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in            Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, <note place="foot">vid. das vorhergehende              Cap.</note> die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an            Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff            nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende <gap reason="illegible"/> des            Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen.</p>
        <p>III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders            Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von            Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte. <note place="foot">vid. Ibid.</note></p>
        <p>IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König            Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu            maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König            Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches            Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung,            daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da            aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen            Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung            unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu            remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches            Recht hätte.</p>
        <p>Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird: <note place="foot">vid. Spener hist.              Insign. L. 1. c. 38. §. 52.</note></p>
        <p><note place="right">Der Spanier Antwort.</note> Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des            Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es            Petro genommen und denen Frantzosen conferiret.</p>
        <p>Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann            alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit            keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von            diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in            des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien            und Carladesien. <note place="foot">vid. Surita ad ann. 1350.</note> Ja es hätte Jacobus            Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt,            geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König            Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein            descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß            Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester            einiges haben und verschencken können.</p>
        <p>Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem            Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht. <note place="foot">videri inter              alios possunt: Cominae. L. 6. c. 10. Luc. Marin. Sicul. de Reb. Hisp. L. 18. AEl. Anton.              Nebriss. rer. Hisp. Dec. 1. L. 3. c. 2. &amp; 30. P. AEmil. L. 10. in Ludov. XI. pr.              Arn. Ferron. L. 1. in Carolo VIII.</note></p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Die Arragonier und Spanier sind, wie schon            gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich            deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener <note place="foot">in hist. Insign. d.              l.</note> davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret;            welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in            Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, <note place="foot">in Tr. des Droits du              Roy de France sur plusieurs Etats.</note> von dieser praetension keine Meldung thut.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[196/0224] I. Daß der Pabst des Königs Philippi Audacis in Franckreich Sohn Caroluman. 1281 damit nebst Arragonien belehnet, wie König Petrus in Arragonien wegen der angestelleten Sicilianischen Vesper in Bann gethan worden, wie Mariana berichte. Frantzösische Gründe. II. Daß Jacobus König der Balearischen Insuln, wie er von seinem Vetter König Petro in Arragonien aus Majorca vertrieben, worden, die Grafschafft Montpellier nicht allein, sondern auch Sardinien an Philippum Valesium König in Franckreich vor 120000 Duc. verkaufft hätte, welchen Kauff nachgehends König Petrus selber ratificiret hätte, und ihme die noch restirende _ des Kauff-pretii nach Jacobi Tod auszahlen lassen. III. Daß des obgedachten Jacobi Schwester, Marggräfin zu Montferrat, nach ihres Bruders Tod ihre Gerechtsamkeit auf dieses Reich nebst allen ihren übrigen Gütern Ludovico von Anjou, des Königs Caroli V in Franckreich Bruder, an. 1373 geschencket hätte. IV. Daß König Johannes in Arragonien Sardinien nebst der Grafschafft Roussilion König Ludovico XI in Franckreich vor 300000 Rthlr. versetzet hätte, welches Geld Johannes zu maintenirung der Crone wider seine rebellische Unterthanen angewendet. Zwar hätte König Carolus VIII in Franckreich, König Ferdinando in Arragonien, des Johannis Sohn, solches Geld erlassen, und das Unterpfand restituiret, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er ihm in seinem vorhabenden Zuge nach Neapolis nicht verhinderlich fallen solte; Da aber Ferdinandus solches Versprechen nicht gehalten, sondern sich mit dem Pabste und denen Italiänern wider Carolum verbunden hätte, so wäre auch die geschehene Erlassung unkräfftig; insonderheit, da Carolus nicht einmahl Macht gehabt solche Schuld zu remittiren, weil das Geld aus denen Domainen gezogen worden, und mit diesen also gleiches Recht hätte. Wowider aber Spanischer Seiten eingewendet wird: Ad 1. Sardinien hätte der Pabst erst des Königs Petri Sohn Jacobo ann. 1295 geschencket, dahero es falsch sey, daß der Pabst es Petro genommen und denen Frantzosen conferiret. Der Spanier Antwort. Ad II. Jacobus hätte nicht Sardinien sondern Montpellier an Franckreich verkauffet, dann alle Spanische Scribenten, so von diesem Kauff meldeten, gedächten der Insul Sardinien mit keinem Wort, ja Cassanus sey sich selber zuwider, indem er L. 1. c. 6. p. 352. da er von diesem Verkauff handelr, nur bloß allein Montpellier, Puget, und Homeclas, benennet; in des Königs Petri ratihabition würde nichts anders exprimiret, als Montpellier, Omeladesien und Carladesien. Ja es hätte Jacobus Sardini en auch nicht verkauffen können, weil er nicht einmahl ein Recht daran gehabt, geschweige, daß er die Insul solte gehabt haben; Dann der Pabst hätte Sardinien erst König Jacobo II in Arragonien conferiret, Jacobus König der Balearischen Insuln aber sey kein descendent, sondern Vetter von demselben gewesen. Ad III. Weil aus obigem erhelle, daß Jacobus selber kein Recht an Sardinien gehabt, so hätte noch viel weniger dessen Schwester einiges haben und verschencken können. Ad IV. Daß Sardinien nebst Roussilion verpfändet worden, davon finde man bey keinem Scribenten, die davon etwas aufgezeichnet, Nachricht. Die Arragonier und Spanier sind, wie schon gemeldet, in beständiger possesion geblieben, und ist ihneu von den Königen in Franckreich deßhalb nie Streit gemachet worden, dahero Spener davor hält, Cassanus hätte diese praetension nur vor sich privatim formiret; welches auch so viel glaublicher, wiel Mr. Du Puy, der alle Praetensiones der Könige in Franckreich mit grossem Fleisse zusammen gesuchet, von dieser praetension keine Meldung thut. Itziger Zustand. L. 12. hist. Hisp. vid. das vorhergehende Cap. vid. Ibid. vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. §. 52. vid. Surita ad ann. 1350. videri inter alios possunt: Cominae. L. 6. c. 10. Luc. Marin. Sicul. de Reb. Hisp. L. 18. AEl. Anton. Nebriss. rer. Hisp. Dec. 1. L. 3. c. 2. & 30. P. AEmil. L. 10. in Ludov. XI. pr. Arn. Ferron. L. 1. in Carolo VIII. in hist. Insign. d. l. in Tr. des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/224
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/224>, abgerufen am 04.12.2024.