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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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den, so haben Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm nicht ermangelt, sich der Stadt und Grafschafft Dortmund mit Vertretung und Beschirmung continuando anzunehmen, und bey den erfolgten schweren Zeiten als seine Schutz- und Schirm-Genossen immer also zu quotisiren, auch bey den Frantzösischen Invasionen der Stadt Antheil zu Liberirung des gemeinen Clevischen und Märckischen Veterlandes mit beytragen zu laßen; welches nach dessen Absterben auch von itziger Königl. Maj. in Preussen beobachtet worden. Wie man aber Königl. Preussischer Seiten gemercket, daß die Stadt weder des juris Advocatiae, noch anderer denen Hertzogen zu Cleve, und Grafen von der Marck ehemahls zugestandenen Gerechtigkeiten geständig seyn wollen, hat man zu dessen Behauptung obangführtes Scriptum anno 1705 heraus gegeben, und darinnen vindiciret:

I. Curiam Regiam prope Tremonium, Königl. Preussische Gründe. aus Ursache:

1. Weil diese der Käyser eigenthüml. gewesen, und denen Grafen von der Marck mit verpfändet worden.

2. Weil vor der Burg-Pforte der Stadt Dortmund sich annoch die Rudera des zu Ende des 12 Seculi destruirten Castels und Käyserl. Burg befinde.

3. Weil die Pforte davon annoch die Burg-Pforte oder Porta Castri benannt würde.

4. Weil das vormahlen nahe dabey gelegene, nun aber in die Stadt eingezogene St. Cathrinen Kloster zur Burg gehöret, und auf dem so genannten Königs-Kampe, erbauet, wie aus des Käysers Henrici donation de anno 1188, und des Käysers Friderici concession de anno 1218 klärlich zu ersehen.

II. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über die Stadt und Grefschafft Dortmund wird behauptet.

1. Aus des Käysers Alberti und Ludovici Concessionibus, davon oben Meldung geschehen.

2. Aus der von der Stadt selbst toties geschehener, und von Zeit zu Zeit continuirter Annehmung der verordneter Schutz-Herren, Grafen von der Marck und Hertzogen zu Cleve.

3. Aus denen von 3 Seculis her durch gemeldete Grafen und Hertzogen continua serie ausgestelleten, und von der Stadt angestelleten, und von der Stadt angenommenen Schutz-Brieffen.

4. Weil die Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve diese advocatiam armatam und Beschirmung successive versehen, und keine andere an ihre statt einnisteln lassen/ ob gleich der Churfürst zu Cöllen solches vielfältig affectiret.

III. Die Schutz- und Schirms-Gerechtigkeit über die Judenschafft zu Dortmund wird vindiciret, weil derselben in des Käysers Alberti Concession de anno 1301 expresse Meldung geschehen, und das Juden-Geleit und Schutz dazumahl juxt. Aur. Bul. und des Reichs Constitutionen zu den Käyserlichen Regalien absonderlich gehöret hätte.

IV. Unterschiedlich ad Curiam Regalem gehörige in- und ausser der Stadt gelegene, und von anno 1300 davon nicht vergebene Reichs-Gründe, Einkommen, ICtion, jura und Gerechtigkeiten; als welche aus folgenden Ursachen in Anspruch genommen werden.

1. Weil Käyser Carolus M. nach ausweise der Stadt eigenen Chronicken, Curiam hanc Regalem daselbst an dem fruchtbahrsten Orte aufgerichtet, aus dessen latifundiis, so Königskamp, Königs-Hoff-Land, Curtes s. Villae per vicinos agros circumjectae, Reichs-Höffe sc. genennet worden, ein gewisse jährlicher Census von Früchten, auch andere jährliche pensiones und Pfennings-Gelder, zur recognition zur Käyserlichen Burg gebracht werden müssen.

2. Weil noch zu Zeiten Käysers Friderici diese Käyserliche Burg oder Curia Regalis, Aecker, Weyden, Wiesen, Mühlen, Gehöltz, Häuser sc. gehabt, sintemahlen in einer anno 1218 gegebenen Concession ausdrücklich stehe, daß alle die, so mansos, agros, prata, pascua, domos, s. molendina, quae ab Imperio sub pensione possident, solche der Catharinae Kirchen übergeben möchten, ita tamen, ne Curia nostra debita pensione privetur.

3. Weil in denen Nachrichten de anno 1301 und 1317 derer zu den Curiis gehörenden Stapellüden, Pertinentien, ICtion, Recht und Gerechtigkeiten, It. der Juden Advocatie Meldung geschehe, und der Stadt Dortmund darinnen befohlen werde dem Grafen von der Marck solchen Gehorsam, als dem Käyser selbst zu leisten.

den, so haben Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm nicht ermangelt, sich der Stadt und Grafschafft Dortmund mit Vertretung und Beschirmung continuando anzunehmen, und bey den erfolgten schweren Zeiten als seine Schutz- und Schirm-Genossen immer also zu quotisiren, auch bey den Frantzösischen Invasionen der Stadt Antheil zu Liberirung des gemeinen Clevischen und Märckischen Veterlandes mit beytragen zu laßen; welches nach dessen Absterben auch von itziger Königl. Maj. in Preussen beobachtet worden. Wie man aber Königl. Preussischer Seiten gemercket, daß die Stadt weder des juris Advocatiae, noch anderer denen Hertzogen zu Cleve, und Grafen von der Marck ehemahls zugestandenen Gerechtigkeiten geständig seyn wollen, hat man zu dessen Behauptung obangführtes Scriptum anno 1705 heraus gegeben, und darinnen vindiciret:

I. Curiam Regiam prope Tremonium, Königl. Preussische Gründe. aus Ursache:

1. Weil diese der Käyser eigenthüml. gewesen, und denen Grafen von der Marck mit verpfändet worden.

2. Weil vor der Burg-Pforte der Stadt Dortmund sich annoch die Rudera des zu Ende des 12 Seculi destruirten Castels und Käyserl. Burg befinde.

3. Weil die Pforte davon annoch die Burg-Pforte oder Porta Castri benannt würde.

4. Weil das vormahlen nahe dabey gelegene, nun aber in die Stadt eingezogene St. Cathrinen Kloster zur Burg gehöret, und auf dem so genannten Königs-Kampe, erbauet, wie aus des Käysers Henrici donation de anno 1188, und des Käysers Friderici concession de anno 1218 klärlich zu ersehen.

II. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über die Stadt und Grefschafft Dortmund wird behauptet.

1. Aus des Käysers Alberti und Ludovici Concessionibus, davon oben Meldung geschehen.

2. Aus der von der Stadt selbst toties geschehener, und von Zeit zu Zeit continuirter Annehmung der verordneter Schutz-Herren, Grafen von der Marck und Hertzogen zu Cleve.

3. Aus denen von 3 Seculis her durch gemeldete Grafen und Hertzogen continua serie ausgestelleten, und von der Stadt angestelleten, und von der Stadt angenommenen Schutz-Brieffen.

4. Weil die Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve diese advocatiam armatam und Beschirmung successive versehen, und keine andere an ihre statt einnisteln lassen/ ob gleich der Churfürst zu Cöllen solches vielfältig affectiret.

III. Die Schutz- und Schirms-Gerechtigkeit über die Judenschafft zu Dortmund wird vindiciret, weil derselben in des Käysers Alberti Concession de anno 1301 expresse Meldung geschehen, und das Juden-Geleit und Schutz dazumahl juxt. Aur. Bul. und des Reichs Constitutionen zu den Käyserlichen Regalien absonderlich gehöret hätte.

IV. Unterschiedlich ad Curiam Regalem gehörige in- und ausser der Stadt gelegene, und von anno 1300 davon nicht vergebene Reichs-Gründe, Einkommen, ICtion, jura und Gerechtigkeiten; als welche aus folgenden Ursachen in Anspruch genommen werden.

1. Weil Käyser Carolus M. nach ausweise der Stadt eigenen Chronicken, Curiam hanc Regalem daselbst an dem fruchtbahrsten Orte aufgerichtet, aus dessen latifundiis, so Königskamp, Königs-Hoff-Land, Curtes s. Villae per vicinos agros circumjectae, Reichs-Höffe sc. genennet worden, ein gewisse jährlicher Census von Früchten, auch andere jährliche pensiones und Pfennings-Gelder, zur recognition zur Käyserlichen Burg gebracht werden müssen.

2. Weil noch zu Zeiten Käysers Friderici diese Käyserliche Burg oder Curia Regalis, Aecker, Weyden, Wiesen, Mühlen, Gehöltz, Häuser sc. gehabt, sintemahlen in einer anno 1218 gegebenen Concession ausdrücklich stehe, daß alle die, so mansos, agros, prata, pascua, domos, s. molendina, quae ab Imperio sub pensione possident, solche der Catharinae Kirchen übergeben möchten, ita tamen, ne Curia nostra debita pensione privetur.

3. Weil in denen Nachrichten de anno 1301 und 1317 derer zu den Curiis gehörenden Stapellüden, Pertinentien, ICtion, Recht und Gerechtigkeiten, It. der Juden Advocatie Meldung geschehe, und der Stadt Dortmund darinnen befohlen werde dem Grafen von der Marck solchen Gehorsam, als dem Käyser selbst zu leisten.

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den, so haben            Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm nicht ermangelt, sich der Stadt und            Grafschafft Dortmund mit Vertretung und Beschirmung continuando anzunehmen, und bey den            erfolgten schweren Zeiten als seine Schutz- und Schirm-Genossen immer also zu quotisiren,            auch bey den Frantzösischen Invasionen der Stadt Antheil zu Liberirung des gemeinen            Clevischen und Märckischen Veterlandes mit beytragen zu laßen; welches nach dessen            Absterben auch von itziger Königl. Maj. in Preussen beobachtet worden. Wie man aber            Königl. Preussischer Seiten gemercket, daß die Stadt weder des juris Advocatiae, noch            anderer denen Hertzogen zu Cleve, und Grafen von der Marck ehemahls zugestandenen            Gerechtigkeiten geständig seyn wollen, hat man zu dessen Behauptung obangführtes Scriptum            anno 1705 heraus gegeben, und darinnen vindiciret:</p>
        <p>I. Curiam Regiam prope Tremonium, <note place="left">Königl. Preussische Gründe.</note>            aus Ursache:</p>
        <p>1. Weil diese der Käyser eigenthüml. gewesen, und denen Grafen von der Marck mit            verpfändet worden.</p>
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        <p>3. Weil die Pforte davon annoch die Burg-Pforte oder Porta Castri benannt würde.</p>
        <p>4. Weil das vormahlen nahe dabey gelegene, nun aber in die Stadt eingezogene St.            Cathrinen Kloster zur Burg gehöret, und auf dem so genannten Königs-Kampe, erbauet, wie            aus des Käysers Henrici donation de anno 1188, und des Käysers Friderici concession de            anno 1218 klärlich zu ersehen.</p>
        <p>II. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über die Stadt und Grefschafft Dortmund wird            behauptet.</p>
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        <p>2. Aus der von der Stadt selbst toties geschehener, und von Zeit zu Zeit continuirter            Annehmung der verordneter Schutz-Herren, Grafen von der Marck und Hertzogen zu Cleve.</p>
        <p>3. Aus denen von 3 Seculis her durch gemeldete Grafen und Hertzogen continua serie            ausgestelleten, und von der Stadt angestelleten, und von der Stadt angenommenen            Schutz-Brieffen.</p>
        <p>4. Weil die Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve diese advocatiam armatam und            Beschirmung successive versehen, und keine andere an ihre statt einnisteln lassen/ ob            gleich der Churfürst zu Cöllen solches vielfältig affectiret.</p>
        <p>III. Die Schutz- und Schirms-Gerechtigkeit über die Judenschafft zu Dortmund wird            vindiciret, weil derselben in des Käysers Alberti Concession de anno 1301 expresse Meldung            geschehen, und das Juden-Geleit und Schutz dazumahl juxt. Aur. Bul. und des Reichs            Constitutionen zu den Käyserlichen Regalien absonderlich gehöret hätte.</p>
        <p>IV. Unterschiedlich ad Curiam Regalem gehörige in- und ausser der Stadt gelegene, und von            anno 1300 davon nicht vergebene Reichs-Gründe, Einkommen, ICtion, jura und            Gerechtigkeiten; als welche aus folgenden Ursachen in Anspruch genommen werden.</p>
        <p>1. Weil Käyser Carolus M. nach ausweise der Stadt eigenen Chronicken, Curiam hanc Regalem            daselbst an dem fruchtbahrsten Orte aufgerichtet, aus dessen latifundiis, so Königskamp,            Königs-Hoff-Land, Curtes s. Villae per vicinos agros circumjectae, Reichs-Höffe sc.            genennet worden, ein gewisse jährlicher Census von Früchten, auch andere jährliche            pensiones und Pfennings-Gelder, zur recognition zur Käyserlichen Burg gebracht werden            müssen.</p>
        <p>2. Weil noch zu Zeiten Käysers Friderici diese Käyserliche Burg oder Curia Regalis,            Aecker, Weyden, Wiesen, Mühlen, Gehöltz, Häuser sc. gehabt, sintemahlen in einer anno 1218            gegebenen Concession ausdrücklich stehe, daß alle die, so mansos, agros, prata, pascua,            domos, s. molendina, quae ab Imperio sub pensione possident, solche der Catharinae Kirchen            übergeben möchten, ita tamen, ne Curia nostra debita pensione privetur.</p>
        <p>3. Weil in denen Nachrichten de anno 1301 und 1317 derer zu den Curiis gehörenden            Stapellüden, Pertinentien, ICtion, Recht und Gerechtigkeiten, It. der Juden Advocatie            Meldung geschehe, und der Stadt Dortmund darinnen befohlen werde dem Grafen von der Marck            solchen Gehorsam, als dem Käyser selbst zu leisten.</p>
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[261/0290] den, so haben Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm nicht ermangelt, sich der Stadt und Grafschafft Dortmund mit Vertretung und Beschirmung continuando anzunehmen, und bey den erfolgten schweren Zeiten als seine Schutz- und Schirm-Genossen immer also zu quotisiren, auch bey den Frantzösischen Invasionen der Stadt Antheil zu Liberirung des gemeinen Clevischen und Märckischen Veterlandes mit beytragen zu laßen; welches nach dessen Absterben auch von itziger Königl. Maj. in Preussen beobachtet worden. Wie man aber Königl. Preussischer Seiten gemercket, daß die Stadt weder des juris Advocatiae, noch anderer denen Hertzogen zu Cleve, und Grafen von der Marck ehemahls zugestandenen Gerechtigkeiten geständig seyn wollen, hat man zu dessen Behauptung obangführtes Scriptum anno 1705 heraus gegeben, und darinnen vindiciret: I. Curiam Regiam prope Tremonium, aus Ursache: Königl. Preussische Gründe. 1. Weil diese der Käyser eigenthüml. gewesen, und denen Grafen von der Marck mit verpfändet worden. 2. Weil vor der Burg-Pforte der Stadt Dortmund sich annoch die Rudera des zu Ende des 12 Seculi destruirten Castels und Käyserl. Burg befinde. 3. Weil die Pforte davon annoch die Burg-Pforte oder Porta Castri benannt würde. 4. Weil das vormahlen nahe dabey gelegene, nun aber in die Stadt eingezogene St. Cathrinen Kloster zur Burg gehöret, und auf dem so genannten Königs-Kampe, erbauet, wie aus des Käysers Henrici donation de anno 1188, und des Käysers Friderici concession de anno 1218 klärlich zu ersehen. II. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über die Stadt und Grefschafft Dortmund wird behauptet. 1. Aus des Käysers Alberti und Ludovici Concessionibus, davon oben Meldung geschehen. 2. Aus der von der Stadt selbst toties geschehener, und von Zeit zu Zeit continuirter Annehmung der verordneter Schutz-Herren, Grafen von der Marck und Hertzogen zu Cleve. 3. Aus denen von 3 Seculis her durch gemeldete Grafen und Hertzogen continua serie ausgestelleten, und von der Stadt angestelleten, und von der Stadt angenommenen Schutz-Brieffen. 4. Weil die Grafen von der Marck und Hertzoge zu Cleve diese advocatiam armatam und Beschirmung successive versehen, und keine andere an ihre statt einnisteln lassen/ ob gleich der Churfürst zu Cöllen solches vielfältig affectiret. III. Die Schutz- und Schirms-Gerechtigkeit über die Judenschafft zu Dortmund wird vindiciret, weil derselben in des Käysers Alberti Concession de anno 1301 expresse Meldung geschehen, und das Juden-Geleit und Schutz dazumahl juxt. Aur. Bul. und des Reichs Constitutionen zu den Käyserlichen Regalien absonderlich gehöret hätte. IV. Unterschiedlich ad Curiam Regalem gehörige in- und ausser der Stadt gelegene, und von anno 1300 davon nicht vergebene Reichs-Gründe, Einkommen, ICtion, jura und Gerechtigkeiten; als welche aus folgenden Ursachen in Anspruch genommen werden. 1. Weil Käyser Carolus M. nach ausweise der Stadt eigenen Chronicken, Curiam hanc Regalem daselbst an dem fruchtbahrsten Orte aufgerichtet, aus dessen latifundiis, so Königskamp, Königs-Hoff-Land, Curtes s. Villae per vicinos agros circumjectae, Reichs-Höffe sc. genennet worden, ein gewisse jährlicher Census von Früchten, auch andere jährliche pensiones und Pfennings-Gelder, zur recognition zur Käyserlichen Burg gebracht werden müssen. 2. Weil noch zu Zeiten Käysers Friderici diese Käyserliche Burg oder Curia Regalis, Aecker, Weyden, Wiesen, Mühlen, Gehöltz, Häuser sc. gehabt, sintemahlen in einer anno 1218 gegebenen Concession ausdrücklich stehe, daß alle die, so mansos, agros, prata, pascua, domos, s. molendina, quae ab Imperio sub pensione possident, solche der Catharinae Kirchen übergeben möchten, ita tamen, ne Curia nostra debita pensione privetur. 3. Weil in denen Nachrichten de anno 1301 und 1317 derer zu den Curiis gehörenden Stapellüden, Pertinentien, ICtion, Recht und Gerechtigkeiten, It. der Juden Advocatie Meldung geschehe, und der Stadt Dortmund darinnen befohlen werde dem Grafen von der Marck solchen Gehorsam, als dem Käyser selbst zu leisten.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/290>, abgerufen am 25.11.2024.