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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Vierdtes Capitel/ Streitigkeit wegen der Jülichschen und Clevischen Succession.

Historie. HErtzog Adolphus zu Cleve und Graf zu der March machte anno 1418 mit einmüthiger Einwilligung der Stände zu Cleve und March auf einem solennen Land-Tage eine unaufflößliche Vereinigung und Union seiner Provintzien, um der zunehmenden Macht der Burgundier und Brabanter desto besser widerstehen zu können, und introducirte dabey zugleich das Recht der ersten Geburth so wohl bey seinen männlichen als weiblichen Nachkommen, welches pactum von den Ständen beschworen, und von Käyser Rudolfo confirmiret wurde. Zu Ende des 15 Seculi kamen die Jülichsche, Bergische und Clevischen Länder durch eine zwischen Hertzog Johannem III zu Cleve, und Mariam, Hertzogs Wilhelmi zu Jülich und Berg Tochter, getroffene Vermählung zusammen, und wurd in deroselben Ehe-pacten verabredet, daß alle diese Fürstenthümer und Länder zu ewigen Zeiten bey einander vereiniget, und ungetheilet verbleiben, und daß in denselben allemahl der erstgebohren Sohn, oder, nach Abgang des männlichen Stammes, die erstgebohrne Tochter, succediren solte; welches nachgehends das Privilegium Unionis genennet, und von Käyser Carolo V, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmiret worden.

Es ist aber zu mercken, daß, ob diese Länder zwar von alters her die Natur der Kunckel-Lehen gehabt, und die Frauens-Persohnen so wohl, als Manns-Persohnen, darinnen succediret/ Marggraf Albrecht zu Meissen dennoch anno 1483 den 26 Jun. von Käyser Friderico III wegen seiner treuen Dienste, die er ihme in den Niederlanden, und Ungarn erwiesen, eine Anwartung und Eventual-Belehnung auf die Hertzogthümer Jülich und Bergen erhalten, wann solche durch Abgang des Hertzogs Wilhelmi (auf welchem dazumahl die gantze Linie bestund) Ihr. Käyserl. Maj. oder dero Nachkommen, und dem Reich heimfielen, oder sonst ledig würden, welche Anwartung Käyser Maximilianus I anno 1486 und 1495 confirmiret, und auch auf die Ernestische Linie extendiret; Welches alles jedoch ohne Wissen und Willen des Hertzogs Wilhelmi zu Jülich geschehen; So bald dieser aber davon Nachricht erhielte, informirte er den Käyser von der Natur dieser Provintzien, und brachte es dadurch mit leichter Mühe dahin, daß Käyser Maximilianus anno 1509 alle von seinem Vater Käyser Friderico III und auch von ihme selber gegebene Anwartungen auf gedachte Länder abolirte, dem Hause Sachsen anderwertige Satisfaction zu geben versprach, und des Wilhelmi Tochter Mariam expresse zur Succession habilitirte.

Wie nun anno 1511 Hertzog Wilhelmus zu Jülich und Berg verstarb, succedirte ihm seine Tochter Maria, Hertzog Johannis zu Clev Gemahlin, und kamen diese Länder also abgeredeter Maßen zusammen, und wurd Johannes, ungeachtet das Hauß Sachsen sich sehr dawider setzte, von Carolo V, auf Käysers Maximiliani Verordnung, damit belehnet. Dieser Johannes zeugete mit seiner Gemahling Maria einen Sohn Wilhelmum, der ihm succedirte/ und 3 Töchter, Sybillam, Annam und AEmiliam. Weil aber das Hauß Sachsen von seiner Praetension auf Jülich und Berg nicht abstehen wolte, alles bißheriges Vornehmen aber fruchtloß gewesen war, so ergriff es ein ander expediens, und wurd anno 1526 zwischen Johann Fridrich, damahligen Chur-Printz zu Sachsen, und der ältesten Clevischen Princeßin Sybilla Hertzog Johannis Tochter eine Heyrath procuriret; Wobey verabredet wurde; Wann es sich zutrüge, daß Hertzog Johann und Maria keine männliche Erben hinter sich verlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, daß alsdann ihre Fürstenthum Clev, Jülich und Berg, die Grafschafft von der Marck, und Ravensperg sc. an Fräulein Sybillam und Hertzog Johann Fridrich Ihr. Fürstl. Gnad. Gemahl, und ihrer Bruder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und geerbet seyn solten. sc. Jedoch solte die Foderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Hertzog Johann Fridrichs sein Herr Vater, auf die Jülichsche Lande schon hätte, beyden Thei-

Diploma extat ap. Limnae. L. 5. Jur. Publ. c. 10. n. 12.

Vierdtes Capitel/ Streitigkeit wegen der Jülichschen und Clevischen Succession.

Historie. HErtzog Adolphus zu Cleve und Graf zu der March machte anno 1418 mit einmüthiger Einwilligung der Stände zu Cleve und March auf einem solennen Land-Tage eine unaufflößliche Vereinigung und Union seiner Provintzien, um der zunehmenden Macht der Burgundier und Brabanter desto besser widerstehen zu können, und introducirte dabey zugleich das Recht der ersten Geburth so wohl bey seinen männlichen als weiblichen Nachkommen, welches pactum von den Ständen beschworen, und von Käyser Rudolfo confirmiret wurde. Zu Ende des 15 Seculi kamen die Jülichsche, Bergische und Clevischen Länder durch eine zwischen Hertzog Johannem III zu Cleve, und Mariam, Hertzogs Wilhelmi zu Jülich und Berg Tochter, getroffene Vermählung zusammen, und wurd in deroselben Ehe-pacten verabredet, daß alle diese Fürstenthümer und Länder zu ewigen Zeiten bey einander vereiniget, und ungetheilet verbleiben, und daß in denselben allemahl der erstgebohren Sohn, oder, nach Abgang des männlichen Stammes, die erstgebohrne Tochter, succediren solte; welches nachgehends das Privilegium Unionis genennet, und von Käyser Carolo V, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmiret worden.

Es ist aber zu mercken, daß, ob diese Länder zwar von alters her die Natur der Kunckel-Lehen gehabt, und die Frauens-Persohnen so wohl, als Manns-Persohnen, darinnen succediret/ Marggraf Albrecht zu Meissen dennoch anno 1483 den 26 Jun. von Käyser Friderico III wegen seiner treuen Dienste, die er ihme in den Niederlanden, und Ungarn erwiesen, eine Anwartung und Eventual-Belehnung auf die Hertzogthümer Jülich und Bergen erhalten, wann solche durch Abgang des Hertzogs Wilhelmi (auf welchem dazumahl die gantze Linie bestund) Ihr. Käyserl. Maj. oder dero Nachkommen, und dem Reich heimfielen, oder sonst ledig würden, welche Anwartung Käyser Maximilianus I anno 1486 und 1495 confirmiret, und auch auf die Ernestische Linie extendiret; Welches alles jedoch ohne Wissen und Willen des Hertzogs Wilhelmi zu Jülich geschehen; So bald dieser aber davon Nachricht erhielte, informirte er den Käyser von der Natur dieser Provintzien, und brachte es dadurch mit leichter Mühe dahin, daß Käyser Maximilianus anno 1509 alle von seinem Vater Käyser Friderico III und auch von ihme selber gegebene Anwartungen auf gedachte Länder abolirte, dem Hause Sachsen anderwertige Satisfaction zu geben versprach, und des Wilhelmi Tochter Mariam expresse zur Succession habilitirte.

Wie nun anno 1511 Hertzog Wilhelmus zu Jülich und Berg verstarb, succedirte ihm seine Tochter Maria, Hertzog Johannis zu Clev Gemahlin, und kamen diese Länder also abgeredeter Maßen zusammen, und wurd Johannes, ungeachtet das Hauß Sachsen sich sehr dawider setzte, von Carolo V, auf Käysers Maximiliani Verordnung, damit belehnet. Dieser Johannes zeugete mit seiner Gemahling Maria einen Sohn Wilhelmum, der ihm succedirte/ und 3 Töchter, Sybillam, Annam und AEmiliam. Weil aber das Hauß Sachsen von seiner Praetension auf Jülich und Berg nicht abstehen wolte, alles bißheriges Vornehmen aber fruchtloß gewesen war, so ergriff es ein ander expediens, und wurd anno 1526 zwischen Johann Fridrich, damahligen Chur-Printz zu Sachsen, und der ältesten Clevischen Princeßin Sybilla Hertzog Johannis Tochter eine Heyrath procuriret; Wobey verabredet wurde; Wann es sich zutrüge, daß Hertzog Johann und Maria keine männliche Erben hinter sich verlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, daß alsdann ihre Fürstenthum Clev, Jülich und Berg, die Grafschafft von der Marck, und Ravensperg sc. an Fräulein Sybillam und Hertzog Johann Fridrich Ihr. Fürstl. Gnad. Gemahl, und ihrer Bruder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und geerbet seyn solten. sc. Jedoch solte die Foderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Hertzog Johann Fridrichs sein Herr Vater, auf die Jülichsche Lande schon hätte, beyden Thei-

Diploma extat ap. Limnae. L. 5. Jur. Publ. c. 10. n. 12.
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        <p>Vierdtes Capitel/ Streitigkeit wegen der Jülichschen und Clevischen Succession.</p>
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        <p>Wie nun anno 1511 Hertzog Wilhelmus zu Jülich und Berg verstarb, succedirte ihm seine            Tochter Maria, Hertzog Johannis zu Clev Gemahlin, und kamen diese Länder also abgeredeter            Maßen zusammen, und wurd Johannes, ungeachtet das Hauß Sachsen sich sehr dawider setzte,            von Carolo V, auf Käysers Maximiliani Verordnung, damit belehnet. Dieser Johannes zeugete            mit seiner Gemahling Maria einen Sohn Wilhelmum, der ihm succedirte/ und 3 Töchter,            Sybillam, Annam und AEmiliam. Weil aber das Hauß Sachsen von seiner Praetension auf Jülich            und Berg nicht abstehen wolte, alles bißheriges Vornehmen aber fruchtloß gewesen war, so            ergriff es ein ander expediens, und wurd anno 1526 zwischen Johann Fridrich, damahligen            Chur-Printz zu Sachsen, und der ältesten Clevischen Princeßin Sybilla Hertzog Johannis            Tochter eine Heyrath procuriret; Wobey verabredet wurde; Wann es sich zutrüge, daß Hertzog            Johann und Maria keine männliche Erben hinter sich verlaßen würden, die fürter keine Erben            verließen, daß alsdann ihre Fürstenthum Clev, Jülich und Berg, die Grafschafft von der            Marck, und Ravensperg sc. an Fräulein Sybillam und Hertzog Johann Fridrich Ihr. Fürstl.            Gnad. Gemahl, und ihrer Bruder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und            geerbet seyn solten. sc. Jedoch solte die Foderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen,            des Hertzog Johann Fridrichs sein Herr Vater, auf die Jülichsche Lande schon hätte, beyden            Thei-
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[251/0280] Vierdtes Capitel/ Streitigkeit wegen der Jülichschen und Clevischen Succession. HErtzog Adolphus zu Cleve und Graf zu der March machte anno 1418 mit einmüthiger Einwilligung der Stände zu Cleve und March auf einem solennen Land-Tage eine unaufflößliche Vereinigung und Union seiner Provintzien, um der zunehmenden Macht der Burgundier und Brabanter desto besser widerstehen zu können, und introducirte dabey zugleich das Recht der ersten Geburth so wohl bey seinen männlichen als weiblichen Nachkommen, welches pactum von den Ständen beschworen, und von Käyser Rudolfo confirmiret wurde. Zu Ende des 15 Seculi kamen die Jülichsche, Bergische und Clevischen Länder durch eine zwischen Hertzog Johannem III zu Cleve, und Mariam, Hertzogs Wilhelmi zu Jülich und Berg Tochter, getroffene Vermählung zusammen, und wurd in deroselben Ehe-pacten verabredet, daß alle diese Fürstenthümer und Länder zu ewigen Zeiten bey einander vereiniget, und ungetheilet verbleiben, und daß in denselben allemahl der erstgebohren Sohn, oder, nach Abgang des männlichen Stammes, die erstgebohrne Tochter, succediren solte; welches nachgehends das Privilegium Unionis genennet, und von Käyser Carolo V, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmiret worden. Historie. Es ist aber zu mercken, daß, ob diese Länder zwar von alters her die Natur der Kunckel-Lehen gehabt, und die Frauens-Persohnen so wohl, als Manns-Persohnen, darinnen succediret/ Marggraf Albrecht zu Meissen dennoch anno 1483 den 26 Jun. von Käyser Friderico III wegen seiner treuen Dienste, die er ihme in den Niederlanden, und Ungarn erwiesen, eine Anwartung und Eventual-Belehnung auf die Hertzogthümer Jülich und Bergen erhalten, wann solche durch Abgang des Hertzogs Wilhelmi (auf welchem dazumahl die gantze Linie bestund) Ihr. Käyserl. Maj. oder dero Nachkommen, und dem Reich heimfielen, oder sonst ledig würden, welche Anwartung Käyser Maximilianus I anno 1486 und 1495 confirmiret, und auch auf die Ernestische Linie extendiret; Welches alles jedoch ohne Wissen und Willen des Hertzogs Wilhelmi zu Jülich geschehen; So bald dieser aber davon Nachricht erhielte, informirte er den Käyser von der Natur dieser Provintzien, und brachte es dadurch mit leichter Mühe dahin, daß Käyser Maximilianus anno 1509 alle von seinem Vater Käyser Friderico III und auch von ihme selber gegebene Anwartungen auf gedachte Länder abolirte, dem Hause Sachsen anderwertige Satisfaction zu geben versprach, und des Wilhelmi Tochter Mariam expresse zur Succession habilitirte. Wie nun anno 1511 Hertzog Wilhelmus zu Jülich und Berg verstarb, succedirte ihm seine Tochter Maria, Hertzog Johannis zu Clev Gemahlin, und kamen diese Länder also abgeredeter Maßen zusammen, und wurd Johannes, ungeachtet das Hauß Sachsen sich sehr dawider setzte, von Carolo V, auf Käysers Maximiliani Verordnung, damit belehnet. Dieser Johannes zeugete mit seiner Gemahling Maria einen Sohn Wilhelmum, der ihm succedirte/ und 3 Töchter, Sybillam, Annam und AEmiliam. Weil aber das Hauß Sachsen von seiner Praetension auf Jülich und Berg nicht abstehen wolte, alles bißheriges Vornehmen aber fruchtloß gewesen war, so ergriff es ein ander expediens, und wurd anno 1526 zwischen Johann Fridrich, damahligen Chur-Printz zu Sachsen, und der ältesten Clevischen Princeßin Sybilla Hertzog Johannis Tochter eine Heyrath procuriret; Wobey verabredet wurde; Wann es sich zutrüge, daß Hertzog Johann und Maria keine männliche Erben hinter sich verlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, daß alsdann ihre Fürstenthum Clev, Jülich und Berg, die Grafschafft von der Marck, und Ravensperg sc. an Fräulein Sybillam und Hertzog Johann Fridrich Ihr. Fürstl. Gnad. Gemahl, und ihrer Bruder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und geerbet seyn solten. sc. Jedoch solte die Foderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Hertzog Johann Fridrichs sein Herr Vater, auf die Jülichsche Lande schon hätte, beyden Thei- Diploma extat ap. Limnae. L. 5. Jur. Publ. c. 10. n. 12.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/280>, abgerufen am 26.11.2024.