Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Wie demnach König Johannes Casimir in Pohlen abdanckete, und keine Leibes-Erben hatte, so praetendirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm, als nechster Erbe, das Groß-Fürstenthum Lithauen, weil es des Jagellonischen Stammes Erbgut, und nach Casimiri Tod niemand näher als er, dazu verhanden; Es hätten die Lithauer solches anno 1655 noch bey Leb-Zeiten des Königs Johannis Casimiri sebst erkant, und sich deshalb wider die einbrechende Moscovviter in dessen Schutz begeben wollen. Die Pohlen setzten demselben zwar die mit Pohlen einmahl geschehene Vereinigung entgegen, offerirten iedoch Sr. Churfürstl. Durchl. die Crone, dasern er die Religion changiren wolte; dasern er die Religion changiren wolte; es wolte dieser gottselige Herr aber lieber die Crone samt seinem Erbgut fahren laßen, als sein Gewissen beflecken. Achte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Schweden. Erstes Capitel / Von des Königs in Schweden Praetension auf die Stadt Bremen. ES hat diese Stadt schon von vielen Jahren her mit denen Ertz-Bischöffen zu Bremen offters Streit gehabt, weil die Stadt vermeinet, der Ertz-Bischoff maße sich in der Stadt mehr Recht an, als ihme zukäme; und solcher Streit vermehrte sich ziemlich, da die Stadt in dem 16 Seculo mit in dem Smalcaldischen Bund trat, so daß Ihr. Käyserl Maj. anno 1550 der Stadt injungirte sich mit dem Ertz-Bischoffe zu vergleichen. Weil sich aber beyde Theile nicht vereinigen kunten, so kam die Sache zu Process, der vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speier getrieben wurde. Anno 1639 fieng der Ertz-Bischoff an der Stadt den Titul einer Käyserlichen Reichs-Stadt zu disputiren, und ob es zwar den 4 Octobr. in Stade zu einem Vergleich kam, so blieb doch der disput wegen der immedietät in statu quo, und wurden iedem Theile seine jura reserviret; Wie aber die Stadt anno 1641 aufdamahligen Reichs-Tag, und anno 1645 zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten beruffen wurde, ward die Sache noch mit grüßerm Eyfer getriebe, und suchte iedes Theil durch öffentliche Schrifften sein Recht zu behaupten. Von Seiten des Ertz-Bischoffes wurd zu Behauptung der Landes-Fürstlichen Obrigkeit angeführet; Ertz-Bischöffliche Gründe. I. Daß die Stadt auf Bischöfflichen Grund und Boden gelegen. II. Daß bey fundirung des Stifftes die Stadt Bremen nicht allein zum Bischöfflichen Sitze constituiret worden, welches die JCtion und Superiorität von selbsten mit sich trüge, sondern es sey diese auch noch aparte dem Bischoffe concediret. III. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe zu huldigen pflegen. IV. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe in der Huldigungs-Formul und andern Briefen den Titul Landes-Herr, Landes-Fürst sc. gegeben, dieser aber hätte die Bremer gehorsame Unterthanen genennet. V. Daß die Bischöffe denen Bremern ihre Privilegia confirmiret. VI. Daß der Ertz-Bischoff in der Stadt allemahl einen Vogt gehabt, der die JCtion in Civilibus und Criminalibus exerciret. vid. Pufendorf. L. 5. hist. Brandenb. §. 17. junct. §. 43. Pufendorf. L. 10. hist. Brand. §. 75. vid. Sleidan. L. 22. vid. Limnae. Tom. 4. Addit. ad. L. 7. Jur. publ. c. 7. p. 197. ubi exhibet Transactionem illam. vid. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 50. vid. Knichen. Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. p. 477. vid. Limnae. d. l. p. 203. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 6. Merckelbach. ap. Klock. Tom. 1. Cons. 14. n. 2. seqq. Burgoldens. ad Inst. Pac. 3. Diss. 13. §. 3.
Wie demnach König Johannes Casimir in Pohlen abdanckete, und keine Leibes-Erben hatte, so praetendirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm, als nechster Erbe, das Groß-Fürstenthum Lithauen, weil es des Jagellonischen Stammes Erbgut, und nach Casimiri Tod niemand näher als er, dazu verhanden; Es hätten die Lithauer solches anno 1655 noch bey Leb-Zeiten des Königs Johannis Casimiri sebst erkant, und sich deshalb wider die einbrechende Moscovviter in dessen Schutz begeben wollen. Die Pohlen setzten demselben zwar die mit Pohlen einmahl geschehene Vereinigung entgegen, offerirten iedoch Sr. Churfürstl. Durchl. die Crone, dasern er die Religion changiren wolte; dasern er die Religion changiren wolte; es wolte dieser gottselige Herr aber lieber die Crone samt seinem Erbgut fahren laßen, als sein Gewissen beflecken. Achte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Schweden. Erstes Capitel / Von des Königs in Schweden Praetension auf die Stadt Bremen. ES hat diese Stadt schon von vielen Jahren her mit denen Ertz-Bischöffen zu Bremen offters Streit gehabt, weil die Stadt vermeinet, der Ertz-Bischoff maße sich in der Stadt mehr Recht an, als ihme zukäme; und solcher Streit vermehrte sich ziemlich, da die Stadt in dem 16 Seculo mit in dem Smalcaldischen Bund trat, so daß Ihr. Käyserl Maj. anno 1550 der Stadt injungirte sich mit dem Ertz-Bischoffe zu vergleichen. Weil sich aber beyde Theile nicht vereinigen kunten, so kam die Sache zu Process, der vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speier getrieben wurde. Anno 1639 fieng der Ertz-Bischoff an der Stadt den Titul einer Käyserlichen Reichs-Stadt zu disputiren, und ob es zwar den 4 Octobr. in Stade zu einem Vergleich kam, so blieb doch der disput wegen der immedietät in statu quo, und wurden iedem Theile seine jura reserviret; Wie aber die Stadt anno 1641 aufdamahligen Reichs-Tag, und anno 1645 zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten beruffen wurde, ward die Sache noch mit grüßerm Eyfer getriebe, und suchte iedes Theil durch öffentliche Schrifften sein Recht zu behaupten. Von Seiten des Ertz-Bischoffes wurd zu Behauptung der Landes-Fürstlichen Obrigkeit angeführet; Ertz-Bischöffliche Gründe. I. Daß die Stadt auf Bischöfflichen Grund und Boden gelegen. II. Daß bey fundirung des Stifftes die Stadt Bremen nicht allein zum Bischöfflichen Sitze constituiret worden, welches die JCtion und Superiorität von selbsten mit sich trüge, sondern es sey diese auch noch aparte dem Bischoffe concediret. III. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe zu huldigen pflegen. IV. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe in der Huldigungs-Formul und andern Briefen den Titul Landes-Herr, Landes-Fürst sc. gegeben, dieser aber hätte die Bremer gehorsame Unterthanen genennet. V. Daß die Bischöffe denen Bremern ihre Privilegia confirmiret. VI. Daß der Ertz-Bischoff in der Stadt allemahl einen Vogt gehabt, der die JCtion in Civilibus und Criminalibus exerciret. vid. Pufendorf. L. 5. hist. Brandenb. §. 17. junct. §. 43. Pufendorf. L. 10. hist. Brand. §. 75. vid. Sleidan. L. 22. vid. Limnae. Tom. 4. Addit. ad. L. 7. Jur. publ. c. 7. p. 197. ubi exhibet Transactionem illam. vid. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 50. vid. Knichen. Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. p. 477. vid. Limnae. d. l. p. 203. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 6. Merckelbach. ap. Klock. Tom. 1. Cons. 14. n. 2. seqq. Burgoldens. ad Inst. Pac. 3. Diss. 13. §. 3.
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Wie demnach König Johannes Casimir in Pohlen abdanckete, und keine Leibes-Erben hatte, so praetendirte Se. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Fridrich Wilhelm, als nechster Erbe, das Groß-Fürstenthum Lithauen, weil es des Jagellonischen Stammes Erbgut, und nach Casimiri Tod niemand näher als er, dazu verhanden; Es hätten die Lithauer solches anno 1655 noch bey Leb-Zeiten des Königs Johannis Casimiri sebst erkant, und sich deshalb wider die einbrechende Moscovviter in dessen Schutz begeben wollen. Die Pohlen setzten demselben zwar die mit Pohlen einmahl geschehene Vereinigung entgegen, offerirten iedoch Sr. Churfürstl. Durchl. die Crone, dasern er die Religion changiren wolte; dasern er die Religion changiren wolte; es wolte dieser gottselige Herr aber lieber die Crone samt seinem Erbgut fahren laßen, als sein Gewissen beflecken.
Achte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der itzigen Könige in Schweden.
Erstes Capitel /
Von des Königs in Schweden Praetension auf die Stadt Bremen.
ES hat diese Stadt schon von vielen Jahren her mit denen Ertz-Bischöffen zu Bremen offters Streit gehabt, weil die Stadt vermeinet, der Ertz-Bischoff maße sich in der Stadt mehr Recht an, als ihme zukäme; und solcher Streit vermehrte sich ziemlich, da die Stadt in dem 16 Seculo mit in dem Smalcaldischen Bund trat, so daß Ihr. Käyserl Maj. anno 1550 der Stadt injungirte sich mit dem Ertz-Bischoffe zu vergleichen. Weil sich aber beyde Theile nicht vereinigen kunten, so kam die Sache zu Process, der vor dem Käyserl. Cammer-Gerichte zu Speier getrieben wurde. Anno 1639 fieng der Ertz-Bischoff an der Stadt den Titul einer Käyserlichen Reichs-Stadt zu disputiren, und ob es zwar den 4 Octobr. in Stade zu einem Vergleich kam, so blieb doch der disput wegen der immedietät in statu quo, und wurden iedem Theile seine jura reserviret; Wie aber die Stadt anno 1641 aufdamahligen Reichs-Tag, und anno 1645 zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten beruffen wurde, ward die Sache noch mit grüßerm Eyfer getriebe, und suchte iedes Theil durch öffentliche Schrifften sein Recht zu behaupten.
Von Seiten des Ertz-Bischoffes wurd zu Behauptung der Landes-Fürstlichen Obrigkeit angeführet;
I. Daß die Stadt auf Bischöfflichen Grund und Boden gelegen.
Ertz-Bischöffliche Gründe. II. Daß bey fundirung des Stifftes die Stadt Bremen nicht allein zum Bischöfflichen Sitze constituiret worden, welches die JCtion und Superiorität von selbsten mit sich trüge, sondern es sey diese auch noch aparte dem Bischoffe concediret.
III. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe zu huldigen pflegen.
IV. Daß die Stadt dem Ertz-Bischoffe in der Huldigungs-Formul und andern Briefen den Titul Landes-Herr, Landes-Fürst sc. gegeben, dieser aber hätte die Bremer gehorsame Unterthanen genennet.
V. Daß die Bischöffe denen Bremern ihre Privilegia confirmiret.
VI. Daß der Ertz-Bischoff in der Stadt allemahl einen Vogt gehabt, der die JCtion in Civilibus und Criminalibus exerciret.
vid. Pufendorf. L. 5. hist. Brandenb. §. 17. junct. §. 43.
Pufendorf. L. 10. hist. Brand. §. 75.
vid. Sleidan. L. 22.
vid. Limnae. Tom. 4. Addit. ad. L. 7. Jur. publ. c. 7. p. 197. ubi exhibet Transactionem illam.
vid. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 1. c. 50.
vid. Knichen. Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. p. 477.
vid. Limnae. d. l. p. 203. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 6. Merckelbach. ap. Klock. Tom. 1. Cons. 14. n. 2. seqq. Burgoldens. ad Inst. Pac. 3. Diss. 13. §. 3.
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