Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Der andern Praetendenten Einwürffe. I. Neuf-Chatel wäre ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis und Chassanaei und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen, sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise geschehen solte.

II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &c. würde von den wenigsten Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen Nachkommen seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts wegen gebühret.

III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten.

IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet; welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische Familie nicht anders/ als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen, eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen.

V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen, die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset,

Johann Gr. [unleserliches Material]

L. 2. c. 29. p. 471. ubi ita: Mos in Burgundia, qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod seniori fratri ejusque liberis s. maribus s. foeminis paternae hereditatis cedat autoritas, ceteris ad illum tanquam dominum respicientibus.
Part. 3. feud. §. 5. n. 29. p. 441.
vid. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 163.
Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 186.
P. v. Hohenhard. d. l. p. 206.
P. v. Hohenh. d. l. p. 212.

Der andern Praetendentẽ Einwürffe. I. Neuf-Chatel wäre ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis und Chassanaei und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen, sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise geschehen solte.

II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &c. würde von den wenigsten Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen Nachkom̃en seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts wegen gebühret.

III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten.

IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet; welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische Familie nicht anders/ als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen, eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen.

V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen, die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset,

Johann Gr. [unleserliches Material]

L. 2. c. 29. p. 471. ubi ita: Mos in Burgundia, qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod seniori fratri ejusque liberis s. maribus s. foeminis paternae hereditatis cedat autoritas, ceteris ad illum tanquam dominum respicientibus.
Part. 3. feud. §. 5. n. 29. p. 441.
vid. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 163.
Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 186.
P. v. Hohenhard. d. l. p. 206.
P. v. Hohenh. d. l. p. 212.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0276" n="245"/>
        <p><note place="left">Der andern Praetendente&#x0303; Einwürffe.</note> I. Neuf-Chatel wäre            ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen            beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese            nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis <note place="foot">L. 2. c. 29. p. 471. ubi ita: Mos in Burgundia, qui pene in omnibus Galliae              provinciis servatur, remansit, quod seniori fratri ejusque liberis s. maribus s.              foeminis paternae hereditatis cedat autoritas, ceteris ad illum tanquam dominum              respicientibus.</note> und Chassanaei <note place="foot">Part. 3. feud. §. 5. n. 29. p.              441.</note> und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen,            sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß            in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise            geschehen solte. <note place="foot">vid. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 163.</note></p>
        <p>II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &amp;c. würde von den wenigsten            Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem            weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der            Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser            ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen            Nachkom&#x0303;en seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts            wegen gebühret. <note place="foot">Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 186.</note></p>
        <p>III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen            Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter            erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie            erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge            substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten. <note place="foot">P. v. Hohenhard. d. l. p. 206.</note></p>
        <p>IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von            seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet;            welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische            Familie nicht anders/ als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der            Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen            wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen,            eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man            nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen. <note place="foot">P. v. Hohenh. d. l.              p. 212.</note></p>
        <p>V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen,            die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen            von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis            IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset,</p>
        <p>Johann Gr. <gap reason="illegible"/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[245/0276] I. Neuf-Chatel wäre ein feudum promiscuae successionis, darinnen auch die weibliche Erben, und ihre Nachkommen beyderley Geschlechtes, zur Lehens-Folge gelassen werden müsten; dann solches erwiese nicht allein die Natur der Burgundischen Lehen, welche nach Ottonis Frisingensis und Chassanaei und vieler Exempel Zeugnüß auch auf weibliche descendenten verfielen, sondern auch der Neuf-Chatellische Lehens-Brieff, als darinnen ausdrücklich enthalten, daß in solcher Grafschafft die Lehens-Folge nach der Teutschen und nicht der Longobarder Weise geschehen solte. Der andern Praetendentẽ Einwürffe. II. Die Lehens-Regel; Foemina semel exclusa &c. würde von den wenigsten Lehens-Lehrern angenommen; die meisten hielten im Gegentheil dafür, daß es sich mit dem weiblichen Geschlecht wie mit dem männlichen verhielte; und solchem nach hätte nach der Isabellae Tod die Succession ihrer Schwester Varennae, oder, welches eben das, dieser ihrem Sohn Conrado von Freyburg, und nach Johannis von Freyburg Tod denen Nachkom̃en seiner Vater Schwester Annae, oder der Hochbergischen Familie von Rechts wegen gebühret. III. Daß in der Lehens-Formul, worinnen Graf Ludvvig von Neuf-Chatel seinen weiblichen Nachkommen die Lehens-Folge bedungen hätte, ausdrücklich einer oder mehrern Töchter erwehnung geschehe, woraus nicht undeutlich abzunehmen, daß der Isabellae, wann sie, wie erfolget ist, ohne Kinder sterben würde, ihre Schwester Varenne in der Lehens-Folge substituiret worden wäre, von welcher die Hochbergische Praetendenten abstammeten. IV. Daß Graf Johannes zu Freyburg und Neuf-Chatel diese Grafschafft den descendenten von seiner Vater Schwester, nehmlich denen von Hochberg, in seinem Testament vermachet; welches Preussischer Seiten so viel weniger impugniret werden könte, weil die Nassauische Familie nicht anders/ als per testamenta Philiberti und Renati, zum Besitz der Chalon-Oranischen Länder, und folglich eben denen Gerechtsamen auf Neuf-Chatel gekommen wäre. Welches auch einen andern so viel weniger irren könte, weil die Burgundische Lehen, eben wie die allodia, durch den letzten Willen des Besitzers vergeben würden, ohne daß man nöthig hätte iemandes Consens hierüber zu ersuchen. V. Daß nach des Philiberti Tod, welcher der letzte von dem Hause Chalon-Orange gewesen, die gantze Succession und also auch das dominium directum von Neuf-Chatel, denen Grafen von Neuf-Chatel zufallen sollen, nicht allein wegen der Abstammung von des Graf Johannis IV zu Chalon Tochter Alix, wie folgende Tabel ausweiset, Johann Gr. _ L. 2. c. 29. p. 471. ubi ita: Mos in Burgundia, qui pene in omnibus Galliae provinciis servatur, remansit, quod seniori fratri ejusque liberis s. maribus s. foeminis paternae hereditatis cedat autoritas, ceteris ad illum tanquam dominum respicientibus. Part. 3. feud. §. 5. n. 29. p. 441. vid. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 163. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 186. P. v. Hohenhard. d. l. p. 206. P. v. Hohenh. d. l. p. 212.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/276
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/276>, abgerufen am 26.11.2024.