Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

von iedoch theils zu Avignon residiret/ und von der Kirche vorkeine Päbste erkandt worden, aus sonderlichem Absehen, die von Anjou mit Neapolis belehnet, so hätten andere dagegen wieder welche aus dem Hause Arragonien belehnet, wie bereits gemeldet; wobey sonderliche zu mercken, daß Pabst Eugenius, der vorhero anno 1436 Ludovici III von Anjou Bruder Renatum investiret, nachdem anno 1443 Alphonsum aus Arragonien belehnet hätte.

Ad II. Des Königs Jacobi cession hätte seinem Bruder Friderico, und dieses seine renunciation seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit weil beyde ohne Consens des Pabstes, als des Lehen-Herrn geschehen; zugeschweigen solche Renunciationes nachdem durch andere Vergleiche, und sonderlich den Madritischen, und andere Friedens-Schlüsse aufgehoben worden.

Ad III. Die Johanna I wäre wegen des an ihrem Gemahl begangenen Todschlages infam, und von Pabst Urbano excommunicirt gewesen, wodurch sie ihr Recht an Neapolis verlohren, und also durch adoption auf Ludovicum von Anjou nicht bringen können; Johanna II aber hätte vorhero schon Alphonsum Kön. in Arragonien adoptirt gehabt, zu dessen praejuditz sie keine neue adoption vornehmen können; welches sie nachdem auch selbst wohl begriffen, dahero sie des Ludovici III adoption widerruffen, und des Alphonsi seine renoviret hätte.

Ad IV. Zwischen Mann und Frau sey keine Schenckung gültig, und könte diese so viel weniger bstehen, weil sie unter der ausdrücklichen Clausul geschehen; Dafern der Pabst diese donation genehm halten würde; welche Genehmhaltung aber nicht erfolget. Und über das alles, so könten die itzigen Könige in Franckreich von gedachtem Jacobo gar kein Recht her führen, dann dessen Tochter Eleonora sey an Armeniac vermählet worden, und würde also das Recht auf Neapolis, wann sie einiges gehabt hätte, auf diese Familie gebracht haben, der letzte von diesem Hause hätte seine Güter und Gerechtigkeiten auf das Hauß Rohan Giesen gebracht, von diesen wäre durch des Francisci Tochter alles auf den Rohan-Mombasonischen Zweig, und auf die Familien derer von Balsac, und Turris gebracht.

Ad V. Es hätten die von Anjou an Neapolis nichts gehabt, und hätten also auch nichts davon transferiren können; so hätte auch keiner von diesen Testatoribus des Pabstes consens gehabt, ohne des Lehen-Herrn Bewilligung aber könte ein Vasall von seinen Lehen nicht disponiren; zugeschweigen, daß Renatus zu praejuditz seiner Tochter Yolandae des Hertzog Fridrichs in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen dergestalt nicht testiren können.

Ad VI. Ferdinandus hätte Ludovico deshalb ein Theil überlassen, um des bißherigen Streites einmahl ein Ende zu machen; weil Ludovicus damit aber nicht zufrieden gewesen, sondern das gantze Königreich an sich reissen wollen, wär ihm das eingeräumte Theil von rechts wegen wieder abgenommen worden.

Ad VII. Die zwischen Ferdinando Catholico und Germana Foxia aufgerichtete Ehe-pacten wären in diesem Punct von Neapolis ungültig, weil der Pabst als Lehens-Herr darinn nicht consentiret, ohne dessen Consens aber kein Lehen alieniret werden könte; Weshalb auch Ferdinandus von dem Pabst ohne Absehen auf die Ehe-pacta von neuen mit Neapolis wäre belehnet worden; zugeschweigen, daß Ludovicus sich durch die wider den Pabst begangene Felonie, indem er das wider den Pabst gehaltene Pisanische Concilium protegiret, dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemacht gehabt.

Die Frantzosen wenden wider die Spanische Gründe ein:

Der Frantzosen Antwort auf die Spanische Gründe. Ad I. Es hätten sich die Könige Schwäbischen Stammes, sonderlich Fridericus und Manfredus durch unterschiedliche wider den Pabst begangene Felonien dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemachet; Manfredus wäre überdem aus unehelichem Bette gezeuget, und von seinem Groß-Vater selbst zur Succession vor untüchtig gehalten worden; weil er nun selber kein Recht zur Crone gehabt, so hätte seine Tochter Constantia auch keines an das Arragonische Hauß bringen können. Welches auch von Conradino zu sagen, als dessen Groß; Vater Fridericus II sich allbereit des Reichs verlustig gemachet hätte. Und zu dem so hätte Conradinus

vid. Autores supra citati, ubi Argumenta Gallorum relata.

von iedoch theils zu Avignon residiret/ und von der Kirche vorkeine Päbste erkandt worden, aus sonderlichem Absehen, die von Anjou mit Neapolis belehnet, so hätten andere dagegen wieder welche aus dem Hause Arragonien belehnet, wie bereits gemeldet; wobey sonderliche zu mercken, daß Pabst Eugenius, der vorhero anno 1436 Ludovici III von Anjou Bruder Renatum investiret, nachdem anno 1443 Alphonsum aus Arragonien belehnet hätte.

Ad II. Des Königs Jacobi cession hätte seinem Bruder Friderico, und dieses seine renunciation seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit weil beyde ohne Consens des Pabstes, als des Lehen-Herrn geschehen; zugeschweigen solche Renunciationes nachdem durch andere Vergleiche, und sonderlich den Madritischen, und andere Friedens-Schlüsse aufgehoben worden.

Ad III. Die Johanna I wäre wegen des an ihrem Gemahl begangenen Todschlages infam, und von Pabst Urbano excommunicirt gewesen, wodurch sie ihr Recht an Neapolis verlohren, und also durch adoption auf Ludovicum von Anjou nicht bringen können; Johanna II aber hätte vorhero schon Alphonsum Kön. in Arragonien adoptirt gehabt, zu dessen praejuditz sie keine neue adoption vornehmen können; welches sie nachdem auch selbst wohl begriffen, dahero sie des Ludovici III adoption widerruffen, und des Alphonsi seine renoviret hätte.

Ad IV. Zwischen Mann und Frau sey keine Schenckung gültig, und könte diese so viel weniger bstehen, weil sie unter der ausdrücklichen Clausul geschehen; Dafern der Pabst diese donation genehm halten würde; welche Genehmhaltung aber nicht erfolget. Und über das alles, so könten die itzigen Könige in Franckreich von gedachtem Jacobo gar kein Recht her führen, dann dessen Tochter Eleonora sey an Armeniac vermählet worden, und würde also das Recht auf Neapolis, wann sie einiges gehabt hätte, auf diese Familie gebracht haben, der letzte von diesem Hause hätte seine Güter und Gerechtigkeiten auf das Hauß Rohan Giesen gebracht, von diesen wäre durch des Francisci Tochter alles auf den Rohan-Mombasonischen Zweig, und auf die Familien derer von Balsac, und Turris gebracht.

Ad V. Es hätten die von Anjou an Neapolis nichts gehabt, und hätten also auch nichts davon transferiren können; so hätte auch keiner von diesen Testatoribus des Pabstes consens gehabt, ohne des Lehen-Herrn Bewilligung aber könte ein Vasall von seinen Lehen nicht disponiren; zugeschweigen, daß Renatus zu praejuditz seiner Tochter Yolandae des Hertzog Fridrichs in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen dergestalt nicht testiren können.

Ad VI. Ferdinandus hätte Ludovico deshalb ein Theil überlassen, um des bißherigen Streites einmahl ein Ende zu machen; weil Ludovicus damit aber nicht zufrieden gewesen, sondern das gantze Königreich an sich reissen wollen, wär ihm das eingeräumte Theil von rechts wegen wieder abgenommen worden.

Ad VII. Die zwischen Ferdinando Catholico und Germana Foxia aufgerichtete Ehe-pacten wären in diesem Punct von Neapolis ungültig, weil der Pabst als Lehens-Herr darinn nicht consentiret, ohne dessen Consens aber kein Lehen alieniret werden könte; Weshalb auch Ferdinandus von dem Pabst ohne Absehen auf die Ehe-pacta von neuen mit Neapolis wäre belehnet worden; zugeschweigen, daß Ludovicus sich durch die wider den Pabst begangene Felonie, indem er das wider den Pabst gehaltene Pisanische Concilium protegiret, dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemacht gehabt.

Die Frantzosen wenden wider die Spanische Gründe ein:

Der Frantzosen Antwort auf die Spanische Gründe. Ad I. Es hätten sich die Könige Schwäbischen Stammes, sonderlich Fridericus und Manfredus durch unterschiedliche wider den Pabst begangene Felonien dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemachet; Manfredus wäre überdem aus unehelichem Bette gezeuget, und von seinem Groß-Vater selbst zur Succession vor untüchtig gehalten worden; weil er nun selber kein Recht zur Crone gehabt, so hätte seine Tochter Constantia auch keines an das Arragonische Hauß bringen können. Welches auch von Conradino zu sagen, als dessen Groß; Vater Fridericus II sich allbereit des Reichs verlustig gemachet hätte. Und zu dem so hätte Conradinus

vid. Autores supra citati, ubi Argumenta Gallorum relata.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0230" n="202"/>
von iedoch theils zu Avignon            residiret/ und von der Kirche vorkeine Päbste erkandt worden, aus sonderlichem Absehen,            die von Anjou mit Neapolis belehnet, so hätten andere dagegen wieder welche aus dem Hause            Arragonien belehnet, wie bereits gemeldet; wobey sonderliche zu mercken, daß Pabst            Eugenius, der vorhero anno 1436 Ludovici III von Anjou Bruder Renatum investiret, nachdem            anno 1443 Alphonsum aus Arragonien belehnet hätte.</p>
        <p>Ad II. Des Königs Jacobi cession hätte seinem Bruder Friderico, und dieses seine renunciation seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit weil beyde ohne Consens des Pabstes, als des Lehen-Herrn geschehen; zugeschweigen solche Renunciationes nachdem durch andere Vergleiche, und sonderlich den Madritischen, und andere Friedens-Schlüsse aufgehoben worden.</p>
        <p>Ad III. Die Johanna I wäre wegen des an ihrem Gemahl begangenen Todschlages infam, und            von Pabst Urbano excommunicirt gewesen, wodurch sie ihr Recht an Neapolis verlohren, und            also durch adoption auf Ludovicum von Anjou nicht bringen können; Johanna II aber hätte            vorhero schon Alphonsum Kön. in Arragonien adoptirt gehabt, zu dessen praejuditz sie keine            neue adoption vornehmen können; welches sie nachdem auch selbst wohl begriffen, dahero sie            des Ludovici III adoption widerruffen, und des Alphonsi seine renoviret hätte.</p>
        <p>Ad IV. Zwischen Mann und Frau sey keine Schenckung gültig, und könte diese so viel            weniger bstehen, weil sie unter der ausdrücklichen Clausul geschehen; Dafern der Pabst            diese donation genehm halten würde; welche Genehmhaltung aber nicht erfolget. Und über das            alles, so könten die itzigen Könige in Franckreich von gedachtem Jacobo gar kein Recht her            führen, dann dessen Tochter Eleonora sey an Armeniac vermählet worden, und würde also das            Recht auf Neapolis, wann sie einiges gehabt hätte, auf diese Familie gebracht haben, der            letzte von diesem Hause hätte seine Güter und Gerechtigkeiten auf das Hauß Rohan Giesen            gebracht, von diesen wäre durch des Francisci Tochter alles auf den Rohan-Mombasonischen            Zweig, und auf die Familien derer von Balsac, und Turris gebracht.</p>
        <p>Ad V. Es hätten die von Anjou an Neapolis nichts gehabt, und hätten also auch nichts            davon transferiren können; so hätte auch keiner von diesen Testatoribus des Pabstes            consens gehabt, ohne des Lehen-Herrn Bewilligung aber könte ein Vasall von seinen Lehen            nicht disponiren; zugeschweigen, daß Renatus zu praejuditz seiner Tochter Yolandae des            Hertzog Fridrichs in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen dergestalt nicht testiren            können.</p>
        <p>Ad VI. Ferdinandus hätte Ludovico deshalb ein Theil überlassen, um des bißherigen            Streites einmahl ein Ende zu machen; weil Ludovicus damit aber nicht zufrieden gewesen,            sondern das gantze Königreich an sich reissen wollen, wär ihm das eingeräumte Theil von            rechts wegen wieder abgenommen worden.</p>
        <p>Ad VII. Die zwischen Ferdinando Catholico und Germana Foxia aufgerichtete Ehe-pacten            wären in diesem Punct von Neapolis ungültig, weil der Pabst als Lehens-Herr darinn nicht            consentiret, ohne dessen Consens aber kein Lehen alieniret werden könte; Weshalb auch            Ferdinandus von dem Pabst ohne Absehen auf die Ehe-pacta von neuen mit Neapolis wäre            belehnet worden; zugeschweigen, daß Ludovicus sich durch die wider den Pabst begangene            Felonie, indem er das wider den Pabst gehaltene Pisanische Concilium protegiret, dieses            Päbstlichen Lehens verlustig gemacht gehabt.</p>
        <p>Die Frantzosen wenden wider die Spanische Gründe ein: <note place="foot">vid. Autores              supra citati, ubi Argumenta Gallorum relata.</note></p>
        <p><note place="right">Der Frantzosen Antwort auf die Spanische Gründe.</note> Ad I. Es            hätten sich die Könige Schwäbischen Stammes, sonderlich Fridericus und Manfredus durch            unterschiedliche wider den Pabst begangene Felonien dieses Päbstlichen Lehens verlustig            gemachet; Manfredus wäre überdem aus unehelichem Bette gezeuget, und von seinem Groß-Vater            selbst zur Succession vor untüchtig gehalten worden; weil er nun selber kein Recht zur            Crone gehabt, so hätte seine Tochter Constantia auch keines an das Arragonische Hauß            bringen können. Welches auch von Conradino zu sagen, als dessen Groß; Vater Fridericus II            sich allbereit des Reichs verlustig gemachet hätte. Und zu dem so hätte Conradinus
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[202/0230] von iedoch theils zu Avignon residiret/ und von der Kirche vorkeine Päbste erkandt worden, aus sonderlichem Absehen, die von Anjou mit Neapolis belehnet, so hätten andere dagegen wieder welche aus dem Hause Arragonien belehnet, wie bereits gemeldet; wobey sonderliche zu mercken, daß Pabst Eugenius, der vorhero anno 1436 Ludovici III von Anjou Bruder Renatum investiret, nachdem anno 1443 Alphonsum aus Arragonien belehnet hätte. Ad II. Des Königs Jacobi cession hätte seinem Bruder Friderico, und dieses seine renunciation seinen Nachkommen nicht praejudiciren können, insonderheit weil beyde ohne Consens des Pabstes, als des Lehen-Herrn geschehen; zugeschweigen solche Renunciationes nachdem durch andere Vergleiche, und sonderlich den Madritischen, und andere Friedens-Schlüsse aufgehoben worden. Ad III. Die Johanna I wäre wegen des an ihrem Gemahl begangenen Todschlages infam, und von Pabst Urbano excommunicirt gewesen, wodurch sie ihr Recht an Neapolis verlohren, und also durch adoption auf Ludovicum von Anjou nicht bringen können; Johanna II aber hätte vorhero schon Alphonsum Kön. in Arragonien adoptirt gehabt, zu dessen praejuditz sie keine neue adoption vornehmen können; welches sie nachdem auch selbst wohl begriffen, dahero sie des Ludovici III adoption widerruffen, und des Alphonsi seine renoviret hätte. Ad IV. Zwischen Mann und Frau sey keine Schenckung gültig, und könte diese so viel weniger bstehen, weil sie unter der ausdrücklichen Clausul geschehen; Dafern der Pabst diese donation genehm halten würde; welche Genehmhaltung aber nicht erfolget. Und über das alles, so könten die itzigen Könige in Franckreich von gedachtem Jacobo gar kein Recht her führen, dann dessen Tochter Eleonora sey an Armeniac vermählet worden, und würde also das Recht auf Neapolis, wann sie einiges gehabt hätte, auf diese Familie gebracht haben, der letzte von diesem Hause hätte seine Güter und Gerechtigkeiten auf das Hauß Rohan Giesen gebracht, von diesen wäre durch des Francisci Tochter alles auf den Rohan-Mombasonischen Zweig, und auf die Familien derer von Balsac, und Turris gebracht. Ad V. Es hätten die von Anjou an Neapolis nichts gehabt, und hätten also auch nichts davon transferiren können; so hätte auch keiner von diesen Testatoribus des Pabstes consens gehabt, ohne des Lehen-Herrn Bewilligung aber könte ein Vasall von seinen Lehen nicht disponiren; zugeschweigen, daß Renatus zu praejuditz seiner Tochter Yolandae des Hertzog Fridrichs in Lothringen Gemahlin, und dero Nachkommen dergestalt nicht testiren können. Ad VI. Ferdinandus hätte Ludovico deshalb ein Theil überlassen, um des bißherigen Streites einmahl ein Ende zu machen; weil Ludovicus damit aber nicht zufrieden gewesen, sondern das gantze Königreich an sich reissen wollen, wär ihm das eingeräumte Theil von rechts wegen wieder abgenommen worden. Ad VII. Die zwischen Ferdinando Catholico und Germana Foxia aufgerichtete Ehe-pacten wären in diesem Punct von Neapolis ungültig, weil der Pabst als Lehens-Herr darinn nicht consentiret, ohne dessen Consens aber kein Lehen alieniret werden könte; Weshalb auch Ferdinandus von dem Pabst ohne Absehen auf die Ehe-pacta von neuen mit Neapolis wäre belehnet worden; zugeschweigen, daß Ludovicus sich durch die wider den Pabst begangene Felonie, indem er das wider den Pabst gehaltene Pisanische Concilium protegiret, dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemacht gehabt. Die Frantzosen wenden wider die Spanische Gründe ein: Ad I. Es hätten sich die Könige Schwäbischen Stammes, sonderlich Fridericus und Manfredus durch unterschiedliche wider den Pabst begangene Felonien dieses Päbstlichen Lehens verlustig gemachet; Manfredus wäre überdem aus unehelichem Bette gezeuget, und von seinem Groß-Vater selbst zur Succession vor untüchtig gehalten worden; weil er nun selber kein Recht zur Crone gehabt, so hätte seine Tochter Constantia auch keines an das Arragonische Hauß bringen können. Welches auch von Conradino zu sagen, als dessen Groß; Vater Fridericus II sich allbereit des Reichs verlustig gemachet hätte. Und zu dem so hätte Conradinus Der Frantzosen Antwort auf die Spanische Gründe. vid. Autores supra citati, ubi Argumenta Gallorum relata.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/230
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/230>, abgerufen am 04.12.2024.