Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.dere als die Praetension auf Jülich verstanden werden könte, welches deme von Egmond Anlaß geben, seine Thätlichkeiten wieder die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu continuiren; An das zwischen Burgund und Jülich gemachte Bündnüß aber sey bey dieser cession nicht einmahl gedacht worden. III. Daß die Geldrische und Zutphische Stände, mit des letzten Hertzogs Willen, weil er keine Kinder gehabt, Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve zu ihrem Erb-Herrn erwehlet, und demselben nach des Hertzogs Caroli Tod gehuldiget. sc. Käyser Carolus V dagegen suchte sein Recht damit zu behaupten: Des Käysers Caroli V. Gründe. I. Daß nach Reinaldi Tod, Arnaldus von Egmond das nechste Recht zu Geldern und Zutphen gehabt, weil er der nechste Verwandte gewesen, und Adolfus von Bergen solche Länder als Agnatus nicht praetendiren können, weil selbe durch Hertzog Wilhelmum IV erst an die Jülichsche Linie gebracht, und also keine altväterliche Lehen wären. II. Daß Arnaldus diese Länder, und all sein daran habendes Recht anno 1472 an Hertzog Carolum zu Burgund freywillig gegen ein Stück Geldes cediret. III. Daß diese Länder anno 1473 gedachtem Carolo durch Urthel und Recht zugesprochen worden. IV. Daß Hertzog Gerhardus zu Berge, des Adolfi Successor, alle sein an Geldern praetendirtes Recht, gedachtem Carolo ebenfals cediret hätte. V. Daß Käyser Fridericus III darauff Hertzog Carolum von Burgund damit belehnet, von welchem es hiernechst durch seine Tochter Maria an Miximilianum, und das Hauß Oesterreich kommen. VI. Daß der letzte Hertzog Carolus in Geldern, nachdem er eigenmächtig dieses Hertzogthum occupiret, sich endlich mit Käyser Carolo anno 1528 und 1536 dahin verglichen, daß im Fall er ohne Kinder verstürbe, diese Käyser wieder heimfallen solten; welcher Casus sich itzo zugetragen hätte. Auf die Clevische Gründe wurd von Käyser Carolo V geantwortet: Beantwortung der Clevischen Gründe. Ad I. Von Hertzog Adolfo zu Berge hätte Wilhelmus kein Recht, denn ob Adolfus gleich in Ansehung des Hertzogthums Jülich des Reinaldi Angatus gewesen, so sey doch ein anderes wegen Geldern und Zutphen zu sagen, weil dieses nicht von ihrem Stamm-Vater herkäme, sondern durch des Arnaldi Elter-Mutter erst an die Jülichsche Linie gebracht worden, dahero Adolfus kein Recht daran gehabt; Die Belehnungen, so Adolfus so wohl, als nach dessen Tode sein Vetter Gerhardus erhalten, wären nicht ex jure Agnationis und in regard ihres an diesen Ländern habenden Rechtes geschehen, sondern es wären ihnen diese Länder zu neuen Mann-Lehen conferiret worden. Und über das alles, so hätte Gerhardus sich seines Rechtes gegen eine Summa Geldes begeben. Ad II. Die von Gerhardo geschehene cession sey allerdings verbündlich, dann Gerhardus hätte sie mit einem Eyde bestätiget, sein Sohn darin gewilliget, Käyser Fridericus III confirmiret, des Gerhardi Nachkommen, biß auf ihn, Wilhelmum approbiret, die Geldrische Brieffschafften dem Hertzoge zu Burgund extradiret, und ihme den Titul Hertzog zu Geldern beygeleget, dahero nunmehro nach so langer Zeit Wilhelmus kein Recht weiter hätte; Denn, daß Geldern und Zutphen in Ansehung des Hertzogs Gerhardi kein alt-väterliches-Lehen gewesen, sey schon dargethan; und durch die zwischen Carolo von Egmond und dem Käyser anno 1528 und 1536 gemachte Verträge, sey der von Gerhardo geschehenen Cession nicht zuwider gehandelt worden; Denn daß der Käyser den von Egmond mit Geldern und Zutphen belehnet hätte, sey geschehen, aus Liebe zum Frieden, und weil er gesehen, daß er keine Kinder hätte, auch keine bekommen würde; Zu dem, so sey dasjenige, was beyderseits promittiret worden, nicht praecipua causa cessionis gewesen; dann die pacta unionis & concordiae wären nicht in ipso instrumento cessionis, oder in Continenti, sondern aparte in den Reversalibus einen Tag hernach unter denen Hertzogen zu Burgund, und Jülich, auf gerichtet worden, es wäre derselben auch in der Käyserlichen Confirmation kein Meldung geschehen, und den Hertzogen zu Jülich kein Regress reserviret worden; wenn aber auch gestanden würde, daß denen Pactis zuwider gehandelt worden, so sey Burgund doch nicht vid. Scriptum, cui. tit. Assertio juris, quod Imp. Maj. ad Geldriam & Zutphan habere praetendis; exhib. in Comit. Ratisbonens. anno 1542. add. Isac. Pontan. L. 12. hist. Geldr. p. 820.
dere als die Praetension auf Jülich verstanden werden könte, welches deme von Egmond Anlaß geben, seine Thätlichkeiten wieder die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu continuiren; An das zwischen Burgund und Jülich gemachte Bündnüß aber sey bey dieser cession nicht einmahl gedacht worden. III. Daß die Geldrische und Zutphische Stände, mit des letzten Hertzogs Willen, weil er keine Kinder gehabt, Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve zu ihrem Erb-Herrn erwehlet, und demselben nach des Hertzogs Caroli Tod gehuldiget. sc. Käyser Carolus V dagegen suchte sein Recht damit zu behaupten: Des Käysers Caroli V. Gründe. I. Daß nach Reinaldi Tod, Arnaldus von Egmond das nechste Recht zu Geldern und Zutphen gehabt, weil er der nechste Verwandte gewesen, und Adolfus von Bergen solche Länder als Agnatus nicht praetendiren können, weil selbe durch Hertzog Wilhelmum IV erst an die Jülichsche Linie gebracht, und also keine altväterliche Lehen wären. II. Daß Arnaldus diese Länder, und all sein daran habendes Recht anno 1472 an Hertzog Carolum zu Burgund freywillig gegen ein Stück Geldes cediret. III. Daß diese Länder anno 1473 gedachtem Carolo durch Urthel und Recht zugesprochen worden. IV. Daß Hertzog Gerhardus zu Berge, des Adolfi Successor, alle sein an Geldern praetendirtes Recht, gedachtem Carolo ebenfals cediret hätte. V. Daß Käyser Fridericus III darauff Hertzog Carolum von Burgund damit belehnet, von welchem es hiernechst durch seine Tochter Maria an Miximilianum, und das Hauß Oesterreich kommen. VI. Daß der letzte Hertzog Carolus in Geldern, nachdem er eigenmächtig dieses Hertzogthum occupiret, sich endlich mit Käyser Carolo anno 1528 und 1536 dahin verglichen, daß im Fall er ohne Kinder verstürbe, diese Käyser wieder heimfallen solten; welcher Casus sich itzo zugetragen hätte. Auf die Clevische Gründe wurd von Käyser Carolo V geantwortet: Beantwortung der Clevischen Gründe. Ad I. Von Hertzog Adolfo zu Berge hätte Wilhelmus kein Recht, denn ob Adolfus gleich in Ansehung des Hertzogthums Jülich des Reinaldi Angatus gewesen, so sey doch ein anderes wegen Geldern und Zutphen zu sagen, weil dieses nicht von ihrem Stam̃-Vater herkäme, sondern durch des Arnaldi Elter-Mutter erst an die Jülichsche Linie gebracht worden, dahero Adolfus kein Recht daran gehabt; Die Belehnungen, so Adolfus so wohl, als nach dessen Tode sein Vetter Gerhardus erhalten, wären nicht ex jure Agnationis und in regard ihres an diesen Ländern habenden Rechtes geschehen, sondern es wären ihnen diese Länder zu neuen Mann-Lehen conferiret worden. Und über das alles, so hätte Gerhardus sich seines Rechtes gegen eine Summa Geldes begeben. Ad II. Die von Gerhardo geschehene cession sey allerdings verbündlich, dann Gerhardus hätte sie mit einem Eyde bestätiget, sein Sohn darin gewilliget, Käyser Fridericus III confirmiret, des Gerhardi Nachkommen, biß auf ihn, Wilhelmum approbiret, die Geldrische Brieffschafften dem Hertzoge zu Burgund extradiret, und ihme den Titul Hertzog zu Geldern beygeleget, dahero nunmehro nach so langer Zeit Wilhelmus kein Recht weiter hätte; Denn, daß Geldern und Zutphen in Ansehung des Hertzogs Gerhardi kein alt-väterliches-Lehen gewesen, sey schon dargethan; und durch die zwischen Carolo von Egmond und dem Käyser anno 1528 und 1536 gemachte Verträge, sey der von Gerhardo geschehenen Cession nicht zuwider gehandelt worden; Denn daß der Käyser den von Egmond mit Geldern und Zutphen belehnet hätte, sey geschehen, aus Liebe zum Frieden, und weil er gesehen, daß er keine Kinder hätte, auch keine bekommen würde; Zu dem, so sey dasjenige, was beyderseits promittiret worden, nicht praecipua causa cessionis gewesen; dann die pacta unionis & concordiae wären nicht in ipso instrumento cessionis, oder in Continenti, sondern aparte in den Reversalibus einen Tag hernach unter denen Hertzogen zu Burgund, und Jülich, auf gerichtet worden, es wäre derselben auch in der Käyserlichen Confirmatiòn kein Meldung geschehen, und den Hertzogen zu Jülich kein Regress reserviret worden; wenn aber auch gestanden würde, daß denen Pactis zuwider gehandelt worden, so sey Burgund doch nicht vid. Scriptum, cui. tit. Assertio juris, quod Imp. Maj. ad Geldriam & Zutphan habere praetendis; exhib. in Comit. Ratisbonens. anno 1542. add. Isac. Pontan. L. 12. hist. Geldr. p. 820.
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dere als die Praetension auf Jülich verstanden werden könte, welches deme von Egmond Anlaß geben, seine Thätlichkeiten wieder die Hertzoge zu Jülich und Cleve zu continuiren; An das zwischen Burgund und Jülich gemachte Bündnüß aber sey bey dieser cession nicht einmahl gedacht worden.
III. Daß die Geldrische und Zutphische Stände, mit des letzten Hertzogs Willen, weil er keine Kinder gehabt, Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve zu ihrem Erb-Herrn erwehlet, und demselben nach des Hertzogs Caroli Tod gehuldiget. sc.
Käyser Carolus V dagegen suchte sein Recht damit zu behaupten:
I. Daß nach Reinaldi Tod, Arnaldus von Egmond das nechste Recht zu Geldern und Zutphen gehabt, weil er der nechste Verwandte gewesen, und Adolfus von Bergen solche Länder als Agnatus nicht praetendiren können, weil selbe durch Hertzog Wilhelmum IV erst an die Jülichsche Linie gebracht, und also keine altväterliche Lehen wären.
Des Käysers Caroli V. Gründe. II. Daß Arnaldus diese Länder, und all sein daran habendes Recht anno 1472 an Hertzog Carolum zu Burgund freywillig gegen ein Stück Geldes cediret.
III. Daß diese Länder anno 1473 gedachtem Carolo durch Urthel und Recht zugesprochen worden.
IV. Daß Hertzog Gerhardus zu Berge, des Adolfi Successor, alle sein an Geldern praetendirtes Recht, gedachtem Carolo ebenfals cediret hätte.
V. Daß Käyser Fridericus III darauff Hertzog Carolum von Burgund damit belehnet, von welchem es hiernechst durch seine Tochter Maria an Miximilianum, und das Hauß Oesterreich kommen.
VI. Daß der letzte Hertzog Carolus in Geldern, nachdem er eigenmächtig dieses Hertzogthum occupiret, sich endlich mit Käyser Carolo anno 1528 und 1536 dahin verglichen, daß im Fall er ohne Kinder verstürbe, diese Käyser wieder heimfallen solten; welcher Casus sich itzo zugetragen hätte.
Auf die Clevische Gründe wurd von Käyser Carolo V geantwortet:
Ad I. Von Hertzog Adolfo zu Berge hätte Wilhelmus kein Recht, denn ob Adolfus gleich in Ansehung des Hertzogthums Jülich des Reinaldi Angatus gewesen, so sey doch ein anderes wegen Geldern und Zutphen zu sagen, weil dieses nicht von ihrem Stam̃-Vater herkäme, sondern durch des Arnaldi Elter-Mutter erst an die Jülichsche Linie gebracht worden, dahero Adolfus kein Recht daran gehabt; Die Belehnungen, so Adolfus so wohl, als nach dessen Tode sein Vetter Gerhardus erhalten, wären nicht ex jure Agnationis und in regard ihres an diesen Ländern habenden Rechtes geschehen, sondern es wären ihnen diese Länder zu neuen Mann-Lehen conferiret worden. Und über das alles, so hätte Gerhardus sich seines Rechtes gegen eine Summa Geldes begeben.
Beantwortung der Clevischen Gründe. Ad II. Die von Gerhardo geschehene cession sey allerdings verbündlich, dann Gerhardus hätte sie mit einem Eyde bestätiget, sein Sohn darin gewilliget, Käyser Fridericus III confirmiret, des Gerhardi Nachkommen, biß auf ihn, Wilhelmum approbiret, die Geldrische Brieffschafften dem Hertzoge zu Burgund extradiret, und ihme den Titul Hertzog zu Geldern beygeleget, dahero nunmehro nach so langer Zeit Wilhelmus kein Recht weiter hätte; Denn, daß Geldern und Zutphen in Ansehung des Hertzogs Gerhardi kein alt-väterliches-Lehen gewesen, sey schon dargethan; und durch die zwischen Carolo von Egmond und dem Käyser anno 1528 und 1536 gemachte Verträge, sey der von Gerhardo geschehenen Cession nicht zuwider gehandelt worden; Denn daß der Käyser den von Egmond mit Geldern und Zutphen belehnet hätte, sey geschehen, aus Liebe zum Frieden, und weil er gesehen, daß er keine Kinder hätte, auch keine bekommen würde; Zu dem, so sey dasjenige, was beyderseits promittiret worden, nicht praecipua causa cessionis gewesen; dann die pacta unionis & concordiae wären nicht in ipso instrumento cessionis, oder in Continenti, sondern aparte in den Reversalibus einen Tag hernach unter denen Hertzogen zu Burgund, und Jülich, auf gerichtet worden, es wäre derselben auch in der Käyserlichen Confirmatiòn kein Meldung geschehen, und den Hertzogen zu Jülich kein Regress reserviret worden; wenn aber auch gestanden würde, daß denen Pactis zuwider gehandelt worden, so sey Burgund doch nicht
vid. Scriptum, cui. tit. Assertio juris, quod Imp. Maj. ad Geldriam & Zutphan habere praetendis; exhib. in Comit. Ratisbonens. anno 1542. add. Isac. Pontan. L. 12. hist. Geldr. p. 820.
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