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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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len zu ihren Rechten ausgesetzet, und unvermindert bleiben; welche Ehe-pacta auch von Käyser Carolo V, aber erst anno 1544 den 23 May, zu Speier confirmiret worden.

Wilhelmus des Johannis Sohn, ein Herr aller dieser Länder, heyrathete anno 1546 Käyser Ferdinandi Tochter Mariam, und erhielte in faveur solcher Ehe von Käyser Carolo V die Confirmation obgedachter Pactorum nebst einem Privilegio, daß, im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre männliche Erben, wann welche verhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. Welches Privilegium nachdem anno 1559 von Käyser Ferdinando I, und zwar mit dem Anhange, daß die Länder unzertheilet verbleiben solten, anno 1566 von Käyser Maximiliano II, und anno 1580 von Käyser Rudolfo confirmiret worden. Aus solcher Ehe wurden gezeuget 2 Söhne, Carl Fridrich, der noch vor dem Vater starb, und Johann Wilhelm, der dem Vater succedirte, nebst 5 Töchtern, davon die älteste Maria Eleonora an Hertzog Albrecht Fridrich in Preussen, die andere Anna an Pfaltz-Graf Philipp. zu Neuburg, die dritte magdalena an Pfaltz-Graf Johann zu Zweybrück, und die vierdte Sybilla an Carolum von Oesterreich Marggr. zu Burgau vermählet war, die fünffte aber, Elisabeth, starb in der Jugend. In den Ehe-pacten aber der ältesten Mariae Eleonorae wurd verabredet, daß sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder succediren solten, fals dieser ohne Erben abgienge; und zwar folgender Gestalt: "Ob Wir Wilhelm &c. und Maria Hertz. zu Jülich sc. keine männliche Erben lebendig hinterlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, alsdann sollen unsere Fürstenthum sc. an gedachte unsere älteste Tochter Fräulein Mar. Eleonora, unsers künfftigen Eythaumbs Hertzog Albrechten Fridrichs Gemahl, und ihrer beeder L. Erben, ob sie die miteinander zeugen würden, Krafft, und Inhalts darüber hiebevor erlangten, und bestätigten Käyserl. Privilegien kommen, und vererbet seyn, daran sich die Landschafft auch halten sollen, und da der Fall geschehe, daß beede unsere geliebten Söhne Carl Fridrich und Johann Wilhelm ohne Leibes-Erben aus diesem Jammerthal verschieden, und dann obgedachte unsere Fürstenthum und Lande an unsern geliebten Eythumb Hertzog Albrecht Fridrich, und unsere älteste Tochter Maria Eleonora, und ihre Erben kommen und fallen sollen. sc. Welche Clausul auch denen Ehe-pactis der übrigen Töchter inseriret wurde, doch so, daß allemahl eine der andere substituiret war.

Wie nun Hertzog Johann Wilhelm anno 1609 ohne Kinder verstarb, gedachte Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg, wegen seiner Gemahlin Anna, einer Tochter der obgedachten Mariae Eleonorae, des Johannis Wilhelmi ältesten Schwester (die 10 Monath vorhero mit Tode abgangen war) die Jülich- und Clevische Erbschafft ohne Hinterung anzutreten, und ließ dahero durch Stephanum Herdenfeld, einen Clevischen von Adel, in Gegenwart Notarii und Zeugen, in der Stadt Cleve, Dusseldorp und andern Oertern possession nehmen, und das Brandenburgische Wapen anschlagen; er fand aber bald große Hindernüß, indem sich viele Praetendenten zu solcher Erbschafft angeben, als 1) Churfürst Johann Georg zu Sachsen, wegen obgedachter Anwartung, welcher auch anno 1610 die Belehnung vom Käyser Rudolpho II erhielte, iedoch mit der Clausul Salvo jure aliorum intressentium. 2) Pfaltz Neuburg wegen des Johannis Wilhelmi anderer Schwester, der in der Grafschafft Marck und andern Orten possession nehmen ließ. 3) Pfaltz Zweybrück, wegen der dritten Schwester. 4) Der Marggr. zu Burgau wegen der 4ten Schwester. 5) Carolus Gonzaga Hertzog von Nevers, der das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft March praetendirte wegen der Abstammung von Hertzog Johanne I aus Cleve. 6) Graf Ernestus zu Manderscheid, der auf die Grafschfft March praetendirte wegen der Abstammung von Graf Engelberto II von der March. 7) Die Hertzoge von Bouillon, und die Grafen von der Marck, welche ebenfals Anspruch auf die Grafschafft March, wegen der Abstammung von gedachtem Engelberto II, machten, und incaminirte ein ieder der Praetendenten seine Sache und vermeinte Gerechtsamkeit aufs Be-

Privilegium extat ap. Limnae. d. l. n. 7. & Gastel de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 417.
Es wird unten von allen diesen Praetensionen absondelich an ihrem Orte gehandelt werden.

len zu ihren Rechten ausgesetzet, und unvermindert bleiben; welche Ehe-pacta auch von Käyser Carolo V, aber erst anno 1544 den 23 May, zu Speier confirmiret worden.

Wilhelmus des Johannis Sohn, ein Herr aller dieser Länder, heyrathete anno 1546 Käyser Ferdinandi Tochter Mariam, und erhielte in faveur solcher Ehe von Käyser Carolo V die Confirmation obgedachter Pactorum nebst einem Privilegio, daß, im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre männliche Erben, wann welche verhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. Welches Privilegium nachdem anno 1559 von Käyser Ferdinando I, und zwar mit dem Anhange, daß die Länder unzertheilet verbleiben solten, anno 1566 von Käyser Maximiliano II, und anno 1580 von Käyser Rudolfo confirmiret worden. Aus solcher Ehe wurden gezeuget 2 Söhne, Carl Fridrich, der noch vor dem Vater starb, und Johann Wilhelm, der dem Vater succedirte, nebst 5 Töchtern, davon die älteste Maria Eleonora an Hertzog Albrecht Fridrich in Preussen, die andere Anna an Pfaltz-Graf Philipp. zu Neuburg, die dritte magdalena an Pfaltz-Graf Johann zu Zweybrück, und die vierdte Sybilla an Carolum von Oesterreich Marggr. zu Burgau vermählet war, die fünffte aber, Elisabeth, starb in der Jugend. In den Ehe-pacten aber der ältesten Mariae Eleonorae wurd verabredet, daß sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder succediren solten, fals dieser ohne Erben abgienge; und zwar folgender Gestalt: "Ob Wir Wilhelm &c. und Maria Hertz. zu Jülich sc. keine männliche Erben lebendig hinterlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, alsdann sollen unsere Fürstenthum sc. an gedachte unsere älteste Tochter Fräulein Mar. Eleonora, unsers künfftigen Eythaumbs Hertzog Albrechten Fridrichs Gemahl, und ihrer beeder L. Erben, ob sie die miteinander zeugen würden, Krafft, und Inhalts darüber hiebevor erlangten, und bestätigten Käyserl. Privilegien kommen, und vererbet seyn, daran sich die Landschafft auch halten sollen, und da der Fall geschehe, daß beede unsere geliebten Söhne Carl Fridrich und Johann Wilhelm ohne Leibes-Erben aus diesem Jammerthal verschieden, und dann obgedachte unsere Fürstenthum und Lande an unsern geliebten Eythumb Hertzog Albrecht Fridrich, und unsere älteste Tochter Maria Eleonora, und ihre Erben kommen und fallen sollen. sc. Welche Clausul auch denen Ehe-pactis der übrigen Töchter inseriret wurde, doch so, daß allemahl eine der andere substituiret war.

Wie nun Hertzog Johann Wilhelm anno 1609 ohne Kinder verstarb, gedachte Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg, wegen seiner Gemahlin Anna, einer Tochter der obgedachten Mariae Eleonorae, des Johannis Wilhelmi ältesten Schwester (die 10 Monath vorhero mit Tode abgangen war) die Jülich- und Clevische Erbschafft ohne Hinterung anzutreten, und ließ dahero durch Stephanum Herdenfeld, einen Clevischen von Adel, in Gegenwart Notarii und Zeugen, in der Stadt Cleve, Dusseldorp und andern Oertern possession nehmen, und das Brandenburgische Wapen anschlagen; er fand aber bald große Hindernüß, indem sich viele Praetendenten zu solcher Erbschafft angeben, als 1) Churfürst Johann Georg zu Sachsen, wegen obgedachter Anwartung, welcher auch anno 1610 die Belehnung vom Käyser Rudolpho II erhielte, iedoch mit der Clausul Salvo jure aliorum intressentium. 2) Pfaltz Neuburg wegen des Johannis Wilhelmi anderer Schwester, der in der Grafschafft Marck und andern Orten possession nehmen ließ. 3) Pfaltz Zweybrück, wegen der dritten Schwester. 4) Der Marggr. zu Burgau wegen der 4ten Schwester. 5) Carolus Gonzaga Hertzog von Nevers, der das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft March praetendirte wegen der Abstammung von Hertzog Johanne I aus Cleve. 6) Graf Ernestus zu Manderscheid, der auf die Grafschfft March praetendirte wegen der Abstammung von Graf Engelberto II von der March. 7) Die Hertzoge von Bouillon, und die Grafen von der Marck, welche ebenfals Anspruch auf die Grafschafft March, wegen der Abstammung von gedachtem Engelberto II, machten, und incaminirte ein ieder der Praetendenten seine Sache und vermeinte Gerechtsamkeit aufs Be-

Privilegium extat ap. Limnae. d. l. n. 7. & Gastel de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 417.
Es wird unten von allen diesen Praetensionen absondelich an ihrem Orte gehandelt werden.
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len zu ihren Rechten ausgesetzet, und            unvermindert bleiben; welche Ehe-pacta auch von Käyser Carolo V, aber erst anno 1544 den            23 May, zu Speier confirmiret worden.</p>
        <p>Wilhelmus des Johannis Sohn, ein Herr aller dieser Länder, heyrathete anno 1546 Käyser            Ferdinandi Tochter Mariam, und erhielte in faveur solcher Ehe von Käyser Carolo V die            Confirmation obgedachter Pactorum nebst einem Privilegio, daß, im Fall er ohne männliche            Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre            männliche Erben, wann welche verhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren            solten. <note place="foot">Privilegium extat ap. Limnae. d. l. n. 7. &amp; Gastel de statu              publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 417.</note> Welches Privilegium nachdem anno 1559 von            Käyser Ferdinando I, und zwar mit dem Anhange, daß die Länder unzertheilet verbleiben            solten, anno 1566 von Käyser Maximiliano II, und anno 1580 von Käyser Rudolfo confirmiret            worden. Aus solcher Ehe wurden gezeuget 2 Söhne, Carl Fridrich, der noch vor dem Vater            starb, und Johann Wilhelm, der dem Vater succedirte, nebst 5 Töchtern, davon die älteste            Maria Eleonora an Hertzog Albrecht Fridrich in Preussen, die andere Anna an Pfaltz-Graf            Philipp. zu Neuburg, die dritte magdalena an Pfaltz-Graf Johann zu Zweybrück, und die            vierdte Sybilla an Carolum von Oesterreich Marggr. zu Burgau vermählet war, die fünffte            aber, Elisabeth, starb in der Jugend. In den Ehe-pacten aber der ältesten Mariae Eleonorae            wurd verabredet, daß sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder succediren solten, fals dieser            ohne Erben abgienge; und zwar folgender Gestalt: "Ob Wir Wilhelm &amp;c. und Maria Hertz.            zu Jülich sc. keine männliche Erben lebendig hinterlaßen würden, die fürter keine Erben            verließen, alsdann sollen unsere Fürstenthum sc. an gedachte unsere älteste Tochter            Fräulein Mar. Eleonora, unsers künfftigen Eythaumbs Hertzog Albrechten Fridrichs Gemahl,            und ihrer beeder L. Erben, ob sie die miteinander zeugen würden, Krafft, und Inhalts            darüber hiebevor erlangten, und bestätigten Käyserl. Privilegien kommen, und vererbet            seyn, daran sich die Landschafft auch halten sollen, und da der Fall geschehe, daß beede            unsere geliebten Söhne Carl Fridrich und Johann Wilhelm ohne Leibes-Erben aus diesem            Jammerthal verschieden, und dann obgedachte unsere Fürstenthum und Lande an unsern            geliebten Eythumb Hertzog Albrecht Fridrich, und unsere älteste Tochter Maria Eleonora,            und ihre Erben kommen und fallen sollen. sc. Welche Clausul auch denen Ehe-pactis der            übrigen Töchter inseriret wurde, doch so, daß allemahl eine der andere substituiret            war.</p>
        <p>Wie nun Hertzog Johann Wilhelm anno 1609 ohne Kinder verstarb, gedachte Churfürst Johann            Sigmund zu Brandenburg, wegen seiner Gemahlin Anna, einer Tochter der obgedachten Mariae            Eleonorae, des Johannis Wilhelmi ältesten Schwester (die 10 Monath vorhero mit Tode            abgangen war) die Jülich- und Clevische Erbschafft ohne Hinterung anzutreten, und ließ            dahero durch Stephanum Herdenfeld, einen Clevischen von Adel, in Gegenwart Notarii und            Zeugen, in der Stadt Cleve, Dusseldorp und andern Oertern possession nehmen, und das            Brandenburgische Wapen anschlagen; er fand aber bald große Hindernüß, indem sich viele            Praetendenten zu solcher Erbschafft angeben, als 1) Churfürst Johann Georg zu Sachsen,            wegen obgedachter Anwartung, welcher auch anno 1610 die Belehnung vom Käyser Rudolpho II            erhielte, iedoch mit der Clausul Salvo jure aliorum intressentium. 2) Pfaltz Neuburg wegen            des Johannis Wilhelmi anderer Schwester, der in der Grafschafft Marck und andern Orten            possession nehmen ließ. 3) Pfaltz Zweybrück, wegen der dritten Schwester. 4) Der Marggr.            zu Burgau wegen der 4ten Schwester. 5) Carolus Gonzaga Hertzog von Nevers, der das            Hertzogthum Cleve und die Grafschafft March praetendirte wegen der Abstammung von Hertzog            Johanne I aus Cleve. 6) Graf Ernestus zu Manderscheid, der auf die Grafschfft March            praetendirte wegen der Abstammung von Graf Engelberto II von der March. 7) Die Hertzoge            von Bouillon, und die Grafen von der Marck, welche ebenfals Anspruch auf die Grafschafft            March, wegen der Abstammung von gedachtem Engelberto II, machten, <note place="foot">Es              wird unten von allen diesen Praetensionen absondelich an ihrem Orte gehandelt              werden.</note> und incaminirte ein ieder der Praetendenten seine Sache und vermeinte            Gerechtsamkeit aufs Be-
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[252/0281] len zu ihren Rechten ausgesetzet, und unvermindert bleiben; welche Ehe-pacta auch von Käyser Carolo V, aber erst anno 1544 den 23 May, zu Speier confirmiret worden. Wilhelmus des Johannis Sohn, ein Herr aller dieser Länder, heyrathete anno 1546 Käyser Ferdinandi Tochter Mariam, und erhielte in faveur solcher Ehe von Käyser Carolo V die Confirmation obgedachter Pactorum nebst einem Privilegio, daß, im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre männliche Erben, wann welche verhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. Welches Privilegium nachdem anno 1559 von Käyser Ferdinando I, und zwar mit dem Anhange, daß die Länder unzertheilet verbleiben solten, anno 1566 von Käyser Maximiliano II, und anno 1580 von Käyser Rudolfo confirmiret worden. Aus solcher Ehe wurden gezeuget 2 Söhne, Carl Fridrich, der noch vor dem Vater starb, und Johann Wilhelm, der dem Vater succedirte, nebst 5 Töchtern, davon die älteste Maria Eleonora an Hertzog Albrecht Fridrich in Preussen, die andere Anna an Pfaltz-Graf Philipp. zu Neuburg, die dritte magdalena an Pfaltz-Graf Johann zu Zweybrück, und die vierdte Sybilla an Carolum von Oesterreich Marggr. zu Burgau vermählet war, die fünffte aber, Elisabeth, starb in der Jugend. In den Ehe-pacten aber der ältesten Mariae Eleonorae wurd verabredet, daß sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder succediren solten, fals dieser ohne Erben abgienge; und zwar folgender Gestalt: "Ob Wir Wilhelm &c. und Maria Hertz. zu Jülich sc. keine männliche Erben lebendig hinterlaßen würden, die fürter keine Erben verließen, alsdann sollen unsere Fürstenthum sc. an gedachte unsere älteste Tochter Fräulein Mar. Eleonora, unsers künfftigen Eythaumbs Hertzog Albrechten Fridrichs Gemahl, und ihrer beeder L. Erben, ob sie die miteinander zeugen würden, Krafft, und Inhalts darüber hiebevor erlangten, und bestätigten Käyserl. Privilegien kommen, und vererbet seyn, daran sich die Landschafft auch halten sollen, und da der Fall geschehe, daß beede unsere geliebten Söhne Carl Fridrich und Johann Wilhelm ohne Leibes-Erben aus diesem Jammerthal verschieden, und dann obgedachte unsere Fürstenthum und Lande an unsern geliebten Eythumb Hertzog Albrecht Fridrich, und unsere älteste Tochter Maria Eleonora, und ihre Erben kommen und fallen sollen. sc. Welche Clausul auch denen Ehe-pactis der übrigen Töchter inseriret wurde, doch so, daß allemahl eine der andere substituiret war. Wie nun Hertzog Johann Wilhelm anno 1609 ohne Kinder verstarb, gedachte Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg, wegen seiner Gemahlin Anna, einer Tochter der obgedachten Mariae Eleonorae, des Johannis Wilhelmi ältesten Schwester (die 10 Monath vorhero mit Tode abgangen war) die Jülich- und Clevische Erbschafft ohne Hinterung anzutreten, und ließ dahero durch Stephanum Herdenfeld, einen Clevischen von Adel, in Gegenwart Notarii und Zeugen, in der Stadt Cleve, Dusseldorp und andern Oertern possession nehmen, und das Brandenburgische Wapen anschlagen; er fand aber bald große Hindernüß, indem sich viele Praetendenten zu solcher Erbschafft angeben, als 1) Churfürst Johann Georg zu Sachsen, wegen obgedachter Anwartung, welcher auch anno 1610 die Belehnung vom Käyser Rudolpho II erhielte, iedoch mit der Clausul Salvo jure aliorum intressentium. 2) Pfaltz Neuburg wegen des Johannis Wilhelmi anderer Schwester, der in der Grafschafft Marck und andern Orten possession nehmen ließ. 3) Pfaltz Zweybrück, wegen der dritten Schwester. 4) Der Marggr. zu Burgau wegen der 4ten Schwester. 5) Carolus Gonzaga Hertzog von Nevers, der das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft March praetendirte wegen der Abstammung von Hertzog Johanne I aus Cleve. 6) Graf Ernestus zu Manderscheid, der auf die Grafschfft March praetendirte wegen der Abstammung von Graf Engelberto II von der March. 7) Die Hertzoge von Bouillon, und die Grafen von der Marck, welche ebenfals Anspruch auf die Grafschafft March, wegen der Abstammung von gedachtem Engelberto II, machten, und incaminirte ein ieder der Praetendenten seine Sache und vermeinte Gerechtsamkeit aufs Be- Privilegium extat ap. Limnae. d. l. n. 7. & Gastel de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 417. Es wird unten von allen diesen Praetensionen absondelich an ihrem Orte gehandelt werden.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/281>, abgerufen am 26.11.2024.