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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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cien, Hafen, und Ströhmen ihre alte Sicherheit, JCtion, und Gewonheit, wie dieselbe vor dem Kriege von vielen Jahren her sich befunden, wieder gegeben, und unverbrüchlich erhalten werden solle. sc. Weil nun der Warnemünder Zoll von der Cron Schweden in dem Kriege angeleget worden, so müste derselbe itzo wieder abgeschaffet, und alles in vorigen Stand gesetzet werden.

II. Der Artic. III. Instr. Pac. woselbst diese Regul zum Grunde des Friedens gesetzet worden; Daß ein jeder Stand des Reichs in allem, was er vorhin gehabt, oder worinnen demselben vormahls sein Recht gebüret, volkommener Restitution sich zu erfreun haben solle, es sey dann daß ein anderes absonder- und nahmentlich vertragen. Nun finde sich aber in dem gantzen Frieden-Schluß im geringsten nicht, daß wegen des Warnemündischen Zolles ein besonderes verordnet.

III. Daß in dem 13. Artic. des Frieden-Schlusses, woselbst alles dasjenige, was jedein der regierenden Herren Hertzogen zu Mecklenburg abgehen, und pro aequivalente hingegen zugeleget seyn solle, des Warnemündischen Zolles, woran beyde Fürstl. Regierungen insgesampt pro indiviso interessiret, vielweniger sey daselbst vor solche aufbürdende ewige Servitut, wodurch das Fürstliche Mecklenburgische Hauß gleichsam fremder Schutzbarkeit unterworffen würde, einige Satisfaction zu finden, welches jedoch, da andere geringe Dinge in Consideration gezogen worden, nothwendig hätte geschehen müssen.

IV. Daß vermöge der Reichs-Satzungen keine neue Zölle irgendwo im Reich angeleget werden könten, wofern diejenigen Fürsten und Stände, so dabey interessiret, nicht darein willigten; Nun hätten aber die Hertzoge zu Mecklenburg im geringsten nicht in den Warnemünder Zoll consentiret, vielmehr hätten sie demselben allezeit aufs kräfftigste contradiciret.

Schwedische Gründe. Die Cron Schweden hergegen behauptete die continuirung des Warnemünder Zolles damit; Daß in Artic. X. §. 13. des Osnabr. Friedens der Cron Schweden die Zölle, und Licenten an den Ufern und Häfen in Pommern und Mecklenburg, indistincte auf ewig abgetreten worden, und damit es nicht schiene, ob wären dadurch nur die alten Zölle verstanden, so wäre das Wort moderna oder itzige hinzugesetzet worden.

Worauff aber Mecklenburgischer Seiten geantwortet wurde:

Mecklenb. Antwort. I. Der Artic. X. §. 13. könne propter Cohaerentiam textus §. 12. & pro Subjectis materiis nach gesunder Vernunfft von keinen andern Zöllen verstanden werden, als welche in denen hochgedachter Cron Schweden zur Satisfaction überlassenen Landen sich befinden, denn sonsten die fremde Auslegung daraus entstehen würde, daß die Cron Schweden auch in anderer Reichs-Stände territoriis eine Vniversität und ein hohes Tribunal anzurichten befuget wäre, weil in eben dem 13. §. der Cron Schweden in genere verstattet, wo es mehr hochbenante Cron Schweden beqvemer erachten möchte eine Vniversität aufzurichten; und in nechst vorhergehenden §. 12. an einem in Teutschland gelegenen Orte ein gewisses hohes Tribunal anzuordnen, so aber die Cron Schweden noch nie praetendiret hätte, auch nicht praetendiren könne.

II. Daß der R. Käys. Maj. Herren Plenipotentiarii nebst der Chur-Mayntzischen Cantzeley den 1. Mart. 1649 durch offenbahre Attestata deutlich, und ohne Wiedersprechen beglaubiget, daß es mit obberührtem Artic. X. §. 13. Instr. Pac. unter allerseits hohen Paciscenten keine andere Meynung gehabt, als daß der Warnemünder Zoll ad restituenda gehörig, und daß solche Erklährung so wohl bey öffentlicher Conferentz zu Osnabrück, als auch zum öfftern bey denen Friedens-Tractaten geschehen.

III. Daß dieser Zoll bey der Nürrenbergischen Friedens-Execution inter restituenda gebracht worden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil man sich nun in Güte nicht vergleichen konte, so wandten sich die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt Rostock an. 1651 an Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandum III, welcher nicht allein durch seine Gesandten zu Nürrenberg bey dem Schwedischen Plenipotentiario Oxenstirn, und durch den

vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihr. Käyserl. Maj. sub dat. den [unleserliches Material] Jan. 1654 zu Regensp. übergeben; quod extat ap. Pfanner. in hist. Comit. L. 7. c. 11. & alia Memorialia inferius citata.
vid. scripta superius citata.
quae extant ap. Fritsch. d. l. p. 517. & dans les Memoires de Negotiation. de Nimegue. d. l. p. 105.

cien, Hafen, und Ströhmen ihre alte Sicherheit, JCtion, und Gewonheit, wie dieselbe vor dem Kriege von vielen Jahren her sich befunden, wieder gegeben, und unverbrüchlich erhalten werden solle. sc. Weil nun der Warnemünder Zoll von der Cron Schweden in dem Kriege angeleget worden, so müste derselbe itzo wieder abgeschaffet, und alles in vorigen Stand gesetzet werden.

II. Der Artic. III. Instr. Pac. woselbst diese Regul zum Grunde des Friedens gesetzet worden; Daß ein jeder Stand des Reichs in allem, was er vorhin gehabt, oder worinnen demselben vormahls sein Recht gebüret, volkommener Restitution sich zu erfreun haben solle, es sey dann daß ein anderes absonder- und nahmentlich vertragen. Nun finde sich aber in dem gantzen Frieden-Schluß im geringsten nicht, daß wegen des Warnemündischen Zolles ein besonderes verordnet.

III. Daß in dem 13. Artic. des Frieden-Schlusses, woselbst alles dasjenige, was jedein der regierenden Herren Hertzogen zu Mecklenburg abgehen, und pro aequivalente hingegen zugeleget seyn solle, des Warnemündischen Zolles, woran beyde Fürstl. Regierungen insgesampt pro indiviso interessiret, vielweniger sey daselbst vor solche aufbürdende ewige Servitut, wodurch das Fürstliche Mecklenburgische Hauß gleichsam fremder Schutzbarkeit unterworffen würde, einige Satisfaction zu finden, welches jedoch, da andere geringe Dinge in Consideration gezogen worden, nothwendig hätte geschehen müssen.

IV. Daß vermöge der Reichs-Satzungen keine neue Zölle irgendwo im Reich angeleget werden könten, wofern diejenigen Fürsten und Stände, so dabey interessiret, nicht darein willigten; Nun hätten aber die Hertzoge zu Mecklenburg im geringsten nicht in den Warnemünder Zoll consentiret, vielmehr hätten sie demselben allezeit aufs kräfftigste contradiciret.

Schwedische Gründe. Die Cron Schweden hergegen behauptete die continuirung des Warnemünder Zolles damit; Daß in Artic. X. §. 13. des Osnabr. Friedens der Cron Schweden die Zölle, und Licenten an den Ufern und Häfen in Pommern und Mecklenburg, indistincte auf ewig abgetreten worden, und damit es nicht schiene, ob wären dadurch nur die alten Zölle verstanden, so wäre das Wort moderna oder itzige hinzugesetzet worden.

Worauff aber Mecklenburgischer Seiten geantwortet wurde:

Mecklenb. Antwort. I. Der Artic. X. §. 13. könne propter Cohaerentiam textus §. 12. & pro Subjectis materiis nach gesunder Vernunfft von keinen andern Zöllen verstanden werden, als welche in denen hochgedachter Cron Schweden zur Satisfaction überlassenen Landen sich befinden, denn sonsten die fremde Auslegung daraus entstehen würde, daß die Cron Schweden auch in anderer Reichs-Stände territoriis eine Vniversität und ein hohes Tribunal anzurichten befuget wäre, weil in eben dem 13. §. der Cron Schweden in genere verstattet, wo es mehr hochbenante Cron Schweden beqvemer erachten möchte eine Vniversität aufzurichten; und in nechst vorhergehenden §. 12. an einem in Teutschland gelegenen Orte ein gewisses hohes Tribunal anzuordnen, so aber die Cron Schweden noch nie praetendiret hätte, auch nicht praetendiren könne.

II. Daß der R. Käys. Maj. Herren Plenipotentiarii nebst der Chur-Mayntzischen Cantzeley den 1. Mart. 1649 durch offenbahre Attestata deutlich, und ohne Wiedersprechen beglaubiget, daß es mit obberührtem Artic. X. §. 13. Instr. Pac. unter allerseits hohen Paciscenten keine andere Meynung gehabt, als daß der Warnemünder Zoll ad restituenda gehörig, und daß solche Erklährung so wohl bey öffentlicher Conferentz zu Osnabrück, als auch zum öfftern bey denen Friedens-Tractaten geschehen.

III. Daß dieser Zoll bey der Nürrenbergischen Friedens-Execution inter restituenda gebracht worden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil man sich nun in Güte nicht vergleichen konte, so wandten sich die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt Rostock an. 1651 an Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandum III, welcher nicht allein durch seine Gesandten zu Nürrenberg bey dem Schwedischen Plenipotentiario Oxenstirn, und durch den

vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihr. Käyserl. Maj. sub dat. den [unleserliches Material] Jan. 1654 zu Regensp. übergeben; quod extat ap. Pfanner. in hist. Comit. L. 7. c. 11. & alia Memorialia inferius citata.
vid. scripta superius citata.
quae extant ap. Fritsch. d. l. p. 517. & dans les Memoires de Negotiation. de Nimegue. d. l. p. 105.
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cien, Hafen, und Ströhmen ihre alte            Sicherheit, JCtion, und Gewonheit, wie dieselbe vor dem Kriege von vielen Jahren her sich            befunden, wieder gegeben, und unverbrüchlich erhalten werden solle. sc. Weil nun der            Warnemünder Zoll von der Cron Schweden in dem Kriege angeleget worden, so müste derselbe            itzo wieder abgeschaffet, und alles in vorigen Stand gesetzet werden.</p>
        <p>II. Der Artic. III. Instr. Pac. woselbst diese Regul zum Grunde des Friedens gesetzet            worden; Daß ein jeder Stand des Reichs in allem, was er vorhin gehabt, oder worinnen            demselben vormahls sein Recht gebüret, volkommener Restitution sich zu erfreun haben            solle, es sey dann daß ein anderes absonder- und nahmentlich vertragen. Nun finde sich            aber in dem gantzen Frieden-Schluß im geringsten nicht, daß wegen des Warnemündischen            Zolles ein besonderes verordnet.</p>
        <p>III. Daß in dem 13. Artic. des Frieden-Schlusses, woselbst alles dasjenige, was jedein            der regierenden Herren Hertzogen zu Mecklenburg abgehen, und pro aequivalente hingegen            zugeleget seyn solle, des Warnemündischen Zolles, woran beyde Fürstl. Regierungen            insgesampt pro indiviso interessiret, vielweniger sey daselbst vor solche aufbürdende            ewige Servitut, wodurch das Fürstliche Mecklenburgische Hauß gleichsam fremder            Schutzbarkeit unterworffen würde, einige Satisfaction zu finden, welches jedoch, da andere            geringe Dinge in Consideration gezogen worden, nothwendig hätte geschehen müssen.</p>
        <p>IV. Daß vermöge der Reichs-Satzungen keine neue Zölle irgendwo im Reich angeleget werden            könten, wofern diejenigen Fürsten und Stände, so dabey interessiret, nicht darein            willigten; Nun hätten aber die Hertzoge zu Mecklenburg im geringsten nicht in den            Warnemünder Zoll consentiret, vielmehr hätten sie demselben allezeit aufs kräfftigste            contradiciret.</p>
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        <p>Worauff aber Mecklenburgischer Seiten geantwortet wurde: <note place="foot">vid. scripta              superius citata.</note></p>
        <p><note place="right">Mecklenb. Antwort.</note> I. Der Artic. X. §. 13. könne propter            Cohaerentiam textus §. 12. &amp; pro Subjectis materiis nach gesunder Vernunfft von keinen            andern Zöllen verstanden werden, als welche in denen hochgedachter Cron Schweden zur            Satisfaction überlassenen Landen sich befinden, denn sonsten die fremde Auslegung daraus            entstehen würde, daß die Cron Schweden auch in anderer Reichs-Stände territoriis eine            Vniversität und ein hohes Tribunal anzurichten befuget wäre, weil in eben dem 13. §. der            Cron Schweden in genere verstattet, wo es mehr hochbenante Cron Schweden beqvemer erachten            möchte eine Vniversität aufzurichten; und in nechst vorhergehenden §. 12. an einem in            Teutschland gelegenen Orte ein gewisses hohes Tribunal anzuordnen, so aber die Cron            Schweden noch nie praetendiret hätte, auch nicht praetendiren könne.</p>
        <p>II. Daß der R. Käys. Maj. Herren Plenipotentiarii nebst der Chur-Mayntzischen Cantzeley            den 1. Mart. 1649 durch offenbahre Attestata <note place="foot">quae extant ap. Fritsch.              d. l. p. 517. &amp; dans les Memoires de Negotiation. de Nimegue. d. l. p. 105.</note>            deutlich, und ohne Wiedersprechen beglaubiget, daß es mit obberührtem Artic. X. §. 13.            Instr. Pac. unter allerseits hohen Paciscenten keine andere Meynung gehabt, als daß der            Warnemünder Zoll ad restituenda gehörig, und daß solche Erklährung so wohl bey            öffentlicher Conferentz zu Osnabrück, als auch zum öfftern bey denen Friedens-Tractaten            geschehen.</p>
        <p>III. Daß dieser Zoll bey der Nürrenbergischen Friedens-Execution inter restituenda            gebracht worden.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Weil man sich nun in Güte nicht            vergleichen konte, so wandten sich die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt Rostock an.            1651 an Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandum III, welcher nicht allein durch seine Gesandten zu            Nürrenberg bey dem Schwedischen Plenipotentiario Oxenstirn, und durch den
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[315/0344] cien, Hafen, und Ströhmen ihre alte Sicherheit, JCtion, und Gewonheit, wie dieselbe vor dem Kriege von vielen Jahren her sich befunden, wieder gegeben, und unverbrüchlich erhalten werden solle. sc. Weil nun der Warnemünder Zoll von der Cron Schweden in dem Kriege angeleget worden, so müste derselbe itzo wieder abgeschaffet, und alles in vorigen Stand gesetzet werden. II. Der Artic. III. Instr. Pac. woselbst diese Regul zum Grunde des Friedens gesetzet worden; Daß ein jeder Stand des Reichs in allem, was er vorhin gehabt, oder worinnen demselben vormahls sein Recht gebüret, volkommener Restitution sich zu erfreun haben solle, es sey dann daß ein anderes absonder- und nahmentlich vertragen. Nun finde sich aber in dem gantzen Frieden-Schluß im geringsten nicht, daß wegen des Warnemündischen Zolles ein besonderes verordnet. III. Daß in dem 13. Artic. des Frieden-Schlusses, woselbst alles dasjenige, was jedein der regierenden Herren Hertzogen zu Mecklenburg abgehen, und pro aequivalente hingegen zugeleget seyn solle, des Warnemündischen Zolles, woran beyde Fürstl. Regierungen insgesampt pro indiviso interessiret, vielweniger sey daselbst vor solche aufbürdende ewige Servitut, wodurch das Fürstliche Mecklenburgische Hauß gleichsam fremder Schutzbarkeit unterworffen würde, einige Satisfaction zu finden, welches jedoch, da andere geringe Dinge in Consideration gezogen worden, nothwendig hätte geschehen müssen. IV. Daß vermöge der Reichs-Satzungen keine neue Zölle irgendwo im Reich angeleget werden könten, wofern diejenigen Fürsten und Stände, so dabey interessiret, nicht darein willigten; Nun hätten aber die Hertzoge zu Mecklenburg im geringsten nicht in den Warnemünder Zoll consentiret, vielmehr hätten sie demselben allezeit aufs kräfftigste contradiciret. Die Cron Schweden hergegen behauptete die continuirung des Warnemünder Zolles damit; Daß in Artic. X. §. 13. des Osnabr. Friedens der Cron Schweden die Zölle, und Licenten an den Ufern und Häfen in Pommern und Mecklenburg, indistincte auf ewig abgetreten worden, und damit es nicht schiene, ob wären dadurch nur die alten Zölle verstanden, so wäre das Wort moderna oder itzige hinzugesetzet worden. Schwedische Gründe. Worauff aber Mecklenburgischer Seiten geantwortet wurde: I. Der Artic. X. §. 13. könne propter Cohaerentiam textus §. 12. & pro Subjectis materiis nach gesunder Vernunfft von keinen andern Zöllen verstanden werden, als welche in denen hochgedachter Cron Schweden zur Satisfaction überlassenen Landen sich befinden, denn sonsten die fremde Auslegung daraus entstehen würde, daß die Cron Schweden auch in anderer Reichs-Stände territoriis eine Vniversität und ein hohes Tribunal anzurichten befuget wäre, weil in eben dem 13. §. der Cron Schweden in genere verstattet, wo es mehr hochbenante Cron Schweden beqvemer erachten möchte eine Vniversität aufzurichten; und in nechst vorhergehenden §. 12. an einem in Teutschland gelegenen Orte ein gewisses hohes Tribunal anzuordnen, so aber die Cron Schweden noch nie praetendiret hätte, auch nicht praetendiren könne. Mecklenb. Antwort. II. Daß der R. Käys. Maj. Herren Plenipotentiarii nebst der Chur-Mayntzischen Cantzeley den 1. Mart. 1649 durch offenbahre Attestata deutlich, und ohne Wiedersprechen beglaubiget, daß es mit obberührtem Artic. X. §. 13. Instr. Pac. unter allerseits hohen Paciscenten keine andere Meynung gehabt, als daß der Warnemünder Zoll ad restituenda gehörig, und daß solche Erklährung so wohl bey öffentlicher Conferentz zu Osnabrück, als auch zum öfftern bey denen Friedens-Tractaten geschehen. III. Daß dieser Zoll bey der Nürrenbergischen Friedens-Execution inter restituenda gebracht worden. Weil man sich nun in Güte nicht vergleichen konte, so wandten sich die Hertzoge zu Mecklenburg und die Stadt Rostock an. 1651 an Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandum III, welcher nicht allein durch seine Gesandten zu Nürrenberg bey dem Schwedischen Plenipotentiario Oxenstirn, und durch den Der Erfolg und itzige Zustand. vid. Gegen-Memorial der Cron Schweden an Ihr. Käyserl. Maj. sub dat. den _ Jan. 1654 zu Regensp. übergeben; quod extat ap. Pfanner. in hist. Comit. L. 7. c. 11. & alia Memorialia inferius citata. vid. scripta superius citata. quae extant ap. Fritsch. d. l. p. 517. & dans les Memoires de Negotiation. de Nimegue. d. l. p. 105.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/344>, abgerufen am 18.06.2024.