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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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verbothen, nicht aber unter Königen und Fürsten, und wäre davon kein Gesetz weder in Franckreich noch Neapel verhanden; Der Päbstliche Consens sey aus Ehrerbietigkeit reserviret worden, weil derselbe dominus directus, der Päbstliche Stuhl dazumahl vacant gewesen, und solcher consens also nicht gleich gesuchet werden können.

Ad V. Wann die angeführten Testamenta gleich von Anfang wegen des mangelnden Päbstlichen Consenses nicht gültig gewesen wären, so wären sie doch nachgehends dadurch genugsam approbiret und confirmiret worden, daß Pabst Alexander VI des Königs Ludovici XI in Franckreich Sohn Carolum mit Neapoli investiret hätte; es würde auch weder ferdinandus Catholicus mit Ludovico XII Neapolis getheilet, noch Käyser Carolus V Franciscum I gezwungen haben, der praetension auf Neapoli zu renunciiren, wann sie nicht gewust, daß die Könige in Franckreich durch solche Testamenta ein Recht auf Neapolis erhalten hätten.

Der Erfolg und itziger Zustand. Es sind die Arragonier und Spanier, wie schon gemeldet, bißhero in possession geblieben; die Frantzosen aber vermeynen noch immer Recht daran zu haben, und sollen deshalb noch bey den Münsterischen Friedens-Tractaten Anregung gethan haben.

Siebenzehendes Capitel/ Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Republ. Genua.

Historie. DIe viele innerliche Unruhen und Factiones, so sich jederzeit in dieser Republ. gefunden, haben sie öffters genöthiget einer fremden Herrschafft sich zu unterwerffen, ob sie gleich dem H. Reiche unterworffen gewesen Wann sie aber unter solchen neuen Herren dasjenige nicht gefunden, was sie sich eingebildet, hat sie sich von solchen wieder loß zu machen gesuchet, und entweder ein eigen Regiment wieder angefangen, oder einen andern Herrn angenommen. Am öfftern aber haben die Genueser der Könige in Franckreich, und der Hertzoge in Meyland Herrschafft agnosciret, von welchen beyden sie gleichsam Wechsels-Weise regieret wordne. Die erste Submission geschahe König Carolo VI in Franckreich an. 1396, jedoch dem R. Reiche sein Recht vorbehältlich, zu welchem Ende dem Tractat die expresse Clausul inseriret wurde: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. Anno 1409 machten sie sich von Franckreich wieder loß, die innerliche Unruhe aber, so bald nachdem wieder entstand, gab an. 1422 Philippo Visconti Hertzogen in Meyland, dem sie sich schon vor dem einmahl unterworffen gehabt, Gelegenheit, sein altes Rechthervor zu suchen, und sie mit einer Armee dahin zu vermögen, daß sie ihn zum Herrn annahmen ; Wie aber dasjenige, so sie diesem geben musten, ihnen zu viel zu seyn schiene, rissen sie sich anno 1434 auch von diesem wieder loß, und setzten sich in Freyheit. Da sie sich aber anno 1458 wieder die Arragonier nicht Mainteniren konten/ ergaben sie sich von neuem König Carolo VII in Franckreich, der Johannem von Anjou dahin satzte. Nachdiesem kam Genua abermahl an Meyland, doch verglich sich Hertzog Johannes Galeatius mit König Carolo VIII, und erkante Genuam als ein Lehen von Franckreich. Endlich warff Ludovicus XII Ludovicum Sfortiam mit Gewalt aus der Stadt anno 1499; brachte solche wieder zu der Crone, und legte ihr eine Citadelle vor die Nase. Nachdem hat Octav. Fulgosius im Nahmen Francisci I diese Republique gouverniret; doch wurd dieselbe anno 1522 denen Frantzosen wieder entrissen, und die Stadt durch Prosperum Columnam im Namen Käysers Caroli V zur Ubergabe genöthiget; In welchem Stande sie geblieben, biß Andreas Auria sie wieder in Freyheit setzte.

Und ob zwar Fliscus ein Genueser anno

teste Wiquefort. dans son Ambassadeur. Part. 2. c. 13. p. 193. 216.
vid. supra bey des Reichs Praetension auf Genua.
vid. Thuan. L. 12. hist. P. AEmil. L. 10. p. 320. Du Puy des Droits du Roy de France. p. 44. Histoire de Genes. L. 6. p. 289. seqq.
vid. Histoire de Genes. L. 7.
vid. Histoire de Genes. d. l. p. 386. seqq.
vid. P. AEmil. L. 10. p. 330. seqq. Histoire de Genes. Tom. 2. L. 8. Machiavell. hist. Florent. L. 6. p. 377.
Cominae. L. 6. hist. gall. c. 5. L. 7. c. 2. & L. 8. c. 15. Histoire de Genes. d. l. p. 77.
vid. Ferron. L. 3. & 4. Histoire de Genes. L. 9.
vid. Ballaj. L. 3. p. 94.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 57. Thuan. L. 12. & 61. hist.

verbothen, nicht aber unter Königen und Fürsten, und wäre davon kein Gesetz weder in Franckreich noch Neapel verhanden; Der Päbstliche Consens sey aus Ehrerbietigkeit reserviret worden, weil derselbe dominus directus, der Päbstliche Stuhl dazumahl vacant gewesen, und solcher consens also nicht gleich gesuchet werden können.

Ad V. Wann die angeführten Testamenta gleich von Anfang wegen des mangelnden Päbstlichen Consenses nicht gültig gewesen wären, so wären sie doch nachgehends dadurch genugsam approbiret und confirmiret worden, daß Pabst Alexander VI des Königs Ludovici XI in Franckreich Sohn Carolum mit Neapoli investiret hätte; es würde auch weder ferdinandus Catholicus mit Ludovico XII Neapolis getheilet, noch Käyser Carolus V Franciscum I gezwungen haben, der praetension auf Neapoli zu renunciiren, wann sie nicht gewust, daß die Könige in Franckreich durch solche Testamenta ein Recht auf Neapolis erhalten hätten.

Der Erfolg und itziger Zustand. Es sind die Arragonier und Spanier, wie schon gemeldet, bißhero in possession geblieben; die Frantzosen aber vermeynen noch immer Recht daran zu haben, und sollen deshalb noch bey den Münsterischen Friedens-Tractaten Anregung gethan haben.

Siebenzehendes Capitel/ Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Republ. Genua.

Historie. DIe viele innerliche Unruhen und Factiones, so sich jederzeit in dieser Republ. gefunden, haben sie öffters genöthiget einer fremden Herrschafft sich zu unterwerffen, ob sie gleich dem H. Reiche unterworffen gewesen Wann sie aber unter solchen neuen Herren dasjenige nicht gefunden, was sie sich eingebildet, hat sie sich von solchen wieder loß zu machen gesuchet, und entweder ein eigen Regiment wieder angefangen, oder einen andern Herrn angenommen. Am öfftern aber haben die Genueser der Könige in Franckreich, und der Hertzoge in Meyland Herrschafft agnosciret, von welchen beyden sie gleichsam Wechsels-Weise regieret wordne. Die erste Submission geschahe König Carolo VI in Franckreich an. 1396, jedoch dem R. Reiche sein Recht vorbehältlich, zu welchem Ende dem Tractat die expresse Clausul inseriret wurde: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. Anno 1409 machten sie sich von Franckreich wieder loß, die innerliche Unruhe aber, so bald nachdem wieder entstand, gab an. 1422 Philippo Visconti Hertzogen in Meyland, dem sie sich schon vor dem einmahl unterworffen gehabt, Gelegenheit, sein altes Rechthervor zu suchen, und sie mit einer Armée dahin zu vermögen, daß sie ihn zum Herrn annahmen ; Wie aber dasjenige, so sie diesem geben musten, ihnen zu viel zu seyn schiene, rissen sie sich anno 1434 auch von diesem wieder loß, und setzten sich in Freyheit. Da sie sich aber anno 1458 wieder die Arragonier nicht Mainteniren konten/ ergaben sie sich von neuem König Carolo VII in Franckreich, der Johannem von Anjou dahin satzte. Nachdiesem kam Genua abermahl an Meyland, doch verglich sich Hertzog Johannes Galeatius mit König Carolo VIII, und erkante Genuam als ein Lehen von Franckreich. Endlich warff Ludovicus XII Ludovicum Sfortiam mit Gewalt aus der Stadt anno 1499; brachte solche wieder zu der Crone, und legte ihr eine Citadelle vor die Nase. Nachdem hat Octav. Fulgosius im Nahmen Francisci I diese Republique gouverniret; doch wurd dieselbe anno 1522 denen Frantzosen wieder entrissen, und die Stadt durch Prosperum Columnam im Namen Käysers Caroli V zur Ubergabe genöthiget; In welchem Stande sie geblieben, biß Andreas Auria sie wieder in Freyheit setzte.

Und ob zwar Fliscus ein Genueser anno

teste Wiquefort. dans son Ambassadeur. Part. 2. c. 13. p. 193. 216.
vid. supra bey des Reichs Praetension auf Genua.
vid. Thuan. L. 12. hist. P. AEmil. L. 10. p. 320. Du Puy des Droits du Roy de France. p. 44. Histoire de Genes. L. 6. p. 289. seqq.
vid. Histoire de Genes. L. 7.
vid. Histoire de Genes. d. l. p. 386. seqq.
vid. P. AEmil. L. 10. p. 330. seqq. Histoire de Genes. Tom. 2. L. 8. Machiavell. hist. Florent. L. 6. p. 377.
Cominae. L. 6. hist. gall. c. 5. L. 7. c. 2. & L. 8. c. 15. Histoire de Genes. d. l. p. 77.
vid. Ferron. L. 3. & 4. Histoire de Genes. L. 9.
vid. Ballaj. L. 3. p. 94.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 57. Thuan. L. 12. & 61. hist.
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verbothen, nicht aber unter Königen und Fürsten,            und wäre davon kein Gesetz weder in Franckreich noch Neapel verhanden; Der Päbstliche            Consens sey aus Ehrerbietigkeit reserviret worden, weil derselbe dominus directus, der            Päbstliche Stuhl dazumahl vacant gewesen, und solcher consens also nicht gleich gesuchet            werden können.</p>
        <p>Ad V. Wann die angeführten Testamenta gleich von Anfang wegen des mangelnden Päbstlichen            Consenses nicht gültig gewesen wären, so wären sie doch nachgehends dadurch genugsam            approbiret und confirmiret worden, daß Pabst Alexander VI des Königs Ludovici XI in            Franckreich Sohn Carolum mit Neapoli investiret hätte; es würde auch weder ferdinandus            Catholicus mit Ludovico XII Neapolis getheilet, noch Käyser Carolus V Franciscum I            gezwungen haben, der praetension auf Neapoli zu renunciiren, wann sie nicht gewust, daß            die Könige in Franckreich durch solche Testamenta ein Recht auf Neapolis erhalten            hätten.</p>
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        <p>Siebenzehendes Capitel/ Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Republ.            Genua.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> DIe viele innerliche Unruhen und Factiones, so sich            jederzeit in dieser Republ. gefunden, haben sie öffters genöthiget einer fremden            Herrschafft sich zu unterwerffen, ob sie gleich dem H. Reiche unterworffen gewesen <note place="foot">vid. supra bey des Reichs Praetension auf Genua.</note> Wann sie aber unter            solchen neuen Herren dasjenige nicht gefunden, was sie sich eingebildet, hat sie sich von            solchen wieder loß zu machen gesuchet, und entweder ein eigen Regiment wieder angefangen,            oder einen andern Herrn angenommen. Am öfftern aber haben die Genueser der Könige in            Franckreich, und der Hertzoge in Meyland Herrschafft agnosciret, von welchen beyden sie            gleichsam Wechsels-Weise regieret wordne. Die erste Submission geschahe König Carolo VI in            Franckreich an. 1396, jedoch dem R. Reiche sein Recht vorbehältlich, zu welchem Ende dem            Tractat die expresse Clausul inseriret wurde: Salvis juribus &amp; honoribus, quae &amp;            quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. <note place="foot">vid. Thuan. L. 12. hist.              P. AEmil. L. 10. p. 320. Du Puy des Droits du Roy de France. p. 44. Histoire de Genes.              L. 6. p. 289. seqq.</note> Anno 1409 machten sie sich von Franckreich wieder loß, die            innerliche Unruhe aber, so bald nachdem wieder entstand, gab an. 1422 Philippo Visconti            Hertzogen in Meyland, dem sie sich schon vor dem einmahl unterworffen gehabt, Gelegenheit,            sein altes Rechthervor zu suchen, und sie mit einer Armée dahin zu vermögen, daß sie ihn            zum Herrn annahmen <note place="foot">vid. Histoire de Genes. L. 7.</note>; Wie aber            dasjenige, so sie diesem geben musten, ihnen zu viel zu seyn schiene, rissen sie sich anno            1434 auch von diesem wieder loß, und setzten sich in Freyheit. <note place="foot">vid.              Histoire de Genes. d. l. p. 386. seqq.</note> Da sie sich aber anno 1458 wieder die            Arragonier nicht Mainteniren konten/ ergaben sie sich von neuem König Carolo VII in            Franckreich, der Johannem von Anjou dahin satzte. <note place="foot">vid. P. AEmil. L. 10.              p. 330. seqq. Histoire de Genes. Tom. 2. L. 8. Machiavell. hist. Florent. L. 6. p.              377.</note> Nachdiesem kam Genua abermahl an Meyland, doch verglich sich Hertzog            Johannes Galeatius mit König Carolo VIII, und erkante Genuam als ein Lehen von            Franckreich. <note place="foot">Cominae. L. 6. hist. gall. c. 5. L. 7. c. 2. &amp; L. 8.              c. 15. Histoire de Genes. d. l. p. 77.</note> Endlich warff Ludovicus XII Ludovicum            Sfortiam mit Gewalt aus der Stadt anno 1499; brachte solche wieder zu der Crone, und legte            ihr eine Citadelle vor die Nase. <note place="foot">vid. Ferron. L. 3. &amp; 4. Histoire              de Genes. L. 9.</note> Nachdem hat Octav. Fulgosius im Nahmen Francisci I diese            Republique gouverniret; <note place="foot">vid. Ballaj. L. 3. p. 94.</note> doch wurd            dieselbe anno 1522 denen Frantzosen wieder entrissen, und die Stadt durch Prosperum            Columnam im Namen Käysers Caroli V zur Ubergabe genöthiget; In welchem Stande sie            geblieben, biß Andreas Auria sie wieder in Freyheit setzte. <note place="foot">Spener              hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 57. Thuan. L. 12. &amp; 61. hist.</note></p>
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[204/0232] verbothen, nicht aber unter Königen und Fürsten, und wäre davon kein Gesetz weder in Franckreich noch Neapel verhanden; Der Päbstliche Consens sey aus Ehrerbietigkeit reserviret worden, weil derselbe dominus directus, der Päbstliche Stuhl dazumahl vacant gewesen, und solcher consens also nicht gleich gesuchet werden können. Ad V. Wann die angeführten Testamenta gleich von Anfang wegen des mangelnden Päbstlichen Consenses nicht gültig gewesen wären, so wären sie doch nachgehends dadurch genugsam approbiret und confirmiret worden, daß Pabst Alexander VI des Königs Ludovici XI in Franckreich Sohn Carolum mit Neapoli investiret hätte; es würde auch weder ferdinandus Catholicus mit Ludovico XII Neapolis getheilet, noch Käyser Carolus V Franciscum I gezwungen haben, der praetension auf Neapoli zu renunciiren, wann sie nicht gewust, daß die Könige in Franckreich durch solche Testamenta ein Recht auf Neapolis erhalten hätten. Es sind die Arragonier und Spanier, wie schon gemeldet, bißhero in possession geblieben; die Frantzosen aber vermeynen noch immer Recht daran zu haben, und sollen deshalb noch bey den Münsterischen Friedens-Tractaten Anregung gethan haben. Der Erfolg und itziger Zustand. Siebenzehendes Capitel/ Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Republ. Genua. DIe viele innerliche Unruhen und Factiones, so sich jederzeit in dieser Republ. gefunden, haben sie öffters genöthiget einer fremden Herrschafft sich zu unterwerffen, ob sie gleich dem H. Reiche unterworffen gewesen Wann sie aber unter solchen neuen Herren dasjenige nicht gefunden, was sie sich eingebildet, hat sie sich von solchen wieder loß zu machen gesuchet, und entweder ein eigen Regiment wieder angefangen, oder einen andern Herrn angenommen. Am öfftern aber haben die Genueser der Könige in Franckreich, und der Hertzoge in Meyland Herrschafft agnosciret, von welchen beyden sie gleichsam Wechsels-Weise regieret wordne. Die erste Submission geschahe König Carolo VI in Franckreich an. 1396, jedoch dem R. Reiche sein Recht vorbehältlich, zu welchem Ende dem Tractat die expresse Clausul inseriret wurde: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Vrbem Genuensem. Anno 1409 machten sie sich von Franckreich wieder loß, die innerliche Unruhe aber, so bald nachdem wieder entstand, gab an. 1422 Philippo Visconti Hertzogen in Meyland, dem sie sich schon vor dem einmahl unterworffen gehabt, Gelegenheit, sein altes Rechthervor zu suchen, und sie mit einer Armée dahin zu vermögen, daß sie ihn zum Herrn annahmen ; Wie aber dasjenige, so sie diesem geben musten, ihnen zu viel zu seyn schiene, rissen sie sich anno 1434 auch von diesem wieder loß, und setzten sich in Freyheit. Da sie sich aber anno 1458 wieder die Arragonier nicht Mainteniren konten/ ergaben sie sich von neuem König Carolo VII in Franckreich, der Johannem von Anjou dahin satzte. Nachdiesem kam Genua abermahl an Meyland, doch verglich sich Hertzog Johannes Galeatius mit König Carolo VIII, und erkante Genuam als ein Lehen von Franckreich. Endlich warff Ludovicus XII Ludovicum Sfortiam mit Gewalt aus der Stadt anno 1499; brachte solche wieder zu der Crone, und legte ihr eine Citadelle vor die Nase. Nachdem hat Octav. Fulgosius im Nahmen Francisci I diese Republique gouverniret; doch wurd dieselbe anno 1522 denen Frantzosen wieder entrissen, und die Stadt durch Prosperum Columnam im Namen Käysers Caroli V zur Ubergabe genöthiget; In welchem Stande sie geblieben, biß Andreas Auria sie wieder in Freyheit setzte. Historie. Und ob zwar Fliscus ein Genueser anno teste Wiquefort. dans son Ambassadeur. Part. 2. c. 13. p. 193. 216. vid. supra bey des Reichs Praetension auf Genua. vid. Thuan. L. 12. hist. P. AEmil. L. 10. p. 320. Du Puy des Droits du Roy de France. p. 44. Histoire de Genes. L. 6. p. 289. seqq. vid. Histoire de Genes. L. 7. vid. Histoire de Genes. d. l. p. 386. seqq. vid. P. AEmil. L. 10. p. 330. seqq. Histoire de Genes. Tom. 2. L. 8. Machiavell. hist. Florent. L. 6. p. 377. Cominae. L. 6. hist. gall. c. 5. L. 7. c. 2. & L. 8. c. 15. Histoire de Genes. d. l. p. 77. vid. Ferron. L. 3. & 4. Histoire de Genes. L. 9. vid. Ballaj. L. 3. p. 94. Spener hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 57. Thuan. L. 12. & 61. hist.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/232>, abgerufen am 04.12.2024.