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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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den, welche von einem neuen Lehen verstanden werden könten, so mache solches doch nicht gleich ein neues Lehen, und sey solches etwa dahero geschehen, damit er von Käyser Sigismundo und dem Reich so viel eher Hülffe erhalten möchte, oder weil er gedacht, seinen Bruder Wilhelmum, der gleiches Recht daran gehabt, dadurch zu excludiren; welches alles aber seinem Bruder und dessen Nachkommen nicht praejudiciren können, weil diese ihr Recht nicht von Adolfo, sondern ex provisione primi acquirentis hätten, und in solche des Adolfi Investitur nicht consentiret hätten.

Ad II. Der Eyd des Gerhardi verbinde nur juxta naturam contractus; Der Consensus der Kinder des Gerhardi könte in diesen altväterlichen Lehen niemand anders als ihnen alleine, nicht aber ihren Nachkommen, die ihr Recht a primo acquirente hätten, praejudiciren; Des Käysers Friderici III Confirmation operire nichts weiter, als die cessio selber; Daß des Wilhelmi Vorfahren die Cession nicht impugniret, sey dahero geschehen, weil damahls dem Contract nicht entgegen gehandelt worden; die angeführten Ursachen, so Ihr. Käys. Maj. zu dem transact mit dem letzten Possessore bewogen, wären ebenfals denen zwischen Burgund und Jülich aufgerichteten pactis unionis & concordiae zuwider, auch theils nicht glaublich, dann daß Carolus ohne Kinder sterben solte, hätte man damahls schwerlich muthmaßen können, weil er noch frisch gewesen, und eine junge Gemahlin gehabt; Ob die Reversales zwar den folgenden Tag datiret, so sey doch das darinn enthaltene uno eodemque tempore beliebet, und hierinnen nur etwas weiter expliciret, es referirten sich diese auch ausdrücklich auf das Instrumentum cessionis; ja es hätte Hertzog Carl zu Burgund in denen Reversalibus einiges promittiret, so zu keiner confoederation gehörete, sondern bloß cessionis causa geschehen; wie man denn auch ausser der Cession keine Ursachen finden könte, die einen so mächtigen Fürsten, wie der Hertzog von Burgund, hätten bewegen sollen, sich dem Hertzog Gerharden zu Jülich, der sich kaum selber mainteniren können, mit so viel wichtigen Versprechungen zu verbinden. Die Benennung der beyderseitigen pactorum, und die expresse reservirung eines Regresses in des Käysers Friderici confirmation zu exprimiren, sey unnöthig gewesen; cum Supervacaneum sit a principe impetrare, quod jure contractus confirmati per se venit; Der Vergleich, so zwischen den Hertzogen zu Burgund und Jülich aufgerichtet worden, sey ein Contractus innominatus Do, ut Facias, in welchem nicht auf das interesse, sondern darauff gesehen würde, ob der Contractus impliret, und da solches nicht ist, stehe dem andern Theil frey, ungehindert davon wieder abzustehen.

Ad III. Die Stände hätten ihnen keinen neuen Herrn erwehlet, sondern nur ihren rechtmäßigen, natürlichen, und Erb-Herren, wie sie zu thun schuldig gewesen, angenommen, und zwar mit Consens ihres damahligen Herrn; Daß dieser aber mit Gewalt, oder auf instigation der Clevischen Räthe dazu gezwungen worden, könte nicht erwiesen werden; und überdem, so hätte man Clevischer Seiten aus solchem Transact kein neues Recht zu acquiriren, sondern dadurch nur die possession dieser Herrschafften, so des Wilhelmi Vorfahren von den Röm. Käysern, und Reichs-Ständen, durch eine definitive Urthel zugesprochen worden, und derer rechtmäßiger Successor er wäre, gütlich zu erhalten gesuchet; zu einem solchen transact aber, dadurch der rechte Lehens-Erbe zur possession des Lehens gelange, sey der Consens des Lehens-Herren nicht vonnöthen. Was der letzte occupator mit Käyser Carolo V transigiret, gienge Wilhelmo nichts an, dann wie jener, nach des Käysers eigenen Geständnüs, kein Recht an diese Läuder gehabt, also hätte er auch des Wilhelmi seines noch vielweniger transferiren können.

Der Erfolg und itziger Zustand. Dieses sind die Gründe womit beyde Theile, Käyser Carolus V und Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve, ihr Recht auf den Reichs-Tägen zu Franckfurt und Regenspurg anno 1539 und 1541 behaupteten; Weil die Stände des Reichs aber mehr vor den Käyser portiret waren; so kam dieser anno 1543 Wilhelmo mit großer Macht auf den Hals, und nöthigte ihn Geldern und Zutphen zu restituiren, und GOtt zu dancken, daß er seine väterliche Länder behalten konte. Damit aber auch Franck-

vid. Sleidan. L. 12. p. 307. L. 13. p. 338. L. 15. p. 400. Pontan. L. 12. hist. Geldr. p. 832. Thuan. L. 1. hist.

den, welche von einem neuen Lehen verstanden werden könten, so mache solches doch nicht gleich ein neues Lehen, und sey solches etwa dahero geschehen, damit er von Käyser Sigismundo und dem Reich so viel eher Hülffe erhalten möchte, oder weil er gedacht, seinen Bruder Wilhelmum, der gleiches Recht daran gehabt, dadurch zu excludiren; welches alles aber seinem Bruder und dessen Nachkommen nicht praejudiciren können, weil diese ihr Recht nicht von Adolfo, sondern ex provisione primi acquirentis hätten, und in solche des Adolfi Investitur nicht consentiret hätten.

Ad II. Der Eyd des Gerhardi verbinde nur juxta naturam contractus; Der Consensus der Kinder des Gerhardi könte in diesen altväterlichen Lehen niemand anders als ihnen alleine, nicht aber ihren Nachkommen, die ihr Recht a primo acquirente hätten, praejudiciren; Des Käysers Friderici III Confirmation operire nichts weiter, als die cessio selber; Daß des Wilhelmi Vorfahren die Cession nicht impugniret, sey dahero geschehen, weil damahls dem Contract nicht entgegen gehandelt worden; die angeführten Ursachen, so Ihr. Käys. Maj. zu dem transact mit dem letzten Possessore bewogen, wären ebenfals denen zwischen Burgund und Jülich aufgerichteten pactis unionis & concordiae zuwider, auch theils nicht glaublich, dann daß Carolus ohne Kinder sterben solte, hätte man damahls schwerlich muthmaßen können, weil er noch frisch gewesen, und eine junge Gemahlin gehabt; Ob die Reversales zwar den folgenden Tag datiret, so sey doch das darinn enthaltene uno eodemque tempore beliebet, und hierinnen nur etwas weiter expliciret, es referirten sich diese auch ausdrücklich auf das Instrumentum cessionis; ja es hätte Hertzog Carl zu Burgund in denen Reversalibus einiges promittiret, so zu keiner confoederation gehörete, sondern bloß cessionis causa geschehen; wie man denn auch ausser der Cession keine Ursachen finden könte, die einen so mächtigen Fürsten, wie der Hertzog von Burgund, hätten bewegen sollen, sich dem Hertzog Gerharden zu Jülich, der sich kaum selber mainteniren können, mit so viel wichtigen Versprechungen zu verbinden. Die Benennung der beyderseitigen pactorum, und die expresse reservirung eines Regresses in des Käysers Friderici confirmation zu exprimiren, sey unnöthig gewesen; cum Supervacaneum sit a principe impetrare, quod jure contractus confirmati per se venit; Der Vergleich, so zwischen den Hertzogen zu Burgund und Jülich aufgerichtet worden, sey ein Contractus innominatus Do, ut Facias, in welchem nicht auf das interesse, sondern darauff gesehen würde, ob der Contractus impliret, und da solches nicht ist, stehe dem andern Theil frey, ungehindert davon wieder abzustehen.

Ad III. Die Stände hätten ihnen keinen neuen Herrn erwehlet, sondern nur ihren rechtmäßigen, natürlichen, und Erb-Herren, wie sie zu thun schuldig gewesen, angenommen, und zwar mit Consens ihres damahligen Herrn; Daß dieser aber mit Gewalt, oder auf instigation der Clevischen Räthe dazu gezwungen worden, könte nicht erwiesen werden; und überdem, so hätte man Clevischer Seiten aus solchem Transact kein neues Recht zu acquiriren, sondern dadurch nur die possession dieser Herrschafften, so des Wilhelmi Vorfahren von den Röm. Käysern, und Reichs-Ständen, durch eine definitive Urthel zugesprochen worden, und derer rechtmäßiger Successor er wäre, gütlich zu erhalten gesuchet; zu einem solchen transact aber, dadurch der rechte Lehens-Erbe zur possession des Lehens gelange, sey der Consens des Lehens-Herren nicht vonnöthen. Was der letzte occupator mit Käyser Carolo V transigiret, gienge Wilhelmo nichts an, dann wie jener, nach des Käysers eigenen Geständnüs, kein Recht an diese Läuder gehabt, also hätte er auch des Wilhelmi seines noch vielweniger transferiren können.

Der Erfolg und itziger Zustand. Dieses sind die Gründe womit beyde Theile, Käyser Carolus V und Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve, ihr Recht auf den Reichs-Tägen zu Franckfurt und Regenspurg anno 1539 und 1541 behaupteten; Weil die Stände des Reichs aber mehr vor den Käyser portiret waren; so kam dieser anno 1543 Wilhelmo mit großer Macht auf den Hals, und nöthigte ihn Geldern und Zutphen zu restituiren, und GOtt zu dancken, daß er seine väterliche Länder behalten konte. Damit aber auch Franck-

vid. Sleidan. L. 12. p. 307. L. 13. p. 338. L. 15. p. 400. Pontan. L. 12. hist. Geldr. p. 832. Thuan. L. 1. hist.
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        <p>Ad II. Der Eyd des Gerhardi verbinde nur juxta naturam contractus; Der Consensus der            Kinder des Gerhardi könte in diesen altväterlichen Lehen niemand anders als ihnen alleine,            nicht aber ihren Nachkommen, die ihr Recht a primo acquirente hätten, praejudiciren; Des            Käysers Friderici III Confirmation operire nichts weiter, als die cessio selber; Daß des            Wilhelmi Vorfahren die Cession nicht impugniret, sey dahero geschehen, weil damahls dem            Contract nicht entgegen gehandelt worden; die angeführten Ursachen, so Ihr. Käys. Maj. zu            dem transact mit dem letzten Possessore bewogen, wären ebenfals denen zwischen Burgund und            Jülich aufgerichteten pactis unionis &amp; concordiae zuwider, auch theils nicht            glaublich, dann daß Carolus ohne Kinder sterben solte, hätte man damahls schwerlich            muthmaßen können, weil er noch frisch gewesen, und eine junge Gemahlin gehabt; Ob die            Reversales zwar den folgenden Tag datiret, so sey doch das darinn enthaltene uno eodemque            tempore beliebet, und hierinnen nur etwas weiter expliciret, es referirten sich diese auch            ausdrücklich auf das Instrumentum cessionis; ja es hätte Hertzog Carl zu Burgund in denen            Reversalibus einiges promittiret, so zu keiner confoederation gehörete, sondern bloß            cessionis causa geschehen; wie man denn auch ausser der Cession keine Ursachen finden            könte, die einen so mächtigen Fürsten, wie der Hertzog von Burgund, hätten bewegen sollen,            sich dem Hertzog Gerharden zu Jülich, der sich kaum selber mainteniren können, mit so viel            wichtigen Versprechungen zu verbinden. Die Benennung der beyderseitigen pactorum, und die            expresse reservirung eines Regresses in des Käysers Friderici confirmation zu exprimiren,            sey unnöthig gewesen; cum Supervacaneum sit a principe impetrare, quod jure contractus            confirmati per se venit; Der Vergleich, so zwischen den Hertzogen zu Burgund und Jülich            aufgerichtet worden, sey ein Contractus innominatus Do, ut Facias, in welchem nicht auf            das interesse, sondern darauff gesehen würde, ob der Contractus impliret, und da solches            nicht ist, stehe dem andern Theil frey, ungehindert davon wieder abzustehen.</p>
        <p>Ad III. Die Stände hätten ihnen keinen neuen Herrn erwehlet, sondern nur ihren            rechtmäßigen, natürlichen, und Erb-Herren, wie sie zu thun schuldig gewesen, angenommen,            und zwar mit Consens ihres damahligen Herrn; Daß dieser aber mit Gewalt, oder auf            instigation der Clevischen Räthe dazu gezwungen worden, könte nicht erwiesen werden; und            überdem, so hätte man Clevischer Seiten aus solchem Transact kein neues Recht zu            acquiriren, sondern dadurch nur die possession dieser Herrschafften, so des Wilhelmi            Vorfahren von den Röm. Käysern, und Reichs-Ständen, durch eine definitive Urthel            zugesprochen worden, und derer rechtmäßiger Successor er wäre, gütlich zu erhalten            gesuchet; zu einem solchen transact aber, dadurch der rechte Lehens-Erbe zur possession            des Lehens gelange, sey der Consens des Lehens-Herren nicht vonnöthen. Was der letzte            occupator mit Käyser Carolo V transigiret, gienge Wilhelmo nichts an, dann wie jener, nach            des Käysers eigenen Geständnüs, kein Recht an diese Läuder gehabt, also hätte er auch des            Wilhelmi seines noch vielweniger transferiren können.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itziger Zustand.</note> Dieses sind die Gründe womit            beyde Theile, Käyser Carolus V und Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve, ihr Recht auf den            Reichs-Tägen zu Franckfurt und Regenspurg anno 1539 und 1541 behaupteten; Weil die Stände            des Reichs aber mehr vor den Käyser portiret waren; so kam dieser anno 1543 Wilhelmo mit            großer Macht auf den Hals, und nöthigte ihn Geldern und Zutphen zu restituiren, und GOtt            zu dancken, daß er seine väterliche Länder behalten konte. <note place="foot">vid.              Sleidan. L. 12. p. 307. L. 13. p. 338. L. 15. p. 400. Pontan. L. 12. hist. Geldr. p.              832. Thuan. L. 1. hist.</note> Damit aber auch Franck-
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[271/0300] den, welche von einem neuen Lehen verstanden werden könten, so mache solches doch nicht gleich ein neues Lehen, und sey solches etwa dahero geschehen, damit er von Käyser Sigismundo und dem Reich so viel eher Hülffe erhalten möchte, oder weil er gedacht, seinen Bruder Wilhelmum, der gleiches Recht daran gehabt, dadurch zu excludiren; welches alles aber seinem Bruder und dessen Nachkommen nicht praejudiciren können, weil diese ihr Recht nicht von Adolfo, sondern ex provisione primi acquirentis hätten, und in solche des Adolfi Investitur nicht consentiret hätten. Ad II. Der Eyd des Gerhardi verbinde nur juxta naturam contractus; Der Consensus der Kinder des Gerhardi könte in diesen altväterlichen Lehen niemand anders als ihnen alleine, nicht aber ihren Nachkommen, die ihr Recht a primo acquirente hätten, praejudiciren; Des Käysers Friderici III Confirmation operire nichts weiter, als die cessio selber; Daß des Wilhelmi Vorfahren die Cession nicht impugniret, sey dahero geschehen, weil damahls dem Contract nicht entgegen gehandelt worden; die angeführten Ursachen, so Ihr. Käys. Maj. zu dem transact mit dem letzten Possessore bewogen, wären ebenfals denen zwischen Burgund und Jülich aufgerichteten pactis unionis & concordiae zuwider, auch theils nicht glaublich, dann daß Carolus ohne Kinder sterben solte, hätte man damahls schwerlich muthmaßen können, weil er noch frisch gewesen, und eine junge Gemahlin gehabt; Ob die Reversales zwar den folgenden Tag datiret, so sey doch das darinn enthaltene uno eodemque tempore beliebet, und hierinnen nur etwas weiter expliciret, es referirten sich diese auch ausdrücklich auf das Instrumentum cessionis; ja es hätte Hertzog Carl zu Burgund in denen Reversalibus einiges promittiret, so zu keiner confoederation gehörete, sondern bloß cessionis causa geschehen; wie man denn auch ausser der Cession keine Ursachen finden könte, die einen so mächtigen Fürsten, wie der Hertzog von Burgund, hätten bewegen sollen, sich dem Hertzog Gerharden zu Jülich, der sich kaum selber mainteniren können, mit so viel wichtigen Versprechungen zu verbinden. Die Benennung der beyderseitigen pactorum, und die expresse reservirung eines Regresses in des Käysers Friderici confirmation zu exprimiren, sey unnöthig gewesen; cum Supervacaneum sit a principe impetrare, quod jure contractus confirmati per se venit; Der Vergleich, so zwischen den Hertzogen zu Burgund und Jülich aufgerichtet worden, sey ein Contractus innominatus Do, ut Facias, in welchem nicht auf das interesse, sondern darauff gesehen würde, ob der Contractus impliret, und da solches nicht ist, stehe dem andern Theil frey, ungehindert davon wieder abzustehen. Ad III. Die Stände hätten ihnen keinen neuen Herrn erwehlet, sondern nur ihren rechtmäßigen, natürlichen, und Erb-Herren, wie sie zu thun schuldig gewesen, angenommen, und zwar mit Consens ihres damahligen Herrn; Daß dieser aber mit Gewalt, oder auf instigation der Clevischen Räthe dazu gezwungen worden, könte nicht erwiesen werden; und überdem, so hätte man Clevischer Seiten aus solchem Transact kein neues Recht zu acquiriren, sondern dadurch nur die possession dieser Herrschafften, so des Wilhelmi Vorfahren von den Röm. Käysern, und Reichs-Ständen, durch eine definitive Urthel zugesprochen worden, und derer rechtmäßiger Successor er wäre, gütlich zu erhalten gesuchet; zu einem solchen transact aber, dadurch der rechte Lehens-Erbe zur possession des Lehens gelange, sey der Consens des Lehens-Herren nicht vonnöthen. Was der letzte occupator mit Käyser Carolo V transigiret, gienge Wilhelmo nichts an, dann wie jener, nach des Käysers eigenen Geständnüs, kein Recht an diese Läuder gehabt, also hätte er auch des Wilhelmi seines noch vielweniger transferiren können. Dieses sind die Gründe womit beyde Theile, Käyser Carolus V und Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve, ihr Recht auf den Reichs-Tägen zu Franckfurt und Regenspurg anno 1539 und 1541 behaupteten; Weil die Stände des Reichs aber mehr vor den Käyser portiret waren; so kam dieser anno 1543 Wilhelmo mit großer Macht auf den Hals, und nöthigte ihn Geldern und Zutphen zu restituiren, und GOtt zu dancken, daß er seine väterliche Länder behalten konte. Damit aber auch Franck- Der Erfolg und itziger Zustand. vid. Sleidan. L. 12. p. 307. L. 13. p. 338. L. 15. p. 400. Pontan. L. 12. hist. Geldr. p. 832. Thuan. L. 1. hist.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/300>, abgerufen am 16.06.2024.