Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.der ihn auch endlich nöthigte sich mit der Flucht nach Franckreich zu reteriren, und erhielte Philippus die Portugisische Crone. Johannes Hertzog zu Braganza, sehend, daß wider Philippum nichts auszurichten, wolte mit demselben transigiren; weil er aber zu lange gewartet hatte, erhielte er weiter nichts, als daß er in der Erb-Conestable Charche confirmiret wurde, in welcher Bedienung auch des Johannis Sohn Theodosius gelebet. In solchem Stande blieb es biß an. 1640, da die Portugiesen das Castilianische Joch abschüttelten, und Johannem Hertzogen zu Braganza, dessen Großvater vordem die Crone schon praetendiret hatte, zum Könige ernanten, und weil damahls Spanien mit schweren Kriegen gegen Franckreich, Holland und Catalonien verwickelt war, so hatten sie Zeit ihre Sachen fest zu stellen; doch suchte jedes Theil sein Recht an Portugal so wohl mit der Feder, als mit dem Degen zu behaupten. Johannes führte sein Recht her von seiner Großrautter Catharina, des Eduardi Tochter, suchte dar zu thun, daß dieselbe nach Königs Henrici Tod mehr Recht als Philippus König in Spanien gehabt hätte, indem sie von männlicher, Philippus aber nur von weiblicher Linie Königs Emanuelis abgestammet, von diesem aber durch die Macht wäre verdrungen worden. Spanischer Seiten wurd dagegen zu Behauptung ihres Rechtes an Portugal angeführet: I. Daß Portugal ein Stück von Spanien, und daß König Alfonsus VI in Castilien und Leon den ersten Grafen Henricum damit belehnet, solches auch nicht anders, als unter solcher Lehens-Verbindlichkeit, zum praejuditz der Nachkommen vergeben können. Dahero dessen Sohn Alfonsus I nicht Macht gehabt, solcher Herrschafft sich zu entziehen, und sich zum Könige proclamiren zulassen. II. Daß nach Abgang des Henrici männliches Stammes König Johannes I in Castilien und dessen Kinder das nechste Recht zur Succession gehabt, weil er des letzten Königs Ferdinandi Tochter Beatricem zur Ehe, und in den Ehe-pacten die Versicherung gehabt, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in Portugal succediren solten; wäre aber von des Ferdinandi unechten Bruder unbilliger Weise excludiret worden. III. Daß nach der Beatrice des Ferdinandi Halb-Bruder Johannes, den sein Vater Petrus mit der Agnete de Castro, einer vornehmen Dame aus Gallicien, und die er sich mit Genehmhaltung des Pabstes, nach Vasconcelli und anderer Bericht, antrauen lassen, gezeuget, das nechst Recht zur succession gehabt, und des Petri Bastart vorgehen sollen; Ob nun solches zwar nicht geschehen, so hätte doch dadurch seinen Kindern ihr Recht nicht benommen werden können, in Spanien transferiret worden. IV. Daß, nach Abgang des Johannis männlicher Nachkommen Philippus II Kön. in Spanien das nechste Recht vor allen an dern praetendenten zur Portugisischen Crone gehabt, indem er ratione gradus mit den übrigen praetendenten gleich nahe verwandt gewesen, ratione Sexus & artatis aber allen vorgegangen, dahero auch Henricus selbst vor seinem Ende ihn zum successore declariren wollen, wann der Tod es nicht verhindert hätte. V. Daß Philippus II so wohl als seine Nachkommen von den Portugisen und von denen von Braganza selber vor ihre recht- vid. de his omnibus late Hieron. Connestaggius de Conjunctione regni Portugall cum Regn. Castil. L. 3. seqq. & Joh. Anton. Viperang. de obtenta Portugallia a Rege Philippo. Thuan. L 70. 75. Thuan. d. L. 70. hist. vid. Cajetan. Passarell de Bello Lusitan. ejusque Separatione a Regno Castell. ed. Lugd. 1684. vid. Manifestum Regis Portugall. editum anno 1641, quod extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 166. Eman. a Cugna Lusitania vindicata. Anton de Susa Lusitania liberata. Grenaille Mercure Portugais, ou Relations Politiques de la fameuse revolution d' Estat arriuee en Portugal depuis la mort de D. Sebastian, jusque au Couronnement de D. Jean. IV. Edidit etiam Fr. a S. Augsut. Macedus libellum anonymi pro Catharina Bragantina, adjecta appendice de actu possidendi & jure postliminii. 1641. vid. Caramuel Lobcovviz Tractat. sub Tit. Johannes Bragantinus Lusitaniae illegitimus Rexdemonstratus &c. s. Responsio ad Manifestum Regni Lusitan. It. Ejusd. Philippus Prudens. Michael d' Aguirre de Successione Portugall. pro Philippo II. R. Hisp. ap. Besold. in Consil. I. Adam. Eberti Diss. de jure Philippi II. in Portugall. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 288. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 192. Strauch Diss. Jur publ. 1. §. 17. in Descript. Lusitan. p. 125.
der ihn auch endlich nöthigte sich mit der Flucht nach Franckreich zu reteriren, und erhielte Philippus die Portugisische Crone. Johannes Hertzog zu Braganza, sehend, daß wider Philippum nichts auszurichten, wolte mit demselben transigiren; weil er aber zu lange gewartet hatte, erhielte er weiter nichts, als daß er in der Erb-Conestable Charche confirmiret wurde, in welcher Bedienung auch des Johannis Sohn Theodosius gelebet. In solchem Stande blieb es biß an. 1640, da die Portugiesen das Castilianische Joch abschüttelten, und Johannem Hertzogen zu Braganza, dessen Großvater vordem die Crone schon praetendiret hatte, zum Könige ernanten, und weil damahls Spanien mit schweren Kriegen gegen Franckreich, Holland und Catalonien verwickelt war, so hatten sie Zeit ihre Sachen fest zu stellen; doch suchte jedes Theil sein Recht an Portugal so wohl mit der Feder, als mit dem Degen zu behaupten. Johannes führte sein Recht her von seiner Großrautter Catharina, des Eduardi Tochter, suchte dar zu thun, daß dieselbe nach Königs Henrici Tod mehr Recht als Philippus König in Spanien gehabt hätte, indem sie von männlicher, Philippus aber nur von weiblicher Linie Königs Emanuelis abgestammet, von diesem aber durch die Macht wäre verdrungen worden. Spanischer Seiten wurd dagegen zu Behauptung ihres Rechtes an Portugal angeführet: I. Daß Portugal ein Stück von Spanien, und daß König Alfonsus VI in Castilien und Leon den ersten Grafen Henricum damit belehnet, solches auch nicht anders, als unter solcher Lehens-Verbindlichkeit, zum praejuditz der Nachkommen vergeben können. Dahero dessen Sohn Alfonsus I nicht Macht gehabt, solcher Herrschafft sich zu entziehen, und sich zum Könige proclamiren zulassen. II. Daß nach Abgang des Henrici männliches Stammes König Johannes I in Castilien und dessen Kinder das nechste Recht zur Succession gehabt, weil er des letzten Königs Ferdinandi Tochter Beatricem zur Ehe, und in den Ehe-pacten die Versicherung gehabt, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in Portugal succediren solten; wäre aber von des Ferdinandi unechten Bruder unbilliger Weise excludiret worden. III. Daß nach der Beatrice des Ferdinandi Halb-Bruder Johannes, den sein Vater Petrus mit der Agnete de Castro, einer vornehmen Dame aus Gallicien, und die er sich mit Genehmhaltung des Pabstes, nach Vasconcelli und anderer Bericht, antrauen lassen, gezeuget, das nechst Recht zur succession gehabt, und des Petri Bastart vorgehen sollen; Ob nun solches zwar nicht geschehen, so hätte doch dadurch seinen Kindern ihr Recht nicht benommen werden können, in Spanien transferiret worden. IV. Daß, nach Abgang des Johannis männlicher Nachkommen Philippus II Kön. in Spanien das nechste Recht vor allen an dern praetendenten zur Portugisischen Crone gehabt, indem er ratione gradus mit den übrigen praetendenten gleich nahe verwandt gewesen, ratione Sexus & artatis aber allen vorgegangen, dahero auch Henricus selbst vor seinem Ende ihn zum successore declariren wollen, wann der Tod es nicht verhindert hätte. V. Daß Philippus II so wohl als seine Nachkommen von den Portugisen und von denen von Braganza selber vor ihre recht- vid. de his omnibus late Hieron. Connestaggius de Conjunctione regni Portugall cum Regn. Castil. L. 3. seqq. & Joh. Anton. Viperang. de obtenta Portugallia a Rege Philippo. Thuan. L 70. 75. Thuan. d. L. 70. hist. vid. Cajetan. Passarell de Bello Lusitan. ejusque Separatione a Regno Castell. ed. Lugd. 1684. vid. Manifestum Regis Portugall. editum anno 1641, quod extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 166. Eman. a Cugna Lusitania vindicata. Anton de Susa Lusitania liberata. Grenaille Mercure Portugais, ou Relations Politiques de la fameuse revolution d' Estat arriuée en Portugal depuis la mort de D. Sebastian, jusque au Couronnément de D. Jean. IV. Edidit etiam Fr. a S. Augsut. Macedus libellum anonymi pro Catharina Bragantina, adjecta appendice de actu possidendi & jure postliminii. 1641. vid. Caramuel Lobcovviz Tractat. sub Tit. Johannes Bragantinus Lusitaniae illegitimus Rexdemonstratus &c. s. Responsio ad Manifestum Regni Lusitan. It. Ejusd. Philippus Prudens. Michael d' Aguirre de Successione Portugall. pro Philippo II. R. Hisp. ap. Besold. in Consil. I. Adam. Eberti Diss. de jure Philippi II. in Portugall. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 288. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 192. Strauch Diss. Jur publ. 1. §. 17. in Descript. Lusitan. p. 125.
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der ihn auch endlich nöthigte sich mit der Flucht nach Franckreich zu reteriren, und erhielte Philippus die Portugisische Crone. Johannes Hertzog zu Braganza, sehend, daß wider Philippum nichts auszurichten, wolte mit demselben transigiren; weil er aber zu lange gewartet hatte, erhielte er weiter nichts, als daß er in der Erb-Conestable Charche confirmiret wurde, in welcher Bedienung auch des Johannis Sohn Theodosius gelebet.
In solchem Stande blieb es biß an. 1640, da die Portugiesen das Castilianische Joch abschüttelten, und Johannem Hertzogen zu Braganza, dessen Großvater vordem die Crone schon praetendiret hatte, zum Könige ernanten, und weil damahls Spanien mit schweren Kriegen gegen Franckreich, Holland und Catalonien verwickelt war, so hatten sie Zeit ihre Sachen fest zu stellen; doch suchte jedes Theil sein Recht an Portugal so wohl mit der Feder, als mit dem Degen zu behaupten. Johannes führte sein Recht her von seiner Großrautter Catharina, des Eduardi Tochter, suchte dar zu thun, daß dieselbe nach Königs Henrici Tod mehr Recht als Philippus König in Spanien gehabt hätte, indem sie von männlicher, Philippus aber nur von weiblicher Linie Königs Emanuelis abgestammet, von diesem aber durch die Macht wäre verdrungen worden.
Spanischer Seiten wurd dagegen zu Behauptung ihres Rechtes an Portugal angeführet:
I. Daß Portugal ein Stück von Spanien, und daß König Alfonsus VI in Castilien und Leon den ersten Grafen Henricum damit belehnet, solches auch nicht anders, als unter solcher Lehens-Verbindlichkeit, zum praejuditz der Nachkommen vergeben können. Dahero dessen Sohn Alfonsus I nicht Macht gehabt, solcher Herrschafft sich zu entziehen, und sich zum Könige proclamiren zulassen.
II. Daß nach Abgang des Henrici männliches Stammes König Johannes I in Castilien und dessen Kinder das nechste Recht zur Succession gehabt, weil er des letzten Königs Ferdinandi Tochter Beatricem zur Ehe, und in den Ehe-pacten die Versicherung gehabt, daß die aus solcher Ehe kommende Kinder in Portugal succediren solten; wäre aber von des Ferdinandi unechten Bruder unbilliger Weise excludiret worden.
III. Daß nach der Beatrice des Ferdinandi Halb-Bruder Johannes, den sein Vater Petrus mit der Agnete de Castro, einer vornehmen Dame aus Gallicien, und die er sich mit Genehmhaltung des Pabstes, nach Vasconcelli und anderer Bericht, antrauen lassen, gezeuget, das nechst Recht zur succession gehabt, und des Petri Bastart vorgehen sollen; Ob nun solches zwar nicht geschehen, so hätte doch dadurch seinen Kindern ihr Recht nicht benommen werden können, in Spanien transferiret worden.
IV. Daß, nach Abgang des Johannis männlicher Nachkommen Philippus II Kön. in Spanien das nechste Recht vor allen an dern praetendenten zur Portugisischen Crone gehabt, indem er ratione gradus mit den übrigen praetendenten gleich nahe verwandt gewesen, ratione Sexus & artatis aber allen vorgegangen, dahero auch Henricus selbst vor seinem Ende ihn zum successore declariren wollen, wann der Tod es nicht verhindert hätte.
V. Daß Philippus II so wohl als seine Nachkommen von den Portugisen und von denen von Braganza selber vor ihre recht-
vid. de his omnibus late Hieron. Connestaggius de Conjunctione regni Portugall cum Regn. Castil. L. 3. seqq. & Joh. Anton. Viperang. de obtenta Portugallia a Rege Philippo. Thuan. L 70. 75.
Thuan. d. L. 70. hist.
vid. Cajetan. Passarell de Bello Lusitan. ejusque Separatione a Regno Castell. ed. Lugd. 1684.
vid. Manifestum Regis Portugall. editum anno 1641, quod extat ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 166. Eman. a Cugna Lusitania vindicata. Anton de Susa Lusitania liberata. Grenaille Mercure Portugais, ou Relations Politiques de la fameuse revolution d' Estat arriuée en Portugal depuis la mort de D. Sebastian, jusque au Couronnément de D. Jean. IV. Edidit etiam Fr. a S. Augsut. Macedus libellum anonymi pro Catharina Bragantina, adjecta appendice de actu possidendi & jure postliminii. 1641.
vid. Caramuel Lobcovviz Tractat. sub Tit. Johannes Bragantinus Lusitaniae illegitimus Rexdemonstratus &c. s. Responsio ad Manifestum Regni Lusitan. It. Ejusd. Philippus Prudens. Michael d' Aguirre de Successione Portugall. pro Philippo II. R. Hisp. ap. Besold. in Consil. I. Adam. Eberti Diss. de jure Philippi II. in Portugall. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 288. Sprenger de Praetens. Illustr. p. 192. Strauch Diss. Jur publ. 1. §. 17.
in Descript. Lusitan. p. 125.
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