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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Das Recht, so ehemahlen die Ertz-Bischöffe an die Stadt zu haben vermeynt, sey durch die Secularisation des Stiffts expiriret, und da die Cron Schweden dieses Stifft nicht jure Successionis, sondern Cessionis erhalten, so könte sie sich eines mehrern nicht anmaßen, als ihr expresse cediret; dafern aber die Schweden die Stadt aus ihrer Possession der immedietät zu setzen, und als eine mediat-Stadt dem Hertzogthum zu incorporiren gesuchet hätten, hätte solches specifice und mit ausdrücklichen Worten geschehen, die Stadt darüber vorhero gehöret, und mit den Ständen des Reichs in reiffe deliberation gezogen werden müssen; davon aber keines geschehen, vielmehr müsten die Schweden selber gestehen, daß der Käyser der Cron Schweden diese Stadt zu cediren expresse abgeschlagen; ja es wäre der Stadt ihre Freyheit in dem Friedenschluß in einem aparten §. per particulam adversativam (vero aber) ausdrücklich reserviret.

Ad. II. Von denen Remonstrationibus, so die Schwedische Gesandten denen Käyserlichen gethan, sey der Stadt nichts wissend, und kämen solche auch mit der Historie voriger Zeiten gar nicht überein; Die Worte des Friedens-Schlusses in praesenti statu militirten vor der Stadt Freyheit und immedietät, als in derer Possession sie sich dazumahl befunden, und daß solches auch die Absicht der hohen Paciscenten gewesen, sey aus dem beygefügten Worte: Sine impetitione abzunehmen, dann wann die Wörter in praesenti statu, der Schweden Vorgeben nach, von voriger Zeit, und demjenigem statu, darinnen sich die Stadt zu Zeiten des letzten Ertz-Bischofes befunden, nehmlich de statu contraoverso zu verstehen wären, so würden die Wort sine impetitione eine contradiction involviren, weil ein status controversus nimmer ohne impetition seyn könte; ja daß solches so wohl Schwedische als Käyserliche Gesandschafft also verstanden, attestire nicht allein die Mäyntzische Cantzeley, sondern es bekräfftigten solches auch die 4 Käyserliche Gesandten in einem besondern attestato sub dato den 18 Febr. 1647 his verbis: "Wie die Käyserl. Abgesandten von conservirung der Stadt immedietät gar nicht abstehen wollen, die Schwedischen Herren Abgesandten geantwortet; sie mißgönneten zwar der Stadt ihren acquirirten Statum nicht, wolten ihr denselben auch nicht disputiren, ob es gleich vermöge der Instruction ihnen gebührte. sc. Zu geschweigen, daß der Stadt Bremen anno 1649 nach geschlossenem Frieden nach Stockholm geschickte Deputirte von dem Groß-Cantzler Oxenstirn bey der Königl. Audientz des Heil. Reichs Stadt Bremen Abgesandte tituliret worden.

Ad III. Das Käyserliche Diploma wäre weder heimlich gehalten, noch vertuschet worden; dann vieler anderen Zeugnüsse zu geschweigen, so hätte ja die Königliche Schwedische Regierung in Bremen selbst anno 1647 den 27 Oct. in einem an den Königl. Plenipotentiarium zu Osnabrug abgelaßenen Schreiben gemeldet, daß gedachtes Diploma der Käyserl. Cammer zu Speier intimiret. Wann aber auch solch Diploma denen Schwedischen Abgesandten nicht wäre communiciret worden, so hätte man sich darüber doch nicht zu beschweren, weil die Cron Schweden weder die possession, noch einiges Recht an die Stadt Bremen gehabt; Ihr. Käyserl. Maj. hätte auch dergleichen Diploma gar wohl aus Käyserl. Macht geben können, weil bey bevorstehender Secularisation des Ertz Bischoffs Praetension Secularisation des Ertz Bischoffs Praetensie cessirete; und über das alles, so wäre die Stadt auch ohne solches Diploma durch den nachfolgenden Frieden-Schluß genugsam ihrer Freyheit gesichert worden.

Ferner Erfolg. Ihr. Käyserl. Maj. ließen die Sache denen Reichs-Ständen communiciren, und verlangten dererselben Gutachten; welches, weil es dahin gieng, daß die Stadt zu Sitz und Stimme zu admittiren, so gab der Ihr. Käyserl. Maj. den 18. Febr. 1654 ein Decret, daß die Stadt in Possessione vel quasi sessionis & voti in dem Collegio der Reichs-Städte admittiret werden solte; und wurd darauff den 22 Febr. von dem Mayntzischen Directorio dem Mareschal von Pappenheim befohlen: daß er der Stadt Bremen gleich andern Reichs-Städten hinführo zu den Reichs-Consultationen ansagen solte. Ob nun die Schwedische Gesandschafft

Des Reichs Gutachten extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1071. & in Diar. Europ Part. XIV. in Append. p. 77.
vid. Autor Comitiolog. Ratisbon. de ann. 1654. p. 172. 173. Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 7. c. 7. p. 113.

Das Recht, so ehemahlen die Ertz-Bischöffe an die Stadt zu haben vermeynt, sey durch die Secularisation des Stiffts expiriret, und da die Cron Schweden dieses Stifft nicht jure Successionis, sondern Cessionis erhalten, so könte sie sich eines mehrern nicht anmaßen, als ihr expresse cediret; dafern aber die Schweden die Stadt aus ihrer Possession der immedietät zu setzen, und als eine mediat-Stadt dem Hertzogthum zu incorporiren gesuchet hätten, hätte solches specifice und mit ausdrücklichen Worten geschehen, die Stadt darüber vorhero gehöret, und mit den Ständen des Reichs in reiffe deliberation gezogen werden müssen; davon aber keines geschehen, vielmehr müsten die Schweden selber gestehen, daß der Käyser der Cron Schweden diese Stadt zu cediren expresse abgeschlagen; ja es wäre der Stadt ihre Freyheit in dem Friedenschluß in einem aparten §. per particulam adversativam (vero aber) ausdrücklich reserviret.

Ad. II. Von denen Remonstrationibus, so die Schwedische Gesandten denen Käyserlichen gethan, sey der Stadt nichts wissend, und kämen solche auch mit der Historie voriger Zeiten gar nicht überein; Die Worte des Friedens-Schlusses in praesenti statu militirten vor der Stadt Freyheit und immedietät, als in derer Possession sie sich dazumahl befunden, und daß solches auch die Absicht der hohen Paciscenten gewesen, sey aus dem beygefügten Worte: Sine impetitione abzunehmen, dann wann die Wörter in praesenti statu, der Schweden Vorgeben nach, von voriger Zeit, und demjenigem statu, darinnen sich die Stadt zu Zeiten des letzten Ertz-Bischofes befunden, nehmlich de statu contraoverso zu verstehen wären, so würden die Wort sine impetitione eine contradiction involviren, weil ein status controversus nimmer ohne impetition seyn könte; ja daß solches so wohl Schwedische als Käyserliche Gesandschafft also verstanden, attestire nicht allein die Mäyntzische Cantzeley, sondern es bekräfftigten solches auch die 4 Käyserliche Gesandten in einem besondern attestato sub dato den 18 Febr. 1647 his verbis: „Wie die Käyserl. Abgesandten võ conservirung der Stadt immedietät gar nicht abstehen wollen, die Schwedischen Herren Abgesandten geantwortet; sie mißgönneten zwar der Stadt ihren acquirirten Statum nicht, wolten ihr denselben auch nicht disputiren, ob es gleich vermöge der Instruction ihnen gebührte. sc. Zu geschweigen, daß der Stadt Bremen anno 1649 nach geschlossenem Frieden nach Stockholm geschickte Deputirte von dem Groß-Cantzler Oxenstirn bey der Königl. Audientz des Heil. Reichs Stadt Bremen Abgesandte tituliret worden.

Ad III. Das Käyserliche Diploma wäre weder heimlich gehalten, noch vertuschet worden; dann vieler anderen Zeugnüsse zu geschweigen, so hätte ja die Königliche Schwedische Regierung in Bremen selbst anno 1647 den 27 Oct. in einem an den Königl. Plenipotentiarium zu Osnabrug abgelaßenen Schreiben gemeldet, daß gedachtes Diploma der Käyserl. Cammer zu Speier intimiret. Wann aber auch solch Diploma denen Schwedischen Abgesandten nicht wäre communiciret worden, so hätte man sich darüber doch nicht zu beschweren, weil die Cron Schweden weder die possession, noch einiges Recht an die Stadt Bremen gehabt; Ihr. Käyserl. Maj. hätte auch dergleichen Diploma gar wohl aus Käyserl. Macht geben können, weil bey bevorstehender Secularisation des Ertz Bischoffs Praetension Secularisation des Ertz Bischoffs Praetensie cessirete; und über das alles, so wäre die Stadt auch ohne solches Diploma durch den nachfolgenden Frieden-Schluß genugsam ihrer Freyheit gesichert worden.

Ferner Erfolg. Ihr. Käyserl. Maj. ließen die Sache denen Reichs-Ständen communiciren, und verlangten dererselben Gutachten; welches, weil es dahin gieng, daß die Stadt zu Sitz und Stimme zu admittiren, so gab der Ihr. Käyserl. Maj. den 18. Febr. 1654 ein Decret, daß die Stadt in Possessione vel quasi sessionis & voti in dem Collegio der Reichs-Städte admittiret werden solte; und wurd darauff den 22 Febr. von dem Mayntzischen Directorio dem Mareschal von Pappenheim befohlen: daß er der Stadt Bremen gleich andern Reichs-Städten hinführo zu den Reichs-Consultationen ansagen solte. Ob nun die Schwedische Gesandschafft

Des Reichs Gutachten extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1071. & in Diar. Europ Part. XIV. in Append. p. 77.
vid. Autor Comitiolog. Ratisbon. de ann. 1654. p. 172. 173. Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 7. c. 7. p. 113.
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        <p>Ad III. Das Käyserliche Diploma wäre weder heimlich gehalten, noch vertuschet worden;            dann vieler anderen Zeugnüsse zu geschweigen, so hätte ja die Königliche Schwedische            Regierung in Bremen selbst anno 1647 den 27 Oct. in einem an den Königl. Plenipotentiarium            zu Osnabrug abgelaßenen Schreiben gemeldet, daß gedachtes Diploma der Käyserl. Cammer zu            Speier intimiret. Wann aber auch solch Diploma denen Schwedischen Abgesandten nicht wäre            communiciret worden, so hätte man sich darüber doch nicht zu beschweren, weil die Cron            Schweden weder die possession, noch einiges Recht an die Stadt Bremen gehabt; Ihr.            Käyserl. Maj. hätte auch dergleichen Diploma gar wohl aus Käyserl. Macht geben können,            weil bey bevorstehender Secularisation des Ertz Bischoffs Praetension Secularisation des            Ertz Bischoffs Praetensie cessirete; und über das alles, so wäre die Stadt auch ohne            solches Diploma durch den nachfolgenden Frieden-Schluß genugsam ihrer Freyheit gesichert            worden.</p>
        <p>Ferner Erfolg. Ihr. Käyserl. Maj. ließen die Sache denen Reichs-Ständen communiciren, und            verlangten dererselben Gutachten; welches, weil es dahin gieng, daß die Stadt zu Sitz und            Stimme zu admittiren, <note place="foot">Des Reichs Gutachten extat ap. Gastel de statu              publ. Europ. c. 32. p. 1071. &amp; in Diar. Europ Part. XIV. in Append. p. 77.</note> so            gab der Ihr. Käyserl. Maj. den 18. Febr. 1654 ein Decret, daß die Stadt in Possessione vel            quasi sessionis &amp; voti in dem Collegio der Reichs-Städte admittiret werden solte; und            wurd darauff den 22 Febr. von dem Mayntzischen Directorio dem Mareschal von Pappenheim            befohlen: daß er der Stadt Bremen gleich andern Reichs-Städten hinführo zu den            Reichs-Consultationen ansagen solte. <note place="foot">vid. Autor Comitiolog. Ratisbon.              de ann. 1654. p. 172. 173. Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 7. c. 7. p. 113.</note> Ob nun            die Schwedische Gesandschafft
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[309/0338] Das Recht, so ehemahlen die Ertz-Bischöffe an die Stadt zu haben vermeynt, sey durch die Secularisation des Stiffts expiriret, und da die Cron Schweden dieses Stifft nicht jure Successionis, sondern Cessionis erhalten, so könte sie sich eines mehrern nicht anmaßen, als ihr expresse cediret; dafern aber die Schweden die Stadt aus ihrer Possession der immedietät zu setzen, und als eine mediat-Stadt dem Hertzogthum zu incorporiren gesuchet hätten, hätte solches specifice und mit ausdrücklichen Worten geschehen, die Stadt darüber vorhero gehöret, und mit den Ständen des Reichs in reiffe deliberation gezogen werden müssen; davon aber keines geschehen, vielmehr müsten die Schweden selber gestehen, daß der Käyser der Cron Schweden diese Stadt zu cediren expresse abgeschlagen; ja es wäre der Stadt ihre Freyheit in dem Friedenschluß in einem aparten §. per particulam adversativam (vero aber) ausdrücklich reserviret. Ad. II. Von denen Remonstrationibus, so die Schwedische Gesandten denen Käyserlichen gethan, sey der Stadt nichts wissend, und kämen solche auch mit der Historie voriger Zeiten gar nicht überein; Die Worte des Friedens-Schlusses in praesenti statu militirten vor der Stadt Freyheit und immedietät, als in derer Possession sie sich dazumahl befunden, und daß solches auch die Absicht der hohen Paciscenten gewesen, sey aus dem beygefügten Worte: Sine impetitione abzunehmen, dann wann die Wörter in praesenti statu, der Schweden Vorgeben nach, von voriger Zeit, und demjenigem statu, darinnen sich die Stadt zu Zeiten des letzten Ertz-Bischofes befunden, nehmlich de statu contraoverso zu verstehen wären, so würden die Wort sine impetitione eine contradiction involviren, weil ein status controversus nimmer ohne impetition seyn könte; ja daß solches so wohl Schwedische als Käyserliche Gesandschafft also verstanden, attestire nicht allein die Mäyntzische Cantzeley, sondern es bekräfftigten solches auch die 4 Käyserliche Gesandten in einem besondern attestato sub dato den 18 Febr. 1647 his verbis: „Wie die Käyserl. Abgesandten võ conservirung der Stadt immedietät gar nicht abstehen wollen, die Schwedischen Herren Abgesandten geantwortet; sie mißgönneten zwar der Stadt ihren acquirirten Statum nicht, wolten ihr denselben auch nicht disputiren, ob es gleich vermöge der Instruction ihnen gebührte. sc. Zu geschweigen, daß der Stadt Bremen anno 1649 nach geschlossenem Frieden nach Stockholm geschickte Deputirte von dem Groß-Cantzler Oxenstirn bey der Königl. Audientz des Heil. Reichs Stadt Bremen Abgesandte tituliret worden. Ad III. Das Käyserliche Diploma wäre weder heimlich gehalten, noch vertuschet worden; dann vieler anderen Zeugnüsse zu geschweigen, so hätte ja die Königliche Schwedische Regierung in Bremen selbst anno 1647 den 27 Oct. in einem an den Königl. Plenipotentiarium zu Osnabrug abgelaßenen Schreiben gemeldet, daß gedachtes Diploma der Käyserl. Cammer zu Speier intimiret. Wann aber auch solch Diploma denen Schwedischen Abgesandten nicht wäre communiciret worden, so hätte man sich darüber doch nicht zu beschweren, weil die Cron Schweden weder die possession, noch einiges Recht an die Stadt Bremen gehabt; Ihr. Käyserl. Maj. hätte auch dergleichen Diploma gar wohl aus Käyserl. Macht geben können, weil bey bevorstehender Secularisation des Ertz Bischoffs Praetension Secularisation des Ertz Bischoffs Praetensie cessirete; und über das alles, so wäre die Stadt auch ohne solches Diploma durch den nachfolgenden Frieden-Schluß genugsam ihrer Freyheit gesichert worden. Ferner Erfolg. Ihr. Käyserl. Maj. ließen die Sache denen Reichs-Ständen communiciren, und verlangten dererselben Gutachten; welches, weil es dahin gieng, daß die Stadt zu Sitz und Stimme zu admittiren, so gab der Ihr. Käyserl. Maj. den 18. Febr. 1654 ein Decret, daß die Stadt in Possessione vel quasi sessionis & voti in dem Collegio der Reichs-Städte admittiret werden solte; und wurd darauff den 22 Febr. von dem Mayntzischen Directorio dem Mareschal von Pappenheim befohlen: daß er der Stadt Bremen gleich andern Reichs-Städten hinführo zu den Reichs-Consultationen ansagen solte. Ob nun die Schwedische Gesandschafft Des Reichs Gutachten extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. p. 1071. & in Diar. Europ Part. XIV. in Append. p. 77. vid. Autor Comitiolog. Ratisbon. de ann. 1654. p. 172. 173. Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 7. c. 7. p. 113.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/338>, abgerufen am 24.11.2024.