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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ste bey dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath.

Die Gründe womit das Hauß Brandenburg sein Recht behauptete, bestunden darin.

Brandenb. Gründe. I. Daß diese Hertzogthümer und Länder Kunckel- oder wenigstens Erb-Lehen wären, darinnen die Frauens-Persohnen succediren könten.

II. Daß/ vermöge der in dem Clevischen und Jülichschen Hause eingeführten, und von denen Käysern Maximiliano, Ferdinando I, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmirten Union, und Recht der ersten Geburth, welches auch expresse auf die Frauens-Persohnen extendiret, alle diese Länder unzertrennet auf der Mariae Eleonorae Nachkommen, die Marggrafen zu Brandenb. kommen müsten, weil selbe des letzten Hertzogs Johannis Wilhelmi zu Jülich und Cleve älteste Schwester gewesen.

III. Daß in den Ehe-pacten, so zwischen vorgedachter Maria Eleonora, und Hertzog Albrecht Fridrich zu Preussen, aufgerichtet worden, sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder ausdrücklich substituiret; welche Ehe-pacta von denen Ständen solenniter, und jurato angenommen, von Käyser Maximiliano II confirmiret, und von der Mariae Schwestern in ihren Ehe-pactis genehm gehalten worden, ihnen nur den Casum substitutionis reservirend, im Fall diese ihre ältere Schwester ohne Leibes-Erben abgieng.

Worauff die andere Praetendenten ihre Gerechtsamkeit fundiren, davon wird bey denen Praetensionen eines ieden Hauses absonderlich gehandelt werden.

Wider die Brandenburgische Gründe wird generaliter eingewandt.

Der andern Praetendenten Einwürffe. I. Von dem Hause Sachsen, daß keine von des letzten Hertzogs zu Clev und Jülich einige von dessen Ländern praetendiren könte, weil solche Reichs-Mann-Lehen, darauf das Hauß Sachsen von langer Zeit hero die Anwartung gehabt.

II. Von Pfaltz-Neuburg und denen andern Praetendenten; Das Hauß Brandenburg hätte gar kein Recht zu dieser Succession, dann in dem Privilegio, welches Carolus V dem Hertzoge Wilhelmo in faveur seiner Töchter gegeben, und darinnen er alle dessen Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, ohne limitation der erst- oder nach-gebohrnen, sey eine neue Successions Ordnung gemachet, und constituiret, daß in Ermangelung der männlichen Erben die Töchter, und ihre männliche Erben, succediren solten. Nun sey aber bekant, daß zur Zeit des Sterbfalles die Maria Eleonora, des Hertzog Albrecht Fridrichs in Preussen Gemahlin, nicht mehr im Leben gewesen, auch keine Söhne, sondern nur eine Tochter Annam, des Churfürst Johann Sigmunds zu Brandenb. Gemahlin, hinterlaßen, welche demnach, vermöge des Carolingischen Privilegii, keine Lehens-Folge praetendiren könte.

In specie wird auf die Brandenburgische Gründe von denen andern Praetendenten geantwortet:

Ad I. Diese Lehen wären ihrer Natur nach keine Kunckel-sondern rechte Reichs-Mann-Lehen, wovor sie auch von den Käysern den possessoribus, aufgetragen worden, alle Recht aber, so die Frauens-Persohnen zu der Lehens-Folge hätten, käme aus specialer Käyserlichen Begnadigung her, und könte nicht weiter extendiret werden, als diese es extendiret wißen wollen.

Ad II. Von dem Recht der ersten Geburth sey weder in des Käysers Maximiliani I noch Ferdinandi I Privilegio das Geringste gedacht, in des Ferdinandi seinem sey nur bloß constituiret, daß die Länder conjunctim auf einen kommen solten, wer aber zu der Lehen-Folge fähig, sey darinnen nicht determiniret, sondern solches müste aus des Käysers Caroli V Privilegio hergenommen werden, als welches auch von Ferdinando I simpliciter confirmiret worden. In dem Carolingischen Privilegio aber wären nur, wie schon gemeldet, die von Wilhelmo nud Maria gezeugte Töchter, und deren männli-

Vid. de hactenus relatis Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 4. §. 1. Synopsin universalis suocessionis Elect. Brandenb. in Duc. Cliviae, Juliae &c. Rhetii Disp. de Praerogativa inter Person. Illustr. Ludolfs Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1609. c. 2. §. 20.
vid. supr. cit. Synopsin. universal. successionis, &c. Klock. Tom. I. Cons. 7. n. 849. seqq. Strauch Diss. jur. publ. 10. th. 14. & 18, Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 2.
vid. late des hauses Sachsen Praetens. auf Jülich und Clev.
vid. Klock. d. l. n. 896. seqq.
vid. Klock. d. Consil. hinc inde, & Scripta pro aliis praetendentibus edita & suo loco citata.
vide latius des Hauses Sachsen praetension auf Jülich, Cleve &c.

ste bey dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath.

Die Gründe womit das Hauß Brandenburg sein Recht behauptete, bestunden darin.

Brandenb. Gründe. I. Daß diese Hertzogthümer und Länder Kunckel- oder wenigstens Erb-Lehen wären, darinnen die Frauens-Persohnen succediren könten.

II. Daß/ vermöge der in dem Clevischen und Jülichschen Hause eingeführten, und von denen Käysern Maximiliano, Ferdinando I, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmirten Union, und Recht der ersten Geburth, welches auch expresse auf die Frauens-Persohnen extendiret, alle diese Länder unzertrennet auf der Mariae Eleonorae Nachkommen, die Marggrafen zu Brandenb. kommen müsten, weil selbe des letzten Hertzogs Johannis Wilhelmi zu Jülich und Cleve älteste Schwester gewesen.

III. Daß in den Ehe-pacten, so zwischen vorgedachter Maria Eleonora, und Hertzog Albrecht Fridrich zu Preussen, aufgerichtet worden, sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder ausdrücklich substituiret; welche Ehe-pacta von denen Ständen solenniter, und jurato angenommen, von Käyser Maximiliano II confirmiret, und von der Mariae Schwestern in ihren Ehe-pactis genehm gehalten worden, ihnen nur den Casum substitutionis reservirend, im Fall diese ihre ältere Schwester ohne Leibes-Erben abgieng.

Worauff die andere Praetendenten ihre Gerechtsamkeit fundiren, davon wird bey denen Praetensionen eines ieden Hauses absonderlich gehandelt werden.

Wider die Brandenburgische Gründe wird generaliter eingewandt.

Der andern Praetendenten Einwürffe. I. Von dem Hause Sachsen, daß keine von des letzten Hertzogs zu Clev und Jülich einige von dessen Ländern praetendiren könte, weil solche Reichs-Mann-Lehen, darauf das Hauß Sachsen von langer Zeit hero die Anwartung gehabt.

II. Von Pfaltz-Neuburg und denen andern Praetendenten; Das Hauß Brandenburg hätte gar kein Recht zu dieser Succession, dann in dem Privilegio, welches Carolus V dem Hertzoge Wilhelmo in faveur seiner Töchter gegeben, und darinnen er alle dessen Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, ohne limitation der erst- oder nach-gebohrnen, sey eine neue Successions Ordnung gemachet, und constituiret, daß in Ermangelung der männlichen Erben die Töchter, und ihre männliche Erben, succediren solten. Nun sey aber bekant, daß zur Zeit des Sterbfalles die Maria Eleonora, des Hertzog Albrecht Fridrichs in Preussen Gemahlin, nicht mehr im Leben gewesen, auch keine Söhne, sondern nur eine Tochter Annam, des Churfürst Johann Sigmunds zu Brandenb. Gemahlin, hinterlaßen, welche demnach, vermöge des Carolingischen Privilegii, keine Lehens-Folge praetendiren könte.

In specie wird auf die Brandenburgische Gründe von denen andern Praetendenten geantwortet:

Ad I. Diese Lehen wären ihrer Natur nach keine Kunckel-sondern rechte Reichs-Mann-Lehen, wovor sie auch von den Käysern den possessoribus, aufgetragen worden, alle Recht aber, so die Frauens-Persohnen zu der Lehens-Folge hätten, käme aus specialer Käyserlichen Begnadigung her, und könte nicht weiter extendiret werden, als diese es extendiret wißen wollen.

Ad II. Von dem Recht der ersten Geburth sey weder in des Käysers Maximiliani I noch Ferdinandi I Privilegio das Geringste gedacht, in des Ferdinandi seinem sey nur bloß constituiret, daß die Länder conjunctim auf einen kommen solten, wer aber zu der Lehen-Folge fähig, sey darinnen nicht determiniret, sondern solches müste aus des Käysers Caroli V Privilegio hergenommen werden, als welches auch von Ferdinando I simpliciter confirmiret worden. In dem Carolingischen Privilegio aber wären nur, wie schon gemeldet, die von Wilhelmo nud Maria gezeugte Töchter, und deren männli-

Vid. de hactenus relatis Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 4. §. 1. Synopsin universalis suocessionis Elect. Brandenb. in Duc. Cliviae, Juliae &c. Rhetii Disp. de Praerogativa inter Person. Illustr. Ludolfs Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1609. c. 2. §. 20.
vid. supr. cit. Synopsin. universal. successionis, &c. Klock. Tom. I. Cons. 7. n. 849. seqq. Strauch Diss. jur. publ. 10. th. 14. & 18, Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 2.
vid. late des hauses Sachsen Praetens. auf Jülich und Clev.
vid. Klock. d. l. n. 896. seqq.
vid. Klock. d. Consil. hinc inde, & Scripta pro aliis praetendentibus edita & suo loco citata.
vide latius des Hauses Sachsen praetension auf Jülich, Cleve &c.
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ste bey dem            Käyserlichen Reichs-Hoffrath. <note place="foot">Vid. de hactenus relatis Pufendorf. Hist.              Brandenb. L. 4. §. 1. Synopsin universalis suocessionis Elect. Brandenb. in Duc.              Cliviae, Juliae &amp;c. Rhetii Disp. de Praerogativa inter Person. Illustr. Ludolfs              Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1609. c. 2. §. 20.</note></p>
        <p>Die Gründe womit das Hauß Brandenburg sein Recht behauptete, bestunden darin. <note place="foot">vid. supr. cit. Synopsin. universal. successionis, &amp;c. Klock. Tom. I.              Cons. 7. n. 849. seqq. Strauch Diss. jur. publ. 10. th. 14. &amp; 18, Burgoldens. ad              Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 2.</note></p>
        <p><note place="left">Brandenb. Gründe.</note> I. Daß diese Hertzogthümer und Länder            Kunckel- oder wenigstens Erb-Lehen wären, darinnen die Frauens-Persohnen succediren            könten.</p>
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        <p>III. Daß in den Ehe-pacten, so zwischen vorgedachter Maria Eleonora, und Hertzog Albrecht            Fridrich zu Preussen, aufgerichtet worden, sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder            ausdrücklich substituiret; welche Ehe-pacta von denen Ständen solenniter, und jurato            angenommen, von Käyser Maximiliano II confirmiret, und von der Mariae Schwestern in ihren            Ehe-pactis genehm gehalten worden, ihnen nur den Casum substitutionis reservirend, im Fall            diese ihre ältere Schwester ohne Leibes-Erben abgieng.</p>
        <p>Worauff die andere Praetendenten ihre Gerechtsamkeit fundiren, davon wird bey denen            Praetensionen eines ieden Hauses absonderlich gehandelt werden.</p>
        <p>Wider die Brandenburgische Gründe wird generaliter eingewandt.</p>
        <p><note place="left">Der andern Praetendenten Einwürffe.</note> I. Von dem Hause Sachsen,            daß keine von des letzten Hertzogs zu Clev und Jülich einige von dessen Ländern            praetendiren könte, weil solche Reichs-Mann-Lehen, darauf das Hauß Sachsen von langer Zeit            hero die Anwartung gehabt. <note place="foot">vid. late des hauses Sachsen Praetens. auf              Jülich und Clev.</note></p>
        <p>II. Von Pfaltz-Neuburg und denen andern Praetendenten; Das Hauß Brandenburg hätte gar            kein Recht zu dieser Succession, dann in dem Privilegio, welches Carolus V dem Hertzoge            Wilhelmo in faveur seiner Töchter gegeben, und darinnen er alle dessen Töchter zur            Lehens-Folge habilitiret, ohne limitation der erst- oder nach-gebohrnen, sey eine neue            Successions Ordnung gemachet, und constituiret, daß in Ermangelung der männlichen Erben            die Töchter, und ihre männliche Erben, succediren solten. Nun sey aber bekant, daß zur            Zeit des Sterbfalles die Maria Eleonora, des Hertzog Albrecht Fridrichs in Preussen            Gemahlin, nicht mehr im Leben gewesen, auch keine Söhne, sondern nur eine Tochter Annam,            des Churfürst Johann Sigmunds zu Brandenb. Gemahlin, hinterlaßen, welche demnach, vermöge            des Carolingischen Privilegii, keine Lehens-Folge praetendiren könte. <note place="foot">vid. Klock. d. l. n. 896. seqq.</note></p>
        <p>In specie wird auf die Brandenburgische Gründe von denen andern Praetendenten            geantwortet: <note place="foot">vid. Klock. d. Consil. hinc inde, &amp; Scripta pro aliis              praetendentibus edita &amp; suo loco citata.</note></p>
        <p>Ad I. Diese Lehen wären ihrer Natur nach keine Kunckel-sondern rechte Reichs-Mann-Lehen,            wovor sie auch von den Käysern den possessoribus, aufgetragen worden, <note place="foot">vide latius des Hauses Sachsen praetension auf Jülich, Cleve &amp;c.</note> alle Recht            aber, so die Frauens-Persohnen zu der Lehens-Folge hätten, käme aus specialer Käyserlichen            Begnadigung her, und könte nicht weiter extendiret werden, als diese es extendiret wißen            wollen.</p>
        <p>Ad II. Von dem Recht der ersten Geburth sey weder in des Käysers Maximiliani I noch            Ferdinandi I Privilegio das Geringste gedacht, in des Ferdinandi seinem sey nur bloß            constituiret, daß die Länder conjunctim auf einen kommen solten, wer aber zu der            Lehen-Folge fähig, sey darinnen nicht determiniret, sondern solches müste aus des Käysers            Caroli V Privilegio hergenommen werden, als welches auch von Ferdinando I simpliciter            confirmiret worden. In dem Carolingischen Privilegio aber wären nur, wie schon gemeldet,            die von Wilhelmo nud Maria gezeugte Töchter, und deren männli-
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[253/0282] ste bey dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath. Die Gründe womit das Hauß Brandenburg sein Recht behauptete, bestunden darin. I. Daß diese Hertzogthümer und Länder Kunckel- oder wenigstens Erb-Lehen wären, darinnen die Frauens-Persohnen succediren könten. Brandenb. Gründe. II. Daß/ vermöge der in dem Clevischen und Jülichschen Hause eingeführten, und von denen Käysern Maximiliano, Ferdinando I, Maximiliano II, und Rudolfo II confirmirten Union, und Recht der ersten Geburth, welches auch expresse auf die Frauens-Persohnen extendiret, alle diese Länder unzertrennet auf der Mariae Eleonorae Nachkommen, die Marggrafen zu Brandenb. kommen müsten, weil selbe des letzten Hertzogs Johannis Wilhelmi zu Jülich und Cleve älteste Schwester gewesen. III. Daß in den Ehe-pacten, so zwischen vorgedachter Maria Eleonora, und Hertzog Albrecht Fridrich zu Preussen, aufgerichtet worden, sie und ihre Nachkommen ihrem Bruder ausdrücklich substituiret; welche Ehe-pacta von denen Ständen solenniter, und jurato angenommen, von Käyser Maximiliano II confirmiret, und von der Mariae Schwestern in ihren Ehe-pactis genehm gehalten worden, ihnen nur den Casum substitutionis reservirend, im Fall diese ihre ältere Schwester ohne Leibes-Erben abgieng. Worauff die andere Praetendenten ihre Gerechtsamkeit fundiren, davon wird bey denen Praetensionen eines ieden Hauses absonderlich gehandelt werden. Wider die Brandenburgische Gründe wird generaliter eingewandt. I. Von dem Hause Sachsen, daß keine von des letzten Hertzogs zu Clev und Jülich einige von dessen Ländern praetendiren könte, weil solche Reichs-Mann-Lehen, darauf das Hauß Sachsen von langer Zeit hero die Anwartung gehabt. Der andern Praetendenten Einwürffe. II. Von Pfaltz-Neuburg und denen andern Praetendenten; Das Hauß Brandenburg hätte gar kein Recht zu dieser Succession, dann in dem Privilegio, welches Carolus V dem Hertzoge Wilhelmo in faveur seiner Töchter gegeben, und darinnen er alle dessen Töchter zur Lehens-Folge habilitiret, ohne limitation der erst- oder nach-gebohrnen, sey eine neue Successions Ordnung gemachet, und constituiret, daß in Ermangelung der männlichen Erben die Töchter, und ihre männliche Erben, succediren solten. Nun sey aber bekant, daß zur Zeit des Sterbfalles die Maria Eleonora, des Hertzog Albrecht Fridrichs in Preussen Gemahlin, nicht mehr im Leben gewesen, auch keine Söhne, sondern nur eine Tochter Annam, des Churfürst Johann Sigmunds zu Brandenb. Gemahlin, hinterlaßen, welche demnach, vermöge des Carolingischen Privilegii, keine Lehens-Folge praetendiren könte. In specie wird auf die Brandenburgische Gründe von denen andern Praetendenten geantwortet: Ad I. Diese Lehen wären ihrer Natur nach keine Kunckel-sondern rechte Reichs-Mann-Lehen, wovor sie auch von den Käysern den possessoribus, aufgetragen worden, alle Recht aber, so die Frauens-Persohnen zu der Lehens-Folge hätten, käme aus specialer Käyserlichen Begnadigung her, und könte nicht weiter extendiret werden, als diese es extendiret wißen wollen. Ad II. Von dem Recht der ersten Geburth sey weder in des Käysers Maximiliani I noch Ferdinandi I Privilegio das Geringste gedacht, in des Ferdinandi seinem sey nur bloß constituiret, daß die Länder conjunctim auf einen kommen solten, wer aber zu der Lehen-Folge fähig, sey darinnen nicht determiniret, sondern solches müste aus des Käysers Caroli V Privilegio hergenommen werden, als welches auch von Ferdinando I simpliciter confirmiret worden. In dem Carolingischen Privilegio aber wären nur, wie schon gemeldet, die von Wilhelmo nud Maria gezeugte Töchter, und deren männli- Vid. de hactenus relatis Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 4. §. 1. Synopsin universalis suocessionis Elect. Brandenb. in Duc. Cliviae, Juliae &c. Rhetii Disp. de Praerogativa inter Person. Illustr. Ludolfs Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1609. c. 2. §. 20. vid. supr. cit. Synopsin. universal. successionis, &c. Klock. Tom. I. Cons. 7. n. 849. seqq. Strauch Diss. jur. publ. 10. th. 14. & 18, Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 2. vid. late des hauses Sachsen Praetens. auf Jülich und Clev. vid. Klock. d. l. n. 896. seqq. vid. Klock. d. Consil. hinc inde, & Scripta pro aliis praetendentibus edita & suo loco citata. vide latius des Hauses Sachsen praetension auf Jülich, Cleve &c.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/282>, abgerufen am 16.06.2024.