Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.derer Gestalt nicht zu erreichen gewesen, als durch Einführung des juris primogeniturae; zu geschweigen, daß des Vasalli Erben den defectum Consensus Domini directi weil es jus tertii, excipiendo niemand vorwerffen könten. Die Pfaltz-Gräfinnen von Neuburg und Zweybrück hätten sich in ihren Ehe-pactis eines mehrern nicht begeben, als wozu sie ohnedem, vermöge Käyserlicher Privilegien, kein Recht gehabt; Die vorgeschützete Unwissenheit des Carolingischen Privilegii würde in einem publice gehandelten Actu nicht praesumiret, viehweniger sey zu glauben, daß der Vater denen Töchtern dieses denenselben zum Besten erhaltene privilegium solte verschwiegen haben; zugeschweigen daß die Töchter schon vermöge alter Gewohnheit zu dergleichen Renunciationen gehalten gewesen, sc. Was weiter von dem Carolingischen Privilegio angeführet wird, darauf ist schon oben geantwortet. Der Ersolg und itzige Zustand. Dieses sind die Gründe, womit die Brandenburgische Gerechtsamkeit damahls behauptet wurde, und auch noch behauptet wird. Weil sich aber so viele practendenten angaben, so war der Käyserliche Hof mit der eigenmächtigen Possess-Ergreiffung des Churf. zu Brandenb. und Pfaltzgrafen zu Neuburg nicht zu frieden, und ließ dahero ein mandatum poenale an die Possessores ergehen; diese aber besorgend, das Hauß Oesterreich möchte suchen sich in die Possession dieser Länder zu setzen, sahen sich anderwerts nach Hülffe um, und verglichen sich beyderseits anno 1609 den 31 May zu Dortmund, auf Vermittelung des Landgrafen Mauritii zu Hessen, ad interim dahin, daß sie ihres eigenen, und der beyden Schwestern Befugnüß ohnbeschadet, freundlich mit einander leben, wieder alle andere Anmaßungen zu Erhaltung der Lande zusammen setzen, und die Unterthanen zusammen setzen, und die Unterthanen demjenigen Herren schweren laßen wolten, welcher von ihnen beyden für den rechten Erben erklähret werden würde; den Unterthanen solle ihre Freyheit und Religion unbeeinträchtiget verbleiben. Es war der Käyser aber mit solchem Vergleich durchaus nicht zufrieden, ließ viele mandata Poenalia, Inhibitoria, Cassatoria u. d. g. an die Possessores ergehen, befahl denen Fürstlichen Jülichschen Räthen, Ständen, und Unterthanen, keinen der streitenden Partheyen vor ihren Herren zu erkennen, und committirte Leopoldo Ertz-Hertzogen von Oesterreich, und Bischoffen zu Passau diese Länder so lange zu sequestriren, biß ein ieder der Praetendenten sein Recht zur Succession deduciret, und die Sache völlig entschieden: der sich bey seiner Ankunfft der Stadt Jülich und an derer Oerter auch zwar bemächtigte, aber sie bald wieder verhohr, so daß er genöthiget wurde sic wieder von da zu begeben. Weil diese Sache sich solcher Gestalt nun zu ziemlicher Weitläufftigkeit anließ, und anderwerts auch die Religions-Freyheit in Gefahr zu seyn schiene, so machten die Protestirende Fürsten, (wenig ausgenommen, darunter der Churfürst zu Sachsen) anno 1610 zu Schwäbisch Hall ein Bündnüs, welches die Union genannt wurde; deme die Catholischen, und diejenigen, welche Spanische Parthey hielten, ein ander Bündnüs entgegen setzten, welches zu Würtzburg geschlossen, und die Catholische Liga genannt wurde. Der Käyser aber wohl sehend, daß mit Gewalt in dieser Sache nichts zu thun, veranlaßete einen Congress nach Cöllen, und ließ daselbst unter andern proponiren, Chur-Sachsen so lange mit zur Possession zu laßen, biß die Sache ausgemachet, allein es kam zu keinem Schluß; doch willigte endlich Chur-Brandenburg in dem zu Jüterbock anno 1661 angestelleten Convent, darinnen, daß Chur-Sachsen in die Compossession möchte mit admittiret werden. Weil wider solchen Vergleich aber nicht allein des vid. Londorp. Supplet. Tom. 1. L. 2. c. 113. vid. Londorp. d. l. c. 114. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 418. Pufendorf. L. 4. histor. Brandenb. §. 9. vid. Londorp. d. l. c. 116. seqq. Londorp. d. l. c. 118. vid. Pufendorf. d. l. §. 10, & 12. Was mit dem Ertz Hertzoge zu Oesterreich zu Jülich alles vorgangen, davon kan Londorp. d. l. c. 116. seqq. und Ludolff in seiner Schaubühne der Welt Tom. I. ad ann. 1609. c. 2. §. 45. seqq. nachgesehen werden. vid. Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 15. 16. & Londorp. supplet. d. l. c. 131. vid. Londorp. supplet. d. l. c. 133. Die Relation dessen, was in der Jülichschen Sache bey der Cölnischen Zusammenkunfft und Käyserl. Commission gehandelt worden, extat ap. Londorp. suppl. d. l. c. 130. conf. Ludolff. d. l. ad ann. 1610. c. 2. §. 13. seqq. Der Jüterbockische Vergleich extat ap. Londorp. suppl. d. l. c. 148. Gastel. d. l. p. 418.
derer Gestalt nicht zu erreichen gewesen, als durch Einführung des juris primogeniturae; zu geschweigen, daß des Vasalli Erben den defectum Consensus Domini directi weil es jus tertii, excipiendo niemand vorwerffen könten. Die Pfaltz-Gräfinnen von Neuburg und Zweybrück hätten sich in ihren Ehe-pactis eines mehrern nicht begeben, als wozu sie ohnedem, vermöge Käyserlicher Privilegien, kein Recht gehabt; Die vorgeschützete Unwissenheit des Carolingischen Privilegii würde in einem publice gehandelten Actu nicht praesumiret, viehweniger sey zu glauben, daß der Vater denen Töchtern dieses denenselben zum Besten erhaltene privilegium solte verschwiegen haben; zugeschweigen daß die Töchter schon vermöge alter Gewohnheit zu dergleichẽ Renunciationen gehalten gewesen, sc. Was weiter von dem Carolingischen Privilegio angeführet wird, darauf ist schon oben geantwortet. Der Ersolg und itzige Zustand. Dieses sind die Gründe, womit die Brandenburgische Gerechtsamkeit damahls behauptet wurde, und auch noch behauptet wird. Weil sich aber so viele practendenten angaben, so war der Käyserliche Hof mit der eigenmächtigen Possess-Ergreiffung des Churf. zu Brandenb. und Pfaltzgrafen zu Neuburg nicht zu frieden, und ließ dahero ein mandatum poenale an die Possessores ergehen; diese aber besorgend, das Hauß Oesterreich möchte suchen sich in die Possession dieser Länder zu setzen, sahen sich anderwerts nach Hülffe um, und verglichen sich beyderseits anno 1609 den 31 May zu Dortmund, auf Vermittelung des Landgrafen Mauritii zu Hessen, ad interim dahin, daß sie ihres eigenen, und der beyden Schwestern Befugnüß ohnbeschadet, freundlich mit einander leben, wieder alle andere Anmaßungen zu Erhaltung der Lande zusammen setzen, und die Unterthanen zusammen setzen, und die Unterthanen demjenigen Herren schweren laßen wolten, welcher von ihnen beyden für den rechten Erben erklähret werden würde; den Unterthanen solle ihre Freyheit und Religion unbeeinträchtiget verbleiben. Es war der Käyser aber mit solchem Vergleich durchaus nicht zufrieden, ließ viele mandata Poenalia, Inhibitoria, Cassatoria u. d. g. an die Possessores ergehen, befahl denen Fürstlichen Jülichschen Räthen, Ständen, und Unterthanen, keinen der streitenden Partheyen vor ihren Herren zu erkennen, und committirte Leopoldo Ertz-Hertzogen von Oesterreich, und Bischoffen zu Passau diese Länder so lange zu sequestriren, biß ein ieder der Praetendenten sein Recht zur Succession deduciret, und die Sache völlig entschieden: der sich bey seiner Ankunfft der Stadt Jülich und an derer Oerter auch zwar bemächtigte, aber sie bald wieder verhohr, so daß er genöthiget wurde sic wieder von da zu begeben. Weil diese Sache sich solcher Gestalt nun zu ziemlicher Weitläufftigkeit anließ, und anderwerts auch die Religions-Freyheit in Gefahr zu seyn schiene, so machten die Protestirende Fürsten, (wenig ausgenommen, darunter der Churfürst zu Sachsen) anno 1610 zu Schwäbisch Hall ein Bündnüs, welches die Union genannt wurde; deme die Catholischen, und diejenigen, welche Spanische Parthey hielten, ein ander Bündnüs entgegen setzten, welches zu Würtzburg geschlossen, und die Catholische Liga genannt wurde. Der Käyser aber wohl sehend, daß mit Gewalt in dieser Sache nichts zu thun, veranlaßete einen Congress nach Cöllen, und ließ daselbst unter andern proponiren, Chur-Sachsen so lange mit zur Possession zu laßen, biß die Sache ausgemachet, allein es kam zu keinem Schluß; doch willigte endlich Chur-Brandenburg in dem zu Jüterbock anno 1661 angestelleten Convent, darinnen, daß Chur-Sachsen in die Compossession möchte mit admittiret werden. Weil wider solchen Vergleich aber nicht allein des vid. Londorp. Supplet. Tom. 1. L. 2. c. 113. vid. Londorp. d. l. c. 114. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 418. Pufendorf. L. 4. histor. Brandenb. §. 9. vid. Londorp. d. l. c. 116. seqq. Londorp. d. l. c. 118. vid. Pufendorf. d. l. §. 10, & 12. Was mit dem Ertz Hertzoge zu Oesterreich zu Jülich alles vorgangen, davon kan Londorp. d. l. c. 116. seqq. und Ludolff in seiner Schaubühne der Welt Tom. I. ad ann. 1609. c. 2. §. 45. seqq. nachgesehen werden. vid. Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 15. 16. & Londorp. supplet. d. l. c. 131. vid. Londorp. supplet. d. l. c. 133. Die Relation dessen, was in der Jülichschen Sache bey der Cölnischen Zusammenkunfft und Käyserl. Commission gehandelt worden, extat ap. Londorp. suppl. d. l. c. 130. conf. Ludolff. d. l. ad ann. 1610. c. 2. §. 13. seqq. Der Jüterbockische Vergleich extat ap. Londorp. suppl. d. l. c. 148. Gastel. d. l. p. 418.
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derer Gestalt nicht zu erreichen gewesen, als durch Einführung des juris primogeniturae; zu geschweigen, daß des Vasalli Erben den defectum Consensus Domini directi weil es jus tertii, excipiendo niemand vorwerffen könten. Die Pfaltz-Gräfinnen von Neuburg und Zweybrück hätten sich in ihren Ehe-pactis eines mehrern nicht begeben, als wozu sie ohnedem, vermöge Käyserlicher Privilegien, kein Recht gehabt; Die vorgeschützete Unwissenheit des Carolingischen Privilegii würde in einem publice gehandelten Actu nicht praesumiret, viehweniger sey zu glauben, daß der Vater denen Töchtern dieses denenselben zum Besten erhaltene privilegium solte verschwiegen haben; zugeschweigen daß die Töchter schon vermöge alter Gewohnheit zu dergleichẽ Renunciationen gehalten gewesen, sc. Was weiter von dem Carolingischen Privilegio angeführet wird, darauf ist schon oben geantwortet.
Dieses sind die Gründe, womit die Brandenburgische Gerechtsamkeit damahls behauptet wurde, und auch noch behauptet wird. Weil sich aber so viele practendenten angaben, so war der Käyserliche Hof mit der eigenmächtigen Possess-Ergreiffung des Churf. zu Brandenb. und Pfaltzgrafen zu Neuburg nicht zu frieden, und ließ dahero ein mandatum poenale an die Possessores ergehen; diese aber besorgend, das Hauß Oesterreich möchte suchen sich in die Possession dieser Länder zu setzen, sahen sich anderwerts nach Hülffe um, und verglichen sich beyderseits anno 1609 den 31 May zu Dortmund, auf Vermittelung des Landgrafen Mauritii zu Hessen, ad interim dahin, daß sie ihres eigenen, und der beyden Schwestern Befugnüß ohnbeschadet, freundlich mit einander leben, wieder alle andere Anmaßungen zu Erhaltung der Lande zusammen setzen, und die Unterthanen zusammen setzen, und die Unterthanen demjenigen Herren schweren laßen wolten, welcher von ihnen beyden für den rechten Erben erklähret werden würde; den Unterthanen solle ihre Freyheit und Religion unbeeinträchtiget verbleiben. Es war der Käyser aber mit solchem Vergleich durchaus nicht zufrieden, ließ viele mandata Poenalia, Inhibitoria, Cassatoria u. d. g. an die Possessores ergehen, befahl denen Fürstlichen Jülichschen Räthen, Ständen, und Unterthanen, keinen der streitenden Partheyen vor ihren Herren zu erkennen, und committirte Leopoldo Ertz-Hertzogen von Oesterreich, und Bischoffen zu Passau diese Länder so lange zu sequestriren, biß ein ieder der Praetendenten sein Recht zur Succession deduciret, und die Sache völlig entschieden: der sich bey seiner Ankunfft der Stadt Jülich und an derer Oerter auch zwar bemächtigte, aber sie bald wieder verhohr, so daß er genöthiget wurde sic wieder von da zu begeben.
Der Ersolg und itzige Zustand. Weil diese Sache sich solcher Gestalt nun zu ziemlicher Weitläufftigkeit anließ, und anderwerts auch die Religions-Freyheit in Gefahr zu seyn schiene, so machten die Protestirende Fürsten, (wenig ausgenommen, darunter der Churfürst zu Sachsen) anno 1610 zu Schwäbisch Hall ein Bündnüs, welches die Union genannt wurde; deme die Catholischen, und diejenigen, welche Spanische Parthey hielten, ein ander Bündnüs entgegen setzten, welches zu Würtzburg geschlossen, und die Catholische Liga genannt wurde. Der Käyser aber wohl sehend, daß mit Gewalt in dieser Sache nichts zu thun, veranlaßete einen Congress nach Cöllen, und ließ daselbst unter andern proponiren, Chur-Sachsen so lange mit zur Possession zu laßen, biß die Sache ausgemachet, allein es kam zu keinem Schluß; doch willigte endlich Chur-Brandenburg in dem zu Jüterbock anno 1661 angestelleten Convent, darinnen, daß Chur-Sachsen in die Compossession möchte mit admittiret werden. Weil wider solchen Vergleich aber nicht allein des
vid. Londorp. Supplet. Tom. 1. L. 2. c. 113.
vid. Londorp. d. l. c. 114. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 418. Pufendorf. L. 4. histor. Brandenb. §. 9.
vid. Londorp. d. l. c. 116. seqq.
Londorp. d. l. c. 118.
vid. Pufendorf. d. l. §. 10, & 12.
Was mit dem Ertz Hertzoge zu Oesterreich zu Jülich alles vorgangen, davon kan Londorp. d. l. c. 116. seqq. und Ludolff in seiner Schaubühne der Welt Tom. I. ad ann. 1609. c. 2. §. 45. seqq. nachgesehen werden.
vid. Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 15. 16. & Londorp. supplet. d. l. c. 131.
vid. Londorp. supplet. d. l. c. 133.
Die Relation dessen, was in der Jülichschen Sache bey der Cölnischen Zusammenkunfft und Käyserl. Commission gehandelt worden, extat ap. Londorp. suppl. d. l. c. 130. conf. Ludolff. d. l. ad ann. 1610. c. 2. §. 13. seqq.
Der Jüterbockische Vergleich extat ap. Londorp. suppl. d. l. c. 148. Gastel. d. l. p. 418.
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