Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.controversiae, eae vel componantur amicabiliter, vel jure terminentur, salva interim cuique parti sua quam obtinet possessione. Es interpretirten aber die Schweden solchen Articul gantz anders, und widersetzten sich demnach der Stadt hefftig, da dieselbe anno 1653 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Sitz und Stimme nehmen wolte, übergaben unterschiedliche Memorialia, und suchten in diesen so wohl, als andern Schrifften, die Landes-Fürstl. Hoheit über die Stadt zu behaupten. Es bestunden aber des Königs in Schweden Gründe hauptsächlich darinn: Schwedische Gründe. I. Daß die Cron Schweden bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten das gantze Stifft Bremen begehret, und daß ihr solches auch mit allen und ieden dazu gehörigen Gütern und Gerechtigkeiten, so wohl in Ecclesiasticis als secularibus, so wie es die letzten Ertz-Bischöffe besessen, cediret, und abgetreten worden. II. Daß, wie die Käyserliche Abgesandten die Stadt Bremen bey den Friedens-Tractaten eximiren, und denen Reichs-Städten beyfügen wollen, die Schwedischen Abgesandten aber remonstriret, daß sie jederzeit eine Provincial- und Municipal-Stadt des Stifftes gewesen, endlich pacisciret worden, daß die Stadt in gegenwärtigen Stande [in praesenti statu] solte gelassen werden; solcher praesens status nun sey gewesen nicht derjenige, den sich die Stadt aus einer vermeynten possession fingiret; sondern derjenige, den der Reichs-Fürsten jura, die Käyserlichen Privilegia cassatoria und des Ertz-Bischoffes- oder Landes-Herrn notoria possessio mit sich brächten; wie dann Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches nicht anders verstanden, und auch noch nicht anders verstünden. III. Das Diploma, so die Stadt anno 1646 in währenden Friedens-Tractaten, wegen der Immedietät von Käyserlicher Maj. heimlich erhalten, könte der Cron Schweden nicht praejudiciren, dann sie als interessent nichts davon gewust, und darüber vorhero nicht gehöret worden, so bald die Königin Christina aber nach geschlossenem Frieden davon Nachricht erhalten, hätte sie nicht allein auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sondern auch an vielen Teutschen Höfen dawider Protestiren lassen; es wäre solch Diploma auch nur von dem Käyser alleine gegeben worden, dieser aber könte ohne consens der andern Stände keinen zum Reichs-Stand machen; zu geschweigen, daß in offtgemeldetem Diplomate der letzte Ertz-Bischoff, als Reus angeführet, und in contumaciam condemniret worden, es hätte dieser aber solch judicium niemahlen pro comperente agnosciret, wäre dazu auch nicht citiret, vielweniger der angestrengten action wissend gewesen, und also gar nicht gehöret worden. Worauf aber von Seiten der Stadt Bremen geantwortet wurde: Der Stadt Beantwortung. Ad I. Unter dem postulato des Stiffts Bremen hätten die Schweden die Stadt Bremen nicht verstehen können, weil sie ihre Satisfaction nur von dem begehret, was sie occupiret hätten, nun sey aber die Stadt nie in ihrer Gewalt gewesen; Es hätten die Schweden auch gar wohl gewust, daß es eine Reichs-Stadt wäre, und hätten sie selber davor erkant; Dann schon König Gustavus Adolfus hätte in einem an die Stadt anno 1629 den 16 Dec. abgelassenen Briefe derselben das Praedicat einer Immediat-Stadt gegeben, mit derselben pacta mutuae assistentiae gemachet, und dieselbe versichert, daß bey künfftigem Frieden derselben an ihren Freyheiten und Rechten nichts abgehen solte; Nach Königs Gustavi Adolfi Tod hätte die Königin Christina in einem gnädigen Schreiben die Stadt Bremen nebst andern freyen Reichs-Städten zu der Friedens-Handlung invit[unleserliches Material]ret, um mit ihren Constatibus wegen eines Friedens zu deliberiren, wobey die Stadt auch von allen hohen Compaciscenten admittiret worden; quae vid. ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 279. 296. & hinc inde. vid. Scriptum sub Tit. Gründlicher Bericht von der Landes-Fürstl. Ertz- Bischöfflichen Hoch- und Gerechtigkeit über die Stadt Bremen. Welches anno 1653 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg unter alle Abgesandten ausgetheilet worden. add. Gegenbericht auf der Stadt Bremen ausgelassene Documenta. Theatr. Europ. anno 1653. p. 383. vid. Scriptum sub. Tit. Brevis adumbratio status Civitatis Bremensis ante, sub, & post Pacificationem Osnabrug. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 364. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1051. der Stadt Bremen Memorial an Chur-Mayntz, Possessionem vel quasi Sessionis & Voti Civitatis Bremensis &c. betreffend. ap. Londorp. d. l. c. 335. add. Burgoldens. ad Instr. Pacis Part. 3. Diss. 13. §. 3. Francisc. Irenic. ad Burgold. p. 137. seqq.
controversiae, eae vel componantur amicabiliter, vel jure terminentur, salva interim cuique parti sua quam obtinet possessione. Es interpretirten aber die Schweden solchen Articul gantz anders, und widersetzten sich demnach der Stadt hefftig, da dieselbe anno 1653 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Sitz und Stimme nehmen wolte, übergaben unterschiedliche Memorialia, und suchten in diesen so wohl, als andern Schrifften, die Landes-Fürstl. Hoheit über die Stadt zu behaupten. Es bestunden aber des Königs in Schweden Gründe hauptsächlich darinn: Schwedische Gründe. I. Daß die Cron Schweden bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten das gantze Stifft Bremen begehret, und daß ihr solches auch mit allen und ieden dazu gehörigen Gütern und Gerechtigkeiten, so wohl in Ecclesiasticis als secularibus, so wie es die letzten Ertz-Bischöffe besessen, cediret, und abgetreten worden. II. Daß, wie die Käyserliche Abgesandten die Stadt Bremen bey den Friedens-Tractaten eximiren, und denen Reichs-Städten beyfügen wollen, die Schwedischen Abgesandten aber remonstriret, daß sie jederzeit eine Provincial- und Municipal-Stadt des Stifftes gewesen, endlich pacisciret worden, daß die Stadt in gegenwärtigen Stande [in praesenti statu] solte gelassen werden; solcher praesens status nun sey gewesen nicht derjenige, den sich die Stadt aus einer vermeynten possession fingiret; sondern derjenige, den der Reichs-Fürsten jura, die Käyserlichen Privilegia cassatoria und des Ertz-Bischoffes- oder Landes-Herrn notoria possessio mit sich brächten; wie dann Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches nicht anders verstanden, und auch noch nicht anders verstünden. III. Das Diploma, so die Stadt anno 1646 in währenden Friedens-Tractaten, wegen der Immedietät von Käyserlicher Maj. heimlich erhalten, könte der Cron Schweden nicht praejudiciren, dann sie als interessent nichts davon gewust, und darüber vorhero nicht gehöret worden, so bald die Königin Christina aber nach geschlossenem Frieden davon Nachricht erhalten, hätte sie nicht allein auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sondern auch an vielen Teutschen Höfen dawider Protestiren lassen; es wäre solch Diploma auch nur von dem Käyser alleine gegeben worden, dieser aber könte ohne consens der andern Stände keinen zum Reichs-Stand machen; zu geschweigen, daß in offtgemeldetem Diplomate der letzte Ertz-Bischoff, als Reus angeführet, und in contumaciam condemniret worden, es hätte dieser aber solch judicium niemahlen pro comperente agnosciret, wäre dazu auch nicht citiret, vielweniger der angestrengten action wissend gewesen, und also gar nicht gehöret worden. Worauf aber von Seiten der Stadt Bremen geantwortet wurde: Der Stadt Beantwortung. Ad I. Unter dem postulato des Stiffts Bremen hätten die Schweden die Stadt Bremen nicht verstehen können, weil sie ihre Satisfaction nur von dem begehret, was sie occupiret hätten, nun sey aber die Stadt nie in ihrer Gewalt gewesen; Es hätten die Schweden auch gar wohl gewust, daß es eine Reichs-Stadt wäre, und hätten sie selber davor erkant; Dann schon König Gustavus Adolfus hätte in einem an die Stadt anno 1629 den 16 Dec. abgelassenen Briefe derselben das Praedicat einer Immediat-Stadt gegeben, mit derselben pacta mutuae assistentiae gemachet, und dieselbe versichert, daß bey künfftigem Frieden derselben an ihren Freyheiten und Rechten nichts abgehen solte; Nach Königs Gustavi Adolfi Tod hätte die Königin Christina in einem gnädigen Schreiben die Stadt Bremen nebst andern freyen Reichs-Städten zu der Friedens-Handlung invit[unleserliches Material]ret, um mit ihren Constatibus wegen eines Friedens zu deliberiren, wobey die Stadt auch von allen hohen Compaciscenten admittiret worden; quae vid. ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 279. 296. & hinc inde. vid. Scriptum sub Tit. Gründlicher Bericht von der Landes-Fürstl. Ertz- Bischöfflichen Hoch- und Gerechtigkeit über die Stadt Bremen. Welches anno 1653 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg unter alle Abgesandten ausgetheilet worden. add. Gegenbericht auf der Stadt Bremen ausgelassene Documenta. Theatr. Europ. anno 1653. p. 383. vid. Scriptum sub. Tit. Brevis adumbratio status Civitatis Bremensis ante, sub, & post Pacificationem Osnabrug. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 364. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1051. der Stadt Bremen Memorial an Chur-Mayntz, Possessionem vel quasi Sessionis & Voti Civitatis Bremensis &c. betreffend. ap. Londorp. d. l. c. 335. add. Burgoldens. ad Instr. Pacis Part. 3. Diss. 13. §. 3. Francisc. Irenic. ad Burgold. p. 137. seqq.
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controversiae, eae vel componantur amicabiliter, vel jure terminentur, salva interim cuique parti sua quam obtinet possessione. Es interpretirten aber die Schweden solchen Articul gantz anders, und widersetzten sich demnach der Stadt hefftig, da dieselbe anno 1653 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Sitz und Stimme nehmen wolte, übergaben unterschiedliche Memorialia, und suchten in diesen so wohl, als andern Schrifften, die Landes-Fürstl. Hoheit über die Stadt zu behaupten.
Es bestunden aber des Königs in Schweden Gründe hauptsächlich darinn:
Schwedische Gründe. I. Daß die Cron Schweden bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten das gantze Stifft Bremen begehret, und daß ihr solches auch mit allen und ieden dazu gehörigen Gütern und Gerechtigkeiten, so wohl in Ecclesiasticis als secularibus, so wie es die letzten Ertz-Bischöffe besessen, cediret, und abgetreten worden.
II. Daß, wie die Käyserliche Abgesandten die Stadt Bremen bey den Friedens-Tractaten eximiren, und denen Reichs-Städten beyfügen wollen, die Schwedischen Abgesandten aber remonstriret, daß sie jederzeit eine Provincial- und Municipal-Stadt des Stifftes gewesen, endlich pacisciret worden, daß die Stadt in gegenwärtigen Stande [in praesenti statu] solte gelassen werden; solcher praesens status nun sey gewesen nicht derjenige, den sich die Stadt aus einer vermeynten possession fingiret; sondern derjenige, den der Reichs-Fürsten jura, die Käyserlichen Privilegia cassatoria und des Ertz-Bischoffes- oder Landes-Herrn notoria possessio mit sich brächten; wie dann Ihr. Königl. Maj. in Schweden solches nicht anders verstanden, und auch noch nicht anders verstünden.
III. Das Diploma, so die Stadt anno 1646 in währenden Friedens-Tractaten, wegen der Immedietät von Käyserlicher Maj. heimlich erhalten, könte der Cron Schweden nicht praejudiciren, dann sie als interessent nichts davon gewust, und darüber vorhero nicht gehöret worden, so bald die Königin Christina aber nach geschlossenem Frieden davon Nachricht erhalten, hätte sie nicht allein auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, sondern auch an vielen Teutschen Höfen dawider Protestiren lassen; es wäre solch Diploma auch nur von dem Käyser alleine gegeben worden, dieser aber könte ohne consens der andern Stände keinen zum Reichs-Stand machen; zu geschweigen, daß in offtgemeldetem Diplomate der letzte Ertz-Bischoff, als Reus angeführet, und in contumaciam condemniret worden, es hätte dieser aber solch judicium niemahlen pro comperente agnosciret, wäre dazu auch nicht citiret, vielweniger der angestrengten action wissend gewesen, und also gar nicht gehöret worden.
Worauf aber von Seiten der Stadt Bremen geantwortet wurde:
Ad I. Unter dem postulato des Stiffts Bremen hätten die Schweden die Stadt Bremen nicht verstehen können, weil sie ihre Satisfaction nur von dem begehret, was sie occupiret hätten, nun sey aber die Stadt nie in ihrer Gewalt gewesen; Es hätten die Schweden auch gar wohl gewust, daß es eine Reichs-Stadt wäre, und hätten sie selber davor erkant; Dann schon König Gustavus Adolfus hätte in einem an die Stadt anno 1629 den 16 Dec. abgelassenen Briefe derselben das Praedicat einer Immediat-Stadt gegeben, mit derselben pacta mutuae assistentiae gemachet, und dieselbe versichert, daß bey künfftigem Frieden derselben an ihren Freyheiten und Rechten nichts abgehen solte; Nach Königs Gustavi Adolfi Tod hätte die Königin Christina in einem gnädigen Schreiben die Stadt Bremen nebst andern freyen Reichs-Städten zu der Friedens-Handlung invit_ ret, um mit ihren Constatibus wegen eines Friedens zu deliberiren, wobey die Stadt auch von allen hohen Compaciscenten admittiret worden;
Der Stadt Beantwortung.
quae vid. ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 279. 296. & hinc inde.
vid. Scriptum sub Tit. Gründlicher Bericht von der Landes-Fürstl. Ertz- Bischöfflichen Hoch- und Gerechtigkeit über die Stadt Bremen. Welches anno 1653 auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg unter alle Abgesandten ausgetheilet worden. add. Gegenbericht auf der Stadt Bremen ausgelassene Documenta. Theatr. Europ. anno 1653. p. 383.
vid. Scriptum sub. Tit. Brevis adumbratio status Civitatis Bremensis ante, sub, & post Pacificationem Osnabrug. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 364. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. p. 1051. der Stadt Bremen Memorial an Chur-Mayntz, Possessionem vel quasi Sessionis & Voti Civitatis Bremensis &c. betreffend. ap. Londorp. d. l. c. 335. add. Burgoldens. ad Instr. Pacis Part. 3. Diss. 13. §. 3. Francisc. Irenic. ad Burgold. p. 137. seqq.
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