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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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sondern auch wegen der Substitution, welche der Alix ihren Nachkommen von ihrem Vater Johanne IV in seinem Testament geschehen, wann seines Sohnes Ludvvigs Nachkommen abgehen solten; davon die Worte also lauteten: Wofern ich sterbe ohne Hinterlaßung männlicher Erben, oder meine Söhne sterben ohne männliche Erben, oder meiner Söhne Söhne sterben ohne männliche Erben, so substituire ich meine Tochter Alix, und ihre männliche Erben. Welcher Casus substitutionis nach Philiberti Tod sich zugetragen. Und ob zwar die Nassauer, vermög des Philibenti und Renati Testament, sich in possession von Orange und andern Gütern gesetzet, so sey die Sache doch noch vor dem Parlement zu Paris rechthängig, und müsten die von Hochberg und Longueville demnach wenigstens solange in Besitz von Neuf-Chatel gelaßen werden, biß solche Successions-Streitigkeit aus gemachet.

VI. Daß der Anspruch des Hauses Chalon und deren Erben auf das Fürstenthum Neuf-Chatel eine verlegene und längst verjährte Sache, indem die Hochbergische und Longuevillische Familie etliche 100 Jahr in possession.

Worauff aber Preussischer Seiten repliciret wird.

Preussische Replic. Ad I. Ob die feuda Burgundiae regalia promiscuae successionis oder nicht, sey noch nicht ausgemachet, Chifletius, Zypaeus und andere Spanische Scribenten hätten solches zwar bejahet, Dominicus aber, Blondellus, und andere Frantzösische Scribenten verneinet; wann solches aber auch also wäre, so sey doch ein anders von Neuf-Chatel zu sagen 1) Weil die Lehens-Folge darinnen nach Teutscher Lehens-Art geschehen, wie die Worte des Lehen-Brieffes lauteten. 2) Weil Käyser Rudolphus, wie schon gemeldet, alle heimgefallene Lehen ordinarie nur als Mann-Lehen zu vergeben pflegen; es sey dann daß er aus sonderlicher Gnade des weiblichen Geschlechtes expresse Meldung gethan. Und 3) weil vermöge des Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffes die Succession in diesem Lehen niemand anders frey gegeben worden, als seinen Söhnen; seinen und seiner Söhne Töchtern, so lange selbe von seinem Geschlecht oder von seinem Hause genennet werden würden.

Ad II. Ob über die angeführte Regul von den Dd. zwar sehr disputiret würde, so nehmen sie doch die meisten an, und würde in hohen Gerichten darnach gesprochen; Und überdiß, so bedürffte man derselben auch eben in dieser Sache nicht, weil aus obangeführtem zur Gnüge erhelle, daß in diesen ehemahligen Reichs-Mann-Lehen die Lehens-Folge niemand anders, als allein denen Töchtern des Hauses, nicht aber denen Töchter Kindern, und vielweniger denen Anverwandten aus einem fremden Hause concediret worden.

Ad III. Daß in dem Lehen-Brieffe einer oder mehrer Töchter Erwehnung geschehe, würde nicht geleugnet, daß aber unter dem Nahmen der Töchter des Hauses auch die Töchter Kinder zu verstehen, würde negiret, wie schon gemeldet; die Worte einer oder mehr Töchter wolten nur dieses, daß im Fall die eine das Lehen besessen, und unbeerbet stürbe, die Lehens-Folge an die andere noch lebende Schwester kommen möchte, weil diese vermöge der Lehen-Rechte eigendlich kein Recht zur Succession hätte; quia foeminae descendentes non Collaterales succedunt, ju[unleserliches Material]t. Andr. de Isernia, ja diese Clausul erwiese vielmehr, daß die Weibes-Persohnen kein Recht zur Succession müssen gehabt haben, weil es sonst unnöthig gewesen wäre, mit so großer Sorgfalt den Töchtern des Hauses die Lehens-Folge zu bedingen.

Ad IV. Daß ein Vasal von seinem Lehen, sonderlich wann es feuda regalia, nicht testiren können, sey nach den Lehen-Rechten eine ausgemachte Sache, und hätte Graf Johannes solches zu thun so viel weniger Macht gehabt, weil dessen Vater Graf Conrad von Freyburg und Neuf-Chatel in seinem Lehn-Revers selbst gestanden, daß er die Grafschafft Neuf-Chatel nicht anders als ein neues Lehen besässe; dann solcher gestalt wären die von Hochberg, als descendenten von der Schwester, meri extranei; ja es hätte auch nachdem Vater und Sohn dem Hause Chalon mit einem leiblichen Eyde zugesaget; wie sie wohl erkenneten, daß sie nicht aus dem Grunde einiger Ver-

vid. supr. cit. Traite sommaire du Droit de sa Maj. le Roy de Prusse &c. artic. 2. & 6.
Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 241.
vid. late Hohenhard. d. l. p. 162. seqq.

sondern auch wegen der Substitution, welche der Alix ihren Nachkommen von ihrem Vater Johanne IV in seinem Testament geschehen, wann seines Sohnes Ludvvigs Nachkommen abgehen solten; davon die Worte also lauteten: Wofern ich sterbe ohne Hinterlaßung männlicher Erben, oder meine Söhne sterben ohne männliche Erben, oder meiner Söhne Söhne sterben ohne männliche Erben, so substituire ich meine Tochter Alix, und ihre männliche Erben. Welcher Casus substitutionis nach Philiberti Tod sich zugetragen. Und ob zwar die Nassauer, vermög des Philibenti und Renati Testament, sich in possession von Orange und andern Gütern gesetzet, so sey die Sache doch noch vor dem Parlement zu Paris rechthängig, und müsten die von Hochberg und Longueville demnach wenigstens solange in Besitz von Neuf-Chatel gelaßen werden, biß solche Successions-Streitigkeit aus gemachet.

VI. Daß der Anspruch des Hauses Chalon und deren Erben auf das Fürstenthum Neuf-Chatel eine verlegene und längst verjährte Sache, indem die Hochbergische und Longuevillische Familie etliche 100 Jahr in possession.

Worauff aber Preussischer Seiten repliciret wird.

Preussische Replic. Ad I. Ob die feuda Burgundiae regalia promiscuae successionis oder nicht, sey noch nicht ausgemachet, Chifletius, Zypaeus und andere Spanische Scribenten hätten solches zwar bejahet, Dominicus aber, Blondellus, und andere Frantzösische Scribenten verneinet; wann solches aber auch also wäre, so sey doch ein anders von Neuf-Chatel zu sagen 1) Weil die Lehens-Folge darinnen nach Teutscher Lehens-Art geschehen, wie die Worte des Lehen-Brieffes lauteten. 2) Weil Käyser Rudolphus, wie schon gemeldet, alle heimgefallene Lehen ordinarie nur als Mann-Lehen zu vergeben pflegen; es sey dann daß er aus sonderlicher Gnade des weiblichen Geschlechtes expresse Meldung gethan. Und 3) weil vermöge des Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffes die Succession in diesem Lehen niemand anders frey gegeben worden, als seinen Söhnen; seinen und seiner Söhne Töchtern, so lange selbe von seinem Geschlecht oder von seinem Hause genennet werden würden.

Ad II. Ob über die angeführte Regul von den Dd. zwar sehr disputiret würde, so nehmen sie doch die meisten an, und würde in hohen Gerichten darnach gesprochen; Und überdiß, so bedürffte man derselben auch eben in dieser Sache nicht, weil aus obangeführtem zur Gnüge erhelle, daß in diesen ehemahligen Reichs-Mann-Lehen die Lehens-Folge niemand anders, als allein denen Töchtern des Hauses, nicht aber denen Töchter Kindern, und vielweniger denen Anverwandten aus einem fremden Hause concediret worden.

Ad III. Daß in dem Lehen-Brieffe einer oder mehrer Töchter Erwehnung geschehe, würde nicht geleugnet, daß aber unter dem Nahmen der Töchter des Hauses auch die Töchter Kinder zu verstehen, würde negiret, wie schon gemeldet; die Worte einer oder mehr Töchter wolten nur dieses, daß im Fall die eine das Lehen besessen, und unbeerbet stürbe, die Lehens-Folge an die andere noch lebende Schwester kommen möchte, weil diese vermöge der Lehen-Rechte eigendlich kein Recht zur Succession hätte; quia foeminae descendentes non Collaterales succedunt, ju[unleserliches Material]t. Andr. de Isernia, ja diese Clausul erwiese vielmehr, daß die Weibes-Persohnen kein Recht zur Succession müssen gehabt haben, weil es sonst unnöthig gewesen wäre, mit so großer Sorgfalt den Töchtern des Hauses die Lehens-Folge zu bedingen.

Ad IV. Daß ein Vasal von seinem Lehen, sonderlich wann es feuda regalia, nicht testiren können, sey nach den Lehen-Rechten eine ausgemachte Sache, und hätte Graf Johannes solches zu thun so viel weniger Macht gehabt, weil dessen Vater Graf Conrad von Freyburg und Neuf-Chatel in seinem Lehn-Revers selbst gestanden, daß er die Grafschafft Neuf-Chatel nicht anders als ein neues Lehen besässe; dann solcher gestalt wären die von Hochberg, als descendenten von der Schwester, meri extranei; ja es hätte auch nachdem Vater und Sohn dem Hause Chalon mit einem leiblichen Eyde zugesaget; wie sie wohl erkenneten, daß sie nicht aus dem Grunde einiger Ver-

vid. supr. cit. Traité sommaire du Droit de sa Maj. le Roy de Prusse &c. artic. 2. & 6.
Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 241.
vid. late Hohenhard. d. l. p. 162. seqq.
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        <p>sondern auch wegen der Substitution, welche der Alix ihren Nachkommen von ihrem Vater            Johanne IV in seinem Testament geschehen, wann seines Sohnes Ludvvigs Nachkommen abgehen            solten; davon die Worte also lauteten: Wofern ich sterbe ohne Hinterlaßung männlicher            Erben, oder meine Söhne sterben ohne männliche Erben, oder meiner Söhne Söhne sterben ohne            männliche Erben, so substituire ich meine Tochter Alix, und ihre männliche Erben. Welcher            Casus substitutionis nach Philiberti Tod sich zugetragen. Und ob zwar die Nassauer, vermög            des Philibenti und Renati Testament, sich in possession von Orange und andern Gütern            gesetzet, so sey die Sache doch noch vor dem Parlement zu Paris rechthängig, und müsten            die von Hochberg und Longueville demnach wenigstens solange in Besitz von Neuf-Chatel            gelaßen werden, biß solche Successions-Streitigkeit aus gemachet. <note place="foot">vid.              supr. cit. Traité sommaire du Droit de sa Maj. le Roy de Prusse &amp;c. artic. 2. &amp;              6.</note></p>
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        <p>Ad II. Ob über die angeführte Regul von den Dd. zwar sehr disputiret würde, so nehmen sie            doch die meisten an, und würde in hohen Gerichten darnach gesprochen; Und überdiß, so            bedürffte man derselben auch eben in dieser Sache nicht, weil aus obangeführtem zur Gnüge            erhelle, daß in diesen ehemahligen Reichs-Mann-Lehen die Lehens-Folge niemand anders, als            allein denen Töchtern des Hauses, nicht aber denen Töchter Kindern, und vielweniger denen            Anverwandten aus einem fremden Hause concediret worden.</p>
        <p>Ad III. Daß in dem Lehen-Brieffe einer oder mehrer Töchter Erwehnung geschehe, würde            nicht geleugnet, daß aber unter dem Nahmen der Töchter des Hauses auch die Töchter Kinder            zu verstehen, würde negiret, wie schon gemeldet; die Worte einer oder mehr Töchter wolten            nur dieses, daß im Fall die eine das Lehen besessen, und unbeerbet stürbe, die            Lehens-Folge an die andere noch lebende Schwester kommen möchte, weil diese vermöge der            Lehen-Rechte eigendlich kein Recht zur Succession hätte; quia foeminae descendentes non            Collaterales succedunt, ju<gap reason="illegible"/>t. Andr. de Isernia, ja diese Clausul erwiese vielmehr, daß            die Weibes-Persohnen kein Recht zur Succession müssen gehabt haben, weil es sonst unnöthig            gewesen wäre, mit so großer Sorgfalt den Töchtern des Hauses die Lehens-Folge zu            bedingen.</p>
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[248/0277] sondern auch wegen der Substitution, welche der Alix ihren Nachkommen von ihrem Vater Johanne IV in seinem Testament geschehen, wann seines Sohnes Ludvvigs Nachkommen abgehen solten; davon die Worte also lauteten: Wofern ich sterbe ohne Hinterlaßung männlicher Erben, oder meine Söhne sterben ohne männliche Erben, oder meiner Söhne Söhne sterben ohne männliche Erben, so substituire ich meine Tochter Alix, und ihre männliche Erben. Welcher Casus substitutionis nach Philiberti Tod sich zugetragen. Und ob zwar die Nassauer, vermög des Philibenti und Renati Testament, sich in possession von Orange und andern Gütern gesetzet, so sey die Sache doch noch vor dem Parlement zu Paris rechthängig, und müsten die von Hochberg und Longueville demnach wenigstens solange in Besitz von Neuf-Chatel gelaßen werden, biß solche Successions-Streitigkeit aus gemachet. VI. Daß der Anspruch des Hauses Chalon und deren Erben auf das Fürstenthum Neuf-Chatel eine verlegene und längst verjährte Sache, indem die Hochbergische und Longuevillische Familie etliche 100 Jahr in possession. Worauff aber Preussischer Seiten repliciret wird. Ad I. Ob die feuda Burgundiae regalia promiscuae successionis oder nicht, sey noch nicht ausgemachet, Chifletius, Zypaeus und andere Spanische Scribenten hätten solches zwar bejahet, Dominicus aber, Blondellus, und andere Frantzösische Scribenten verneinet; wann solches aber auch also wäre, so sey doch ein anders von Neuf-Chatel zu sagen 1) Weil die Lehens-Folge darinnen nach Teutscher Lehens-Art geschehen, wie die Worte des Lehen-Brieffes lauteten. 2) Weil Käyser Rudolphus, wie schon gemeldet, alle heimgefallene Lehen ordinarie nur als Mann-Lehen zu vergeben pflegen; es sey dann daß er aus sonderlicher Gnade des weiblichen Geschlechtes expresse Meldung gethan. Und 3) weil vermöge des Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffes die Succession in diesem Lehen niemand anders frey gegeben worden, als seinen Söhnen; seinen und seiner Söhne Töchtern, so lange selbe von seinem Geschlecht oder von seinem Hause genennet werden würden. Preussische Replic. Ad II. Ob über die angeführte Regul von den Dd. zwar sehr disputiret würde, so nehmen sie doch die meisten an, und würde in hohen Gerichten darnach gesprochen; Und überdiß, so bedürffte man derselben auch eben in dieser Sache nicht, weil aus obangeführtem zur Gnüge erhelle, daß in diesen ehemahligen Reichs-Mann-Lehen die Lehens-Folge niemand anders, als allein denen Töchtern des Hauses, nicht aber denen Töchter Kindern, und vielweniger denen Anverwandten aus einem fremden Hause concediret worden. Ad III. Daß in dem Lehen-Brieffe einer oder mehrer Töchter Erwehnung geschehe, würde nicht geleugnet, daß aber unter dem Nahmen der Töchter des Hauses auch die Töchter Kinder zu verstehen, würde negiret, wie schon gemeldet; die Worte einer oder mehr Töchter wolten nur dieses, daß im Fall die eine das Lehen besessen, und unbeerbet stürbe, die Lehens-Folge an die andere noch lebende Schwester kommen möchte, weil diese vermöge der Lehen-Rechte eigendlich kein Recht zur Succession hätte; quia foeminae descendentes non Collaterales succedunt, ju_ t. Andr. de Isernia, ja diese Clausul erwiese vielmehr, daß die Weibes-Persohnen kein Recht zur Succession müssen gehabt haben, weil es sonst unnöthig gewesen wäre, mit so großer Sorgfalt den Töchtern des Hauses die Lehens-Folge zu bedingen. Ad IV. Daß ein Vasal von seinem Lehen, sonderlich wann es feuda regalia, nicht testiren können, sey nach den Lehen-Rechten eine ausgemachte Sache, und hätte Graf Johannes solches zu thun so viel weniger Macht gehabt, weil dessen Vater Graf Conrad von Freyburg und Neuf-Chatel in seinem Lehn-Revers selbst gestanden, daß er die Grafschafft Neuf-Chatel nicht anders als ein neues Lehen besässe; dann solcher gestalt wären die von Hochberg, als descendenten von der Schwester, meri extranei; ja es hätte auch nachdem Vater und Sohn dem Hause Chalon mit einem leiblichen Eyde zugesaget; wie sie wohl erkenneten, daß sie nicht aus dem Grunde einiger Ver- vid. supr. cit. Traité sommaire du Droit de sa Maj. le Roy de Prusse &c. artic. 2. & 6. Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 241. vid. late Hohenhard. d. l. p. 162. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/277>, abgerufen am 16.06.2024.