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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Churfürsten Gemahlin Anna, sondern auch Pfaltz-Neuburg, protestirte, so gieng derselbe wieder zurück.

Nachdem entstund zwischen Brandenburg und Neuburg selbst ein und andere Irrung, wodurch das Band der bißherigen Einigkeit gäntzlich zerrissen wurde, so daß jenes die Frantzosen, und die vereinigte Niederländer, dieses aber die Spanier um assistence ersuchte; doch wurd die Sache endlich, nach etlichen Rencontres, zu Xanten im Hertzogth. Cleve anno 1614 also verglichen, daß diese Länder unter beyde gleich solten getheilet werden. Es kam dieser Tractat aber nicht zur execution, weil Pfaltz-Neuburg vorgab, der Churfürst zu Brandenburg hätte vor Unterschreibung desselben Ravensperg und andere Oerter eingenommen, die ihm nicht gebührten; und griff man darauff von beyden Theilen wieder zu den Waffen, welche nicht eher niedergeleget wurden, als anno 1629, da endlich zu Düsseldorff ein neuer Vergleich und Theilung gemachet, und Pfaltz-Neuburg die Wahl gelaßen wurde; weil dieser nun das Clevische erwehlte, die Holländer, ihn aber nicht gerne zum Nachbahren haben wolten, so wurd dieser Vergleich anno 1630 den 26 Aug. im Haag in einigen Puncten geändert, und auf 25 Jahr bestätiget, vermöge welchen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, Pfaltz-Neuburg aber das Hertzogthum Jülich, das Hertzogthum Berg, und die Herrschadt Ravenstein, Winnenthal und Breskesant erhielte; die Grafschafft Ravensperg wurd in Gemeinschafft behalten. sc. Des Hauses Sachsen wurde zwar auch, aber nur obiter gedacht, mit der sonderbahren Nachricht, daß sich in der Jülichschen Cantzeley von Käyser Maximiliano I eine Declaration, oder Zusags-Brieff gegen Hertzog Johann zu Jülich gefunden, das Hauß Sachsen wegen ihrer Anfoderung an den Jülichschen Landen selbst zu contentiren.

In solchem Stande blieb es biß anno 1644, da wegen der gemeinschäfftlichen Grafschafft Revensperg neuer Streit entstund, solchen beyzulegen wurd anno 1645 eine Zusammenkunfft zu Duisburg gehalten, woselbst meistentheils von der Gültigkeit derer anno 1629 und 1630 aufgerichteten Verträge disputiret wurde; wie Se. Churfürst. Durchl. zu Brandenb. dessen aber endlich überdrüßig ward, und anno 1647 einige Trouppen in das Bergische marchiren ließe, wurd den 8 April. desselben Jahres der vorige Theilungs-Tractat auf 10 Jahr renoviret, iedoch mit diesem Zusatz, daß Chur-Brandenburg die gantze Grafschafft Ravensperg behalten möchte, die Kirchen, und Kirchen-Güter solten in dem Stande bleiben, wie sie anno 1609 gewesen, und das Exercitium Religionis solte nach dem 1612 Jahre reguliret weden.

Es wurd über diese Sache zwar auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung tractiret, konte aber nicht ausgemachet werden, sondern wurd zu einem ordentlichen Process vor dem Käyser, oder zum gütlichen Vergleich verwiesen.

Nicht lange hernach gab der Artic. V §. 2 des Osnabruggischen Friedens zu neuem Streit anlaß, dann weil darinnen das 1624 Jahr pro norma in exercitio religionis gesetzet war, so wolte Pfaltz-Neuburg sich auch in diesen Ländern darnach richten, Chur-Brandenburg dagegen behauptete, es müste bey dem anno 1647 gemachten Vergleich verbleiben, und schiene es wolte diese Irrung anno 1651 gar zu einem Kriege gedeien; doch wurd dieselbe endlich zu Essen dahin verglichen, daß die Sache wegen der Religion dem Bischoff zu Münster, dem Hertzoge zu Braunschweig, und andern, als Käyserlichen Commissarien, committiret, indessen aber alles in den Stand gesetzet werden solte, werden solte, darinnen es vorhin gewesen; was aber ein ieder bißhero von denen Landen inne gehabt, solte er nach wie vor so lange behalten, biß des Reichs Auspruch geschehen.

Pufendorf. d. l. §. 15.
vid. Pufendorf d. l. §. 17. seqq. Ludolff d. l. ad ann. 1613. c. 2. §. 63. & ad ann. 1612. c. 2. §. 11. seqq.
vid. Londorp. supplet. Tom. II. L. 1. c. 6. Gastel de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 419. Pufendorf. d. l. §. 21. Meterum L. 31. hist. p. 423. Ludolff d. l. ad ann. 1614. §. 27.
vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L. 6. c. 250. & in supplem. Tom. III. L. 1. c. 64. Gastel. d. l. p. 422.
vid. Londorp. Tom. III. L. 8. c. 159. add. Pufend. d. l. §. 23.
vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 151. Pufendorf. d. l. §. 24
vid. Instr. Pac Osnab. Artic. IV. §. 57.
vid. Pufendorf. d. l. §. 25. seqq. Londorp. Tom. VI. L. 4. c. 149. seqq. Theatr. Europ. ad ann. 1651.
vid. Londorp. d. l. c. 160. Theatr. Europ. d. l. p. 24. Pufendorf. d. l. §. 35.

Churfürsten Gemahlin Anna, sondern auch Pfaltz-Neuburg, protestirte, so gieng derselbe wieder zurück.

Nachdem entstund zwischen Brandenburg und Neuburg selbst ein und andere Irrung, wodurch das Band der bißherigen Einigkeit gäntzlich zerrissen wurde, so daß jenes die Frantzosen, und die vereinigte Niederländer, dieses aber die Spanier um assistence ersuchte; doch wurd die Sache endlich, nach etlichen Rencontres, zu Xanten im Hertzogth. Cleve anno 1614 also verglichen, daß diese Länder unter beyde gleich solten getheilet werden. Es kam dieser Tractat aber nicht zur execution, weil Pfaltz-Neuburg vorgab, der Churfürst zu Brandenburg hätte vor Unterschreibung desselben Ravensperg und andere Oerter eingenommen, die ihm nicht gebührten; und griff man darauff von beyden Theilen wieder zu den Waffen, welche nicht eher niedergeleget wurden, als anno 1629, da endlich zu Düsseldorff ein neuer Vergleich und Theilung gemachet, und Pfaltz-Neuburg die Wahl gelaßen wurde; weil dieser nun das Clevische erwehlte, die Holländer, ihn aber nicht gerne zum Nachbahren haben wolten, so wurd dieser Vergleich anno 1630 den 26 Aug. im Haag in einigen Puncten geändert, und auf 25 Jahr bestätiget, vermöge welchen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, Pfaltz-Neuburg aber das Hertzogthum Jülich, das Hertzogthum Berg, und die Herrschadt Ravenstein, Winnenthal und Breskesant erhielte; die Grafschafft Ravensperg wurd in Gemeinschafft behalten. sc. Des Hauses Sachsen wurde zwar auch, aber nur obiter gedacht, mit der sonderbahren Nachricht, daß sich in der Jülichschen Cantzeley von Käyser Maximiliano I eine Declaration, oder Zusags-Brieff gegen Hertzog Johann zu Jülich gefunden, das Hauß Sachsen wegen ihrer Anfoderung an den Jülichschen Landen selbst zu contentiren.

In solchem Stande blieb es biß anno 1644, da wegen der gemeinschäfftlichen Grafschafft Revensperg neuer Streit entstund, solchen beyzulegen wurd anno 1645 eine Zusammenkunfft zu Duisburg gehalten, woselbst meistentheils von der Gültigkeit derer anno 1629 und 1630 aufgerichteten Verträge disputiret wurde; wie Se. Churfürst. Durchl. zu Brandenb. dessen aber endlich überdrüßig ward, und anno 1647 einige Trouppen in das Bergische marchiren ließe, wurd den 8 April. desselben Jahres der vorige Theilungs-Tractat auf 10 Jahr renoviret, iedoch mit diesem Zusatz, daß Chur-Brandenburg die gantze Grafschafft Ravensperg behalten möchte, die Kirchen, und Kirchen-Güter solten in dem Stande bleiben, wie sie anno 1609 gewesen, und das Exercitium Religionis solte nach dem 1612 Jahre reguliret weden.

Es wurd über diese Sache zwar auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung tractiret, konte aber nicht ausgemachet werden, sondern wurd zu einem ordentlichen Process vor dem Käyser, oder zum gütlichen Vergleich verwiesen.

Nicht lange hernach gab der Artic. V §. 2 des Osnabruggischen Friedens zu neuem Streit anlaß, dann weil darinnen das 1624 Jahr pro norma in exercitio religionis gesetzet war, so wolte Pfaltz-Neuburg sich auch in diesen Ländern darnach richten, Chur-Brandenburg dagegen behauptete, es müste bey dem anno 1647 gemachten Vergleich verbleiben, und schiene es wolte diese Irrung anno 1651 gar zu einem Kriege gedeien; doch wurd dieselbe endlich zu Essen dahin verglichen, daß die Sache wegen der Religion dem Bischoff zu Münster, dem Hertzoge zu Braunschweig, und andern, als Käyserlichen Commissarien, committiret, indessen aber alles in den Stand gesetzet werden solte, werden solte, darinnen es vorhin gewesen; was aber ein ieder bißhero von denen Landen inne gehabt, solte er nach wie vor so lange behalten, biß des Reichs Auspruch geschehen.

Pufendorf. d. l. §. 15.
vid. Pufendorf d. l. §. 17. seqq. Ludolff d. l. ad ann. 1613. c. 2. §. 63. & ad ann. 1612. c. 2. §. 11. seqq.
vid. Londorp. supplet. Tom. II. L. 1. c. 6. Gastel de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 419. Pufendorf. d. l. §. 21. Meterum L. 31. hist. p. 423. Ludolff d. l. ad ann. 1614. §. 27.
vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L. 6. c. 250. & in supplem. Tom. III. L. 1. c. 64. Gastel. d. l. p. 422.
vid. Londorp. Tom. III. L. 8. c. 159. add. Pufend. d. l. §. 23.
vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 151. Pufendorf. d. l. §. 24
vid. Instr. Pac Osnab. Artic. IV. §. 57.
vid. Pufendorf. d. l. §. 25. seqq. Londorp. Tom. VI. L. 4. c. 149. seqq. Theatr. Europ. ad ann. 1651.
vid. Londorp. d. l. c. 160. Theatr. Europ. d. l. p. 24. Pufendorf. d. l. §. 35.
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Churfürsten Gemahlin Anna, sondern auch            Pfaltz-Neuburg, protestirte, so gieng derselbe wieder zurück. <note place="foot">Pufendorf. d. l. §. 15.</note></p>
        <p>Nachdem entstund zwischen Brandenburg und Neuburg selbst ein und andere Irrung, wodurch            das Band der bißherigen Einigkeit gäntzlich zerrissen wurde, <note place="foot">vid.              Pufendorf d. l. §. 17. seqq. Ludolff d. l. ad ann. 1613. c. 2. §. 63. &amp; ad ann.              1612. c. 2. §. 11. seqq.</note> so daß jenes die Frantzosen, und die vereinigte            Niederländer, dieses aber die Spanier um assistence ersuchte; doch wurd die Sache endlich,            nach etlichen Rencontres, zu Xanten im Hertzogth. Cleve anno 1614 also verglichen, daß            diese Länder unter beyde gleich solten getheilet werden. <note place="foot">vid. Londorp.              supplet. Tom. II. L. 1. c. 6. Gastel de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 419.              Pufendorf. d. l. §. 21. Meterum L. 31. hist. p. 423. Ludolff d. l. ad ann. 1614. §.              27.</note> Es kam dieser Tractat aber nicht zur execution, weil Pfaltz-Neuburg vorgab,            der Churfürst zu Brandenburg hätte vor Unterschreibung desselben Ravensperg und andere            Oerter eingenommen, die ihm nicht gebührten; und griff man darauff von beyden Theilen            wieder zu den Waffen, welche nicht eher niedergeleget wurden, als anno 1629, da endlich zu            Düsseldorff ein neuer Vergleich und Theilung gemachet, und Pfaltz-Neuburg die Wahl gelaßen            wurde; <note place="foot">vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L. 6. c. 250. &amp; in              supplem. Tom. III. L. 1. c. 64. Gastel. d. l. p. 422.</note> weil dieser nun das            Clevische erwehlte, die Holländer, ihn aber nicht gerne zum Nachbahren haben wolten, so            wurd dieser Vergleich anno 1630 den 26 Aug. im Haag in einigen Puncten geändert, <note place="foot">vid. Londorp. Tom. III. L. 8. c. 159. add. Pufend. d. l. §. 23.</note> und            auf 25 Jahr bestätiget, vermöge welchen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg das            Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, Pfaltz-Neuburg aber das Hertzogthum Jülich,            das Hertzogthum Berg, und die Herrschadt Ravenstein, Winnenthal und Breskesant erhielte;            die Grafschafft Ravensperg wurd in Gemeinschafft behalten. sc. Des Hauses Sachsen wurde            zwar auch, aber nur obiter gedacht, mit der sonderbahren Nachricht, daß sich in der            Jülichschen Cantzeley von Käyser Maximiliano I eine Declaration, oder Zusags-Brieff gegen            Hertzog Johann zu Jülich gefunden, das Hauß Sachsen wegen ihrer Anfoderung an den            Jülichschen Landen selbst zu contentiren.</p>
        <p>In solchem Stande blieb es biß anno 1644, da wegen der gemeinschäfftlichen Grafschafft            Revensperg neuer Streit entstund, solchen beyzulegen wurd anno 1645 eine Zusammenkunfft zu            Duisburg gehalten, woselbst meistentheils von der Gültigkeit derer anno 1629 und 1630            aufgerichteten Verträge disputiret wurde; wie Se. Churfürst. Durchl. zu Brandenb. dessen            aber endlich überdrüßig ward, und anno 1647 einige Trouppen in das Bergische marchiren            ließe, wurd den 8 April. desselben Jahres der vorige Theilungs-Tractat auf 10 Jahr            renoviret, iedoch mit diesem Zusatz, daß Chur-Brandenburg die gantze Grafschafft            Ravensperg behalten möchte, die Kirchen, und Kirchen-Güter solten in dem Stande bleiben,            wie sie anno 1609 gewesen, und das Exercitium Religionis solte nach dem 1612 Jahre            reguliret weden. <note place="foot">vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 151.              Pufendorf. d. l. §. 24</note></p>
        <p>Es wurd über diese Sache zwar auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung tractiret,            konte aber nicht ausgemachet werden, sondern wurd zu einem ordentlichen Process vor dem            Käyser, oder zum gütlichen Vergleich verwiesen. <note place="foot">vid. Instr. Pac Osnab.              Artic. IV. §. 57.</note></p>
        <p>Nicht lange hernach gab der Artic. V §. 2 des Osnabruggischen Friedens zu neuem Streit            anlaß, dann weil darinnen das 1624 Jahr pro norma in exercitio religionis gesetzet war, so            wolte Pfaltz-Neuburg sich auch in diesen Ländern darnach richten, Chur-Brandenburg dagegen            behauptete, es müste bey dem anno 1647 gemachten Vergleich verbleiben, und schiene es            wolte diese Irrung anno 1651 gar zu einem Kriege gedeien; <note place="foot">vid.              Pufendorf. d. l. §. 25. seqq. Londorp. Tom. VI. L. 4. c. 149. seqq. Theatr. Europ. ad              ann. 1651.</note> doch wurd dieselbe endlich zu Essen dahin verglichen, daß die Sache            wegen der Religion dem Bischoff zu Münster, dem Hertzoge zu Braunschweig, und andern, als            Käyserlichen Commissarien, committiret, indessen aber alles in den Stand gesetzet werden            solte, werden solte, darinnen es vorhin gewesen; was aber ein ieder bißhero von denen            Landen inne gehabt, solte er nach wie vor so lange behalten, biß des Reichs Auspruch            geschehen. <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 160. Theatr. Europ. d. l. p. 24.              Pufendorf. d. l. §. 35.</note></p>
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[257/0286] Churfürsten Gemahlin Anna, sondern auch Pfaltz-Neuburg, protestirte, so gieng derselbe wieder zurück. Nachdem entstund zwischen Brandenburg und Neuburg selbst ein und andere Irrung, wodurch das Band der bißherigen Einigkeit gäntzlich zerrissen wurde, so daß jenes die Frantzosen, und die vereinigte Niederländer, dieses aber die Spanier um assistence ersuchte; doch wurd die Sache endlich, nach etlichen Rencontres, zu Xanten im Hertzogth. Cleve anno 1614 also verglichen, daß diese Länder unter beyde gleich solten getheilet werden. Es kam dieser Tractat aber nicht zur execution, weil Pfaltz-Neuburg vorgab, der Churfürst zu Brandenburg hätte vor Unterschreibung desselben Ravensperg und andere Oerter eingenommen, die ihm nicht gebührten; und griff man darauff von beyden Theilen wieder zu den Waffen, welche nicht eher niedergeleget wurden, als anno 1629, da endlich zu Düsseldorff ein neuer Vergleich und Theilung gemachet, und Pfaltz-Neuburg die Wahl gelaßen wurde; weil dieser nun das Clevische erwehlte, die Holländer, ihn aber nicht gerne zum Nachbahren haben wolten, so wurd dieser Vergleich anno 1630 den 26 Aug. im Haag in einigen Puncten geändert, und auf 25 Jahr bestätiget, vermöge welchen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, Pfaltz-Neuburg aber das Hertzogthum Jülich, das Hertzogthum Berg, und die Herrschadt Ravenstein, Winnenthal und Breskesant erhielte; die Grafschafft Ravensperg wurd in Gemeinschafft behalten. sc. Des Hauses Sachsen wurde zwar auch, aber nur obiter gedacht, mit der sonderbahren Nachricht, daß sich in der Jülichschen Cantzeley von Käyser Maximiliano I eine Declaration, oder Zusags-Brieff gegen Hertzog Johann zu Jülich gefunden, das Hauß Sachsen wegen ihrer Anfoderung an den Jülichschen Landen selbst zu contentiren. In solchem Stande blieb es biß anno 1644, da wegen der gemeinschäfftlichen Grafschafft Revensperg neuer Streit entstund, solchen beyzulegen wurd anno 1645 eine Zusammenkunfft zu Duisburg gehalten, woselbst meistentheils von der Gültigkeit derer anno 1629 und 1630 aufgerichteten Verträge disputiret wurde; wie Se. Churfürst. Durchl. zu Brandenb. dessen aber endlich überdrüßig ward, und anno 1647 einige Trouppen in das Bergische marchiren ließe, wurd den 8 April. desselben Jahres der vorige Theilungs-Tractat auf 10 Jahr renoviret, iedoch mit diesem Zusatz, daß Chur-Brandenburg die gantze Grafschafft Ravensperg behalten möchte, die Kirchen, und Kirchen-Güter solten in dem Stande bleiben, wie sie anno 1609 gewesen, und das Exercitium Religionis solte nach dem 1612 Jahre reguliret weden. Es wurd über diese Sache zwar auch bey der Westpfählischen Friedens-Handlung tractiret, konte aber nicht ausgemachet werden, sondern wurd zu einem ordentlichen Process vor dem Käyser, oder zum gütlichen Vergleich verwiesen. Nicht lange hernach gab der Artic. V §. 2 des Osnabruggischen Friedens zu neuem Streit anlaß, dann weil darinnen das 1624 Jahr pro norma in exercitio religionis gesetzet war, so wolte Pfaltz-Neuburg sich auch in diesen Ländern darnach richten, Chur-Brandenburg dagegen behauptete, es müste bey dem anno 1647 gemachten Vergleich verbleiben, und schiene es wolte diese Irrung anno 1651 gar zu einem Kriege gedeien; doch wurd dieselbe endlich zu Essen dahin verglichen, daß die Sache wegen der Religion dem Bischoff zu Münster, dem Hertzoge zu Braunschweig, und andern, als Käyserlichen Commissarien, committiret, indessen aber alles in den Stand gesetzet werden solte, werden solte, darinnen es vorhin gewesen; was aber ein ieder bißhero von denen Landen inne gehabt, solte er nach wie vor so lange behalten, biß des Reichs Auspruch geschehen. Pufendorf. d. l. §. 15. vid. Pufendorf d. l. §. 17. seqq. Ludolff d. l. ad ann. 1613. c. 2. §. 63. & ad ann. 1612. c. 2. §. 11. seqq. vid. Londorp. supplet. Tom. II. L. 1. c. 6. Gastel de statu publ. Europ. c. 9. n. 108. p. 419. Pufendorf. d. l. §. 21. Meterum L. 31. hist. p. 423. Ludolff d. l. ad ann. 1614. §. 27. vid. Londorp. Tom. II. Act. Publ. L. 6. c. 250. & in supplem. Tom. III. L. 1. c. 64. Gastel. d. l. p. 422. vid. Londorp. Tom. III. L. 8. c. 159. add. Pufend. d. l. §. 23. vid. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 151. Pufendorf. d. l. §. 24 vid. Instr. Pac Osnab. Artic. IV. §. 57. vid. Pufendorf. d. l. §. 25. seqq. Londorp. Tom. VI. L. 4. c. 149. seqq. Theatr. Europ. ad ann. 1651. vid. Londorp. d. l. c. 160. Theatr. Europ. d. l. p. 24. Pufendorf. d. l. §. 35.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/286>, abgerufen am 25.11.2024.