Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden.

Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter.

Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen.

Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den

na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden.

Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter.

Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen.

Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0267" n="239"/>
na Principatus dividerentur in praejudicium            dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht            getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der            Erstgeburth stabiliret worden.</p>
        <p>Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio:            si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht            die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der            Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab            intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder            gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context            der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle            Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae            und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach            aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem            extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und            zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret,            oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta,            oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die            Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der            Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet:            Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre,            so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater            abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche            verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter            des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus            dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden            Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu            Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine            nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret            werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond            Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem            Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond            eigenthümliche Güter.</p>
        <p>Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem            Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und            was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber            eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante            vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch            dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den            Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen.</p>
        <p>Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie            unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle            Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen            dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als            Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen            wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire,            sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der            Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie            Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die            Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des            Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man            Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen            vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[239/0267] na Principatus dividerentur in praejudicium dignitatis: Damit die Fürstlichen Güter zum Nachtheil der Fürstlichen Dignität nicht getheilet würden; wodurch abermahl ein Fideicommissum und zugleich das Recht der Erstgeburth stabiliret worden. Ad II. Ob die Substitution des secundo geniti Johannis extinguiret, nachdem die Conditio: si primogenitus Wilhelmus sine liberis decesserit, nicht existiret, davon sey anitzo nicht die Frage, und käme es gar nicht darauff an; sondern es würde nur gefraget, wie der Testator es mit des Wilhelmi Kindern und Nachkommen wolte gehalten wissen, ob sie ihme ab intestato, oder ex Fideicommisso succediren solten; und da würde zweiffels ohne ein ieder gestehen müssen, daß er das letztere gewolt, dann es erweise solches der gantze Context der Institution und Substitution, als welche durch die gantze Familie, und durch alle Häupter der Familie (oder die Erstgebohrne) gieng; Daß er aber ein Fideicommissum Familiae und zwar ein solches, das auf die erste Geburth gegründet, instituiren wollen, sey nach aller Dd. Meynung daraus zu schliessen, daß der Testator niemahlen einen heredem extraneum, auch niemahlen 2 heredes zugleiche, sondern nur allemahl einen ex asse, und zwar einen solchen, der aus der Familie, und allemahl der Erstgebohrne ist, instituiret, oder substituiret, deme er überdem auferleget, denen andern Brüdern geziemende alimenta, oder Apanagien, zu geben sc. Zu solchem Fideicommisso Familiae aber wären nicht allein die Masculi, sondern auch die Frauens-Persohnen beruffen, wie abermahl aus den Worten der Institution erhelle, denen der Testator zuletzt noch diese generale Clausul hinzugesetzet: Und da des Herren Graf Wilhelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so verordnen wir, daß alsdann der nechste männliche Erbe, der von unserm Groß-Vater abstammet, Erbe sey. sc. So lange demnach von des VVilhelmi Posterität noch welche verhanden, müste die Succession bey diesen bleiben. Deme allen nicht entgegen, daß unter des VVilhelmi I Kindern keine Ordnung gemachet, dann die Ordnung gebe sich von selbst aus dem eingeführten Rechte der ersten Geburth, und aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten der Einsetzung. Daß man aber schliessen wolte, dieser oder jener führet zu Behauptung seines Rechtes 2 Instrumenta an, Ergo muß er selber zweiffeln, daß das eine nicht gelte, solches sey nie gehöret, indem einer wohl mit vielen documentis convinciret werden könne; Und zu dem so vindicire man allhie aus Wilhelmi I und der Annae von Egmond Fideicommissis nicht so wohl die Chalon-Oranischen Güter, welche Renatus schon mit einem Fideicommiss beleget, sondern des Wilhelmi acquirirte und der Annae von Egmond eigenthümliche Güter. Ad III. Käyser Carolus V hätte Renato universaliter die Macht gegeben, nach seinem Belieben zu testiren, mit folgenden Worten: ou autrement, ainsi que bon lui semblera, und was Renatus solcher gestalt disponiret, hätte der Käyser nachdem confirmiret; Daß aber eine Confirmatio gelte, dazu würde nicht erfodert, daß das Testament von dem confirmante vorhero durchgesehen würde; Zu geschweigen daß der Käyser es nach der Eröffnung auch dadurch approbiret, daß er Wilhelmo I tutores verordnet, und denselben durch den Crespyschen Frieden zum Besitz der Oranschen Güter verholffen. Ad IV. Des Wilhelmi I Testament sey von seinen Söhnen in dem Theilungs-Recess, so sie unter sich auffgerichtet, expresse approbiret worden: Zwar wären dabey nicht alle Solennitäten adhibiret, allein solches würde in einem testamento militari, dergleichen dieses, wie er es selber nenne, nicht requiriret; Daß aber Wilhelmus eben so wohl, als Renatus, ein auf die Erstgebohrne gegründetes Fideicommissum Familiae perpetuum machen wollen, sey daraus zur Gnüge abzunehmen/ daß er niemahlen viele heredes conjungire, sondern nur allemahl einen ex asse einsetze, und zwar einen solchen, der nur aus der Familie, der der Erstgebohrne, und der der Nächste allezeit ist; deme er, gleich wie Renatus gethan, injungiret, denen jüngern Brüdern gewisse Apanagien zu geben: Um die Wörter bekümmere man sich nicht wann die Sache nur selbst dar sey, wie denn auch in des Mauritii Testament das Wort Fideicommiss nicht gefunden würde, und dennoch wolte man Nassauischer Seiten solches daraus behaupten; Die Theilung, so unter des Wilhelmi Söhnen vorgenommen worden, sey nicht anders anzusehen, als ein zwischen den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/267
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/267>, abgerufen am 16.06.2024.