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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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meldet, und mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate Principatus u. s. w. verfahren.

15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln.

16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville.

Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus folgender Genealogischen Tabel zu ersehen.

Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht? Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum, wird Preussischer Seiten damit behauptet.

Preussische Gründe. I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen; dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret; die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de jure feud. nur Masculi verstanden würden.

II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet, auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten Lehens-Herren erhalten.

III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre.

IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte, sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1) Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen.

Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des Hochbergischen Hauses, wider obiges ein:

Genealogische Tabel derer / so seit anno 1288 Neuf-Chatel besessen, und die es als descendenten von dem Hause Longueville praetendiren.[unleserliches Material]
vid. late Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 51. seqq.

meldet, und mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate Principatus u. s. w. verfahren.

15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln.

16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville.

Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus folgender Genealogischen Tabel zu ersehen.

Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht? Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum, wird Preussischer Seiten damit behauptet.

Preussische Gründe. I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen; dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret; die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de jure feud. nur Masculi verstanden würden.

II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet, auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten Lehens-Herren erhalten.

III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre.

IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte, sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1) Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen.

Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des Hochbergischen Hauses, wider obiges ein:

Genealogische Tabel derer / so seit anno 1288 Neuf-Chatel besessen, und die es als descendenten von dem Hause Longueville praetendiren.[unleserliches Material]
vid. late Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 51. seqq.
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        <p>II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet,            auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo            nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten            Lehens-Herren erhalten.</p>
        <p>III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über            einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß            nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen            solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in            infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so            wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden            würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer            Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge            ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur            Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und            solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und            dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht            zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause            Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre.</p>
        <p>IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte,            sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1)            Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die            von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons            wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den            Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich            den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen.</p>
        <p>Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des            Hochbergischen Hauses, wider obiges ein:</p>
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[244/0272] meldet, und mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate Principatus u. s. w. verfahren. 15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln. 16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville. Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus folgender Genealogischen Tabel zu ersehen. Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht? Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum, wird Preussischer Seiten damit behauptet. I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen; dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret; die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de jure feud. nur Masculi verstanden würden. Preussische Gründe. II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet, auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten Lehens-Herren erhalten. III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre. IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte, sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1) Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen. Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des Hochbergischen Hauses, wider obiges ein: Genealogische Tabel derer / so seit anno 1288 Neuf-Chatel besessen, und die es als descendenten von dem Hause Longueville praetendiren._ vid. late Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 51. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/272>, abgerufen am 27.11.2024.