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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Wie anno 1694 der letzte Pfaltz-Graf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben verstarb, entstund wegen der Succession in dem Hause Pfaltz zwischen Neuburg, Sultzbach, Zweybrück, und Birckenfeld großer Streit, der auch noch nicht beygeleget. Chur-Pfaltz gründet sich auf das Recht der Erstgeburt; Sultzbach beruffet sich auf die Proximitatem gradus, weil er dem letzt Verstorbenen um einen Grad näher als Chur-Pfaltz verwandt; Birckenfeld schützer theils die Proximität, weil er mit Sultzbach gleich nahe, theils die Billigkeit vor, weil der Birckenfeldische Antheil der allerschlechteste und ihme dazu ehemahlen Hoffnung gemachet worden.

Ihro Königl. Maj. in Schweden fundiren sich

Schwedische Gründe. I. Auf das Testament, so der letzt verstorbene Pfaltz-Graf zu Veldentz gemachet, und den König in Schweden darinnen zum Erben und Successore benennet.

II. Auf das jus Reincorporationis cum Ducatu Bipontino, weil diese Grafschafften alte appertinentien des Hertzogthums Zweybrück gewesen.

Was von denen andern Praetendenten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Praetension betrifft, so ließ Chur-Pfaltz nach des Pfaltz-Grafen Tod durch einige von dero Trouppen Possession von Veldentz nehmen, weil aber die Königl. Schwedische Regierung in Zweybrück schon vorhero im Nahmen Ihr. Königl. Maj. in Schweden Possessionem civilem ergreiffen laßen, so beschwerte man sich Schwedischer Seiten über das Chur-Pfältzische Unterfangen, und praetendirte die possession wieder zu haben. Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königl. Frantzösischen hohen Nath zu Colmar, welcher alle Interessenten vor sich lud und weil die andere dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 vor Birckenfeld sprach; Ob nun diese Sententz zwar anno 1697 in dem Rysvvickischen Frieden wieder cassiret, und die Grafschafft dem Reiche, iedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten rechten, so wohl in Petitorio als Possessorio, restituiret wurde, so kam Birckenfeld dennoch abermahl bey dem Königl. hohen Rath zu Colmar ein, und bath um die execution der Urthel, sonderlich wegen der Grafschafft Lützelstein, welche demselben auch anno 1699 den 25 Febr. durch ein Arrest zuerkant, und bald darauff durch einen Frantzöschen Beambten Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich publiciret wurde. Chur-Pfaltz beschwerte sich hierüber bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg, und bath, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz ab[unleserliches Material]iehlenden turbation mit Nachdruck zu steuren; Weil Chur-Pfaltz aber in dem übergebenen Memorial ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die Veldentzische Verlaßenschafft allein zuschrieb, so interponirte nicht allein der Königl. Schwedische Gefandte, sondern auch der Pfaltz-Graf zu Birckenfeld eine Protestation, damit solches nicht zu ihrem Nachtheil gereiche. Man hat nachdem zwar öffters gesuchet diese Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen.

Zehendes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Condirectorium in dem Ober-Rheinischen Craise.

ES hat in dem Ober-Rheinischen Crayß Pfaltz-Simmern nebst dem Bischöffe zu Wormbs, wiewohl nicht ohne dieses Contradiction, das Condirectorium ge-

vid. Scriptum sub Tit. ohnmaßgebliche Vorstellung, was man Königl. Schwedischer Seiten wieder die von Chur-Pfaltz im Veldentzischen letzt hin eigenmächtig genommene Possession einwenden könte, quod extat ap. Ahasv. Fritschium in Not. ad Instr. Pac. Rysvvic. Art. 10. p. 186.
vid. supra cit. Script. Ohnmaßgebliche Vorstellung &c.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 448.
Artic. X.
quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. V. c. 8. p. 305.
Memoriale Electoris Palatini extat ibid. p. 313.
Protestationem illam exhibet Faber. d. l. p. 319. & 324.
vid. infr. Chur-Pfältzische Streitigkeit mit Bischoff zu Wormbs wegen des Condirectorii im Ober-Rheinischen Craiß.

Wie anno 1694 der letzte Pfaltz-Graf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben verstarb, entstund wegen der Succession in dem Hause Pfaltz zwischen Neuburg, Sultzbach, Zweybrück, und Birckenfeld großer Streit, der auch noch nicht beygeleget. Chur-Pfaltz gründet sich auf das Recht der Erstgeburt; Sultzbach beruffet sich auf die Proximitatem gradus, weil er dem letzt Verstorbenen um einen Grad näher als Chur-Pfaltz verwandt; Birckenfeld schützer theils die Proximität, weil er mit Sultzbach gleich nahe, theils die Billigkeit vor, weil der Birckenfeldische Antheil der allerschlechteste und ihme dazu ehemahlen Hoffnung gemachet worden.

Ihro Königl. Maj. in Schweden fundiren sich

Schwedische Gründe. I. Auf das Testament, so der letzt verstorbene Pfaltz-Graf zu Veldentz gemachet, und den König in Schweden darinnen zum Erben und Successore benennet.

II. Auf das jus Reincorporationis cum Ducatu Bipontino, weil diese Grafschafften alte appertinentien des Hertzogthums Zweybrück gewesen.

Was von denen andern Praetendenten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Praetension betrifft, so ließ Chur-Pfaltz nach des Pfaltz-Grafen Tod durch einige von dero Trouppen Possession von Veldentz nehmen, weil aber die Königl. Schwedische Regierung in Zweybrück schon vorhero im Nahmen Ihr. Königl. Maj. in Schweden Possessionem civilem ergreiffen laßen, so beschwerte man sich Schwedischer Seiten über das Chur-Pfältzische Unterfangen, und praetendirte die possession wieder zu haben. Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königl. Frantzösischen hohen Nath zu Colmar, welcher alle Interessenten vor sich lud und weil die andere dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 vor Birckenfeld sprach; Ob nun diese Sententz zwar anno 1697 in dem Rysvvickischen Frieden wieder cassiret, und die Grafschafft dem Reiche, iedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten rechten, so wohl in Petitorio als Possessorio, restituiret wurde, so kam Birckenfeld dennoch abermahl bey dem Königl. hohen Rath zu Colmar ein, und bath um die execution der Urthel, sonderlich wegen der Grafschafft Lützelstein, welche demselben auch anno 1699 den 25 Febr. durch ein Arrest zuerkant, und bald darauff durch einen Frantzöschen Beambten Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich publiciret wurde. Chur-Pfaltz beschwerte sich hierüber bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg, und bath, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz ab[unleserliches Material]iehlenden turbation mit Nachdruck zu steuren; Weil Chur-Pfaltz aber in dem übergebenen Memorial ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die Veldentzische Verlaßenschafft allein zuschrieb, so interponirte nicht allein der Königl. Schwedische Gefandte, sondern auch der Pfaltz-Graf zu Birckenfeld eine Protestation, damit solches nicht zu ihrem Nachtheil gereiche. Man hat nachdem zwar öffters gesuchet diese Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen.

Zehendes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Condirectorium in dem Ober-Rheinischen Craise.

ES hat in dem Ober-Rheinischen Crayß Pfaltz-Simmern nebst dem Bischöffe zu Wormbs, wiewohl nicht ohne dieses Contradiction, das Condirectorium ge-

vid. Scriptum sub Tit. ohnmaßgebliche Vorstellung, was man Königl. Schwedischer Seiten wieder die von Chur-Pfaltz im Veldentzischen letzt hin eigenmächtig genommene Possession einwenden könte, quod extat ap. Ahasv. Fritschium in Not. ad Instr. Pac. Rysvvic. Art. 10. p. 186.
vid. supra cit. Script. Ohnmaßgebliche Vorstellung &c.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 448.
Artic. X.
quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. V. c. 8. p. 305.
Memoriale Electoris Palatini extat ibid. p. 313.
Protestationem illam exhibet Faber. d. l. p. 319. & 324.
vid. infr. Chur-Pfältzische Streitigkeit mit Bischoff zu Wormbs wegen des Condirectorii im Ober-Rheinischen Craiß.
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        <p>Wie anno 1694 der letzte Pfaltz-Graf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben            verstarb, entstund wegen der Succession in dem Hause Pfaltz zwischen Neuburg, Sultzbach,            Zweybrück, und Birckenfeld großer Streit, der auch noch nicht beygeleget. Chur-Pfaltz            gründet sich auf das Recht der Erstgeburt; Sultzbach beruffet sich auf die Proximitatem            gradus, weil er dem letzt Verstorbenen um einen Grad näher als Chur-Pfaltz verwandt;            Birckenfeld schützer theils die Proximität, weil er mit Sultzbach gleich nahe, theils die            Billigkeit vor, weil der Birckenfeldische Antheil der allerschlechteste und ihme dazu            ehemahlen Hoffnung gemachet worden.</p>
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        <p>Zehendes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Condirectorium in dem            Ober-Rheinischen Craise.</p>
        <p>ES hat in dem Ober-Rheinischen Crayß Pfaltz-Simmern nebst dem Bischöffe zu Wormbs,            wiewohl nicht ohne dieses Contradiction, <note place="foot">vid. infr. Chur-Pfältzische              Streitigkeit mit Bischoff zu Wormbs wegen des Condirectorii im Ober-Rheinischen              Craiß.</note> das Condirectorium ge-
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[320/0349] Wie anno 1694 der letzte Pfaltz-Graf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben verstarb, entstund wegen der Succession in dem Hause Pfaltz zwischen Neuburg, Sultzbach, Zweybrück, und Birckenfeld großer Streit, der auch noch nicht beygeleget. Chur-Pfaltz gründet sich auf das Recht der Erstgeburt; Sultzbach beruffet sich auf die Proximitatem gradus, weil er dem letzt Verstorbenen um einen Grad näher als Chur-Pfaltz verwandt; Birckenfeld schützer theils die Proximität, weil er mit Sultzbach gleich nahe, theils die Billigkeit vor, weil der Birckenfeldische Antheil der allerschlechteste und ihme dazu ehemahlen Hoffnung gemachet worden. Ihro Königl. Maj. in Schweden fundiren sich I. Auf das Testament, so der letzt verstorbene Pfaltz-Graf zu Veldentz gemachet, und den König in Schweden darinnen zum Erben und Successore benennet. Schwedische Gründe. II. Auf das jus Reincorporationis cum Ducatu Bipontino, weil diese Grafschafften alte appertinentien des Hertzogthums Zweybrück gewesen. Was von denen andern Praetendenten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen. Was aber den Erfolg und itzigen Zustand dieser Praetension betrifft, so ließ Chur-Pfaltz nach des Pfaltz-Grafen Tod durch einige von dero Trouppen Possession von Veldentz nehmen, weil aber die Königl. Schwedische Regierung in Zweybrück schon vorhero im Nahmen Ihr. Königl. Maj. in Schweden Possessionem civilem ergreiffen laßen, so beschwerte man sich Schwedischer Seiten über das Chur-Pfältzische Unterfangen, und praetendirte die possession wieder zu haben. Birckenfeld brachte diese Streit-Sache vor den Königl. Frantzösischen hohen Nath zu Colmar, welcher alle Interessenten vor sich lud und weil die andere dieses forum incompetens declinirten, anno 1695 vor Birckenfeld sprach; Ob nun diese Sententz zwar anno 1697 in dem Rysvvickischen Frieden wieder cassiret, und die Grafschafft dem Reiche, iedoch mit Vorbehalt eines ieden der Praetendenten rechten, so wohl in Petitorio als Possessorio, restituiret wurde, so kam Birckenfeld dennoch abermahl bey dem Königl. hohen Rath zu Colmar ein, und bath um die execution der Urthel, sonderlich wegen der Grafschafft Lützelstein, welche demselben auch anno 1699 den 25 Febr. durch ein Arrest zuerkant, und bald darauff durch einen Frantzöschen Beambten Nahmens Fouqueralle, samt denen Birckenfeldischen Bedienten, in der Grafschafft öffentlich publiciret wurde. Chur-Pfaltz beschwerte sich hierüber bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg, und bath, solcher zu des Reichs und seines Hauses Praejuditz ab_ iehlenden turbation mit Nachdruck zu steuren; Weil Chur-Pfaltz aber in dem übergebenen Memorial ihme die Possession und die Gerechtigkeit auf die Veldentzische Verlaßenschafft allein zuschrieb, so interponirte nicht allein der Königl. Schwedische Gefandte, sondern auch der Pfaltz-Graf zu Birckenfeld eine Protestation, damit solches nicht zu ihrem Nachtheil gereiche. Man hat nachdem zwar öffters gesuchet diese Sache in Güte beyzulegen, es ist aber bißhero noch nicht geschehen. Der Erfolg und itzige Zustand. Zehendes Capitel, Von des Königs in Schweden Praetension auf das Condirectorium in dem Ober-Rheinischen Craise. ES hat in dem Ober-Rheinischen Crayß Pfaltz-Simmern nebst dem Bischöffe zu Wormbs, wiewohl nicht ohne dieses Contradiction, das Condirectorium ge- vid. Scriptum sub Tit. ohnmaßgebliche Vorstellung, was man Königl. Schwedischer Seiten wieder die von Chur-Pfaltz im Veldentzischen letzt hin eigenmächtig genommene Possession einwenden könte, quod extat ap. Ahasv. Fritschium in Not. ad Instr. Pac. Rysvvic. Art. 10. p. 186. vid. supra cit. Script. Ohnmaßgebliche Vorstellung &c. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 448. Artic. X. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. V. c. 8. p. 305. Memoriale Electoris Palatini extat ibid. p. 313. Protestationem illam exhibet Faber. d. l. p. 319. & 324. vid. infr. Chur-Pfältzische Streitigkeit mit Bischoff zu Wormbs wegen des Condirectorii im Ober-Rheinischen Craiß.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/349>, abgerufen am 24.11.2024.