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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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lich nach langem Streit Käyser Carolus V mit Hertzog Carolo von Geldern anno 1528 Friede machte, diesen mit Geldern und Zutphen belehnte, und ihme oder seinen Nachkommen als Hertzogen in Braband und Grafen von Holland nur den Rückfall vor behielte, wann der Hertzog und dessen Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes abgegangen seyn würde; Welches alles in dem zwischen dem Käyser und dem Hertzoge anno 1536 zu Grave geschlossenen Frieden wiederholet wurde. Weil nun Carlous keine eheliche Kinder hatte, und mit den Frantzosen ein und andere gefährliche Bündnüsse machen wolte, die Geldrischen Stände aber Käyser Carolum nicht zu ihrem Herrn verlangen, und ihres Hertzogs mit Franckreich gemachte Bündnüsse nicht genehm hielten, so beschlossen sie anno 1537 einhellig auf dem Landtage zu Nimwegen, des Hertzogs Johannis in Cleve Sohn, Wilhelmum Hertzogen zu Jülich, Cleve u. Berg, gleich sofort zu ihren Beschützer, und nach des Hertzogs Caroli Tod zu ihren Erbherren anzunehmen, und ihme zu schwören, welches auch an. 1538 geschahe; Und ab der Hertzog Carolus damit zwar anfänglich nicht zu frieden war, so ließ er es sich doch endlich gefallen, approbirte solches auch noch in seinem kurtz vor seinem Ende gemachten Testment/ und starb darauff noch im selben Jahre.

Nach dessen Tode nun entstund wegen der Succession grosser Streit, die meisten von den Geldrischen Ständen nahmen Wilhelmum von Jülich und Cleve vermöge vorgedachter Pacten zu ihrem Erbherrn auff, und huldigten ihm; dagegen praetendirte nicht allein der Hertzog Antonius zu Lothringen, als nechster Erbe [indem er des Caroli Schwester Sohn war] sondern auch Käyser Carolus V, vermöge vorgedachter Vergleiche, die Succession, und wurd in dieser Sache anfangs mit der Feder gestritten. Hertzog Wilhelmus behauptete auf dem Reichs-Tage zu Franckfurt anno 1539 sein Recht damit:

Clevische Gründe. I. Daß er noch von Hertzog Adolfo zu Jülich und Bergen ein Recht an Geldern und Zutphen hätte, dann nach Reinaldi Tod hätte die Succession Adolfo als nächstem Agnato gebühret, und wäre derselbe auch von Käyser Sigismundo damit belehnet worden, Arnaldus von Egmond aber hätte ihme solche unrechtmäßiger Weise vorenthalten.

II. Daß des Adolfi Brudern Sohn und Successor Gerhardus sein Recht zwar Hertzog Carolo von Burgund cediret, solche Cession aber sey nul und unkräfftig; dann zugeschweigen, daß ihn solches zum praejuditz seiner Nachkommen in diesem altväterlichen Lehen nicht erlaubet gewesen, so sey gedachte cession ob causam geschehen, welche aber nicht gehalten worden; Denn wie der Inhalt der Cession ausweise, so hätte Gerhardus solche deshalb eingegangen, (1) damit die wieder Arnaldum ergangene Käyserliche Mandata und declaratio Banni ihren effect erreicheten, diese seine Rebellion, Halsstarrigkeit, und Tähtlichkeiten wider das H. Röm. Reich und den Hertzog Gerhardum zu Jülich gestraffet, und Gerhardus eines so gefährlichen Nachbahrs, der auch nach Jülich getrachtet, loß würde; (2) damit der Hertzog von Burgund, seine Erben und Nachfolger, Gerhardo, dessen Erben und Successoren, alle Liebe und Freundschafft jederzeit erweisen, und alles wiedrige von dessen Ländern abwenden möchten; und 3) unter der Bedingung, daß im Fall der Hertzog von Burgund Geldern entweder nicht bekommen, oder nicht behalten möchte, er gehalten seyn solte, mit keinem deshalb zu tractiren, oder solches andern zu cediren, ehe und bevor das zwischen Jülich und Geldern gemachte pactum unionis & concordiae von dem künfftigen Possessore beschworen worden. sc. Reines von allen diesen aber sey Burgundischer Seiten gehalten worden, indem Käyser Carolus V deme von Egmond das Hertzogthum Geldern, und die Grafschafft Zutphen in denen anno 1528 und 1536 gemachten Verträgen gäntzlich eingeraumet, und ein ewiges Bündnüß mit ihme gemachet; Er hätte ihme ferner den Titul Hertzog zu Jülich beygeleget, und ihme seine auf andere Herrschafften und Länder habende praetensiones reserviret, wodurch keine an-

vid. Pontan. d. l. p. 758. Choppin. de Doman, Franc. L. 3. Tit. 5. n. 3.
Pontan. d. l. p. 782.
vid. Pontan. L. 11. hist. Geldr. p. 787. seqq.
Autor hist. Belgic. ad ann. 1538. p. 39.
vid. Pontan. L. 12. p. 807. seqq.
Scriptum, quod Wilhelmus tunc Proceribus imperii obtulit, typis impressum non vidi; Argumenta ejus tamen extant etiam in Scripto, in Comitiis Spirensibus anno 1542. ab eodem exhibito, cui tit. Defensio juris & legitimae posses sionis Dom. Wilhelmi Ducis Juliae &c. in Geldrico Cucatu & Zutphaniae Comitatu. 4to add. Pontan. d. l. p. 812.

lich nach langem Streit Käyser Carolus V mit Hertzog Carolo von Geldern anno 1528 Friede machte, diesen mit Geldern und Zutphen belehnte, und ihme oder seinen Nachkommen als Hertzogen in Braband und Grafen von Holland nur den Rückfall vor behielte, wann der Hertzog und dessen Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes abgegangen seyn würde; Welches alles in dem zwischen dem Käyser und dem Hertzoge anno 1536 zu Grave geschlossenen Frieden wiederholet wurde. Weil nun Carlous keine eheliche Kinder hatte, und mit den Frantzosen ein und andere gefährliche Bündnüsse machen wolte, die Geldrischen Stände aber Käyser Carolum nicht zu ihrem Herrn verlangen, und ihres Hertzogs mit Franckreich gemachte Bündnüsse nicht genehm hielten, so beschlossen sie anno 1537 einhellig auf dem Landtage zu Nimwegen, des Hertzogs Johannis in Cleve Sohn, Wilhelmum Hertzogen zu Jülich, Cleve u. Berg, gleich sofort zu ihren Beschützer, und nach des Hertzogs Caroli Tod zu ihrẽ Erbherren anzunehmen, und ihme zu schwören, welches auch an. 1538 geschahe; Und ab der Hertzog Carolus damit zwar anfänglich nicht zu frieden war, so ließ er es sich doch endlich gefallen, approbirte solches auch noch in seinem kurtz vor seinem Ende gemachten Testment/ und starb darauff noch im selben Jahre.

Nach dessen Tode nun entstund wegen der Succession grosser Streit, die meisten von den Geldrischen Ständen nahmen Wilhelmum von Jülich und Cleve vermöge vorgedachter Pacten zu ihrem Erbherrn auff, und huldigten ihm; dagegen praetendirte nicht allein der Hertzog Antonius zu Lothringen, als nechster Erbe [indem er des Caroli Schwester Sohn war] sondern auch Käyser Carolus V, vermöge vorgedachter Vergleiche, die Succession, und wurd in dieser Sache anfangs mit der Feder gestritten. Hertzog Wilhelmus behauptete auf dem Reichs-Tage zu Franckfurt anno 1539 sein Recht damit:

Clevische Gründe. I. Daß er noch von Hertzog Adolfo zu Jülich und Bergen ein Recht an Geldern und Zutphen hätte, dann nach Reinaldi Tod hätte die Succession Adolfo als nächstem Agnato gebühret, und wäre derselbe auch von Käyser Sigismundo damit belehnet worden, Arnaldus von Egmond aber hätte ihme solche unrechtmäßiger Weise vorenthalten.

II. Daß des Adolfi Brudern Sohn und Successor Gerhardus sein Recht zwar Hertzog Carolo von Burgund cediret, solche Cession aber sey nul und unkräfftig; dann zugeschweigen, daß ihn solches zum praejuditz seiner Nachkommen in diesem altväterlichen Lehen nicht erlaubet gewesen, so sey gedachte cession ob causam geschehen, welche aber nicht gehalten worden; Denn wie der Inhalt der Cession ausweise, so hätte Gerhardus solche deshalb eingegangen, (1) damit die wieder Arnaldum ergangene Käyserliche Mandata und declaratio Banni ihren effect erreicheten, diese seine Rebellion, Halsstarrigkeit, und Tähtlichkeiten wider das H. Röm. Reich und den Hertzog Gerhardum zu Jülich gestraffet, und Gerhardus eines so gefährlichen Nachbahrs, der auch nach Jülich getrachtet, loß würde; (2) damit der Hertzog von Burgund, seine Erben und Nachfolger, Gerhardo, dessen Erben und Successoren, alle Liebe und Freundschafft jederzeit erweisen, und alles wiedrige von dessen Ländern abwenden möchten; und 3) unter der Bedingung, daß im Fall der Hertzog von Burgund Geldern entweder nicht bekommen, oder nicht behalten möchte, er gehalten seyn solte, mit keinem deshalb zu tractiren, oder solches andern zu cediren, ehe und bevor das zwischen Jülich und Geldern gemachte pactum unionis & concordiae von dem künfftigen Possessore beschworen worden. sc. Reines von allen diesen aber sey Burgundischer Seiten gehalten worden, indem Käyser Carolus V deme von Egmond das Hertzogthum Geldern, und die Grafschafft Zutphen in denen anno 1528 und 1536 gemachten Verträgen gäntzlich eingeraumet, und ein ewiges Bündnüß mit ihme gemachet; Er hätte ihme ferner den Titul Hertzog zu Jülich beygeleget, und ihme seine auf andere Herrschafften und Länder habende praetensiones reserviret, wodurch keine an-

vid. Pontan. d. l. p. 758. Choppin. de Doman, Franc. L. 3. Tit. 5. n. 3.
Pontan. d. l. p. 782.
vid. Pontan. L. 11. hist. Geldr. p. 787. seqq.
Autor hist. Belgic. ad ann. 1538. p. 39.
vid. Pontan. L. 12. p. 807. seqq.
Scriptum, quod Wilhelmus tunc Proceribus imperii obtulit, typis impressum non vidi; Argumenta ejus tamen extant etiam in Scripto, in Comitiis Spirensibus anno 1542. ab eodem exhibito, cui tit. Defensio juris & legitimae posses sionis Dom. Wilhelmi Ducis Juliae &c. in Geldrico Cucatu & Zutphaniae Comitatu. 4to add. Pontan. d. l. p. 812.
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        <p>Nach dessen Tode nun entstund wegen der Succession grosser Streit, die meisten von den            Geldrischen Ständen nahmen Wilhelmum von Jülich und Cleve vermöge vorgedachter Pacten zu            ihrem Erbherrn auff, und huldigten ihm; dagegen praetendirte nicht allein der Hertzog            Antonius zu Lothringen, als nechster Erbe [indem er des Caroli Schwester Sohn war] sondern            auch Käyser Carolus V, vermöge vorgedachter Vergleiche, die Succession, <note place="foot">vid. Pontan. L. 12. p. 807. seqq.</note> und wurd in dieser Sache anfangs mit der Feder            gestritten. Hertzog Wilhelmus behauptete auf dem Reichs-Tage zu Franckfurt anno 1539 sein            Recht damit: <note place="foot">Scriptum, quod Wilhelmus tunc Proceribus imperii obtulit,              typis impressum non vidi; Argumenta ejus tamen extant etiam in Scripto, in Comitiis              Spirensibus anno 1542. ab eodem exhibito, cui tit. Defensio juris &amp; legitimae posses              sionis Dom. Wilhelmi Ducis Juliae &amp;c. in Geldrico Cucatu &amp; Zutphaniae Comitatu.              4to add. Pontan. d. l. p. 812.</note></p>
        <p><note place="left">Clevische Gründe.</note> I. Daß er noch von Hertzog Adolfo zu Jülich            und Bergen ein Recht an Geldern und Zutphen hätte, dann nach Reinaldi Tod hätte die            Succession Adolfo als nächstem Agnato gebühret, und wäre derselbe auch von Käyser            Sigismundo damit belehnet worden, Arnaldus von Egmond aber hätte ihme solche            unrechtmäßiger Weise vorenthalten.</p>
        <p>II. Daß des Adolfi Brudern Sohn und Successor Gerhardus sein Recht zwar Hertzog Carolo            von Burgund cediret, solche Cession aber sey nul und unkräfftig; dann zugeschweigen, daß            ihn solches zum praejuditz seiner Nachkommen in diesem altväterlichen Lehen nicht erlaubet            gewesen, so sey gedachte cession ob causam geschehen, welche aber nicht gehalten worden;            Denn wie der Inhalt der Cession ausweise, so hätte Gerhardus solche deshalb eingegangen,            (1) damit die wieder Arnaldum ergangene Käyserliche Mandata und declaratio Banni ihren            effect erreicheten, diese seine Rebellion, Halsstarrigkeit, und Tähtlichkeiten wider das            H. Röm. Reich und den Hertzog Gerhardum zu Jülich gestraffet, und Gerhardus eines so            gefährlichen Nachbahrs, der auch nach Jülich getrachtet, loß würde; (2) damit der Hertzog            von Burgund, seine Erben und Nachfolger, Gerhardo, dessen Erben und Successoren, alle            Liebe und Freundschafft jederzeit erweisen, und alles wiedrige von dessen Ländern abwenden            möchten; und 3) unter der Bedingung, daß im Fall der Hertzog von Burgund Geldern entweder            nicht bekommen, oder nicht behalten möchte, er gehalten seyn solte, mit keinem deshalb zu            tractiren, oder solches andern zu cediren, ehe und bevor das zwischen Jülich und Geldern            gemachte pactum unionis &amp; concordiae von dem künfftigen Possessore beschworen worden.            sc. Reines von allen diesen aber sey Burgundischer Seiten gehalten worden, indem Käyser            Carolus V deme von Egmond das Hertzogthum Geldern, und die Grafschafft Zutphen in denen            anno 1528 und 1536 gemachten Verträgen gäntzlich eingeraumet, und ein ewiges Bündnüß mit            ihme gemachet; Er hätte ihme ferner den Titul Hertzog zu Jülich beygeleget, und ihme seine            auf andere Herrschafften und Länder habende praetensiones reserviret, wodurch keine an-
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[268/0297] lich nach langem Streit Käyser Carolus V mit Hertzog Carolo von Geldern anno 1528 Friede machte, diesen mit Geldern und Zutphen belehnte, und ihme oder seinen Nachkommen als Hertzogen in Braband und Grafen von Holland nur den Rückfall vor behielte, wann der Hertzog und dessen Nachkommen mann- und weiblichen Geschlechtes abgegangen seyn würde; Welches alles in dem zwischen dem Käyser und dem Hertzoge anno 1536 zu Grave geschlossenen Frieden wiederholet wurde. Weil nun Carlous keine eheliche Kinder hatte, und mit den Frantzosen ein und andere gefährliche Bündnüsse machen wolte, die Geldrischen Stände aber Käyser Carolum nicht zu ihrem Herrn verlangen, und ihres Hertzogs mit Franckreich gemachte Bündnüsse nicht genehm hielten, so beschlossen sie anno 1537 einhellig auf dem Landtage zu Nimwegen, des Hertzogs Johannis in Cleve Sohn, Wilhelmum Hertzogen zu Jülich, Cleve u. Berg, gleich sofort zu ihren Beschützer, und nach des Hertzogs Caroli Tod zu ihrẽ Erbherren anzunehmen, und ihme zu schwören, welches auch an. 1538 geschahe; Und ab der Hertzog Carolus damit zwar anfänglich nicht zu frieden war, so ließ er es sich doch endlich gefallen, approbirte solches auch noch in seinem kurtz vor seinem Ende gemachten Testment/ und starb darauff noch im selben Jahre. Nach dessen Tode nun entstund wegen der Succession grosser Streit, die meisten von den Geldrischen Ständen nahmen Wilhelmum von Jülich und Cleve vermöge vorgedachter Pacten zu ihrem Erbherrn auff, und huldigten ihm; dagegen praetendirte nicht allein der Hertzog Antonius zu Lothringen, als nechster Erbe [indem er des Caroli Schwester Sohn war] sondern auch Käyser Carolus V, vermöge vorgedachter Vergleiche, die Succession, und wurd in dieser Sache anfangs mit der Feder gestritten. Hertzog Wilhelmus behauptete auf dem Reichs-Tage zu Franckfurt anno 1539 sein Recht damit: I. Daß er noch von Hertzog Adolfo zu Jülich und Bergen ein Recht an Geldern und Zutphen hätte, dann nach Reinaldi Tod hätte die Succession Adolfo als nächstem Agnato gebühret, und wäre derselbe auch von Käyser Sigismundo damit belehnet worden, Arnaldus von Egmond aber hätte ihme solche unrechtmäßiger Weise vorenthalten. Clevische Gründe. II. Daß des Adolfi Brudern Sohn und Successor Gerhardus sein Recht zwar Hertzog Carolo von Burgund cediret, solche Cession aber sey nul und unkräfftig; dann zugeschweigen, daß ihn solches zum praejuditz seiner Nachkommen in diesem altväterlichen Lehen nicht erlaubet gewesen, so sey gedachte cession ob causam geschehen, welche aber nicht gehalten worden; Denn wie der Inhalt der Cession ausweise, so hätte Gerhardus solche deshalb eingegangen, (1) damit die wieder Arnaldum ergangene Käyserliche Mandata und declaratio Banni ihren effect erreicheten, diese seine Rebellion, Halsstarrigkeit, und Tähtlichkeiten wider das H. Röm. Reich und den Hertzog Gerhardum zu Jülich gestraffet, und Gerhardus eines so gefährlichen Nachbahrs, der auch nach Jülich getrachtet, loß würde; (2) damit der Hertzog von Burgund, seine Erben und Nachfolger, Gerhardo, dessen Erben und Successoren, alle Liebe und Freundschafft jederzeit erweisen, und alles wiedrige von dessen Ländern abwenden möchten; und 3) unter der Bedingung, daß im Fall der Hertzog von Burgund Geldern entweder nicht bekommen, oder nicht behalten möchte, er gehalten seyn solte, mit keinem deshalb zu tractiren, oder solches andern zu cediren, ehe und bevor das zwischen Jülich und Geldern gemachte pactum unionis & concordiae von dem künfftigen Possessore beschworen worden. sc. Reines von allen diesen aber sey Burgundischer Seiten gehalten worden, indem Käyser Carolus V deme von Egmond das Hertzogthum Geldern, und die Grafschafft Zutphen in denen anno 1528 und 1536 gemachten Verträgen gäntzlich eingeraumet, und ein ewiges Bündnüß mit ihme gemachet; Er hätte ihme ferner den Titul Hertzog zu Jülich beygeleget, und ihme seine auf andere Herrschafften und Länder habende praetensiones reserviret, wodurch keine an- vid. Pontan. d. l. p. 758. Choppin. de Doman, Franc. L. 3. Tit. 5. n. 3. Pontan. d. l. p. 782. vid. Pontan. L. 11. hist. Geldr. p. 787. seqq. Autor hist. Belgic. ad ann. 1538. p. 39. vid. Pontan. L. 12. p. 807. seqq. Scriptum, quod Wilhelmus tunc Proceribus imperii obtulit, typis impressum non vidi; Argumenta ejus tamen extant etiam in Scripto, in Comitiis Spirensibus anno 1542. ab eodem exhibito, cui tit. Defensio juris & legitimae posses sionis Dom. Wilhelmi Ducis Juliae &c. in Geldrico Cucatu & Zutphaniae Comitatu. 4to add. Pontan. d. l. p. 812.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/297>, abgerufen am 16.06.2024.