Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Es ist aber zu mercken, daß der Käyser zwar die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen confirmiret, die Chur-Brandenburgische Auffnehmung aber hat derselbe nicht approbiren wollen; ja der Käyserliche Plenipotentiarius bey den Oßuabrüggischen Friedens-Tractaten, der Graf zu Trautmannsdorff, soll sich daselbst, wie diese Sache auch auffs Tapet kommen, offenhertzig haben vernehmen lassen, der Käyser würde nimmermehr seinen Consens dazu geben, daß obbenante 3 Häuser unter ein Haupt zusammen kämen, weil dieses der Käyserlichen Macht im Reich dermahleins die Wagschal halten könte. Nach seiner Abreise haben die Hessen-Casselsche Gesandten auffs neue um confirmation ihrer pacten bey der Käyserlichen Gesandschafft angehalten, und unter andern auch abgedachter Erb-Verbrüderung, und Erb-Vereinigung Meldung gethan; es haben ihnen aber die Käyserlichen Gesanden geantwortet, es sey ihnen zwar wohl bewust, daß die Erb-Verbrüderung zwischen Sachsen und Hessen schon von Käyser Carolo IV confirmiret sey, von der Brandenburgischen aber wüsten sie nichts. Und ob zwar bißhero keine speciale confirmation erfolget, so ist doch nicht zu zweifeln, daß solche reichlich durch die in den Käyserl. Wahl-Capitulationen geschehene Bestätigung aller Gerechtigkeiten der Stände, ersetzet worden. Funffzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Aempter Diepenow und Steyerberg/ und das Stifft Lockum im Mindischen. Historie. NAchdem das Stifft Minden mit dem Hause Braunschweig Lüneburg, wegen der Gräntze zwischen der Grafschafft Hoya und dem Stifft, zu Anfang des 16 Seculi in Streit gerathen, so verglich man sich endlich anno 1512 dergestalt, daß auf des Stiffts Theile die Aempter Diepenow, und Steyerberg, nebst dem Stifft Lockum, und was um Lockum hergelegen, nebst allen dem, was der Graf von der Hoya dem Stifft zuvor entzogen und entwendet, seyn und bleiben solten, welcher Gräntz-Vertrag auch so fort von denen Hertzogen zu Braunschweig zur execution gebracht, und so thaue Aembter, Schlösser, Güter sc. samt dem was um Lockum hergelegen [dann das Kloster selbst hatte das Stifft Minden albereits] dem Stifft gäntzlich übergeben, mit der Versicherung, daß solche erblich und zu ewigen Zeiten, ohne ihre oder der Ihrigen Verhinderung, bey gemeldetem Stifft bleiben solten. Ob nun das Stifft zwar solcher gestalt etliche Jahre in geruhiger possession gewesen, so haben die Grafen zur Hoya solche Güter nachdem doch wieder entzogen; der damahls regierende Landes-Fürst Hertzog Julius, zu Braunschweig-Lüneburg, aber hat anno 1582 als Erb- und Lehens-Fürst der Grafen zu Hoya, auf des Stiffts Ersuchen, obberührten Gräntz-Vertrag für sich und seine Erben renoviret, approbiret, und confirmiret, auch daneben sich verpflichtet, so bald die Grafschafft Hoya an ihn, oder dessen Erben gelangen würde, daß er, oder sie, alsdann dem Stifft Minden alle und jede Stücke, so in dem Vertrag begriffen, nichts davon ausgenommen, hinwiederum erblich einräumen, und zustellen, und die darinn specificirte Gräntze für die ewig bleibende Gräntzscheidung zwischen besagtem Stifft Minden, und der Herrschafft Hoya seyn, und bleiben lassen wollen. Wie nun der Graf zur Hoya bald darauf verstarb, und diese Grafschafft dadurch dem Hause Braunschweig anheim fiel, so gedachte der Bischoff zu Minden, es würde dieses nunmehro sein Versprechen adimpliren, muste aber erfahren, daß solches nicht allein nicht geschahe, sondern daß die Hertzoge zu Braun- Ludolff. in der Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1614. c. 2. §. 41. vid. Pufendorf. L. 20. Rerum Suec. §. 107. p. 819. Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Anderwärtiges Schreiben an die Röm. Käyserl. Maj. von seiner Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. sub dato den [unleserliches Material] Sept. 1681 betreffend die zum Fürstenthum Minden gehörige, vom Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg aber zur Ungebühr detinirte Aempter Diepenow, und Steyerberg sc. Wie auch das Stifft Lockum, und andere appertinentien. in 4to.
Es ist aber zu mercken, daß der Käyser zwar die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen confirmiret, die Chur-Brandenburgische Auffnehmung aber hat derselbe nicht approbiren wollen; ja der Käyserliche Plenipotentiarius bey den Oßuabrüggischen Friedens-Tractaten, der Graf zu Trautmannsdorff, soll sich daselbst, wie diese Sache auch auffs Tapet kommen, offenhertzig haben vernehmen lassen, der Käyser würde nimmermehr seinen Consens dazu geben, daß obbenante 3 Häuser unter ein Haupt zusammen kämen, weil dieses der Käyserlichen Macht im Reich dermahleins die Wagschal halten könte. Nach seiner Abreise haben die Hessen-Casselsche Gesandten auffs neue um confirmation ihrer pacten bey der Käyserlichen Gesandschafft angehalten, und unter andern auch abgedachter Erb-Verbrüderung, und Erb-Vereinigung Meldung gethan; es haben ihnen aber die Käyserlichen Gesanden geantwortet, es sey ihnen zwar wohl bewust, daß die Erb-Verbrüderung zwischen Sachsen und Hessen schon von Käyser Carolo IV confirmiret sey, von der Brandenburgischen aber wüsten sie nichts. Und ob zwar bißhero keine speciale confirmation erfolget, so ist doch nicht zu zweifeln, daß solche reichlich durch die in den Käyserl. Wahl-Capitulationen geschehene Bestätigung aller Gerechtigkeiten der Stände, ersetzet worden. Funffzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Aempter Diepenow und Steyerberg/ und das Stifft Lockum im Mindischen. Historie. NAchdem das Stifft Minden mit dem Hause Braunschweig Lüneburg, wegen der Gräntze zwischen der Grafschafft Hoya und dem Stifft, zu Anfang des 16 Seculi in Streit gerathen, so verglich man sich endlich anno 1512 dergestalt, daß auf des Stiffts Theile die Aempter Diepenow, und Steyerberg, nebst dem Stifft Lockum, und was um Lockum hergelegen, nebst allen dem, was der Graf von der Hoya dem Stifft zuvor entzogen und entwendet, seyn und bleiben solten, welcher Gräntz-Vertrag auch so fort von denen Hertzogen zu Braunschweig zur execution gebracht, und so thaue Aembter, Schlösser, Güter sc. samt dem was um Lockum hergelegen [dann das Kloster selbst hatte das Stifft Minden albereits] dem Stifft gäntzlich übergeben, mit der Versicherung, daß solche erblich und zu ewigen Zeiten, ohne ihre oder der Ihrigen Verhinderung, bey gemeldetem Stifft bleiben solten. Ob nun das Stifft zwar solcher gestalt etliche Jahre in geruhiger possession gewesen, so haben die Grafen zur Hoya solche Güter nachdem doch wieder entzogen; der damahls regierende Landes-Fürst Hertzog Julius, zu Braunschweig-Lüneburg, aber hat anno 1582 als Erb- und Lehens-Fürst der Grafen zu Hoya, auf des Stiffts Ersuchen, obberührten Gräntz-Vertrag für sich und seine Erben renoviret, approbiret, und confirmiret, auch daneben sich verpflichtet, so bald die Grafschafft Hoya an ihn, oder dessen Erben gelangen würde, daß er, oder sie, alsdann dem Stifft Minden alle und jede Stücke, so in dem Vertrag begriffen, nichts davon ausgenommen, hinwiederum erblich einräumen, und zustellen, und die darinn specificirte Gräntze für die ewig bleibende Gräntzscheidung zwischen besagtem Stifft Minden, und der Herrschafft Hoya seyn, und bleiben lassen wollen. Wie nun der Graf zur Hoya bald darauf verstarb, und diese Grafschafft dadurch dem Hause Braunschweig anheim fiel, so gedachte der Bischoff zu Minden, es würde dieses nunmehro sein Versprechen adimpliren, muste aber erfahren, daß solches nicht allein nicht geschahe, sondern daß die Hertzoge zu Braun- Ludolff. in der Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1614. c. 2. §. 41. vid. Pufendorf. L. 20. Rerum Suec. §. 107. p. 819. Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Anderwärtiges Schreiben an die Röm. Käyserl. Maj. von seiner Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. sub dato den [unleserliches Material] Sept. 1681 betreffend die zum Fürstenthum Minden gehörige, vom Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg aber zur Ungebühr detinirte Aempter Diepenow, und Steyerberg sc. Wie auch das Stifft Lockum, und andere appertinentien. in 4to.
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Es ist aber zu mercken, daß der Käyser zwar die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen confirmiret, die Chur-Brandenburgische Auffnehmung aber hat derselbe nicht approbiren wollen; ja der Käyserliche Plenipotentiarius bey den Oßuabrüggischen Friedens-Tractaten, der Graf zu Trautmannsdorff, soll sich daselbst, wie diese Sache auch auffs Tapet kommen, offenhertzig haben vernehmen lassen, der Käyser würde nimmermehr seinen Consens dazu geben, daß obbenante 3 Häuser unter ein Haupt zusammen kämen, weil dieses der Käyserlichen Macht im Reich dermahleins die Wagschal halten könte. Nach seiner Abreise haben die Hessen-Casselsche Gesandten auffs neue um confirmation ihrer pacten bey der Käyserlichen Gesandschafft angehalten, und unter andern auch abgedachter Erb-Verbrüderung, und Erb-Vereinigung Meldung gethan; es haben ihnen aber die Käyserlichen Gesanden geantwortet, es sey ihnen zwar wohl bewust, daß die Erb-Verbrüderung zwischen Sachsen und Hessen schon von Käyser Carolo IV confirmiret sey, von der Brandenburgischen aber wüsten sie nichts. Und ob zwar bißhero keine speciale confirmation erfolget, so ist doch nicht zu zweifeln, daß solche reichlich durch die in den Käyserl. Wahl-Capitulationen geschehene Bestätigung aller Gerechtigkeiten der Stände, ersetzet worden.
Funffzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Aempter Diepenow und Steyerberg/ und das Stifft Lockum im Mindischen.
NAchdem das Stifft Minden mit dem Hause Braunschweig Lüneburg, wegen der Gräntze zwischen der Grafschafft Hoya und dem Stifft, zu Anfang des 16 Seculi in Streit gerathen, so verglich man sich endlich anno 1512 dergestalt, daß auf des Stiffts Theile die Aempter Diepenow, und Steyerberg, nebst dem Stifft Lockum, und was um Lockum hergelegen, nebst allen dem, was der Graf von der Hoya dem Stifft zuvor entzogen und entwendet, seyn und bleiben solten, welcher Gräntz-Vertrag auch so fort von denen Hertzogen zu Braunschweig zur execution gebracht, und so thaue Aembter, Schlösser, Güter sc. samt dem was um Lockum hergelegen [dann das Kloster selbst hatte das Stifft Minden albereits] dem Stifft gäntzlich übergeben, mit der Versicherung, daß solche erblich und zu ewigen Zeiten, ohne ihre oder der Ihrigen Verhinderung, bey gemeldetem Stifft bleiben solten. Ob nun das Stifft zwar solcher gestalt etliche Jahre in geruhiger possession gewesen, so haben die Grafen zur Hoya solche Güter nachdem doch wieder entzogen; der damahls regierende Landes-Fürst Hertzog Julius, zu Braunschweig-Lüneburg, aber hat anno 1582 als Erb- und Lehens-Fürst der Grafen zu Hoya, auf des Stiffts Ersuchen, obberührten Gräntz-Vertrag für sich und seine Erben renoviret, approbiret, und confirmiret, auch daneben sich verpflichtet, so bald die Grafschafft Hoya an ihn, oder dessen Erben gelangen würde, daß er, oder sie, alsdann dem Stifft Minden alle und jede Stücke, so in dem Vertrag begriffen, nichts davon ausgenommen, hinwiederum erblich einräumen, und zustellen, und die darinn specificirte Gräntze für die ewig bleibende Gräntzscheidung zwischen besagtem Stifft Minden, und der Herrschafft Hoya seyn, und bleiben lassen wollen. Wie nun der Graf zur Hoya bald darauf verstarb, und diese Grafschafft dadurch dem Hause Braunschweig anheim fiel, so gedachte der Bischoff zu Minden, es würde dieses nunmehro sein Versprechen adimpliren, muste aber erfahren, daß solches nicht allein nicht geschahe, sondern daß die Hertzoge zu Braun-
Historie.
Ludolff. in der Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1614. c. 2. §. 41.
vid. Pufendorf. L. 20. Rerum Suec. §. 107. p. 819.
Desumpta haec sunt ex Scripto, cui Tit. Anderwärtiges Schreiben an die Röm. Käyserl. Maj. von seiner Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. sub dato den _ Sept. 1681 betreffend die zum Fürstenthum Minden gehörige, vom Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg aber zur Ungebühr detinirte Aempter Diepenow, und Steyerberg sc. Wie auch das Stifft Lockum, und andere appertinentien. in 4to.
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