Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten.

Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn.

Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden.

Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden.

Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret:

Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones. Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen.

Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption.

Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau

vid. Blondell. Tom. I. Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.

nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten.

Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn.

Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden.

Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden.

Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret:

Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones. Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen.

Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption.

Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau

vid. Blondell. Tom. I. Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0231" n="203"/>
nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige            neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus            Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben            eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden,            wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die            einige Autorität hätten, selber gestünden; <note place="foot">vid. Blondell. Tom. I.              Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.</note> Des Petri Einfall in            Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame            Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa            improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten.</p>
        <p>Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein            Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit            wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer            Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und            Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen,            ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern            wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret,            und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen            theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause            Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die            Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl            mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn.</p>
        <p>Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil            er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen;            Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou,            vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit            Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die            Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können;            welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden.</p>
        <p>Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene            Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit            dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden.</p>
        <p>Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird            repliciret:</p>
        <p><note place="right">Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones.</note> Ad I.            Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus            so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so            hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen            Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und            excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen            Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen,            theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen.</p>
        <p>Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht            confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte            sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye            Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus            Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn,            davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches            melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen            darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici            Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen            Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene            adoption.</p>
        <p>Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[203/0231] nicht König Petrum in Arragonien, [wie einige neue Autores, die keine Nachricht davon hätten, meldeten] sondern Fridericum aus Castilien, seines Vatern Schwester Sohn, durch Uberreichung des Händschuhes zum Erben eingesetzet, es wäre der Händschuh aber an König Petrum aus Arragonien gebracht worden, wie Zurita, Blanca, Mariana, Pandulfus, Collenutius, und andere Spanische Scribenten, die einige Autorität hätten, selber gestünden; Des Petri Einfall in Sicilien aber wäre betrüglicher Weise geschehen, und der von ihm angestellete grausame Mord, oder die Vesperae Siculae, wären nicht nur von dem Pabst, sondern von gantz Europa improbiret worden, wie die Spanische so wohl, als andere Scribenten nicht läugneten. Ad II. Die Investituren der Hertzoge von Anjou wären älter, als der Arragonier ihre; ein Vasall aber könne ohne begangene Felonie des Lehens nicht berauber werden, insonderheit wann es wegen einer Wolthat conferiret worden; nun sey dem Päbstl. Stuhle kein geringer Dienst dadurch geschehen, daß er durch Carolum von Anjou von Manfredo befreyet, und Neapolis wieder unter Päbstlichen Gehorsam gebracht worden, dahero ihnen dieses Lehen, ohne erwiesene Verwirckung, nicht entzogen werden können. Wann jemand von den Arragoniern wäre belehnet worden, hätten die von Anjou, und Frantzosen, allemahl dawider protestiret, und ihnen ihr Recht reserviret. Daß einige Päbste die Arragonier belehnet, ware geschehen theils aus privat Haß gegen die Frantzosen, theils wegen der Macht, womit jene dem Hause Anjou überlegen gewesen. Des Caroli V wäre ungültig gewesen, weil er zugleich die Käyserliche Crone getragen, ein solcher aber könte vermöge derer von dem Päbstlichen Stuhl mit Carolo von Anjou anno 1299 aufgerichteten Pactorum nicht König in Neapel seyn. Ad III. Alphonsus hätte sich seiner adoption wegen Undanckbarkeit unwürdig gemachet, weil er getrachtet die Johannam in ein Kloster zu stecken, und das Reich an sich zu reissen; Dahero auch die Wiederruffung derselben, und die neue adoptirung des Ludovici von Anjou, vom Pabst Martino V approbiret worden; Zu geschweigen, daß Alfonsus als ein Fremder mit Ubergehung des Agnati nicht können zum Erben eingesetzet werden, wenigstens hätte er die Neapolitanische Crone nicht wieder auf seinen unechten Sohn Ferdinandum bringen können; welcher deshalb von Pabst Calixto III in Bann gethan worden. Ad IV. Die in dem Madritischen, cambraysischen, und Crespischen Frieden geschehene Renunciationes wären unverbindliche, vid. supra cap. 7. woselbst von der Verbindlichkeit dieser Friedens-Schlüsse absonderlich gehandelt worden. Auf die von den Spaniern auf die Frantzösische Gründe eingewandte Exceptiones wird repliciret: Ad I. Die Könige in Neapolis und Sicilien wären Vasallen des Pabsts gewesen, und weil Fridericus so wohl als Manfredus viele Felonien wider ihre Lehens-Herren die Päbste begangen, so hätten diese wohl Macht gehabt, dieses Päbstliche Lehen ihnen zu nehmen, und denen Hertzogen von Anjou zu geben, insonderheit da Manfredus, als ein Tyrann, Bastart, und excommunicirter, nie vor einen König von dem Päbstl. Stuhl erkandt worden; Die von einigen Päbsten den Arragoniern conferirte Belehnungen wären theils aus Haß wider die Frantzosen, theils wegen grosser Macht der Arragonier, wie schon gemeldet, geschehen. Der Frantzosen Replic, auf die Spanische Exceptiones. Ad III. Der Johannae I adoption hätte Pabst Clemens VII aus Päbstlicher Macht confirmiret, und wäre also allerdings gültig; der Johannae II adoption des Alfonsi hätte sich dieser durch Undanckbarkeit verlustig gemacht, wie schon gemeldet, dahero sie freye Macht gehabt Ludovicum III von Anjou zu adoptiren, welches alles Pabst Martinus Vapprobiret hätte. Daß des Ludovici III adoption aber wieder solte revociret worden seyn, davon hätte man keine Nachricht, ausser daß der eintzige Spanische Scribent Surita solches melde, deme so viel weniger zu glauben, weil man nicht finde, daß Alfonsus sich jemahlen darauf beruffen; vielmehr hätte Johanna noch nachdem in faveur des Renati des Ludovici Bruder in ihrem Testament disponiret; Und über das alles, so fundire sich der Frantzosen Recht nicht so wohl auf diese letztere, als auf die erstere von Johanna I geschehene adoption. Ad IV. De jure Civili wären zwar die Schenckungen zwischen Mann und Frau vid. Blondell. Tom. I. Geneal. Franc. P. XVI. f. 2. a. b. ubi late de eo agit.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/231
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/231>, abgerufen am 18.05.2024.