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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nicht zu beruffen hätte, als welche ihr Recht nicht von den alten Hertzogen zu Pommern, sondern ex longe alio titulo erhalten; 4) daß solch petitum unbillig, weil die Cron Schweden nicht ausstürbe, und dem Hause Brandenburg also kein jus reciprocum geben könte.

Doch willigte Chur-Brandenburg endlich vor sich und seine Familie darein, wann der Käyser solches nur confirmiren wolte. Der König ließ hierauff anno 1662 ein Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. übergeben, und um die Confirmation ansuchen. Weil die Resolution aber nicht favorable fiel, wurd dawider protestiret, und ein neues Memorial übergeben, welches der Käyser auf den Reichs-Convent remittirte, woselbst die Cron Schweden endlich ihr Gesuch erhalten, und ist anno 1663 die solenne Belehnung geschehen. Dahero die Neumärcker gleich wie die Pommern der Cron Schweden eventualiter mit huldigen müssen.

Achtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf Jülich/ Cleve, Berg / Ravensp. &c.

Historie. WAs es mit diesen Ländern vor Beschaffenheit habe, was vor Streit deshalb nach des letzten Hertzogs Tode entstanden, und wie Chur-Brandenburg nebst Pfaltz-Neuburg sich in Possession gesetzet, davon ist oben bey des Königs in Preussen Praetension auf Jülich, sc. weitläufftig gehandelt worden, und hie zu wiederholen unnöthig; Nur ist zu melden, daß des letzten Hertzogs dritte Schwester, Magdalena, an Hertzog Johann zu Zweybrück vermählet war, und dahero nach des Brudern Tod nebst denen andern Schwestern zu succediren, und mit ihnen die Erbschafft zu theilen praetendirte; und zwar aus folgenden Gründen.

Schwedische Gründe. I. Daß Käyser Carolus V in seinem anno 1546 dem Hertzog Wilhelmo zu Jülich und Cleve gegebenen Privilegio alle dessen Töchter ohne Unterscheid zur Succession habilitiret, dahero dieselben auch zugleich succediren müsten.

II. Daß das Recht der ersten Geburth in diesen Ländern nicht üblich, und daß desselben in dem Privilegio Unionis, so Käyser Ferdinandus I dem Hertzog Wilhelmo ertheilet, keine Meldung geschehe; Zwar hätte man solche in der ältesten Schwester Ehe-pacten eingeführet, es könten dieselbe aber denen andern Geschwistern nicht praejudiciren weil sie weder von dem Käyser confirmiret, noch von allen Schwestern approbiret worden.

III. Daß Pfaltz-Neuburg [der die andere Schwester zur Ehe hatte] das Recht der Erstgeburth ebenfals nicht allegiren könte, und dennoch zur possession admittiret worden, dahero Zweybrück, so eben das Recht, was Pfaltz Neuburg hätte, von der Compossession nicht ausgeschlossen werden könte.

Worauff aber von Chur-Brandenburg geantwortet wurde.

Derer Beantwortung. Ad I. Käyser Carolus V hätte zwar alle des Wilhelmi Töchter zur Succession habilitiret, sed servato ordine aetatis & gradus; maßen in dem Carolingischen Privilegio keine neue Succession constituiret, sondern nur die alte und schon vorhin ratione juris primogeniturae, successionis foeminarum & unionis Provinciarum übliche renoviret.

Pufendorf. d. l.
Pufendorf. d. l. §. 58.
vid. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. p. 200.
vid. Diar. Europ. Contin. VII. p. 649. seqq. usque ad p. 680.
Gastel. d. l. p. 202.
vid. Scriptum sub. Tit. Causa Bipontina acta atque demonstrata. 1655. f. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 5. Limnae, L. 5. Jur. publ. c. 10. n. 10. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 4.
Conf. des Königs in Preussen Streitigk. wegen Jülich sc. in Except. special. 3.
vid. Scripta & Autores supra in Praetensione Regis Prussiae citati. add. Pufendorf. d. L. 4. §. 4. Klock. Vol. 1. Consil. 7. n. 798. seqq.

nicht zu beruffen hätte, als welche ihr Recht nicht von den alten Hertzogen zu Pommern, sondern ex longe alio titulo erhalten; 4) daß solch petitum unbillig, weil die Cron Schweden nicht ausstürbe, und dem Hause Brandenburg also kein jus reciprocum geben könte.

Doch willigte Chur-Brandenburg endlich vor sich und seine Familie darein, wann der Käyser solches nur confirmiren wolte. Der König ließ hierauff anno 1662 ein Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. übergeben, und um die Confirmation ansuchen. Weil die Resolution aber nicht favorable fiel, wurd dawider protestiret, und ein neues Memorial übergeben, welches der Käyser auf den Reichs-Convent remittirte, woselbst die Cron Schweden endlich ihr Gesuch erhalten, und ist anno 1663 die solenne Belehnung geschehen. Dahero die Neumärcker gleich wie die Pommern der Cron Schweden eventualiter mit huldigen müssen.

Achtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf Jülich/ Cleve, Berg / Ravensp. &c.

Historie. WAs es mit diesen Ländern vor Beschaffenheit habe, was vor Streit deshalb nach des letzten Hertzogs Tode entstanden, und wie Chur-Brandenburg nebst Pfaltz-Neuburg sich in Possession gesetzet, davon ist oben bey des Königs in Preussen Praetension auf Jülich, sc. weitläufftig gehandelt worden, und hie zu wiederholen unnöthig; Nur ist zu melden, daß des letzten Hertzogs dritte Schwester, Magdalena, an Hertzog Johann zu Zweybrück vermählet war, und dahero nach des Brudern Tod nebst denen andern Schwestern zu succediren, und mit ihnen die Erbschafft zu theilen praetendirte; und zwar aus folgenden Gründen.

Schwedische Gründe. I. Daß Käyser Carolus V in seinem anno 1546 dem Hertzog Wilhelmo zu Jülich und Cleve gegebenen Privilegio alle dessen Töchter ohne Unterscheid zur Succession habilitiret, dahero dieselben auch zugleich succediren müsten.

II. Daß das Recht der ersten Geburth in diesen Ländern nicht üblich, und daß desselben in dem Privilegio Unionis, so Käyser Ferdinandus I dem Hertzog Wilhelmo ertheilet, keine Meldung geschehe; Zwar hätte man solche in der ältesten Schwester Ehe-pacten eingeführet, es könten dieselbe aber denen andern Geschwistern nicht praejudiciren weil sie weder von dem Käyser confirmiret, noch von allen Schwestern approbiret worden.

III. Daß Pfaltz-Neuburg [der die andere Schwester zur Ehe hatte] das Recht der Erstgeburth ebenfals nicht allegiren könte, und dennoch zur possession admittiret worden, dahero Zweybrück, so eben das Recht, was Pfaltz Neuburg hätte, von der Compossession nicht ausgeschlossen werden könte.

Worauff aber von Chur-Brandenburg geantwortet wurde.

Derer Beantwortung. Ad I. Käyser Carolus V hätte zwar alle des Wilhelmi Töchter zur Succession habilitiret, sed servato ordine aetatis & gradus; maßen in dem Carolingischen Privilegio keine neue Succession constituiret, sondern nur die alte und schon vorhin ratione juris primogeniturae, successionis foeminarum & unionis Provinciarum übliche renoviret.

Pufendorf. d. l.
Pufendorf. d. l. §. 58.
vid. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. p. 200.
vid. Diar. Europ. Contin. VII. p. 649. seqq. usque ad p. 680.
Gastel. d. l. p. 202.
vid. Scriptum sub. Tit. Causa Bipontina acta atque demonstrata. 1655. f. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 5. Limnae, L. 5. Jur. publ. c. 10. n. 10. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 4.
Conf. des Königs in Preussen Streitigk. wegen Jülich sc. in Except. special. 3.
vid. Scripta & Autores supra in Praetensione Regis Prussiae citati. add. Pufendorf. d. L. 4. §. 4. Klock. Vol. 1. Consil. 7. n. 798. seqq.
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        <p><note place="left">Historie.</note> WAs es mit diesen Ländern vor Beschaffenheit habe,            was vor Streit deshalb nach des letzten Hertzogs Tode entstanden, und wie Chur-Brandenburg            nebst Pfaltz-Neuburg sich in Possession gesetzet, davon ist oben bey des Königs in            Preussen Praetension auf Jülich, sc. weitläufftig gehandelt worden, und hie zu wiederholen            unnöthig; Nur ist zu melden, daß des letzten Hertzogs dritte Schwester, Magdalena, an            Hertzog Johann zu Zweybrück vermählet war, und dahero nach des Brudern Tod nebst denen            andern Schwestern zu succediren, und mit ihnen die Erbschafft zu theilen praetendirte; und            zwar aus folgenden Gründen. <note place="foot">vid. Scriptum sub. Tit. Causa Bipontina              acta atque demonstrata. 1655. f. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 5.              Limnae, L. 5. Jur. publ. c. 10. n. 10. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 4.</note></p>
        <p><note place="left">Schwedische Gründe.</note> I. Daß Käyser Carolus V in seinem anno 1546            dem Hertzog Wilhelmo zu Jülich und Cleve gegebenen Privilegio alle dessen Töchter ohne            Unterscheid zur Succession habilitiret, dahero dieselben auch zugleich succediren            müsten.</p>
        <p>II. Daß das Recht der ersten Geburth in diesen Ländern nicht üblich, und daß desselben in            dem Privilegio Unionis, so Käyser Ferdinandus I dem Hertzog Wilhelmo ertheilet, keine            Meldung geschehe; Zwar hätte man solche in der ältesten Schwester Ehe-pacten eingeführet,            es könten dieselbe aber denen andern Geschwistern nicht praejudiciren weil sie weder von            dem Käyser confirmiret, noch von allen Schwestern approbiret worden. <note place="foot">Conf. des Königs in Preussen Streitigk. wegen Jülich sc. in Except. special.            3.</note></p>
        <p>III. Daß Pfaltz-Neuburg [der die andere Schwester zur Ehe hatte] das Recht der            Erstgeburth ebenfals nicht allegiren könte, und dennoch zur possession admittiret worden,            dahero Zweybrück, so eben das Recht, was Pfaltz Neuburg hätte, von der Compossession nicht            ausgeschlossen werden könte.</p>
        <p>Worauff aber von Chur-Brandenburg geantwortet wurde. <note place="foot">vid. Scripta              &amp; Autores supra in Praetensione Regis Prussiae citati. add. Pufendorf. d. L. 4. §.              4. Klock. Vol. 1. Consil. 7. n. 798. seqq.</note></p>
        <p><note place="right">Derer Beantwortung.</note> Ad I. Käyser Carolus V hätte zwar alle des            Wilhelmi Töchter zur Succession habilitiret, sed servato ordine aetatis &amp; gradus;            maßen in dem Carolingischen Privilegio keine neue Succession constituiret, sondern nur die            alte und schon vorhin ratione juris primogeniturae, successionis foeminarum &amp; unionis            Provinciarum übliche renoviret.</p>
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[318/0347] nicht zu beruffen hätte, als welche ihr Recht nicht von den alten Hertzogen zu Pommern, sondern ex longe alio titulo erhalten; 4) daß solch petitum unbillig, weil die Cron Schweden nicht ausstürbe, und dem Hause Brandenburg also kein jus reciprocum geben könte. Doch willigte Chur-Brandenburg endlich vor sich und seine Familie darein, wann der Käyser solches nur confirmiren wolte. Der König ließ hierauff anno 1662 ein Memorial an Ihr. Käyserl. Maj. übergeben, und um die Confirmation ansuchen. Weil die Resolution aber nicht favorable fiel, wurd dawider protestiret, und ein neues Memorial übergeben, welches der Käyser auf den Reichs-Convent remittirte, woselbst die Cron Schweden endlich ihr Gesuch erhalten, und ist anno 1663 die solenne Belehnung geschehen. Dahero die Neumärcker gleich wie die Pommern der Cron Schweden eventualiter mit huldigen müssen. Achtes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf Jülich/ Cleve, Berg / Ravensp. &c. WAs es mit diesen Ländern vor Beschaffenheit habe, was vor Streit deshalb nach des letzten Hertzogs Tode entstanden, und wie Chur-Brandenburg nebst Pfaltz-Neuburg sich in Possession gesetzet, davon ist oben bey des Königs in Preussen Praetension auf Jülich, sc. weitläufftig gehandelt worden, und hie zu wiederholen unnöthig; Nur ist zu melden, daß des letzten Hertzogs dritte Schwester, Magdalena, an Hertzog Johann zu Zweybrück vermählet war, und dahero nach des Brudern Tod nebst denen andern Schwestern zu succediren, und mit ihnen die Erbschafft zu theilen praetendirte; und zwar aus folgenden Gründen. Historie. I. Daß Käyser Carolus V in seinem anno 1546 dem Hertzog Wilhelmo zu Jülich und Cleve gegebenen Privilegio alle dessen Töchter ohne Unterscheid zur Succession habilitiret, dahero dieselben auch zugleich succediren müsten. Schwedische Gründe. II. Daß das Recht der ersten Geburth in diesen Ländern nicht üblich, und daß desselben in dem Privilegio Unionis, so Käyser Ferdinandus I dem Hertzog Wilhelmo ertheilet, keine Meldung geschehe; Zwar hätte man solche in der ältesten Schwester Ehe-pacten eingeführet, es könten dieselbe aber denen andern Geschwistern nicht praejudiciren weil sie weder von dem Käyser confirmiret, noch von allen Schwestern approbiret worden. III. Daß Pfaltz-Neuburg [der die andere Schwester zur Ehe hatte] das Recht der Erstgeburth ebenfals nicht allegiren könte, und dennoch zur possession admittiret worden, dahero Zweybrück, so eben das Recht, was Pfaltz Neuburg hätte, von der Compossession nicht ausgeschlossen werden könte. Worauff aber von Chur-Brandenburg geantwortet wurde. Ad I. Käyser Carolus V hätte zwar alle des Wilhelmi Töchter zur Succession habilitiret, sed servato ordine aetatis & gradus; maßen in dem Carolingischen Privilegio keine neue Succession constituiret, sondern nur die alte und schon vorhin ratione juris primogeniturae, successionis foeminarum & unionis Provinciarum übliche renoviret. Derer Beantwortung. Pufendorf. d. l. Pufendorf. d. l. §. 58. vid. Gastel. de statu publ. Europ. c. 6. p. 200. vid. Diar. Europ. Contin. VII. p. 649. seqq. usque ad p. 680. Gastel. d. l. p. 202. vid. Scriptum sub. Tit. Causa Bipontina acta atque demonstrata. 1655. f. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 5. Limnae, L. 5. Jur. publ. c. 10. n. 10. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 4. Conf. des Königs in Preussen Streitigk. wegen Jülich sc. in Except. special. 3. vid. Scripta & Autores supra in Praetensione Regis Prussiae citati. add. Pufendorf. d. L. 4. §. 4. Klock. Vol. 1. Consil. 7. n. 798. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/347>, abgerufen am 24.11.2024.