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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Stadt, weil es keines privilegii gebrauchet, wann der Bischoff judex competens gewesen; der zu Verden aufgerichtete Transact sey in Praxi nie observiret worden; es sey derselbe auch in statu turbulento gemachet, da alle Worte so genau nicht erweget würden; der Rath hätte zum Praejuditz des Reichs und der Stadt nicht also transigiren können, und endlich so liesse sich aus genauer Betrachtung der Worte mehr eine aus freyen Willen prorogirte, als ordinaire JCtion schliessen.

Ad VIII. Die Erscheinung auf Land-Tägen, und Beschickung der Hof- und Ober-Land-Gerichte geschehe in Ansehung der Güter, so die Stadt auf Stifftischem teritorio liegen hätte.

Ad IX. Die Reichs- und Crayß-Steuren, so die Stadt zu der Landes-Cassa beygetragen, hätten ebenfals nur die in dem Stifft gelegen Güter betroffen, in derer regard sie auch die Land-Schulden mit abtragen helffen, wegen der Stadt selbst aber wären die Reichs-Anlagen immediate zu der Reichs-Cassa gebracht worden.

Ad X. Von denen angeführten Reversalibus fünden sie in dem Archive keine Nachricht, wann solche aber auch verhanden wären, so wären sie doch durch die contraire observantz längst erloschen.

Ad XI. Die Conjunctio sey in der Reichs-Matricul de anno 1521 aus Irthum geschehen, in andern Matriculn stünde die Stadt besonders, es wäre solches ohne Wissen, und in Abwesenheit der Stadt deputirten geschehen, und sey Bremen dahero allemahl in possessione der Freyheit geblieben; Man hätte Matriculn, darinnen das Ertz-Stifft und die Stadt zusammen gesetzet, unter der Rubric der Ertz-Bischoffthümer, und in eben denselben Matriculn finde man die Stadt auch wieder besonders unter der Rubric der Reichs-Städte. Es wären dergleichen Conjunctiones nicht Bremen allein, sondern auch andern wiederfahren, und finde man auch schon in andern Matriculn dergleichen conjunctiones der Stände, die einander doch nicht unterworffen. z. e. In der Matricul de anno 1500 wäre das Stifft Halberstadt mit dem Ertz-Stifft Magdeburg, und das Stifft Münster mit dem Ertz-Stifft Bremen sc. conjungiret.

Ad XII. Es wären zwar anno 1544 einige Privilegia der Stadt cassiret worden, allein die Stadt sey dazu nicht citiret, und darüber vorhero nicht gehöret worden; [unleserliches Material]a der Käyser hätte ihr anno 1554 alle privilegia, jura und regalia in amplissima forma restitu[unleserliches Material]ret, welche ihr hernach von den folgenden Käysern auch confirmiret worden.

Ad XIII. Daß sie vor anno 1641 auff Reichs-Tägen nicht beruffen worden, könte nicht erwiesen werden, viel mehr könten sie darthun/ daß sie dazu nicht nur zum öfftern beruffen, sondern auch Sitz und Stimme auf selben gehabt hätten.

Ad XIV. Durch den Stadischen Vergleich sey ihrer immedietät nichts benommen worden, weil sie darinnen weiter nichts concediret, als daß sie nach dem tenor der Huldigungs-Formul und der Confirmations Briefe, den Ertz-Bischoff vor ihren gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn erkennen wolten, jedoch mit der ausdrücklichen Reservation ihrer alten Freyheit, Rechten, [unleserliches Material]rivilegien, und alles dessen, so sie zu denen Zeiten der vorigen Bischöffe gehabt; Und hätten die Dänischen Abgefandten damahls selber contestiret; Es wäre keines weges dahin angesehen, daß die Stadt ihrer Rechte sich begeben solte, sondern diese solten ihnen unversehret bleiben, weil solches auch zum Nachtheil des Reichs nicht geschehen könte; Ja die Depu[unleserliches Material]rte der Stadt hätten öffentlich vor Notario und Zeugen, und nach dem abermahl bey der Zusammenkunfft, vor den Käyserlichen Abgesandten protestiret, und declariret, daß sie gedachten Articul des Vergleiches nicht anders, als obgemeldet, verstünden.

Der Erfolg dieser Streitigkeit. Diese Streitigkeit schiene ein Ende zu haben, da die Stadt anno 1646 von Käyser Ferdinando III vor eine von alters her gewesene immediat- und freye Reichs-Stadt declariret wurde; insonderheit aber da in dem Oßnabrüggischen Frieden-Schlusse, bey cedirung des Ertz-Stiffts Bremen an die Cron Schweden, der Stadt ihre Freyheit mit folgenden Worten reserviret wurden: Civitati vero Bremensi, ejusque territorio & subditis, praesens suus status, jura & privilegia in Ecclesiasticis & Politicis sine impeditione relinquantur. Si quae autem ipsi cum Episcopatu seu Ducatu aut Capitulis sint aut inposterum enascantur

Diploma extat ap. Limnae. d. l. p. 210. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1070.
Artis. X. §. 8.

Stadt, weil es keines privilegii gebrauchet, wann der Bischoff judex competens gewesen; der zu Verden aufgerichtete Transact sey in Praxi nie observiret worden; es sey derselbe auch in statu turbulento gemachet, da alle Worte so genau nicht erweget würden; der Rath hätte zum Praejuditz des Reichs und der Stadt nicht also transigiren können, und endlich so liesse sich aus genauer Betrachtung der Worte mehr eine aus freyen Willen prorogirte, als ordinaire JCtion schliessen.

Ad VIII. Die Erscheinung auf Land-Tägen, und Beschickung der Hof- und Ober-Land-Gerichte geschehe in Ansehung der Güter, so die Stadt auf Stifftischem teritorio liegen hätte.

Ad IX. Die Reichs- und Crayß-Steuren, so die Stadt zu der Landes-Cassa beygetragen, hätten ebenfals nur die in dem Stifft gelegen Güter betroffen, in derer regard sie auch die Land-Schulden mit abtragen helffen, wegen der Stadt selbst aber wären die Reichs-Anlagen immediate zu der Reichs-Cassa gebracht worden.

Ad X. Von denen angeführten Reversalibus fünden sie in dem Archive keine Nachricht, wann solche aber auch verhanden wären, so wären sie doch durch die contraire observantz längst erloschen.

Ad XI. Die Conjunctio sey in der Reichs-Matricul de anno 1521 aus Irthum geschehen, in andern Matriculn stünde die Stadt besonders, es wäre solches ohne Wissen, und in Abwesenheit der Stadt deputirten geschehen, und sey Bremen dahero allemahl in possessione der Freyheit geblieben; Man hätte Matriculn, darinnen das Ertz-Stifft und die Stadt zusammen gesetzet, unter der Rubric der Ertz-Bischoffthümer, und in eben denselben Matriculn finde man die Stadt auch wieder besonders unter der Rubric der Reichs-Städte. Es wären dergleichen Conjunctiones nicht Bremen allein, sondern auch andern wiederfahren, und finde man auch schon in andern Matriculn dergleichen conjunctiones der Stände, die einander doch nicht unterworffen. z. e. In der Matricul de anno 1500 wäre das Stifft Halberstadt mit dem Ertz-Stifft Magdeburg, und das Stifft Münster mit dem Ertz-Stifft Bremen sc. conjungiret.

Ad XII. Es wären zwar anno 1544 einige Privilegia der Stadt cassiret worden, allein die Stadt sey dazu nicht citiret, und darüber vorhero nicht gehöret worden; [unleserliches Material]a der Käyser hätte ihr anno 1554 alle privilegia, jura und regalia in amplissima forma restitu[unleserliches Material]ret, welche ihr hernach von den folgenden Käysern auch confirmiret worden.

Ad XIII. Daß sie vor anno 1641 auff Reichs-Tägen nicht beruffen worden, könte nicht erwiesen werden, viel mehr könten sie darthun/ daß sie dazu nicht nur zum öfftern beruffen, sondern auch Sitz und Stimme auf selben gehabt hätten.

Ad XIV. Durch den Stadischen Vergleich sey ihrer immedietät nichts benommen worden, weil sie darinnen weiter nichts concediret, als daß sie nach dem tenor der Huldigungs-Formul und der Confirmations Briefe, den Ertz-Bischoff vor ihren gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn erkennen wolten, jedoch mit der ausdrücklichen Reservation ihrer alten Freyheit, Rechten, [unleserliches Material]rivilegien, und alles dessen, so sie zu denen Zeiten der vorigen Bischöffe gehabt; Und hätten die Dänischen Abgefandten damahls selber contestiret; Es wäre keines weges dahin angesehen, daß die Stadt ihrer Rechte sich begeben solte, sondern diese solten ihnen unversehret bleiben, weil solches auch zum Nachtheil des Reichs nicht geschehen könte; Ja die Depu[unleserliches Material]rte der Stadt hätten öffentlich vor Notario und Zeugen, und nach dem abermahl bey der Zusammenkunfft, vor den Käyserlichen Abgesandten protestiret, und declariret, daß sie gedachten Articul des Vergleiches nicht anders, als obgemeldet, verstünden.

Der Erfolg dieser Streitigkeit. Diese Streitigkeit schiene ein Ende zu haben, da die Stadt anno 1646 von Käyser Ferdinando III vor eine von alters her gewesene immediat- und freye Reichs-Stadt declariret wurde; insonderheit aber da in dem Oßnabrüggischen Frieden-Schlusse, bey cedirung des Ertz-Stiffts Bremen an die Cron Schweden, der Stadt ihre Freyheit mit folgenden Worten reserviret wurden: Civitati vero Bremensi, ejusque territorio & subditis, praesens suus status, jura & privilegia in Ecclesiasticis & Politicis sine impeditione relinquantur. Si quae autem ipsi cum Episcopatu seu Ducatu aut Capitulis sint aut inposterum enascantur

Diploma extat ap. Limnae. d. l. p. 210. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1070.
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Stadt, weil es keines            privilegii gebrauchet, wann der Bischoff judex competens gewesen; der zu Verden            aufgerichtete Transact sey in Praxi nie observiret worden; es sey derselbe auch in statu            turbulento gemachet, da alle Worte so genau nicht erweget würden; der Rath hätte zum            Praejuditz des Reichs und der Stadt nicht also transigiren können, und endlich so liesse            sich aus genauer Betrachtung der Worte mehr eine aus freyen Willen prorogirte, als            ordinaire JCtion schliessen.</p>
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        <p>Ad XIV. Durch den Stadischen Vergleich sey ihrer immedietät nichts benommen worden, weil            sie darinnen weiter nichts concediret, als daß sie nach dem tenor der Huldigungs-Formul            und der Confirmations Briefe, den Ertz-Bischoff vor ihren gnädigsten Landes-Fürsten und            Herrn erkennen wolten, jedoch mit der ausdrücklichen Reservation ihrer alten Freyheit,            Rechten, <gap reason="illegible"/>rivilegien, und alles dessen, so sie zu denen Zeiten der vorigen Bischöffe            gehabt; Und hätten die Dänischen Abgefandten damahls selber contestiret; Es wäre keines            weges dahin angesehen, daß die Stadt ihrer Rechte sich begeben solte, sondern diese solten            ihnen unversehret bleiben, weil solches auch zum Nachtheil des Reichs nicht geschehen            könte; Ja die Depu<gap reason="illegible"/>rte der Stadt hätten öffentlich vor Notario und Zeugen, und nach dem            abermahl bey der Zusammenkunfft, vor den Käyserlichen Abgesandten protestiret, und            declariret, daß sie gedachten Articul des Vergleiches nicht anders, als obgemeldet,            verstünden.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg dieser Streitigkeit.</note> Diese Streitigkeit schiene ein            Ende zu haben, da die Stadt anno 1646 von Käyser Ferdinando III vor eine von alters her            gewesene immediat- und freye Reichs-Stadt declariret wurde; <note place="foot">Diploma              extat ap. Limnae. d. l. p. 210. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1070.</note>            insonderheit aber da in dem Oßnabrüggischen Frieden-Schlusse, <note place="foot">Artis. X.              §. 8.</note> bey cedirung des Ertz-Stiffts Bremen an die Cron Schweden, der Stadt ihre            Freyheit mit folgenden Worten reserviret wurden: Civitati vero Bremensi, ejusque            territorio &amp; subditis, praesens suus status, jura &amp; privilegia in Ecclesiasticis            &amp; Politicis sine impeditione relinquantur. Si quae autem ipsi cum Episcopatu seu            Ducatu aut Capitulis sint aut inposterum enascantur
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[307/0336] Stadt, weil es keines privilegii gebrauchet, wann der Bischoff judex competens gewesen; der zu Verden aufgerichtete Transact sey in Praxi nie observiret worden; es sey derselbe auch in statu turbulento gemachet, da alle Worte so genau nicht erweget würden; der Rath hätte zum Praejuditz des Reichs und der Stadt nicht also transigiren können, und endlich so liesse sich aus genauer Betrachtung der Worte mehr eine aus freyen Willen prorogirte, als ordinaire JCtion schliessen. Ad VIII. Die Erscheinung auf Land-Tägen, und Beschickung der Hof- und Ober-Land-Gerichte geschehe in Ansehung der Güter, so die Stadt auf Stifftischem teritorio liegen hätte. Ad IX. Die Reichs- und Crayß-Steuren, so die Stadt zu der Landes-Cassa beygetragen, hätten ebenfals nur die in dem Stifft gelegen Güter betroffen, in derer regard sie auch die Land-Schulden mit abtragen helffen, wegen der Stadt selbst aber wären die Reichs-Anlagen immediate zu der Reichs-Cassa gebracht worden. Ad X. Von denen angeführten Reversalibus fünden sie in dem Archive keine Nachricht, wann solche aber auch verhanden wären, so wären sie doch durch die contraire observantz längst erloschen. Ad XI. Die Conjunctio sey in der Reichs-Matricul de anno 1521 aus Irthum geschehen, in andern Matriculn stünde die Stadt besonders, es wäre solches ohne Wissen, und in Abwesenheit der Stadt deputirten geschehen, und sey Bremen dahero allemahl in possessione der Freyheit geblieben; Man hätte Matriculn, darinnen das Ertz-Stifft und die Stadt zusammen gesetzet, unter der Rubric der Ertz-Bischoffthümer, und in eben denselben Matriculn finde man die Stadt auch wieder besonders unter der Rubric der Reichs-Städte. Es wären dergleichen Conjunctiones nicht Bremen allein, sondern auch andern wiederfahren, und finde man auch schon in andern Matriculn dergleichen conjunctiones der Stände, die einander doch nicht unterworffen. z. e. In der Matricul de anno 1500 wäre das Stifft Halberstadt mit dem Ertz-Stifft Magdeburg, und das Stifft Münster mit dem Ertz-Stifft Bremen sc. conjungiret. Ad XII. Es wären zwar anno 1544 einige Privilegia der Stadt cassiret worden, allein die Stadt sey dazu nicht citiret, und darüber vorhero nicht gehöret worden; _ a der Käyser hätte ihr anno 1554 alle privilegia, jura und regalia in amplissima forma restitu_ ret, welche ihr hernach von den folgenden Käysern auch confirmiret worden. Ad XIII. Daß sie vor anno 1641 auff Reichs-Tägen nicht beruffen worden, könte nicht erwiesen werden, viel mehr könten sie darthun/ daß sie dazu nicht nur zum öfftern beruffen, sondern auch Sitz und Stimme auf selben gehabt hätten. Ad XIV. Durch den Stadischen Vergleich sey ihrer immedietät nichts benommen worden, weil sie darinnen weiter nichts concediret, als daß sie nach dem tenor der Huldigungs-Formul und der Confirmations Briefe, den Ertz-Bischoff vor ihren gnädigsten Landes-Fürsten und Herrn erkennen wolten, jedoch mit der ausdrücklichen Reservation ihrer alten Freyheit, Rechten, _ rivilegien, und alles dessen, so sie zu denen Zeiten der vorigen Bischöffe gehabt; Und hätten die Dänischen Abgefandten damahls selber contestiret; Es wäre keines weges dahin angesehen, daß die Stadt ihrer Rechte sich begeben solte, sondern diese solten ihnen unversehret bleiben, weil solches auch zum Nachtheil des Reichs nicht geschehen könte; Ja die Depu_ rte der Stadt hätten öffentlich vor Notario und Zeugen, und nach dem abermahl bey der Zusammenkunfft, vor den Käyserlichen Abgesandten protestiret, und declariret, daß sie gedachten Articul des Vergleiches nicht anders, als obgemeldet, verstünden. Diese Streitigkeit schiene ein Ende zu haben, da die Stadt anno 1646 von Käyser Ferdinando III vor eine von alters her gewesene immediat- und freye Reichs-Stadt declariret wurde; insonderheit aber da in dem Oßnabrüggischen Frieden-Schlusse, bey cedirung des Ertz-Stiffts Bremen an die Cron Schweden, der Stadt ihre Freyheit mit folgenden Worten reserviret wurden: Civitati vero Bremensi, ejusque territorio & subditis, praesens suus status, jura & privilegia in Ecclesiasticis & Politicis sine impeditione relinquantur. Si quae autem ipsi cum Episcopatu seu Ducatu aut Capitulis sint aut inposterum enascantur Der Erfolg dieser Streitigkeit. Diploma extat ap. Limnae. d. l. p. 210. Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1070. Artis. X. §. 8.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/336>, abgerufen am 24.11.2024.