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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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in Brackel Pfandschäfftlich überlaßen, und dadurch die denen Käysern daselbst zustehende Gerechtigkeiten, reservirte Dominia und Regalia, auf die Grafen von der Marck transferiret, solche Abtretung des Gubernaments, und in specie über die dortige Judenschafft, auch in folgendem Jahre den Bürgermeistern und Rath zu Dortmund notificiret, mit Befehl, dem Grafen als ihme selbst zu gehorsamen.

Ob nun zwar Käyser Ludovicus Bavarus dem Grafen Engelberto, des Eberhardi Sohn, weil er es mit dem Röm. Stuhl, und dem Hause Oesterreich hielte, die Concessa anno 1317 durch ein diploma wieder abnehmen wollen, und selbige dem Grafen Theodorico zu Cleve, und dessen Erben ob bene merita, nebst andern Stücken, zugewendet, so ist solches doch nicht zum völligen Effect gekommen, iedoch sind deshalb unter diesen beyden Gräfflichen Häusern nicht geringe Irrungen und Unruhe entstanden, biß endlich anno 1364 zwischen Graf Engelberten von der Marck, des Graf Adolphs von Cleve Bruder, und der Stadt Dortmund vorgemeldete hohe jura und pacta erneuret worden, und hat sich diese zugleich unter gedachten Grafens Engelberti Schutz und Schirm begeben, dabey so fort 5000 Rheinische Goldfl. erleget, und 60 Marck jährlich dem Grafen vor den Schutz zu geben verheissen, dagegen er der Stadt seinen Schutz und Schirm zu leisten versprochen/ und denen Bürgern mit ihren Gütern und Gesinde das freye Geleit in und durch seine Grafschafftn eben mehr andern Beneficien accordiret; welches Schutz- und Vogtey-Recht anno 1393, nach vorentstandener Irrung, darüber die Stadt belagert worden, zwischen Graf, hernach Hertzog, Adolph zu Cleve, und Graf von der Marck, und der Stadt renoviret worden, und hat die Stadt damahls dabey versprochen, das hohorarium von 150 Goldsl. jährlich auf Mit-Sommer zu erlegen; welche renovation auch anno 1419 mit Ausstellung eines neuen Schutz-Briefes wiederholet worden.

Als aber zwischen diesem Hertzog Adolph zu Cleve, und seinen jüngern Bruder Gerhard Graf von der Marck große Uneinigkeit, und Streit entstanden, hat die Stadt anno 1424 bey Käyser Sigismund angehalten, daß er ihr den Ertz-Bischoff zu Cöllen ad tempus zum Advocaten geben möchte, welches zwar auch ad interim geschehen, iedoch hat Graf Gerhard so wohl im selben Jahre, als auch hernach in anno 1427 mit der Stadt die vorige pacta renoviret, und derselben gegen eine Recognition zugestanden, daß sie eine redliche Accise auf Holtz, Kohlen, und Korn legen möchten. Und ob zwar auch nachdem zwischen denen Hertzogen zu Cleve, und der Stadt, zuweilen Irrungen entstanden, so hat sich doch die Stadt allezeit wieder bequemet, und ist die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit nicht allein anno 1464 mit Hertzog Johann vor sich und seine Erben, sondern auch anno 1481 mit Hertzog Johanne II, und anno 1513 mit Hertzog Johann III vor sich und seine Erben, und Nachkommen, renoviret worden, und diese letztere zwar mit dem Anhang, daß aus denen Conditionibus, so deshalb beliebet, an Seiten der Hertzogen nicht solte ausgeschieden werden mögen, als mit Restitution der vom älter Vater empfangenen 3000 schweren Rheinschen Gulden, gut von Golde, und aufrichtig von Gewicht, sc. und die Stadt Dortmund bey solchem Pacto nicht allein die alte Verträge erneuret, und dem allen nachzukommen, festiglich, als unter Eyde, auch vor sich, ihre Erben und Nachkommen verheissen; sondern sich auch zugleich zum Gegen Beystande verbunden/ als ob sie des Hertzogen eigene und natürliche Unterthanen wären.

Als dieser Hertzog Johann aber verstorben, ist die Geldrische Vehde ins Mittel kommen, und seynd dadurch viele Sachen in Confusione geblieben, biß daß Käyser Ferdinandus anno 1563 die Concesiones confirmiret; Und wie darauff die Curiae Dortmund, Brackel und Elmenhorst vollend gefodert, auch auf die Regulirung der Limiten mit der Grafschafft Marck, so annoch in ziemlicher Unrichtigkeit gewesen, gedrungen worden; ist die verglichene Erneurung, und Abtretung einiger Stücke und Scheidung der Limiten (iedoch cum expresse inserta Clausula reservatoria quoad Curiam in Dortmund und fernern Berechtsamkeiten in der Grafschafft) anno 1565 erfolget, und im Jahr 1569 ratificiret worden Nachdem ist zwar wegen eingefallener blöden Regierung und des durch Absterben des letzten Hertzogs zu Cleve anno 1609 erfolgten Succession-Streites, nichts weiter vorgenommen worden/ nichts weiter vorgenommen worden/ nachdem aber anno 1666 zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg wegen der Clevischen Succession der bekandte Erb-Vergleich aufgerichtet wor-

in Brackel Pfandschäfftlich überlaßen, und dadurch die denen Käysern daselbst zustehende Gerechtigkeiten, reservirte Dominia und Regalia, auf die Grafen von der Marck transferiret, solche Abtretung des Gubernaments, und in specie über die dortige Judenschafft, auch in folgendem Jahre den Bürgermeistern und Rath zu Dortmund notificiret, mit Befehl, dem Grafen als ihme selbst zu gehorsamen.

Ob nun zwar Käyser Ludovicus Bavarus dem Grafen Engelberto, des Eberhardi Sohn, weil er es mit dem Röm. Stuhl, und dem Hause Oesterreich hielte, die Concessa anno 1317 durch ein diploma wieder abnehmen wollen, und selbige dem Grafen Theodorico zu Cleve, und dessen Erben ob bene merita, nebst andern Stücken, zugewendet, so ist solches doch nicht zum völligen Effect gekommen, iedoch sind deshalb unter diesen beyden Gräfflichen Häusern nicht geringe Irrungen und Unruhe entstanden, biß endlich anno 1364 zwischen Graf Engelberten von der Marck, des Graf Adolphs von Cleve Bruder, und der Stadt Dortmund vorgemeldete hohe jura und pacta erneuret worden, und hat sich diese zugleich unter gedachten Grafens Engelberti Schutz und Schirm begeben, dabey so fort 5000 Rheinische Goldfl. erleget, und 60 Marck jährlich dem Grafen vor den Schutz zu geben verheissen, dagegen er der Stadt seinen Schutz und Schirm zu leisten versprochen/ und denen Bürgern mit ihren Gütern und Gesinde das freye Geleit in und durch seine Grafschafftn eben mehr andern Beneficien accordiret; welches Schutz- und Vogtey-Recht anno 1393, nach vorentstandener Irrung, darüber die Stadt belagert worden, zwischen Graf, hernach Hertzog, Adolph zu Cleve, und Graf von der Marck, und der Stadt renoviret worden, und hat die Stadt damahls dabey versprochen, das hohorarium von 150 Goldsl. jährlich auf Mit-Sommer zu erlegen; welche renovation auch anno 1419 mit Ausstellung eines neuen Schutz-Briefes wiederholet worden.

Als aber zwischen diesem Hertzog Adolph zu Cleve, und seinen jüngern Bruder Gerhard Graf von der Marck große Uneinigkeit, und Streit entstanden, hat die Stadt anno 1424 bey Käyser Sigismund angehalten, daß er ihr den Ertz-Bischoff zu Cöllen ad tempus zum Advocaten geben möchte, welches zwar auch ad interim geschehen, iedoch hat Graf Gerhard so wohl im selben Jahre, als auch hernach in anno 1427 mit der Stadt die vorige pacta renoviret, und derselben gegen eine Recognition zugestanden, daß sie eine redliche Accise auf Holtz, Kohlen, und Korn legen möchten. Und ob zwar auch nachdem zwischen denen Hertzogen zu Cleve, und der Stadt, zuweilen Irrungen entstanden, so hat sich doch die Stadt allezeit wieder bequemet, und ist die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit nicht allein anno 1464 mit Hertzog Johann vor sich und seine Erben, sondern auch anno 1481 mit Hertzog Johanne II, und anno 1513 mit Hertzog Johann III vor sich und seine Erben, und Nachkommen, renoviret worden, und diese letztere zwar mit dem Anhang, daß aus denen Conditionibus, so deshalb beliebet, an Seiten der Hertzogen nicht solte ausgeschieden werden mögen, als mit Restitution der vom älter Vater empfangenen 3000 schweren Rheinschen Gulden, gut von Golde, und aufrichtig von Gewicht, sc. und die Stadt Dortmund bey solchem Pacto nicht allein die alte Verträge erneuret, und dem allen nachzukommen, festiglich, als unter Eyde, auch vor sich, ihre Erben und Nachkommen verheissen; sondern sich auch zugleich zum Gegen Beystande verbunden/ als ob sie des Hertzogen eigene und natürliche Unterthanen wären.

Als dieser Hertzog Johann aber verstorben, ist die Geldrische Vehde ins Mittel kommen, und seynd dadurch viele Sachen in Confusione geblieben, biß daß Käyser Ferdinandus anno 1563 die Concesiones confirmiret; Und wie darauff die Curiae Dortmund, Brackel und Elmenhorst vollend gefodert, auch auf die Regulirung der Limiten mit der Grafschafft Marck, so annoch in ziemlicher Unrichtigkeit gewesen, gedrungen worden; ist die verglichene Erneurung, und Abtretung einiger Stücke und Scheidung der Limiten (iedoch cum expresse inserta Clausula reservatoria quoad Curiam in Dortmund und fernern Berechtsamkeiten in der Grafschafft) anno 1565 erfolget, und im Jahr 1569 ratificiret worden Nachdem ist zwar wegen eingefallener blöden Regierung und des durch Absterben des letzten Hertzogs zu Cleve anno 1609 erfolgten Succession-Streites, nichts weiter vorgenommen worden/ nichts weiter vorgenommen worden/ nachdem aber anno 1666 zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg wegen der Clevischen Succession der bekandte Erb-Vergleich aufgerichtet wor-

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in Brackel Pfandschäfftlich überlaßen, und            dadurch die denen Käysern daselbst zustehende Gerechtigkeiten, reservirte Dominia und            Regalia, auf die Grafen von der Marck transferiret, solche Abtretung des Gubernaments, und            in specie über die dortige Judenschafft, auch in folgendem Jahre den Bürgermeistern und            Rath zu Dortmund notificiret, mit Befehl, dem Grafen als ihme selbst zu gehorsamen.</p>
        <p>Ob nun zwar Käyser Ludovicus Bavarus dem Grafen Engelberto, des Eberhardi Sohn, weil er            es mit dem Röm. Stuhl, und dem Hause Oesterreich hielte, die Concessa anno 1317 durch ein            diploma wieder abnehmen wollen, und selbige dem Grafen Theodorico zu Cleve, und dessen            Erben ob bene merita, nebst andern Stücken, zugewendet, so ist solches doch nicht zum            völligen Effect gekommen, iedoch sind deshalb unter diesen beyden Gräfflichen Häusern            nicht geringe Irrungen und Unruhe entstanden, biß endlich anno 1364 zwischen Graf            Engelberten von der Marck, des Graf Adolphs von Cleve Bruder, und der Stadt Dortmund            vorgemeldete hohe jura und pacta erneuret worden, und hat sich diese zugleich unter            gedachten Grafens Engelberti Schutz und Schirm begeben, dabey so fort 5000 Rheinische            Goldfl. erleget, und 60 Marck jährlich dem Grafen vor den Schutz zu geben verheissen,            dagegen er der Stadt seinen Schutz und Schirm zu leisten versprochen/ und denen Bürgern            mit ihren Gütern und Gesinde das freye Geleit in und durch seine Grafschafftn eben mehr            andern Beneficien accordiret; welches Schutz- und Vogtey-Recht anno 1393, nach            vorentstandener Irrung, darüber die Stadt belagert worden, zwischen Graf, hernach Hertzog,            Adolph zu Cleve, und Graf von der Marck, und der Stadt renoviret worden, und hat die Stadt            damahls dabey versprochen, das hohorarium von 150 Goldsl. jährlich auf Mit-Sommer zu            erlegen; welche renovation auch anno 1419 mit Ausstellung eines neuen Schutz-Briefes            wiederholet worden.</p>
        <p>Als aber zwischen diesem Hertzog Adolph zu Cleve, und seinen jüngern Bruder Gerhard Graf            von der Marck große Uneinigkeit, und Streit entstanden, hat die Stadt anno 1424 bey Käyser            Sigismund angehalten, daß er ihr den Ertz-Bischoff zu Cöllen ad tempus zum Advocaten geben            möchte, welches zwar auch ad interim geschehen, iedoch hat Graf Gerhard so wohl im selben            Jahre, als auch hernach in anno 1427 mit der Stadt die vorige pacta renoviret, und            derselben gegen eine Recognition zugestanden, daß sie eine redliche Accise auf Holtz,            Kohlen, und Korn legen möchten. Und ob zwar auch nachdem zwischen denen Hertzogen zu            Cleve, und der Stadt, zuweilen Irrungen entstanden, so hat sich doch die Stadt allezeit            wieder bequemet, und ist die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit nicht allein anno 1464 mit            Hertzog Johann vor sich und seine Erben, sondern auch anno 1481 mit Hertzog Johanne II,            und anno 1513 mit Hertzog Johann III vor sich und seine Erben, und Nachkommen, renoviret            worden, und diese letztere zwar mit dem Anhang, daß aus denen Conditionibus, so deshalb            beliebet, an Seiten der Hertzogen nicht solte ausgeschieden werden mögen, als mit            Restitution der vom älter Vater empfangenen 3000 schweren Rheinschen Gulden, gut von            Golde, und aufrichtig von Gewicht, sc. und die Stadt Dortmund bey solchem Pacto nicht            allein die alte Verträge erneuret, und dem allen nachzukommen, festiglich, als unter Eyde,            auch vor sich, ihre Erben und Nachkommen verheissen; sondern sich auch zugleich zum Gegen            Beystande verbunden/ als ob sie des Hertzogen eigene und natürliche Unterthanen            wären.</p>
        <p>Als dieser Hertzog Johann aber verstorben, ist die Geldrische Vehde ins Mittel kommen,            und seynd dadurch viele Sachen in Confusione geblieben, biß daß Käyser Ferdinandus anno            1563 die Concesiones confirmiret; Und wie darauff die Curiae Dortmund, Brackel und            Elmenhorst vollend gefodert, auch auf die Regulirung der Limiten mit der Grafschafft            Marck, so annoch in ziemlicher Unrichtigkeit gewesen, gedrungen worden; ist die            verglichene Erneurung, und Abtretung einiger Stücke und Scheidung der Limiten (iedoch cum            expresse inserta Clausula reservatoria quoad Curiam in Dortmund und fernern            Berechtsamkeiten in der Grafschafft) anno 1565 erfolget, und im Jahr 1569 ratificiret            worden Nachdem ist zwar wegen eingefallener blöden Regierung und des durch Absterben des            letzten Hertzogs zu Cleve anno 1609 erfolgten Succession-Streites, nichts weiter            vorgenommen worden/ nichts weiter vorgenommen worden/ nachdem aber anno 1666 zwischen            Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg wegen der Clevischen Succession der bekandte            Erb-Vergleich aufgerichtet wor-
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[260/0289] in Brackel Pfandschäfftlich überlaßen, und dadurch die denen Käysern daselbst zustehende Gerechtigkeiten, reservirte Dominia und Regalia, auf die Grafen von der Marck transferiret, solche Abtretung des Gubernaments, und in specie über die dortige Judenschafft, auch in folgendem Jahre den Bürgermeistern und Rath zu Dortmund notificiret, mit Befehl, dem Grafen als ihme selbst zu gehorsamen. Ob nun zwar Käyser Ludovicus Bavarus dem Grafen Engelberto, des Eberhardi Sohn, weil er es mit dem Röm. Stuhl, und dem Hause Oesterreich hielte, die Concessa anno 1317 durch ein diploma wieder abnehmen wollen, und selbige dem Grafen Theodorico zu Cleve, und dessen Erben ob bene merita, nebst andern Stücken, zugewendet, so ist solches doch nicht zum völligen Effect gekommen, iedoch sind deshalb unter diesen beyden Gräfflichen Häusern nicht geringe Irrungen und Unruhe entstanden, biß endlich anno 1364 zwischen Graf Engelberten von der Marck, des Graf Adolphs von Cleve Bruder, und der Stadt Dortmund vorgemeldete hohe jura und pacta erneuret worden, und hat sich diese zugleich unter gedachten Grafens Engelberti Schutz und Schirm begeben, dabey so fort 5000 Rheinische Goldfl. erleget, und 60 Marck jährlich dem Grafen vor den Schutz zu geben verheissen, dagegen er der Stadt seinen Schutz und Schirm zu leisten versprochen/ und denen Bürgern mit ihren Gütern und Gesinde das freye Geleit in und durch seine Grafschafftn eben mehr andern Beneficien accordiret; welches Schutz- und Vogtey-Recht anno 1393, nach vorentstandener Irrung, darüber die Stadt belagert worden, zwischen Graf, hernach Hertzog, Adolph zu Cleve, und Graf von der Marck, und der Stadt renoviret worden, und hat die Stadt damahls dabey versprochen, das hohorarium von 150 Goldsl. jährlich auf Mit-Sommer zu erlegen; welche renovation auch anno 1419 mit Ausstellung eines neuen Schutz-Briefes wiederholet worden. Als aber zwischen diesem Hertzog Adolph zu Cleve, und seinen jüngern Bruder Gerhard Graf von der Marck große Uneinigkeit, und Streit entstanden, hat die Stadt anno 1424 bey Käyser Sigismund angehalten, daß er ihr den Ertz-Bischoff zu Cöllen ad tempus zum Advocaten geben möchte, welches zwar auch ad interim geschehen, iedoch hat Graf Gerhard so wohl im selben Jahre, als auch hernach in anno 1427 mit der Stadt die vorige pacta renoviret, und derselben gegen eine Recognition zugestanden, daß sie eine redliche Accise auf Holtz, Kohlen, und Korn legen möchten. Und ob zwar auch nachdem zwischen denen Hertzogen zu Cleve, und der Stadt, zuweilen Irrungen entstanden, so hat sich doch die Stadt allezeit wieder bequemet, und ist die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit nicht allein anno 1464 mit Hertzog Johann vor sich und seine Erben, sondern auch anno 1481 mit Hertzog Johanne II, und anno 1513 mit Hertzog Johann III vor sich und seine Erben, und Nachkommen, renoviret worden, und diese letztere zwar mit dem Anhang, daß aus denen Conditionibus, so deshalb beliebet, an Seiten der Hertzogen nicht solte ausgeschieden werden mögen, als mit Restitution der vom älter Vater empfangenen 3000 schweren Rheinschen Gulden, gut von Golde, und aufrichtig von Gewicht, sc. und die Stadt Dortmund bey solchem Pacto nicht allein die alte Verträge erneuret, und dem allen nachzukommen, festiglich, als unter Eyde, auch vor sich, ihre Erben und Nachkommen verheissen; sondern sich auch zugleich zum Gegen Beystande verbunden/ als ob sie des Hertzogen eigene und natürliche Unterthanen wären. Als dieser Hertzog Johann aber verstorben, ist die Geldrische Vehde ins Mittel kommen, und seynd dadurch viele Sachen in Confusione geblieben, biß daß Käyser Ferdinandus anno 1563 die Concesiones confirmiret; Und wie darauff die Curiae Dortmund, Brackel und Elmenhorst vollend gefodert, auch auf die Regulirung der Limiten mit der Grafschafft Marck, so annoch in ziemlicher Unrichtigkeit gewesen, gedrungen worden; ist die verglichene Erneurung, und Abtretung einiger Stücke und Scheidung der Limiten (iedoch cum expresse inserta Clausula reservatoria quoad Curiam in Dortmund und fernern Berechtsamkeiten in der Grafschafft) anno 1565 erfolget, und im Jahr 1569 ratificiret worden Nachdem ist zwar wegen eingefallener blöden Regierung und des durch Absterben des letzten Hertzogs zu Cleve anno 1609 erfolgten Succession-Streites, nichts weiter vorgenommen worden/ nichts weiter vorgenommen worden/ nachdem aber anno 1666 zwischen Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg wegen der Clevischen Succession der bekandte Erb-Vergleich aufgerichtet wor-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/289>, abgerufen am 16.06.2024.