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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1663, da es occosione derer in dem Neuburgischen sehr gedruckten, und theils vertriebenen Protestanten, zu neuen Irrungen kam; indem Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht allein die Capuciner ex jure talionis aus Cleve schaffte, und nicht eher wieder annehmen wolte, als biß denen Protestanten in dem Neuburgischen geholffen worden, sondern drang auch bey denen darauff erfolgeten Tractaten auf eine neue Theilung der Jülich- und Clevischen Lande, aus Ursache, daß der Chur-Brandenburgische Antheil dem Pfaltz-Neuburgischen nicht gleichete; Endlich kam es dahin, daß anno 1666 ein Erbvertrag zwischen diesen beyden Häusern getroffen, und darinnen alle unter ihnen annoch schwebende Streitigkeiten beygeleget wurden, welchen auch der Käyser anno 1678 den 17 Octob. confirmiret hat, iedoch derer andern praetendenten ihrem Rechte ohnschädlich, wobey es auch, des Hauses Sachsen Einwendens ungeachtet, bißhero geblieben.

Fünfftes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf das jenige/ so ehemahls zu der Grafschafft Teysterbant gehöret.

DAß man diese Grafschafft dem Nahmen nach in denen Land-Kraten nicht mehr findet, und daß der Nahme selbst nunmehro in Abgang gerathen, ist denen vielfältigen Theilungen zuzuschreiben, so diese Grafschafft von den Possessoribus erlitten.

Was aber eigendlich dazu gehöret, darüber sind die Scribenten nicht einig; doch soll dieselbe, nach der meisten Meynung, die heut zu Tage also benannte, und in Holland, Geldern, Utrecht, und daherumg gelegene Herrschafften und Aemter Bomeln, Heusden, Altena, Buren, Vianen, Arkel und Culenburg begriffen haben.

Diese Grafschafft war der alten Grafen zu Cleve Erbgut, dann um das Jahr 700 heyrathete Graf Theodoricus zu Cleve des letzten Grafen zu Teysterbant Tochter und Erbin Beatricem, und bekam mit derselben die Grafschafft Teysterbant: nach dessen Tode vermählte sich gedachte Beatrix an einen Nahmens AElius Gracilis, und brachte diese Grafschafft nebst Cleve auf dessen Familie. Unter seinen Nachkommen hinterließ Graf Balduinus anno 830 2 Söhne, welche die väterliche Lande unter sich theileten, und bekam der älteste, Eberhardus, Cleve, der jüngere Robertus aber Teysterbant. Die Clevische Linie blieb nachdem unzertheilet, die Teysterbantische aber hat sich in des Roberti Söhnen wieder in 3 Aestegetheilet, doch hat der Aelteste davon Ludovicus das gröste Theil der Grafschafft behalten, dem mittlern Roberto ist die Herrschafft Heusden, und dem jüngsten Theodorico die Herrschafft Altena zum Theil worden. Die Teysterbantische oder des Ludovici Linie ist anno 1000 mit Anfredo, Bischoff zu Untrecht abgangen, nachdem derselbe seine Grafschafft unter seine Verwandte getheilet, und etwas davon auch den Stifftern Utrecht und Lüttich geschencket. Von des Roberti Nachkommen hat sich Johannes IV, mit Concession des Grafen zu Cleve, anno 1290 denen Grafen zu Holland zum Vasallen unterworffen, und 2 Söhne hinterlaßen, Johannem VIII, der ihme in Heusden succediret, und VVilhelmum Herren von Drongel; Johannes VIII hatte einen Sohn Johannem IX, derihme succedirte, und eine Tochter Sophiam, die an einen Grafen von Sassenburg vermählet ward; wie aber Johannes IX ohne Kinder verstarb, setzte es zwischen seiner Schwester, und dem Hertzoge Johanni zu Braband, der Heusden

vid. Pufendorf. d. l. Lib. 9. §. 71. seqq.
vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 119. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 116. p. 438.
Pufendorf. d. l. §. in fin. & L. 16. §. 96.
Giovann. in Germ. Princip. L. 2. c. 2. p. 62.
Schurtzfleisch. in Op. historico polit. Disp. 85. §. 7.
vid. Henning. Theatr. gen. Tom. 3. P. 2. p. 363. 365. Spener in hist. Insign. L. 2. c. 46. §. 4. citantes Pontum Heuterum de Reb. Burg.
Casp. Peucer. in Chron. Carionis. L. 5. f. 968. Steph. Pighius in Hercule Prodigo. f. 59. Münster. in Cosmograph. L. 3. c. 20.

In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1663, da es occosione derer in dem Neuburgischen sehr gedruckten, und theils vertriebenen Protestanten, zu neuen Irrungen kam; indem Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht allein die Capuciner ex jure talionis aus Cleve schaffte, und nicht eher wieder annehmen wolte, als biß denen Protestanten in dem Neuburgischen geholffen worden, sondern drang auch bey denen darauff erfolgeten Tractaten auf eine neue Theilung der Jülich- und Clevischen Lande, aus Ursache, daß der Chur-Brandenburgische Antheil dem Pfaltz-Neuburgischen nicht gleichete; Endlich kam es dahin, daß anno 1666 ein Erbvertrag zwischen diesen beyden Häusern getroffen, und darinnen alle unter ihnen annoch schwebende Streitigkeiten beygeleget wurden, welchen auch der Käyser anno 1678 den 17 Octob. confirmiret hat, iedoch derer andern praetendenten ihrem Rechte ohnschädlich, wobey es auch, des Hauses Sachsen Einwendens ungeachtet, bißhero geblieben.

Fünfftes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf das jenige/ so ehemahls zu der Grafschafft Teysterbant gehöret.

DAß man diese Grafschafft dem Nahmen nach in denen Land-Kraten nicht mehr findet, und daß der Nahme selbst nunmehro in Abgang gerathen, ist denen vielfältigen Theilungen zuzuschreiben, so diese Grafschafft von den Possessoribus erlitten.

Was aber eigendlich dazu gehöret, darüber sind die Scribenten nicht einig; doch soll dieselbe, nach der meisten Meynung, die heut zu Tage also benannte, und in Holland, Geldern, Utrecht, und daherumg gelegene Herrschafften und Aemter Bomeln, Heusden, Altena, Buren, Vianen, Arkel und Culenburg begriffen haben.

Diese Grafschafft war der alten Grafen zu Cleve Erbgut, dann um das Jahr 700 heyrathete Graf Theodoricus zu Cleve des letzten Grafen zu Teysterbant Tochter und Erbin Beatricem, und bekam mit derselben die Grafschafft Teysterbant: nach dessen Tode vermählte sich gedachte Beatrix an einen Nahmens AElius Gracilis, und brachte diese Grafschafft nebst Cleve auf dessen Familie. Unter seinen Nachkommen hinterließ Graf Balduinus anno 830 2 Söhne, welche die väterliche Lande unter sich theileten, und bekam der älteste, Eberhardus, Cleve, der jüngere Robertus aber Teysterbant. Die Clevische Linie blieb nachdem unzertheilet, die Teysterbantische aber hat sich in des Roberti Söhnen wieder in 3 Aestegetheilet, doch hat der Aelteste davon Ludovicus das gröste Theil der Grafschafft behalten, dem mittlern Roberto ist die Herrschafft Heusden, und dem jüngsten Theodorico die Herrschafft Altena zum Theil worden. Die Teysterbantische oder des Ludovici Linie ist anno 1000 mit Anfredo, Bischoff zu Untrecht abgangen, nachdem derselbe seine Grafschafft unter seine Verwandte getheilet, und etwas davon auch den Stifftern Utrecht und Lüttich geschencket. Von des Roberti Nachkommen hat sich Johannes IV, mit Concession des Grafen zu Cleve, anno 1290 denen Grafen zu Holland zum Vasallen unterworffen, und 2 Söhne hinterlaßen, Johannem VIII, der ihme in Heusden succediret, und VVilhelmum Herren von Drongel; Johannes VIII hatte einen Sohn Johannem IX, derihme succedirte, und eine Tochter Sophiam, die an einen Grafen von Sassenburg vermählet ward; wie aber Johannes IX ohne Kinder verstarb, setzte es zwischen seiner Schwester, und dem Hertzoge Johanni zu Braband, der Heusden

vid. Pufendorf. d. l. Lib. 9. §. 71. seqq.
vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 119. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 116. p. 438.
Pufendorf. d. l. §. in fin. & L. 16. §. 96.
Giovann. in Germ. Princip. L. 2. c. 2. p. 62.
Schurtzfleisch. in Op. historico polit. Disp. 85. §. 7.
vid. Henning. Theatr. gen. Tom. 3. P. 2. p. 363. 365. Spener in hist. Insign. L. 2. c. 46. §. 4. citantes Pontum Heuterum de Reb. Burg.
Casp. Peucer. in Chron. Carionis. L. 5. f. 968. Steph. Pighius in Hercule Prodigo. f. 59. Münster. in Cosmograph. L. 3. c. 20.
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        <p>In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1663, da es occosione derer in dem            Neuburgischen sehr gedruckten, und theils vertriebenen Protestanten, zu neuen Irrungen            kam; indem Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht allein die Capuciner ex jure            talionis aus Cleve schaffte, und nicht eher wieder annehmen wolte, als biß denen            Protestanten in dem Neuburgischen geholffen worden, sondern drang auch bey denen darauff            erfolgeten Tractaten auf eine neue Theilung der Jülich- und Clevischen Lande, aus Ursache,            daß der Chur-Brandenburgische Antheil dem Pfaltz-Neuburgischen nicht gleichete; <note place="foot">vid. Pufendorf. d. l. Lib. 9. §. 71. seqq.</note> Endlich kam es dahin, daß            anno 1666 ein Erbvertrag zwischen diesen beyden Häusern getroffen, und darinnen alle unter            ihnen annoch schwebende Streitigkeiten beygeleget wurden, <note place="foot">vid. Londorp.              Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 119. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 116. p.              438.</note> welchen auch der Käyser anno 1678 den 17 Octob. confirmiret hat, iedoch            derer andern praetendenten ihrem Rechte ohnschädlich, <note place="foot">Pufendorf. d. l.              §. in fin. &amp; L. 16. §. 96.</note> wobey es auch, des Hauses Sachsen Einwendens            ungeachtet, bißhero geblieben.</p>
        <p>Fünfftes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf das jenige/ so ehemahls zu            der Grafschafft Teysterbant gehöret.</p>
        <p>DAß man diese Grafschafft dem Nahmen nach in denen Land-Kraten nicht mehr findet, und daß            der Nahme selbst nunmehro in Abgang gerathen, ist denen vielfältigen Theilungen            zuzuschreiben, so diese Grafschafft von den Possessoribus erlitten.</p>
        <p><note place="foot">Giovann. in Germ. Princip. L. 2. c. 2. p. 62.</note> Was aber            eigendlich dazu gehöret, darüber sind die Scribenten nicht einig; <note place="foot">Schurtzfleisch. in Op. historico polit. Disp. 85. §. 7.</note> doch soll dieselbe, nach            der meisten Meynung, die heut zu Tage also benannte, und in Holland, Geldern, Utrecht, und            daherumg gelegene Herrschafften und Aemter Bomeln, Heusden, Altena, Buren, Vianen, Arkel            und Culenburg begriffen haben. <note place="foot">vid. Henning. Theatr. gen. Tom. 3. P. 2.              p. 363. 365. Spener in hist. Insign. L. 2. c. 46. §. 4. citantes Pontum Heuterum de Reb.              Burg.</note></p>
        <p>Diese Grafschafft war der alten Grafen zu Cleve Erbgut, dann um das Jahr 700 heyrathete            Graf Theodoricus zu Cleve des letzten Grafen zu Teysterbant Tochter und Erbin Beatricem,            und bekam mit derselben die Grafschafft Teysterbant: nach dessen Tode vermählte sich            gedachte Beatrix an einen Nahmens AElius Gracilis, und brachte diese Grafschafft nebst            Cleve auf dessen Familie. <note place="foot">Casp. Peucer. in Chron. Carionis. L. 5. f.              968. Steph. Pighius in Hercule Prodigo. f. 59. Münster. in Cosmograph. L. 3. c.              20.</note> Unter seinen Nachkommen hinterließ Graf Balduinus anno 830 2 Söhne, welche            die väterliche Lande unter sich theileten, und bekam der älteste, Eberhardus, Cleve, der            jüngere Robertus aber Teysterbant. Die Clevische Linie blieb nachdem unzertheilet, die            Teysterbantische aber hat sich in des Roberti Söhnen wieder in 3 Aestegetheilet, doch hat            der Aelteste davon Ludovicus das gröste Theil der Grafschafft behalten, dem mittlern            Roberto ist die Herrschafft Heusden, und dem jüngsten Theodorico die Herrschafft Altena            zum Theil worden. Die Teysterbantische oder des Ludovici Linie ist anno 1000 mit Anfredo,            Bischoff zu Untrecht abgangen, nachdem derselbe seine Grafschafft unter seine Verwandte            getheilet, und etwas davon auch den Stifftern Utrecht und Lüttich geschencket. Von des            Roberti Nachkommen hat sich Johannes IV, mit Concession des Grafen zu Cleve, anno 1290            denen Grafen zu Holland zum Vasallen unterworffen, und 2 Söhne hinterlaßen, Johannem VIII,            der ihme in Heusden succediret, und VVilhelmum Herren von Drongel; Johannes VIII hatte            einen Sohn Johannem IX, derihme succedirte, und eine Tochter Sophiam, die an einen Grafen            von Sassenburg vermählet ward; wie aber Johannes IX ohne Kinder verstarb, setzte es            zwischen seiner Schwester, und dem Hertzoge Johanni zu Braband, der Heusden
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[258/0287] In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1663, da es occosione derer in dem Neuburgischen sehr gedruckten, und theils vertriebenen Protestanten, zu neuen Irrungen kam; indem Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht allein die Capuciner ex jure talionis aus Cleve schaffte, und nicht eher wieder annehmen wolte, als biß denen Protestanten in dem Neuburgischen geholffen worden, sondern drang auch bey denen darauff erfolgeten Tractaten auf eine neue Theilung der Jülich- und Clevischen Lande, aus Ursache, daß der Chur-Brandenburgische Antheil dem Pfaltz-Neuburgischen nicht gleichete; Endlich kam es dahin, daß anno 1666 ein Erbvertrag zwischen diesen beyden Häusern getroffen, und darinnen alle unter ihnen annoch schwebende Streitigkeiten beygeleget wurden, welchen auch der Käyser anno 1678 den 17 Octob. confirmiret hat, iedoch derer andern praetendenten ihrem Rechte ohnschädlich, wobey es auch, des Hauses Sachsen Einwendens ungeachtet, bißhero geblieben. Fünfftes Capitel, Von der Könige in Preussen Praetension auf das jenige/ so ehemahls zu der Grafschafft Teysterbant gehöret. DAß man diese Grafschafft dem Nahmen nach in denen Land-Kraten nicht mehr findet, und daß der Nahme selbst nunmehro in Abgang gerathen, ist denen vielfältigen Theilungen zuzuschreiben, so diese Grafschafft von den Possessoribus erlitten. Was aber eigendlich dazu gehöret, darüber sind die Scribenten nicht einig; doch soll dieselbe, nach der meisten Meynung, die heut zu Tage also benannte, und in Holland, Geldern, Utrecht, und daherumg gelegene Herrschafften und Aemter Bomeln, Heusden, Altena, Buren, Vianen, Arkel und Culenburg begriffen haben. Diese Grafschafft war der alten Grafen zu Cleve Erbgut, dann um das Jahr 700 heyrathete Graf Theodoricus zu Cleve des letzten Grafen zu Teysterbant Tochter und Erbin Beatricem, und bekam mit derselben die Grafschafft Teysterbant: nach dessen Tode vermählte sich gedachte Beatrix an einen Nahmens AElius Gracilis, und brachte diese Grafschafft nebst Cleve auf dessen Familie. Unter seinen Nachkommen hinterließ Graf Balduinus anno 830 2 Söhne, welche die väterliche Lande unter sich theileten, und bekam der älteste, Eberhardus, Cleve, der jüngere Robertus aber Teysterbant. Die Clevische Linie blieb nachdem unzertheilet, die Teysterbantische aber hat sich in des Roberti Söhnen wieder in 3 Aestegetheilet, doch hat der Aelteste davon Ludovicus das gröste Theil der Grafschafft behalten, dem mittlern Roberto ist die Herrschafft Heusden, und dem jüngsten Theodorico die Herrschafft Altena zum Theil worden. Die Teysterbantische oder des Ludovici Linie ist anno 1000 mit Anfredo, Bischoff zu Untrecht abgangen, nachdem derselbe seine Grafschafft unter seine Verwandte getheilet, und etwas davon auch den Stifftern Utrecht und Lüttich geschencket. Von des Roberti Nachkommen hat sich Johannes IV, mit Concession des Grafen zu Cleve, anno 1290 denen Grafen zu Holland zum Vasallen unterworffen, und 2 Söhne hinterlaßen, Johannem VIII, der ihme in Heusden succediret, und VVilhelmum Herren von Drongel; Johannes VIII hatte einen Sohn Johannem IX, derihme succedirte, und eine Tochter Sophiam, die an einen Grafen von Sassenburg vermählet ward; wie aber Johannes IX ohne Kinder verstarb, setzte es zwischen seiner Schwester, und dem Hertzoge Johanni zu Braband, der Heusden vid. Pufendorf. d. l. Lib. 9. §. 71. seqq. vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 119. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 116. p. 438. Pufendorf. d. l. §. in fin. & L. 16. §. 96. Giovann. in Germ. Princip. L. 2. c. 2. p. 62. Schurtzfleisch. in Op. historico polit. Disp. 85. §. 7. vid. Henning. Theatr. gen. Tom. 3. P. 2. p. 363. 365. Spener in hist. Insign. L. 2. c. 46. §. 4. citantes Pontum Heuterum de Reb. Burg. Casp. Peucer. in Chron. Carionis. L. 5. f. 968. Steph. Pighius in Hercule Prodigo. f. 59. Münster. in Cosmograph. L. 3. c. 20.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/287>, abgerufen am 16.06.2024.