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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nicht allein vor keinen Abgesandten erkennen, und demselben keine Audientz geben wolte, sondern verboth auch, daß niemand von dessen Anbringen ihme etwas vortragen solte, und weil das Fest St. Lucae, welches in der Lateranensischen Kirche in Gegenwart des Frantzösischen Abgesandten, zu des Königs Henrici IV in Franckr. Gedächtnüß, zu celebriren verordnet, herannahete, so befahl der Pabst bey des Gesandten Eintrit in die Kirche die Lichter aus zu löschen, und den Gottesdienst abzubrechen; Es hatte aber der Marquis de Lavardin solches nicht so bald erfahren, da er so gleich befahl solche Ceremonien biß auff eine andere Zeit zu verschieben, welches Krafft eines zwischen dem Könige in Franckreich, und gedachter Kirche, gemachten Vergleichs zu thun erlaubet; Und damit er auch die Päbstliche Bulle, und die darinn enthaltene Excommunications-Clausul eludiren möchte, so gieng er in der Weinachts-Nacht in die St. Ludwigs Kirche, wurd daselbst bey grosser Menge des Volcks von denen Geistlichen, wie es bey einem Gesandten gebräuchlich, empfangen, und nahm daselbst das H. Abendmahl; worüber der Pabst abermahl so erbittert wurde, daß er alle Geistliche gedachter Kirche durch den Cardinal Vicarium suspendiren, und solch Interdictum an die Thüren der St. Ludwigs Kirche den 26 Dec. schlagen ließ; wider welches Interdictum der Marquis de Lavardin des folgenden Tages, nehmlich den 27. Dec. eine Apologie oder Protestation heraus gab, worinnen er sich stellete, als glaube er nicht, daß solches vom Pabst herrühre, beklagte sich dabey über die Verwegenheit derer, so im Nahmen des alten und schwachen Pabstes dergleichen vorgenommen, stellete vor, daß ein Gesandter nicht excommuniciret werden könte, und drauete allen denjenigen, so ihme die einem Gesandten zustehende Gerechtigkeit disputiren wolten, sc. In Franckreich aber appellirte der Königl. General-Procurator anno 1688 den 22 Jan. vor Notario und Zeugen an das nachste general Concilium, so wohl wider die Päbstl. Bulle, als auch wider die declarirte excommunication des Marquis de Lavardin; und zwar dahero, weil kein Gesandter excomuniciret werden könte, und die Excommunication nur in geistlichen nicht aber weltlichen Sachen, wohin die Qvartiers-Freyheit gehöre, statt hätte. Auff welche appellation, und des Königlichen Advocati Dionysii Talonii proposition, folgte des Tages darauff eine Sententz des Parlements zu Paris, darinnen die Päbstl. Bulle, und declaration der Excommunication wider Lavardin annulliret, und dessen distraction bey Straffe der Confilcation verbothen, die appellation aber denen Actis publ. zu inseriren befohlen wurde. Es ließ auch der König in Franckreich dem Päbstlichen Nuncio ansagen, daß er ihn nicht eher zur Audientz lassen würde, biß der Pabst seinen Gesandten zu Rom admittirte; ließ über dem obige Sententz nicht allein an des Päbstlichen Nuncii Hauß, sondern auch in Rom selbst hin und wieder affigiren, drauete dem Pabst mit Einziehung der Stadt Avignon, so im Octobr. auch würcklich effectuiret wurde, und ließ endlich auch gar eine Flotte ausrüsten, um dem Pabst damit eine Visite zu geben.

Es kehrte sich aber der Pabst an dieses alles nichts, sondern ließ die gemachte Bulle und das bißherige Verfahren durch ein öffentliches Scriptum justificiren, stellete viele Processionen an, verboth alle Carnavals Lustigkeinen, und andere Spiele, und setzte die an der See gelegene Oerter in defensions-Stand. Weil die Italienische Fürsten aber dem Pabst wiederriethen, bey itzigem Zustande den König in Franckreich nicht gar zu sehr zu irritiren, so setzte der Pabst den 2 Mart. vorerst die St. Ludwigs Kirche wieder in vorigen Stand, die von Engeland und Venedig angetragene Mediation aber wolte er nicht annehmen, vorgebend, daß solche in Kirche-Sachen nicht statt hätte, und daß er den Marquis de Lavardin vor keinen Abgesandten erkennen könte, so lange der Päbstl. Stuhl wegen biß-

quod extat in dict. Ausführlichem Entwurff sc. & ap. Pfeffinger. d. l.
Quam vid. in dict. Ausführlichem Entwurff sc. & ap. Pfeffinger. d. l.
Appellatio Procuratoris extat ititem in dem Ausführlichen Entwurff.
Quae prodiit sub Tit. Arnest rendu en la Cour de Parlement & c.
Vide de hactenus relatis plura in Scripto, cui Titulus: Legatio Lavardini Romam, cujus Autor Sfondrata Abbas Sangallensis esse dicitur. [unleserliches Material]. Scriptum sub Tit. Gründliche Ausführung des Streits zwischen dem Pabst, und König in Franckreich, wegen der Qvartiers-Freyheit zu Rom. edit. Lips. 1689. Thomas. d. disp. §. 3. & 4. Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
cui titulus: Giustificatione della Bolla di Papa Innocenzo XI. sopra l' Abbolizione de pretesi Quartieri & dell [unleserliches Material]ditto con il quale la chiesa di S. Luigi e stata sotto posta all' interditto

nicht allein vor keinen Abgesandten erkennen, und demselben keine Audientz geben wolte, sondern verboth auch, daß niemand von dessen Anbringen ihme etwas vortragen solte, und weil das Fest St. Lucae, welches in der Lateranensischen Kirche in Gegenwart des Frantzösischen Abgesandten, zu des Königs Henrici IV in Franckr. Gedächtnüß, zu celebriren verordnet, herannahete, so befahl der Pabst bey des Gesandten Eintrit in die Kirche die Lichter aus zu löschen, und den Gottesdienst abzubrechen; Es hatte aber der Marquis de Lavardin solches nicht so bald erfahren, da er so gleich befahl solche Ceremonien biß auff eine andere Zeit zu verschieben, welches Krafft eines zwischen dem Könige in Franckreich, und gedachter Kirche, gemachten Vergleichs zu thun erlaubet; Und damit er auch die Päbstliche Bulle, und die darinn enthaltene Excommunications-Clausul eludiren möchte, so gieng er in der Weinachts-Nacht in die St. Ludwigs Kirche, wurd daselbst bey grosser Menge des Volcks von denen Geistlichen, wie es bey einem Gesandten gebräuchlich, empfangen, und nahm daselbst das H. Abendmahl; worüber der Pabst abermahl so erbittert wurde, daß er alle Geistliche gedachter Kirche durch den Cardinal Vicarium suspendiren, und solch Interdictum an die Thüren der St. Ludwigs Kirche den 26 Dec. schlagen ließ; wider welches Interdictum der Marquis de Lavardin des folgenden Tages, nehmlich den 27. Dec. eine Apologie oder Protestation heraus gab, worinnen er sich stellete, als glaube er nicht, daß solches vom Pabst herrühre, beklagte sich dabey über die Verwegenheit derer, so im Nahmen des alten und schwachen Pabstes dergleichen vorgenommen, stellete vor, daß ein Gesandter nicht excommuniciret werden könte, und drauete allen denjenigen, so ihme die einem Gesandten zustehende Gerechtigkeit disputiren wolten, sc. In Franckreich aber appellirte der Königl. General-Procurator anno 1688 den 22 Jan. vor Notario und Zeugen an das nachste general Concilium, so wohl wider die Päbstl. Bulle, als auch wider die declarirte excommunication des Marquis de Lavardin; und zwar dahero, weil kein Gesandter excomuniciret werden könte, und die Excommunication nur in geistlichen nicht aber weltlichen Sachen, wohin die Qvartiers-Freyheit gehöre, statt hätte. Auff welche appellation, und des Königlichen Advocati Dionysii Talonii proposition, folgte des Tages darauff eine Sententz des Parlements zu Paris, darinnen die Päbstl. Bulle, und declaration der Excommunication wider Lavardin annulliret, und dessen distraction bey Straffe der Confilcation verbothen, die appellation aber denen Actis publ. zu inseriren befohlen wurde. Es ließ auch der König in Franckreich dem Päbstlichen Nuncio ansagen, daß er ihn nicht eher zur Audientz lassen würde, biß der Pabst seinen Gesandten zu Rom admittirte; ließ über dem obige Sententz nicht allein an des Päbstlichen Nuncii Hauß, sondern auch in Rom selbst hin und wieder affigiren, drauete dem Pabst mit Einziehung der Stadt Avignon, so im Octobr. auch würcklich effectuiret wurde, und ließ endlich auch gar eine Flotte ausrüsten, um dem Pabst damit eine Visite zu geben.

Es kehrte sich aber der Pabst an dieses alles nichts, sondern ließ die gemachte Bulle und das bißherige Verfahren durch ein öffentliches Scriptum justificiren, stellete viele Processionen an, verboth alle Carnavals Lustigkeinen, und andere Spiele, und setzte die an der See gelegene Oerter in defensions-Stand. Weil die Italienische Fürsten aber dem Pabst wiederriethen, bey itzigem Zustande den König in Franckreich nicht gar zu sehr zu irritiren, so setzte der Pabst den 2 Mart. vorerst die St. Ludwigs Kirche wieder in vorigen Stand, die von Engeland und Venedig angetragene Mediation aber wolte er nicht annehmen, vorgebend, daß solche in Kirche-Sachen nicht statt hätte, und daß er den Marquis de Lavardin vor keinen Abgesandten erkennen könte, so lange der Päbstl. Stuhl wegen biß-

quod extat in dict. Ausführlichem Entwurff sc. & ap. Pfeffinger. d. l.
Quam vid. in dict. Ausführlichem Entwurff sc. & ap. Pfeffinger. d. l.
Appellatio Procuratoris extat ititem in dem Ausführlichen Entwurff.
Quae prodiit sub Tit. Arnest rendu en la Cour de Parlement & c.
Vide de hactenus relatis plura in Scripto, cui Titulus: Legatio Lavardini Romam, cujus Autor Sfondrata Abbas Sangallensis esse dicitur. [unleserliches Material]. Scriptum sub Tit. Gründliche Ausführung des Streits zwischen dem Pabst, und König in Franckreich, wegen der Qvartiers-Freyheit zu Rom. edit. Lips. 1689. Thomas. d. disp. §. 3. & 4. Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
cui titulus: Giustificatione della Bolla di Papa Innocenzo XI. sopra l' Abbolizione de pretesi Quartieri & dell [unleserliches Material]ditto con il quale la chiesa di S. Luigi e stata sotto posta all' interditto
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        <p>Es kehrte sich aber der Pabst an dieses alles nichts, sondern ließ die gemachte Bulle und            das bißherige Verfahren durch ein öffentliches Scriptum <note place="foot">cui titulus:              Giustificatione della Bolla di Papa Innocenzo XI. sopra l' Abbolizione de pretesi              Quartieri &amp; dell <gap reason="illegible"/>ditto con il quale la chiesa di S. Luigi e stata sotto posta              all' interditto</note> justificiren, stellete viele Processionen an, verboth alle            Carnavals Lustigkeinen, und andere Spiele, und setzte die an der See gelegene Oerter in            defensions-Stand. Weil die Italienische Fürsten aber dem Pabst wiederriethen, bey itzigem            Zustande den König in Franckreich nicht gar zu sehr zu irritiren, so setzte der Pabst den            2 Mart. vorerst die St. Ludwigs Kirche wieder in vorigen Stand, die von Engeland und            Venedig angetragene Mediation aber wolte er nicht annehmen, vorgebend, daß solche in            Kirche-Sachen nicht statt hätte, und daß er den Marquis de Lavardin vor keinen Abgesandten            erkennen könte, so lange der Päbstl. Stuhl wegen biß-
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[353/0382] nicht allein vor keinen Abgesandten erkennen, und demselben keine Audientz geben wolte, sondern verboth auch, daß niemand von dessen Anbringen ihme etwas vortragen solte, und weil das Fest St. Lucae, welches in der Lateranensischen Kirche in Gegenwart des Frantzösischen Abgesandten, zu des Königs Henrici IV in Franckr. Gedächtnüß, zu celebriren verordnet, herannahete, so befahl der Pabst bey des Gesandten Eintrit in die Kirche die Lichter aus zu löschen, und den Gottesdienst abzubrechen; Es hatte aber der Marquis de Lavardin solches nicht so bald erfahren, da er so gleich befahl solche Ceremonien biß auff eine andere Zeit zu verschieben, welches Krafft eines zwischen dem Könige in Franckreich, und gedachter Kirche, gemachten Vergleichs zu thun erlaubet; Und damit er auch die Päbstliche Bulle, und die darinn enthaltene Excommunications-Clausul eludiren möchte, so gieng er in der Weinachts-Nacht in die St. Ludwigs Kirche, wurd daselbst bey grosser Menge des Volcks von denen Geistlichen, wie es bey einem Gesandten gebräuchlich, empfangen, und nahm daselbst das H. Abendmahl; worüber der Pabst abermahl so erbittert wurde, daß er alle Geistliche gedachter Kirche durch den Cardinal Vicarium suspendiren, und solch Interdictum an die Thüren der St. Ludwigs Kirche den 26 Dec. schlagen ließ; wider welches Interdictum der Marquis de Lavardin des folgenden Tages, nehmlich den 27. Dec. eine Apologie oder Protestation heraus gab, worinnen er sich stellete, als glaube er nicht, daß solches vom Pabst herrühre, beklagte sich dabey über die Verwegenheit derer, so im Nahmen des alten und schwachen Pabstes dergleichen vorgenommen, stellete vor, daß ein Gesandter nicht excommuniciret werden könte, und drauete allen denjenigen, so ihme die einem Gesandten zustehende Gerechtigkeit disputiren wolten, sc. In Franckreich aber appellirte der Königl. General-Procurator anno 1688 den 22 Jan. vor Notario und Zeugen an das nachste general Concilium, so wohl wider die Päbstl. Bulle, als auch wider die declarirte excommunication des Marquis de Lavardin; und zwar dahero, weil kein Gesandter excomuniciret werden könte, und die Excommunication nur in geistlichen nicht aber weltlichen Sachen, wohin die Qvartiers-Freyheit gehöre, statt hätte. Auff welche appellation, und des Königlichen Advocati Dionysii Talonii proposition, folgte des Tages darauff eine Sententz des Parlements zu Paris, darinnen die Päbstl. Bulle, und declaration der Excommunication wider Lavardin annulliret, und dessen distraction bey Straffe der Confilcation verbothen, die appellation aber denen Actis publ. zu inseriren befohlen wurde. Es ließ auch der König in Franckreich dem Päbstlichen Nuncio ansagen, daß er ihn nicht eher zur Audientz lassen würde, biß der Pabst seinen Gesandten zu Rom admittirte; ließ über dem obige Sententz nicht allein an des Päbstlichen Nuncii Hauß, sondern auch in Rom selbst hin und wieder affigiren, drauete dem Pabst mit Einziehung der Stadt Avignon, so im Octobr. auch würcklich effectuiret wurde, und ließ endlich auch gar eine Flotte ausrüsten, um dem Pabst damit eine Visite zu geben. Es kehrte sich aber der Pabst an dieses alles nichts, sondern ließ die gemachte Bulle und das bißherige Verfahren durch ein öffentliches Scriptum justificiren, stellete viele Processionen an, verboth alle Carnavals Lustigkeinen, und andere Spiele, und setzte die an der See gelegene Oerter in defensions-Stand. Weil die Italienische Fürsten aber dem Pabst wiederriethen, bey itzigem Zustande den König in Franckreich nicht gar zu sehr zu irritiren, so setzte der Pabst den 2 Mart. vorerst die St. Ludwigs Kirche wieder in vorigen Stand, die von Engeland und Venedig angetragene Mediation aber wolte er nicht annehmen, vorgebend, daß solche in Kirche-Sachen nicht statt hätte, und daß er den Marquis de Lavardin vor keinen Abgesandten erkennen könte, so lange der Päbstl. Stuhl wegen biß- quod extat in dict. Ausführlichem Entwurff sc. & ap. Pfeffinger. d. l. Quam vid. in dict. Ausführlichem Entwurff sc. & ap. Pfeffinger. d. l. Appellatio Procuratoris extat ititem in dem Ausführlichen Entwurff. Quae prodiit sub Tit. Arnest rendu en la Cour de Parlement & c. Vide de hactenus relatis plura in Scripto, cui Titulus: Legatio Lavardini Romam, cujus Autor Sfondrata Abbas Sangallensis esse dicitur. _ . Scriptum sub Tit. Gründliche Ausführung des Streits zwischen dem Pabst, und König in Franckreich, wegen der Qvartiers-Freyheit zu Rom. edit. Lips. 1689. Thomas. d. disp. §. 3. & 4. Pfeffinger ad Vitriar. d. l. cui titulus: Giustificatione della Bolla di Papa Innocenzo XI. sopra l' Abbolizione de pretesi Quartieri & dell _ ditto con il quale la chiesa di S. Luigi e stata sotto posta all' interditto

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/382>, abgerufen am 22.11.2024.