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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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gerte sein officum bey der Huldigung eher zu verrichten, biß der Churfürst die garnison aus Braunsberg und Frauenburg genommen hätte; weil nun der Churfürst solchen solchen Huldigungs-Actum nicht gerne zurück gehen laßen wolte, muste er wieder seinen Willen in des Bischoffs Begehren willigen. Nachdem haben die Pohlen solche Elbingische Sache zwar auf denen Reichs-Tägen wieder vornehmen wollen; Es haben aber Ihr. Churfürstl. Durchl. Bedencken getragen sich daselbst weiter einzulassen, theils weil man wohl gesehen, daß daselbst die Sache nicht determiniret werden würde, indem eines Land-Bothen protestation, das gantze negotium vergeblich machen könte; theils auch darum, damit die Republique sich keiner decision anmaßen möchte in einer Sache, die albereits in einem öffentlichen Frieden beygeleget, und darinnen sie pars paciscens gewesen. Weil die Pohlen aber die Beylegung dieser Elbingischen Afaire in allen wichtigen Negotiis, so zwischen Pohlen und Brandenburg vorgefallen, und sonderlich anno 1690 bey der Huldigung in Preussen, urgirten, in Meynung solche mit andern Gegen-Praetensionibus aufzuheben, so ließen sich die ietzige Königl. Maj. in Preussen endlich gefallen, daß innerhalb 6 Monathen Commissarien möchten erwehlet, und von denselben alle Streitigkeiten untersuchet werden; allein es giengen nicht allein 6 Monath sondern 8 Jahr hin, und wurd von Pohlnischer Seiten an keine Commission weiter gedacht. Weil Ihr. Königl. Maj. in Preussen also wohl sahen, daß bey Pohlen in Güte nichts auszurichten sey, entschlossen sie sich endlich anno 1698 an das Unterpfand zu halten, und bemächtigten sich der Stadt Elbingen; Doch ließ sich Se. Königl. Maj. endlich bewegen, die Stadt anno 1700 der Cron Pohlen gegen Versetzung gewisser Kleinodien aus dem Pohlnischen Schatz, zu restituiren; iedoch mit dem Beding, daß, dasern die Einlösung innerhalb 3 Jahren nicht geschehe, Se. Königl. Maj. in Preussen Macht haben solte, das territorium der Stadt Elbingen wieder in Besitz zu nehmen, und nebst den Kleinodien so lange zu behalten, biß das Capital der 300000 Thl. abgetragen worden. Weil diese Condition aber nicht impliret wurden, so ließ Ihr. Kön. Maj. das Elbingische Territorium, Krafft obigen Vergleiches, anno 1703 wieder in Besitz nehmen, und haben daraus bißhero einige gewisse revenuen genossen.

Acht und zwantzigstes Capitel, Von des König in Preussen Praetension auf Lithauen.

DIese Praetension gründet sich auf die Abstammung Ihr. Königl. Maj. in Preussen von denen alten Groß-Fürsten in Lithauen in gerader Linie/ wie aus folgender Tabel zu sehen.

Casimirus V. Groß-Fürst in Lith. und Kön. in Pohlen. [unleserliches Material]

vid Pufendorf. L. 9. §. 51. seqq.
vid. Scriptum sub. Tit. Representatio juris clari & liquidi, quo fas est, Sereniss. Elect. Brandenb. Possessionem Pignoris eidem per eternum foedus & fidem juratam in Urbe Elbinga constituti post patientiam 40 annorum apprehendere. 1698. 4[unleserliches Material]0. quod etiam in lingua germanica extat sub Tit. Vorstellung des klaren und liquiden Rechtens, Krafft dessen Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. befugt seyn die Possession der Stadt Elbingen zu begreiffen sc. Add. Hochsteteri Disp. de Rebus Borussico-Polonicis Praecipue vero Elbingensibus. Tubing. an. 1699. habit.
vid. Tractatus retraditae Elbingae ap. Abasv. Fritsch. in Supplemento ad Instr. Pac. Rysov. p. 261.

gerte sein officum bey der Huldigung eher zu verrichten, biß der Churfürst die garnison aus Braunsberg und Frauenburg genommen hätte; weil nun der Churfürst solchen solchen Huldigungs-Actum nicht gerne zurück gehen laßen wolte, muste er wieder seinen Willen in des Bischoffs Begehren willigen. Nachdem haben die Pohlen solche Elbingische Sache zwar auf denen Reichs-Tägen wieder vornehmen wollen; Es haben aber Ihr. Churfürstl. Durchl. Bedencken getragen sich daselbst weiter einzulassen, theils weil man wohl gesehen, daß daselbst die Sache nicht determiniret werden würde, indem eines Land-Bothen protestation, das gantze negotium vergeblich machen könte; theils auch darum, damit die Republique sich keiner decision anmaßen möchte in einer Sache, die albereits in einem öffentlichen Frieden beygeleget, und darinnen sie pars paciscens gewesen. Weil die Pohlen aber die Beylegung dieser Elbingischen Afaire in allen wichtigen Negotiis, so zwischen Pohlen und Brandenburg vorgefallen, und sonderlich anno 1690 bey der Huldigung in Preussen, urgirten, in Meynung solche mit andern Gegen-Praetensionibus aufzuheben, so ließen sich die ietzige Königl. Maj. in Preussen endlich gefallen, daß innerhalb 6 Monathen Commissarien möchten erwehlet, und von denselben alle Streitigkeiten untersuchet werden; allein es giengen nicht allein 6 Monath sondern 8 Jahr hin, und wurd von Pohlnischer Seiten an keine Commission weiter gedacht. Weil Ihr. Königl. Maj. in Preussen also wohl sahen, daß bey Pohlen in Güte nichts auszurichten sey, entschlossen sie sich endlich anno 1698 an das Unterpfand zu halten, und bemächtigten sich der Stadt Elbingen; Doch ließ sich Se. Königl. Maj. endlich bewegen, die Stadt anno 1700 der Cron Pohlen gegen Versetzung gewisser Kleinodien aus dem Pohlnischen Schatz, zu restituiren; iedoch mit dem Beding, daß, dasern die Einlösung innerhalb 3 Jahren nicht geschehe, Se. Königl. Maj. in Preussen Macht haben solte, das territorium der Stadt Elbingen wieder in Besitz zu nehmen, und nebst den Kleinodien so lange zu behalten, biß das Capital der 300000 Thl. abgetragen worden. Weil diese Condition aber nicht impliret wurden, so ließ Ihr. Kön. Maj. das Elbingische Territorium, Krafft obigen Vergleiches, anno 1703 wieder in Besitz nehmen, und haben daraus bißhero einige gewisse revenuen genossen.

Acht und zwantzigstes Capitel, Von des König in Preussen Praetension auf Lithauen.

DIese Praetension gründet sich auf die Abstammung Ihr. Königl. Maj. in Preussen von denen alten Groß-Fürsten in Lithauen in gerader Linie/ wie aus folgender Tabel zu sehen.

Casimirus V. Groß-Fürst in Lith. und Kön. in Pohlen. [unleserliches Material]

vid Pufendorf. L. 9. §. 51. seqq.
vid. Scriptum sub. Tit. Representatio juris clari & liquidi, quo fas est, Sereniss. Elect. Brandenb. Possessionem Pignoris eidem per eternum foedus & fidem juratam in Urbe Elbinga constituti post patientiam 40 annorum apprehendere. 1698. 4[unleserliches Material]0. quod etiam in lingua germanica extat sub Tit. Vorstellung des klaren und liquiden Rechtens, Krafft dessen Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. befugt seyn die Possession der Stadt Elbingen zu begreiffen sc. Add. Hochsteteri Disp. de Rebus Borussico-Polonicis Praecipue vero Elbingensibus. Tubing. an. 1699. habit.
vid. Tractatus retraditae Elbingae ap. Abasv. Fritsch. in Supplemento ad Instr. Pac. Rysov. p. 261.
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        <p>Acht und zwantzigstes Capitel, Von des König in Preussen Praetension auf Lithauen.</p>
        <p>DIese Praetension gründet sich auf die Abstammung Ihr. Königl. Maj. in Preussen von denen            alten Groß-Fürsten in Lithauen in gerader Linie/ wie aus folgender Tabel zu sehen.</p>
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[303/0332] gerte sein officum bey der Huldigung eher zu verrichten, biß der Churfürst die garnison aus Braunsberg und Frauenburg genommen hätte; weil nun der Churfürst solchen solchen Huldigungs-Actum nicht gerne zurück gehen laßen wolte, muste er wieder seinen Willen in des Bischoffs Begehren willigen. Nachdem haben die Pohlen solche Elbingische Sache zwar auf denen Reichs-Tägen wieder vornehmen wollen; Es haben aber Ihr. Churfürstl. Durchl. Bedencken getragen sich daselbst weiter einzulassen, theils weil man wohl gesehen, daß daselbst die Sache nicht determiniret werden würde, indem eines Land-Bothen protestation, das gantze negotium vergeblich machen könte; theils auch darum, damit die Republique sich keiner decision anmaßen möchte in einer Sache, die albereits in einem öffentlichen Frieden beygeleget, und darinnen sie pars paciscens gewesen. Weil die Pohlen aber die Beylegung dieser Elbingischen Afaire in allen wichtigen Negotiis, so zwischen Pohlen und Brandenburg vorgefallen, und sonderlich anno 1690 bey der Huldigung in Preussen, urgirten, in Meynung solche mit andern Gegen-Praetensionibus aufzuheben, so ließen sich die ietzige Königl. Maj. in Preussen endlich gefallen, daß innerhalb 6 Monathen Commissarien möchten erwehlet, und von denselben alle Streitigkeiten untersuchet werden; allein es giengen nicht allein 6 Monath sondern 8 Jahr hin, und wurd von Pohlnischer Seiten an keine Commission weiter gedacht. Weil Ihr. Königl. Maj. in Preussen also wohl sahen, daß bey Pohlen in Güte nichts auszurichten sey, entschlossen sie sich endlich anno 1698 an das Unterpfand zu halten, und bemächtigten sich der Stadt Elbingen; Doch ließ sich Se. Königl. Maj. endlich bewegen, die Stadt anno 1700 der Cron Pohlen gegen Versetzung gewisser Kleinodien aus dem Pohlnischen Schatz, zu restituiren; iedoch mit dem Beding, daß, dasern die Einlösung innerhalb 3 Jahren nicht geschehe, Se. Königl. Maj. in Preussen Macht haben solte, das territorium der Stadt Elbingen wieder in Besitz zu nehmen, und nebst den Kleinodien so lange zu behalten, biß das Capital der 300000 Thl. abgetragen worden. Weil diese Condition aber nicht impliret wurden, so ließ Ihr. Kön. Maj. das Elbingische Territorium, Krafft obigen Vergleiches, anno 1703 wieder in Besitz nehmen, und haben daraus bißhero einige gewisse revenuen genossen. Acht und zwantzigstes Capitel, Von des König in Preussen Praetension auf Lithauen. DIese Praetension gründet sich auf die Abstammung Ihr. Königl. Maj. in Preussen von denen alten Groß-Fürsten in Lithauen in gerader Linie/ wie aus folgender Tabel zu sehen. Casimirus V. Groß-Fürst in Lith. und Kön. in Pohlen. _ vid Pufendorf. L. 9. §. 51. seqq. vid. Scriptum sub. Tit. Representatio juris clari & liquidi, quo fas est, Sereniss. Elect. Brandenb. Possessionem Pignoris eidem per eternum foedus & fidem juratam in Urbe Elbinga constituti post patientiam 40 annorum apprehendere. 1698. 4_ 0. quod etiam in lingua germanica extat sub Tit. Vorstellung des klaren und liquiden Rechtens, Krafft dessen Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenb. befugt seyn die Possession der Stadt Elbingen zu begreiffen sc. Add. Hochsteteri Disp. de Rebus Borussico-Polonicis Praecipue vero Elbingensibus. Tubing. an. 1699. habit. vid. Tractatus retraditae Elbingae ap. Abasv. Fritsch. in Supplemento ad Instr. Pac. Rysov. p. 261.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/332>, abgerufen am 24.11.2024.