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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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berg anno 1466 aufgerichtet seyn soll, allgiret; ferner hat man die Stadt Brandenburg als ein pertinens des Ober-Cämmerer-Ammts, mit allen andern zugehörigen Stücken und Lehen, in- und ausser der Marck Brandenburg gelegen, angegeben, und den Lehen-Brieffen inseriren wollen; man ist aber Brandenburgischer Seiten dem Stifft keines dessen geständig, weil man darthun könne, daß gedachte Herrschafft und Stadt von dem Reich zu Lehen gegeben würden.

Brandenburgischer Seiten hat man dagegen ein Hauß in Bamberg, der Brandenburgische Hoff genannt, angesprochen; woran aber wiederum das Stifft dem Hause Brandenburg nichts geständig seyn will, aus Vorwandt, daß es ein Thum-Herren Hauß sey, und den Nahmen dahero bekommen, weil 2 Marggrafen von Brandenburg, welche Thum-Herren zu Bamberg gewesen, denselben Hof bewohnet hätten.

Weil man nun, wie gemeldet, über die zu dem Ober-Cämmerer-Amt gehörige Stücke nicht einig, so ist schon seit anno 1464 (dann von solchem Jahr ist der älteste Lehen-Brieff, den man über das Bambergische Ober-Cammer-Ambt, in dem Churfürstlichen Archive, nach Knichenii Bericht, findet) denen über das Ober-Cämmerer-Ambt gegebenen Lehen-Brieffen diese Clausul inseriret worden: Hochernannter unser Herr und Freund Marggraf N. soll auch getreuen Fleiß ankehren, zu erfahren, welches die Stücke seynd, so zu gemeldetem Ober-Cammer-Ambt gehören, und was ihre Lbd. erfahren, uns solches zu wissen thun, daß wir oder unsere Nachkommen dieselben Stück auch in die künfftige neue Lehen-Brieffe setzen laßen mögen, ohne Gefehrde, sc.

Dreyzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Grafschafft Limpurg in Francken.

AUf diese Grafschafft haben Se. Königl. Maj. in Preussen wegen der hohen Meriten des Brandenburgischen Hauses von Käyserl. Maj. anno 1693 den 15 Octob. die Expectantz erhalten, und ist solche anno 1695 dem Fränckischen Craiße notificiret worden.

Vierzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf Hessen und Sachsen.

WElcher gestalt, und bey was Gelegenheit zwischen dem Hause Sachsen und Hessen von vielen Jahren her eine Erb-Verbrüderung aufgerichtet worden, davon wird unten bey der Sächsischen Praetension auf Hessen Meldung geschehen; In diese Erb-Verbrüderung wurd anno 1457 auch das Durchl. Hauß Brandenb. aufgenommen, und ist solche anno 1587 und 1614 renoviret, die repartition aber bey einem Successions-Fall also gemachet worden, daß bey Abgang der Hessischen Familie, die Sachsen [unleserliches Material] und Brandenburg [unleserliches Material] der Hessischen Länder haben solten, bey Abgang des Sächsischen Hauses solte Hessen [unleserliches Material] und Chur-Brandenburg [unleserliches Material] zufallen, und wann das Hauß Brandenburg ausstürbe, solten die Sachsen und Hessen zu gleichen Theilen succediren. sc.

d. l. p. 272.
vid. hactenus relata ap. Knichen. d. l. p. 271. seqq. ubi ex Archivo Brandenburgico haec habere testatur. add. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 341. Thulemar. de Octov. c. 20. §. 33. p. 327.
Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 14. §. 12. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 285. & 731.
De quo pacto duplex extat Originale in Archivo R. Pruss.
quod extat ap. Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161.
quod exhibet Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 47. 48. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 109. p. 433. Limnae d. l. n. 172. Carolus von Hagen in Inst. Jur. publ. L. 2. c. 7. 2.

berg anno 1466 aufgerichtet seyn soll, allgiret; ferner hat man die Stadt Brandenburg als ein pertinens des Ober-Cämmerer-Ammts, mit allen andern zugehörigen Stücken und Lehen, in- und ausser der Marck Brandenburg gelegen, angegeben, und den Lehen-Brieffen inseriren wollen; man ist aber Brandenburgischer Seiten dem Stifft keines dessen geständig, weil man darthun könne, daß gedachte Herrschafft und Stadt von dem Reich zu Lehen gegeben würden.

Brandenburgischer Seiten hat man dagegen ein Hauß in Bamberg, der Brandenburgische Hoff genannt, angesprochen; woran aber wiederum das Stifft dem Hause Brandenburg nichts geständig seyn will, aus Vorwandt, daß es ein Thum-Herren Hauß sey, und den Nahmen dahero bekommen, weil 2 Marggrafen von Brandenburg, welche Thum-Herren zu Bamberg gewesen, denselben Hof bewohnet hätten.

Weil man nun, wie gemeldet, über die zu dem Ober-Cämmerer-Amt gehörige Stücke nicht einig, so ist schon seit anno 1464 (dann von solchem Jahr ist der älteste Lehen-Brieff, den man über das Bambergische Ober-Cammer-Ambt, in dem Churfürstlichen Archive, nach Knichenii Bericht, findet) denen über das Ober-Cämmerer-Ambt gegebenen Lehen-Brieffen diese Clausul inseriret worden: Hochernannter unser Herr und Freund Marggraf N. soll auch getreuen Fleiß ankehren, zu erfahren, welches die Stücke seynd, so zu gemeldetem Ober-Cammer-Ambt gehören, und was ihre Lbd. erfahren, uns solches zu wissen thun, daß wir oder unsere Nachkommen dieselben Stück auch in die künfftige neue Lehen-Brieffe setzen laßen mögen, ohne Gefehrde, sc.

Dreyzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Grafschafft Limpurg in Francken.

AUf diese Grafschafft haben Se. Königl. Maj. in Preussen wegen der hohen Meriten des Brandenburgischen Hauses von Käyserl. Maj. anno 1693 den 15 Octob. die Expectantz erhalten, und ist solche anno 1695 dem Fränckischen Craiße notificiret worden.

Vierzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf Hessen und Sachsen.

WElcher gestalt, und bey was Gelegenheit zwischen dem Hause Sachsen und Hessen von vielen Jahren her eine Erb-Verbrüderung aufgerichtet worden, davon wird unten bey der Sächsischen Praetension auf Hessen Meldung geschehen; In diese Erb-Verbrüderung wurd anno 1457 auch das Durchl. Hauß Brandenb. aufgenommen, und ist solche anno 1587 und 1614 renoviret, die repartition aber bey einem Successions-Fall also gemachet worden, daß bey Abgang der Hessischen Familie, die Sachsen [unleserliches Material] und Brandenburg [unleserliches Material] der Hessischen Länder haben solten, bey Abgang des Sächsischen Hauses solte Hessen [unleserliches Material] und Chur-Brandenburg [unleserliches Material] zufallen, und wann das Hauß Brandenburg ausstürbe, solten die Sachsen und Hessen zu gleichen Theilen succediren. sc.

d. l. p. 272.
vid. hactenus relata ap. Knichen. d. l. p. 271. seqq. ubi ex Archivo Brandenburgico haec habere testatur. add. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 341. Thulemar. de Octov. c. 20. §. 33. p. 327.
Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 14. §. 12. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 285. & 731.
De quo pacto duplex extat Originale in Archivo R. Pruss.
quod extat ap. Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161.
quod exhibet Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 47. 48. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 109. p. 433. Limnae d. l. n. 172. Carolus von Hagen in Inst. Jur. publ. L. 2. c. 7. 2.
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berg anno 1466 aufgerichtet seyn soll, allgiret;            ferner hat man die Stadt Brandenburg als ein pertinens des Ober-Cämmerer-Ammts, mit allen            andern zugehörigen Stücken und Lehen, in- und ausser der Marck Brandenburg gelegen,            angegeben, und den Lehen-Brieffen inseriren wollen; man ist aber Brandenburgischer Seiten            dem Stifft keines dessen geständig, weil man darthun könne, daß gedachte Herrschafft und            Stadt von dem Reich zu Lehen gegeben würden.</p>
        <p>Brandenburgischer Seiten hat man dagegen ein Hauß in Bamberg, der Brandenburgische Hoff            genannt, angesprochen; woran aber wiederum das Stifft dem Hause Brandenburg nichts            geständig seyn will, aus Vorwandt, daß es ein Thum-Herren Hauß sey, und den Nahmen dahero            bekommen, weil 2 Marggrafen von Brandenburg, welche Thum-Herren zu Bamberg gewesen,            denselben Hof bewohnet hätten.</p>
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        <p>AUf diese Grafschafft haben Se. Königl. Maj. in Preussen wegen der hohen Meriten des            Brandenburgischen Hauses von Käyserl. Maj. anno 1693 den 15 Octob. die Expectantz            erhalten, und ist solche anno 1695 dem Fränckischen Craiße notificiret worden. <note place="foot">Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 14. §. 12. Franckenberg im Europ. Herold.              Part. 1. p. 285. &amp; 731.</note></p>
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[274/0303] berg anno 1466 aufgerichtet seyn soll, allgiret; ferner hat man die Stadt Brandenburg als ein pertinens des Ober-Cämmerer-Ammts, mit allen andern zugehörigen Stücken und Lehen, in- und ausser der Marck Brandenburg gelegen, angegeben, und den Lehen-Brieffen inseriren wollen; man ist aber Brandenburgischer Seiten dem Stifft keines dessen geständig, weil man darthun könne, daß gedachte Herrschafft und Stadt von dem Reich zu Lehen gegeben würden. Brandenburgischer Seiten hat man dagegen ein Hauß in Bamberg, der Brandenburgische Hoff genannt, angesprochen; woran aber wiederum das Stifft dem Hause Brandenburg nichts geständig seyn will, aus Vorwandt, daß es ein Thum-Herren Hauß sey, und den Nahmen dahero bekommen, weil 2 Marggrafen von Brandenburg, welche Thum-Herren zu Bamberg gewesen, denselben Hof bewohnet hätten. Weil man nun, wie gemeldet, über die zu dem Ober-Cämmerer-Amt gehörige Stücke nicht einig, so ist schon seit anno 1464 (dann von solchem Jahr ist der älteste Lehen-Brieff, den man über das Bambergische Ober-Cammer-Ambt, in dem Churfürstlichen Archive, nach Knichenii Bericht, findet) denen über das Ober-Cämmerer-Ambt gegebenen Lehen-Brieffen diese Clausul inseriret worden: Hochernannter unser Herr und Freund Marggraf N. soll auch getreuen Fleiß ankehren, zu erfahren, welches die Stücke seynd, so zu gemeldetem Ober-Cammer-Ambt gehören, und was ihre Lbd. erfahren, uns solches zu wissen thun, daß wir oder unsere Nachkommen dieselben Stück auch in die künfftige neue Lehen-Brieffe setzen laßen mögen, ohne Gefehrde, sc. Dreyzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf die Grafschafft Limpurg in Francken. AUf diese Grafschafft haben Se. Königl. Maj. in Preussen wegen der hohen Meriten des Brandenburgischen Hauses von Käyserl. Maj. anno 1693 den 15 Octob. die Expectantz erhalten, und ist solche anno 1695 dem Fränckischen Craiße notificiret worden. Vierzehendes Capitel, Von des Königs in Preussen Recht auf Hessen und Sachsen. WElcher gestalt, und bey was Gelegenheit zwischen dem Hause Sachsen und Hessen von vielen Jahren her eine Erb-Verbrüderung aufgerichtet worden, davon wird unten bey der Sächsischen Praetension auf Hessen Meldung geschehen; In diese Erb-Verbrüderung wurd anno 1457 auch das Durchl. Hauß Brandenb. aufgenommen, und ist solche anno 1587 und 1614 renoviret, die repartition aber bey einem Successions-Fall also gemachet worden, daß bey Abgang der Hessischen Familie, die Sachsen _ und Brandenburg _ der Hessischen Länder haben solten, bey Abgang des Sächsischen Hauses solte Hessen _ und Chur-Brandenburg _ zufallen, und wann das Hauß Brandenburg ausstürbe, solten die Sachsen und Hessen zu gleichen Theilen succediren. sc. d. l. p. 272. vid. hactenus relata ap. Knichen. d. l. p. 271. seqq. ubi ex Archivo Brandenburgico haec habere testatur. add. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 341. Thulemar. de Octov. c. 20. §. 33. p. 327. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 14. §. 12. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 285. & 731. De quo pacto duplex extat Originale in Archivo R. Pruss. quod extat ap. Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161. quod exhibet Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 47. 48. Gastel. de statu publ. Europ. c. 9. n. 109. p. 433. Limnae d. l. n. 172. Carolus von Hagen in Inst. Jur. publ. L. 2. c. 7. 2.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/303>, abgerufen am 24.11.2024.