Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.VII. Daß Bürgermeister und Rath selbst die Ertz-Bischöffe vor ihre Obrigkeit erkennet, und wann sie vor iemand anders belanget worden, die Sache an dieselbe zu remittiren gebethen, interposita exceptione fori declinatoria; ja der Rath hätte von Käyser Henrico V ein Privilegium erhalten, vor keinem andern Richter zu stehen, wann sie vor dem Ertz-Bischoff zu stehen verlangten; Und vermöge des zu Verden an. 1568 aufgerichteten Transacts, müsten alle Sachen, woraus ein Auffruhr zu vermuthen, vor den Ertz-Bischoff gebracht werden. VIII. Daß der Rath auf denen Land Tägen erscheine, die Hof- und Ober-Land-Gerichte beschicke, und unter die Freyen Stände des Ertz-Stifftes mit gezehlet würde. IX. Daß die Stadt die Reichs- und Creyß-Steuern zu der Ertz-Stifftischen Landes-Cassa getragen, auch sich zu denen Ertz-Stifftischen Landes-Schulden mit verbindlich gemachet. X. Daß die Stadt anno 1246 in denen dem Ertz-Bischoffe Gerhardo II gegebenen Reversalibus, die Bischöffliche Landes-Hoheit erkant, und versprochen nichts dawider vorzunehmen. XI. Daß die Stadt in der Reichs-Matricul de anno 1521 mit dem Stifft ratione quotae, conjungiret. XII. Daß Käyser Carolus V unterschiedliche Privilegia, welche die Stadt zum Praejuditz des Ertz-Stiffts erhalten, anno 1544 den 11 May cassiret hätte, welche Cassation Käyser Maximilianus II wiederholet. XIII. Daß die Stadt vor anno 1641 niemahlen auf Reichs-Täge beruffen worden. XIV. Daß des Ertz-Bischoffs jura durch den zu Stade anno 1639 gemachten Vertrag nicht wenig behauptet worden. Die Stadt hergegen suchte ihre Freyheit damit zu behaupten: Der Stadt Gründe. I. Daß sie das freye Regiment so wohl in geist-als weltlichen Sachen hätte, und nach eigenen Gefallen Obrigkeit constituirte, Bürgermeister erwehlte, andere Dienste weggäbe, von den Bedienten Rechenschafft fodere, die Rechnung examinire und quitire, die gemeinen Güter administrire, Bürger annehme, von diesen sich huldigen liesse, statuten und Ordnungen mache, das merum mit Wällen befestige, das Zeughauß mit nöthigen Sachen versehen, u. d. g. II. Daß sie von denen Käysern unterschiedliche Regalia so wohl auf dem Lande, als auf dem Weeser-Strohm erhalten, als z. e. die JCtion und Protection der Land-Strassen und des gedachten Strohmes auf beyden Ufern von dern Stadt biß an das Meer; das Recht Güldene und Silberne Müntze zu schlagen, und darauff den Reichs-Adler nebst dem Titul der Republ. Bremen zu prägen; It. die Zoll-Gerechtigkeit; die Stapel-Gerechtigkeit, das Geleit und was sonsten freyen Reichs-Städten pflege ertheilet zu werden. III. Daß die Stadt so wohl in erster, als anderer Instantz, vor der Käyserl. Cammer müste belanget werden. IV. Daß die Stadt in denen Reichs-Matriculn de annis 1431, 1467, [Lhemann Speirsche Chron. L. 4. c. 5. p. 291.] 1471, [Lhemann L. 7. c. 112. p. 973.] 1480 und andere zu finden. V. Daß sie vor diesem auf die Reichs-Täge beruffen worden, und in dem Collegio der Reichs-Städte Sitz und Stimme gehabt. VI. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate mit abgetragen. VII. Daß der Stadt nebst andern Reichs-Ständen unterschiedliche mahl die Executiones der Urteln von dem Käyserl. Cammer-Gericht aufgetragen worden. VIII. Daß sie so wohl mit andern Reichs-Ständen, als auch mit dem Ertz-Bischoff selbst Bündnüsse gemachet. IX. Daß sie anno 1532 den Religions-Frieden zu Nürrenberg nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben. X. Daß die Käyser, Fürsten und Stände quod extat ap. Limnae. d. l. p. 275. quae extat ap. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 7. Jurpubl. c. 7. p. 197. vid. late Scriptum cui Tit. Assertio Libertatis Bremensis 1641 4to. quod etiam extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1054. seqq. Prodromus oder Vortrab gründlichen warhafftigen Berichts und Gegen-Remonstration von der Stadt Bremen Beruffung, Session, und Voto zu und bey gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg sc. 1641. ap. Londorp. Tom. IV. Supplement. L. 2. c. 33. p. 783. Add. Limnae. d. l. p. 204. seqq. Merchelbach ap. Klock. d. l. n. 17. seqq. Knipschild. d. l. n. 29. seqq.
VII. Daß Bürgermeister und Rath selbst die Ertz-Bischöffe vor ihre Obrigkeit erkennet, und wann sie vor iemand anders belanget worden, die Sache an dieselbe zu remittiren gebethen, interposita exceptione fori declinatoria; ja der Rath hätte von Käyser Henrico V ein Privilegium erhalten, vor keinem andern Richter zu stehen, wann sie vor dem Ertz-Bischoff zu stehen verlangten; Und vermöge des zu Verden an. 1568 aufgerichteten Transacts, müsten alle Sachen, woraus ein Auffruhr zu vermuthen, vor den Ertz-Bischoff gebracht werden. VIII. Daß der Rath auf denen Land Tägen erscheine, die Hof- und Ober-Land-Gerichte beschicke, und unter die Freyen Stände des Ertz-Stifftes mit gezehlet würde. IX. Daß die Stadt die Reichs- und Creyß-Steuern zu der Ertz-Stifftischen Landes-Cassa getragen, auch sich zu denen Ertz-Stifftischen Landes-Schulden mit verbindlich gemachet. X. Daß die Stadt anno 1246 in denen dem Ertz-Bischoffe Gerhardo II gegebenen Reversalibus, die Bischöffliche Landes-Hoheit erkant, und versprochen nichts dawider vorzunehmen. XI. Daß die Stadt in der Reichs-Matricul de anno 1521 mit dem Stifft ratione quotae, conjungiret. XII. Daß Käyser Carolus V unterschiedliche Privilegia, welche die Stadt zum Praejuditz des Ertz-Stiffts erhalten, anno 1544 den 11 May cassiret hätte, welche Cassation Käyser Maximilianus II wiederholet. XIII. Daß die Stadt vor anno 1641 niemahlen auf Reichs-Täge beruffen worden. XIV. Daß des Ertz-Bischoffs jura durch den zu Stade anno 1639 gemachten Vertrag nicht wenig behauptet worden. Die Stadt hergegen suchte ihre Freyheit damit zu behaupten: Der Stadt Gründe. I. Daß sie das freye Regiment so wohl in geist-als weltlichen Sachen hätte, und nach eigenen Gefallen Obrigkeit constituirte, Bürgermeister erwehlte, andere Dienste weggäbe, von den Bedienten Rechenschafft fodere, die Rechnung examinire und quitire, die gemeinen Güter administrire, Bürger annehme, von diesen sich huldigen liesse, statuten und Ordnungen mache, das merum mit Wällen befestige, das Zeughauß mit nöthigen Sachen versehen, u. d. g. II. Daß sie von denen Käysern unterschiedliche Regalia so wohl auf dem Lande, als auf dem Weeser-Strohm erhalten, als z. e. die JCtion und Protection der Land-Strassen und des gedachten Strohmes auf beyden Ufern von dern Stadt biß an das Meer; das Recht Güldene und Silberne Müntze zu schlagen, und darauff den Reichs-Adler nebst dem Titul der Republ. Bremen zu prägen; It. die Zoll-Gerechtigkeit; die Stapel-Gerechtigkeit, das Geleit und was sonsten freyen Reichs-Städten pflege ertheilet zu werden. III. Daß die Stadt so wohl in erster, als anderer Instantz, vor der Käyserl. Cammer müste belanget werden. IV. Daß die Stadt in denen Reichs-Matriculn de annis 1431, 1467, [Lhemann Speirsche Chron. L. 4. c. 5. p. 291.] 1471, [Lhemann L. 7. c. 112. p. 973.] 1480 und andere zu finden. V. Daß sie vor diesem auf die Reichs-Täge beruffen worden, und in dem Collegio der Reichs-Städte Sitz und Stimme gehabt. VI. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate mit abgetragen. VII. Daß der Stadt nebst andern Reichs-Ständen unterschiedliche mahl die Executiones der Urteln von dem Käyserl. Cammer-Gericht aufgetragen worden. VIII. Daß sie so wohl mit andern Reichs-Ständen, als auch mit dem Ertz-Bischoff selbst Bündnüsse gemachet. IX. Daß sie anno 1532 den Religions-Frieden zu Nürrenberg nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben. X. Daß die Käyser, Fürsten und Stände quod extat ap. Limnae. d. l. p. 275. quae extat ap. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 7. Jurpubl. c. 7. p. 197. vid. late Scriptum cui Tit. Assertio Libertatis Bremensis 1641 4to. quod etiam extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1054. seqq. Prodromus oder Vortrab gründlichen warhafftigen Berichts und Gegen-Remonstration von der Stadt Bremen Beruffung, Session, und Voto zu und bey gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg sc. 1641. ap. Londorp. Tom. IV. Supplement. L. 2. c. 33. p. 783. Add. Limnae. d. l. p. 204. seqq. Merchelbach ap. Klock. d. l. n. 17. seqq. Knipschild. d. l. n. 29. seqq.
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VII. Daß Bürgermeister und Rath selbst die Ertz-Bischöffe vor ihre Obrigkeit erkennet, und wann sie vor iemand anders belanget worden, die Sache an dieselbe zu remittiren gebethen, interposita exceptione fori declinatoria; ja der Rath hätte von Käyser Henrico V ein Privilegium erhalten, vor keinem andern Richter zu stehen, wann sie vor dem Ertz-Bischoff zu stehen verlangten; Und vermöge des zu Verden an. 1568 aufgerichteten Transacts, müsten alle Sachen, woraus ein Auffruhr zu vermuthen, vor den Ertz-Bischoff gebracht werden.
VIII. Daß der Rath auf denen Land Tägen erscheine, die Hof- und Ober-Land-Gerichte beschicke, und unter die Freyen Stände des Ertz-Stifftes mit gezehlet würde.
IX. Daß die Stadt die Reichs- und Creyß-Steuern zu der Ertz-Stifftischen Landes-Cassa getragen, auch sich zu denen Ertz-Stifftischen Landes-Schulden mit verbindlich gemachet.
X. Daß die Stadt anno 1246 in denen dem Ertz-Bischoffe Gerhardo II gegebenen Reversalibus, die Bischöffliche Landes-Hoheit erkant, und versprochen nichts dawider vorzunehmen.
XI. Daß die Stadt in der Reichs-Matricul de anno 1521 mit dem Stifft ratione quotae, conjungiret.
XII. Daß Käyser Carolus V unterschiedliche Privilegia, welche die Stadt zum Praejuditz des Ertz-Stiffts erhalten, anno 1544 den 11 May cassiret hätte, welche Cassation Käyser Maximilianus II wiederholet.
XIII. Daß die Stadt vor anno 1641 niemahlen auf Reichs-Täge beruffen worden.
XIV. Daß des Ertz-Bischoffs jura durch den zu Stade anno 1639 gemachten Vertrag nicht wenig behauptet worden.
Die Stadt hergegen suchte ihre Freyheit damit zu behaupten:
I. Daß sie das freye Regiment so wohl in geist-als weltlichen Sachen hätte, und nach eigenen Gefallen Obrigkeit constituirte, Bürgermeister erwehlte, andere Dienste weggäbe, von den Bedienten Rechenschafft fodere, die Rechnung examinire und quitire, die gemeinen Güter administrire, Bürger annehme, von diesen sich huldigen liesse, statuten und Ordnungen mache, das merum mit Wällen befestige, das Zeughauß mit nöthigen Sachen versehen, u. d. g.
Der Stadt Gründe. II. Daß sie von denen Käysern unterschiedliche Regalia so wohl auf dem Lande, als auf dem Weeser-Strohm erhalten, als z. e. die JCtion und Protection der Land-Strassen und des gedachten Strohmes auf beyden Ufern von dern Stadt biß an das Meer; das Recht Güldene und Silberne Müntze zu schlagen, und darauff den Reichs-Adler nebst dem Titul der Republ. Bremen zu prägen; It. die Zoll-Gerechtigkeit; die Stapel-Gerechtigkeit, das Geleit und was sonsten freyen Reichs-Städten pflege ertheilet zu werden.
III. Daß die Stadt so wohl in erster, als anderer Instantz, vor der Käyserl. Cammer müste belanget werden.
IV. Daß die Stadt in denen Reichs-Matriculn de annis 1431, 1467, [Lhemann Speirsche Chron. L. 4. c. 5. p. 291.] 1471, [Lhemann L. 7. c. 112. p. 973.] 1480 und andere zu finden.
V. Daß sie vor diesem auf die Reichs-Täge beruffen worden, und in dem Collegio der Reichs-Städte Sitz und Stimme gehabt.
VI. Daß sie die Reichs-Anlagen immediate mit abgetragen.
VII. Daß der Stadt nebst andern Reichs-Ständen unterschiedliche mahl die Executiones der Urteln von dem Käyserl. Cammer-Gericht aufgetragen worden.
VIII. Daß sie so wohl mit andern Reichs-Ständen, als auch mit dem Ertz-Bischoff selbst Bündnüsse gemachet.
IX. Daß sie anno 1532 den Religions-Frieden zu Nürrenberg nebst andern Reichs-Ständen mit unterschrieben.
X. Daß die Käyser, Fürsten und Stände
quod extat ap. Limnae. d. l. p. 275.
quae extat ap. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 7. Jurpubl. c. 7. p. 197.
vid. late Scriptum cui Tit. Assertio Libertatis Bremensis 1641 4to. quod etiam extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1054. seqq. Prodromus oder Vortrab gründlichen warhafftigen Berichts und Gegen-Remonstration von der Stadt Bremen Beruffung, Session, und Voto zu und bey gegenwärtigem Reichs-Tage zu Regenspurg sc. 1641. ap. Londorp. Tom. IV. Supplement. L. 2. c. 33. p. 783. Add. Limnae. d. l. p. 204. seqq. Merchelbach ap. Klock. d. l. n. 17. seqq. Knipschild. d. l. n. 29. seqq.
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